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Vorsatz - Abgrenzung zur Fahrlässigkeit

Normen

§ 16 StGB

§ 11 OWiG

Information

1 Bedingter Vorsatz

1.1 Allgemein

Mit bedingtem Vorsatz / Eventualvorsatz / dolus eventualis handelt derjenige, der es ernsthaft für möglich hält, den objektiven Tatbestand zu verwirklichen, der aber dennoch handelt und die Folgen in Kauf nimmt ohne sie ausdrücklich zu wollen. Auch ein nur bedingter Vorsatz genügt grundsätzlich, um wegen einer Vorsatztat bestraft werden zu können.

Bedingt vorsätzliches Handeln setzt nach ständiger Rechtsprechung des BGH (BGH 27.10.2015 - 2 StR 312/15, BGH 28.03.1995 - 4 StR 96/95) voraus, dass

  • der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt (Wissenselement),

    und

  • dass er den Erfolg billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (Willenselement).

Beide Elemente müssen durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Ihre Bejahung oder Verneinung kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände erfolgen.

1.2 Bei Tötungsdelikten

Der BGH hat zu den Anforderungen eines bedingten Vorsatzes bei Tötungsdelikten Stellung genommen:

  • "Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen und - weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt - einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (...). Zwar können das Wissens- oder das Willenselement des Eventualvorsatzes gleichwohl im Einzelfall fehlen, so etwa, wenn dem Täter, obwohl er alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, das Risiko der Tötung infolge einer psychischen Beeinträchtigung - z.B. Affekt, alkoholische Beeinflussung oder hirnorganische Schädigung (...) - zur Tatzeit nicht bewusst ist (Fehlen des Wissenselements) oder wenn er trotz erkannter objektiver Gefährlichkeit der Tat ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges vertraut (Fehlen des Willenselements). Bei der erforderlichen Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände (...) darf der Tatrichter den Beweiswert offensichtlicher Lebensgefährlichkeit einer Handlungsweise für den Nachweis eines bedingten Tötungsvorsatzes nicht so gering veranschlagen, dass auf eine eingehende Auseinandersetzung mit diesen Beweisanzeichen verzichtet werden kann" (BGH 22.03.2012 - 4 StR 558/11 - Hemmschwellentheorie).

  • Bedingten Tötungsvorsatz hat, wer den Eintritt des Todes als mögliche Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und billigend in Kauf nimmt (Willenselement). Beide Elemente müssen durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Ihre Bejahung oder Verneinung kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände erfolgen. Dabei ist die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung ein wesentlicher Indikator. Bei der Würdigung des Willenselements sind neben der konkreten Angriffsweise regelmäßig auch die Persönlichkeit des Täters, sein psychischer Zustand zum Tatzeitpunkt und seine Motivation mit in die Betrachtung einzubeziehen. Es kann bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen zwar nahe liegen, dass der Täter damit rechnet, dass sein Opfer zu Tode kommen könnte, und er dies billigend in Kauf nimmt, wenn er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt oder fortsetzt. Aber immer ist auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Liegen Umstände vor, die auf diese Möglichkeit hinweisen, muss sich der Tatrichter damit auseinander setzen (BGH 16.09.2015 - 2 StR 483/14).

  • Der Schluss von einer besonders gefährlichen Gewalthandlung auf einen bedingten Tötungsvorsatz ist nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter auch die im Einzelfall in Betracht kommenden Umstände in seine Erwägungen einbezogen hat, die den Vorsatz in Frage stellen können. Diese Grundsätze gelten auch in Fallkonstellationen, in denen ein Angeklagter mit einer scharfen Schusswaffe auf sein Tatopfer schießt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dem von einem Tötungsmotiv zu unterscheidenden konkreten Handlungsantrieb keine Indizwirkung für die Frage zukommt, ob der Täter mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat oder nicht. Die Art des jeweiligen Handlungsantriebs kann Hinweise auf die Stärke des vom Täter empfundenen Tatanreizes und damit auch auf seine Bereitschaft geben, zur Erreichung seines Handlungsziels gegebenenfalls schwerste Folgen in Kauf zu nehmen (BGH 27.10.2015 - 2 StR 312/15).

