Leichtfertigkeit - Strafrecht
Gesetzlich nicht gesondert geregelt.
Leichtfertigkeit ist ein normatives Tatbestandsmerkmal.
Beispiel:
Preisgabe von Staatsgeheimnissen (§ 97 Abs. 2 StGB)
Unterlassen der Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 138 Abs. 3 StGB)
Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB)
Leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO)
Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen beim Frachtgeschäft (§ 435 HGB)
Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem der Handelnde sich in krasser Weise über die gebotene Sicherheit hinwegsetzt (BGH 01.07.2010 - I ZR 176/08).
Im Steuerrecht wird Leichtfertigkeit nach dem Urteil des OLG München 15.02.2011 - 4 StRR 167/10 definiert als "einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit, die nahe an den Vorsatz grenzt, sie kann nicht nur bei bewusster, sondern auch bei unbewusster Fahrlässigkeit vorliegen (...). Leichtfertig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den besonderen Umständen des Falles und seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist, obwohl sich ihm hätte aufdrängen müssen, dass dadurch eine Steuerverkürzung eintreten wird."