Ungültigkeit der Patientenverfügung – neue Rechtsprechung

Familie und Ehescheidung
06.03.20174554 Mal gelesen
Eine zunehmende Anzahl von Menschen verlässt sich mit Hilfe so genannter Patientenverfügungen darauf, dass im Falle der eigenen Entscheidungsunfähigkeit die richtigen Entscheidungen getroffen werden. Doch diese Sicherheit ist trügerisch: Der Bundesgerichtshof hat mit einer aktuellen Entscheidung...

Eine zunehmende Anzahl von Menschen verlässt sich mit Hilfe so genannter Patientenverfügungen darauf, dass im Falle der eigenen Entscheidungsunfähigkeit die richtigen Entscheidungen getroffen werden. Doch diese Sicherheit ist trügerisch: Der Bundesgerichtshof hat mit einer aktuellen Entscheidung Az. BGH XII ZB 61/16 quasi jede in Deutschland hinterlegte Patientenverfügung für ungültig erklärt.

Der BGH geht damit einen großen Schritt auf Unfall-, Intensiv- und Palliativ-Mediziner zu, die seit Jahren eine Konkretisierung dessen drängen, was sie dürfen oder nicht, wenn ein entscheidungsunfähiger Mensch hinterlässt, dass auf lebensverlängernde Maßnahmen verzichtet werden soll. Die bisherig von vielen Institutionen als Muster bereit gestellten Verfügungen enthalten diese höchst unklare Klausel und bringen damit Mediziner und Angehörige immer wieder in Streit darüber, was denn nun wirklich gemeint sein könnte.

Ein Verzicht auf "lebensverlängernde Maßnahmen" stellt nach aktueller Definition nämlich keine konkrete Behandlungsentscheidung dar und schriftliche Patientenverfügungen können ihre Bindungswirkung erst dann rechtlich bindend entfalten, wenn bezüglich notwendiger Maßnahmen eine deutliche Absichtserklärung des Patienten erkennbar ist. Diese Erkennbarkeit, so der BGH, könne nur von Experten, also Medizinern formuliert werden und empfiehlt daher Vorsicht bei der Übernahme von Mustern von nur inhaltlich dem Thema zugewandten Organisationen. Insbesondere das Verlangen nach einem würdevollen Tod könne von Unfallärzten, Medizinern auf Intensivstationen oder den medizinischen Mitarbeitern in der Palliativ-Medizin nicht wirklich treffend im Sinne des Verfügenden umgesetzt werden, da es dazu überhaupt keine zu berücksichtigenden Parameter gibt.

Patientenverfügung sollten also viel umfangreicher sein, als es bislang üblich war. Lebenserhaltende Maßnahmen müssen konkret genannt werden und auch die Bedingungen, unter denen darauf verzichtet werden soll.

Bereits hinterlegte Patientenverfügungen müssen auf Basis des BGH-Beschlusses dringend überarbeitet werden, um im Ernstfall Missverständnisse ausschließen zu können.

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