Die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung ist dabei ein wesentlicher Indikator für das Vorliegen beider Elemente des bedingten Tötungsvorsatzes. Hinsichtlich des Willenselelements sind neben der konkreten Angriffsweise regelmäßig auch die Persönlichkeit des Täters, sein psychischer Zustand zum Tatzeitpunkt und seine Motivation mit in die erforderliche umfassende Gesamtbetrachtung einzubeziehen (BGH 27.10.2015 - 2 StR 312/15).

In manchen Fällen ist der bedingte Vorsatz für die Tatbestandsverwirklichung nicht ausreichend. Diese Fälle sind aus dem gesetzlichen Tatbestand herauszulesen: z.B. §§ 145d, 164, 187, 278 StGB ("wider besseres Wissen") und §§ 134, 145, 258 StGB ("wissentlich").

2 Abgrenzung zur Fahrlässigkeit

Der bedingte Vorsatz / Eventualvorsatz als unterste Form des strafrechtlichen Vorsatzes ist abzugrenzen von der bewussten Fahrlässigkeit.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit (so u.a. BGH 30.04.2014 - 2 StR 383/13)

  • handelt der Täter vorsätzlich, wenn er den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein.

  • Bewusste Fahrlässigkeit liegt hingegen dann vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten.

Da die Grenzen dieser beiden Schuldformen eng beieinander liegen, müssen die Merkmale der inneren Tatseite in jedem Einzelfall besonders geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Insbesondere die Würdigung zum voluntativen Vorsatzelement muss sich mit den Feststellungen des Urteils zur Persönlichkeit des Täters auseinandersetzen und auch die zum Tatgeschehen bedeutsamen Umstände mit in Betracht ziehen. Geboten ist somit eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände. Hierbei können je nach der Eigenart des Falles unterschiedliche Wertungsgesichtspunkte im Vordergrund stehen. Aus dem Vorleben des Täters sowie aus seinen Äußerungen vor, bei oder nach der Tat können sich Hinweise auf seine Einstellung zu den geschützten Rechtsgütern ergeben. Für den Nachweis bedingten Vorsatzes kann insbesondere "an die vom Täter erkannte objektive Größe und Nähe der Gefahr" angeknüpft werden (BGH s.o.).

Beispiel:

A schießt auf B, B stirbt.

Wollte A den Tod des B, liegt direkter Vorsatz vor: A muss mit lebenslanger Freiheitsstrafe rechnen oder doch mindestens mit einer langjährigen Haftstrafe. Ähnlich liegt der Fall, wenn A den B z.B. aus Rache nur "erschrecken" oder verletzen wollte, etwa um diesem einen "Denkzettel" zu verpassen, den Tod des B jedoch einkalkulierte und für diesen Fall den Tod des B auch "hingenommen" hätte: Auch hier müsste A, der mit Eventualvorsatz handelte, mit lebenslanger oder mindestens langjähriger Haft rechnen.

Anders liegt es aber, wenn A zwar auf B schießen wollte, auch mit dem Tod des B rechnete, aber darauf vertraute, dass er den B nicht tödlich treffen würde. Gelänge es A in der Gerichtsverhandlung, das Gericht von dieser inneren Einstellung zur Tat zu überzeugen, so könnte er nicht wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts bestraft werden.

Die Annahme des bedingten Vorsatzes in Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit setzt nach der Rechtsprechung (BGH 20.12.2011 - VI ZR 309/10) voraus, dass der Handelnde die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat: "Dabei ist es nicht ausreichend, dass die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen. In einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt. (...) Von den materiellen Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes sind die Anforderungen zu unterscheiden, die an seinen Beweis zu stellen sind (...) Allerdings kann der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nicht allein das Kriterium für die Frage sein, ob der Handelnde mit dem Erfolg auch einverstanden war."

Der bedingte Vorsatz muss sich nicht beziehen auf:

metis