Rechtswörterbuch

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Strafanzeige

 Normen 

§ 158 StPO

 Information 

Die Mitteilung des Verdachts einer Straftat mit der Anregung zur Prüfung, ob auf Grund des dargelegten Sachverhalts Anlass zur Strafverfolgung besteht. Durch die Strafanzeige sind die Ermittlungsbehörden verpflichtet, die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu überprüfen.

Die Strafanzeige kann auf bestimmte Taten oder bestimmte Personen beschränkt werden. Sie kann sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch bei einer Polizeibehörde oder dem Amtsgericht eingereicht werden.

Teilweise erstrebt auch der Beschuldigte selbst die Erhebung einer Strafanzeige gegen andere Verfahrensbeteiligte, z.B. Zeugen. In diesen Fällen muss der Strafverteidiger sorgfältig prüfen, ob nicht durch die Strafanzeige der Tatbestand der falschen Verdächtigung gemäß § 164 StGB verwirklicht ist.

 Siehe auch 

Ermittlungsverfahren

Staatsanwaltschaft

Strafantrag

Enders: Anwaltsgebühren für die Erstattung einer Strafanzeige/Vertretung der Anzeigenerstatterin; JurBüro (Das Juristische Büro) 1998, 69

Kockel/Vossen-Kempkens: Zur Sachbehandlung von unschlüssigen, haltlosen, beschimpfenden, sich inhaltlich wiederholenden, "querulatorischen" Strafanzeigen: NStZ (Neue Zeitschrift für Strafrecht) 2001, 178

Nierwetberg: Strafanzeige durch das Gericht; NJW (Neue Juristische Wochenschrift) 1996, 432

Stein: Die rechtsmissbräuchliche Strafanzeige; BB (Betriebs-Berater) 2004, 1961