„Ex“ hat keinen Unterhaltsanspruch nach Umzug zum neuen Partner

Familie und Ehescheidung
06.03.2017 369 Mal gelesen
Einer endgültigen Scheidung muss in der Regel eine Trennungszeit von mindestens einem Jahr vorausgehen, während der dem bedürftigen Ehepartner Trennungsunterhalt zusteht. Allerdings kann dieser in Ausnahmefällen verweigert werden. Juristisch spricht man von „grob unbilligem Verhalten“ seitens des...

Einer endgültigen Scheidung muss in der Regel eine Trennungszeit von mindestens einem Jahr vorausgehen, während der dem bedürftigen Ehepartner Trennungsunterhalt zusteht. Allerdings kann dieser in Ausnahmefällen verweigert werden. Juristisch spricht man von "grob unbilligem Verhalten" seitens des Unterhaltsempfängers, durch welches dessen Anspruch entfällt.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte diesbezüglich über einen Fall zu entscheiden, in dem die bedürftige Ehefrau bereits seit einem Jahr einen neuen Partner hatte, mit dem sie gemeinsame Urlaube verbrachte und ihn auf Familienfeiern offiziell als neuen Lebenspartner vorstellte. Die Bindung war so fest, dass sogar der Sohn des unterhaltspflichtigen Ehegatten den neuen Partner der Frau "Papa" nannte.

Das Oberlandesgericht bewertete diese Beziehung als verfestigte Lebensgemeinschaft und bekräftigte, dass die Ehefrau sich endgültig von ihrem Ehemann gelöst und ein neues Leben angefangen habe. Zudem habe sie demonstrativ gezeigt, dass sie auf eigenen Beinen stehen kann und gewissermaßen ja auch will. Daher sei eine Verpflichtung zur Fortzahlung des Unterhalts für ihren Ehemann absolut unangemessen.

Die Ehefrau hat ihre Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts nach dem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts zurückgenommen.

Damit ist das Urteil rechtskräftig.

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