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actio libera in causa

Normen

Gesetzlich nicht geregelt.

Information

Strafbarkeit des Täters für eine rechtswidrige, im Zustand der Schuldunfähigkeit begangene Tat.

Begibt sich der Täter vorsätzlich in den Zustand der Schuldunfähigkeit (z.B. Betrinken), um später eine rechtswidrige Tat zu begehen, so kann er u.U. nach den Grundsätzen der actio libera in causa wegen der vorsätzlichen Begehung der Tat verurteilt werden.

Die Rechtsfigur der actio libera in causa ist gesetzlich nicht geregelt, aber gewohnheitsrechtlich anerkannt.

Es wird zwischen der vorsätzlichen und der fahrlässigen actio libera in causa unterschieden:

Bei der vorsätzlichen actio libera in causa führt der Täter die Schuldunfähigkeit vorsätzlich herbei und begeht dann vorsätzlich ein Delikt, dessen Begehung er bereits zuvor beabsichtigt hatte.

Bei der fahrlässigen actio libera in causa führt der Täter vorsätzlich oder fahrlässig seine Handlungs- oder Schuldunfähigkeit herbei, wobei er damit rechnen musste, dass er in diesem Zustand ein bestimmtes Delikt begehen würde.

metis