Rechtswörterbuch

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Strafantrag

 Normen 

§§ 77-77d StGB

§§ 158, 470 StPO

§ 373b StPO

 Information 

Das gezielte Verlangen an die Staatsanwaltschaft zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.

Bei den Antragsdelikten ist die schriftliche Stellung eines Strafantrages Strafverfolgungsvoraussetzung. Antragsberechtigt ist i.d.R. der Verletzte (siehe die Definition in § 373b StPO), wobei eine Stellvertretung möglich ist. Die Frist von drei Monaten beginnt mit Kenntnis von Tat und Täter.

Das Erfordernis der Antragstellung ergibt sich für jedes Antragsdelikt aus der jeweiligen Gesetzesregelung.

Eine Ausnahme besteht für die Antragsdelikte, bei denen die Strafverfolgungsbehörde wegen des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für erforderlich halten kann.

Das Vorliegen eines Strafantrages ist in jedem Verfahrensstadium zu prüfen. Eine Rücknahme des Antrags ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens möglich.

Die Stellung des Strafantrages bzw. dessen Widerruf kann sowohl auf bestimmte Delikte als auch auf bestimmte Tatbeteiligte beschränkt werden.

Folge eines Widerrufs ist, dass Kosten und die dem Beschuldigten und Nebenbeteiligten erwachsenen Auslagen von dem Antragsteller zu tragen sind, sofern das Verfahren nur durch den Antrag bedingt war.

Mit dem Tod des Verletzten geht das Antragsrecht bzw. das Widerrufsrecht auf den Ehegatten und die Kinder des Verletzten, bei Fehlen derselben auf die Eltern des Verletzten und bei Fehlen auch dieser auf die Geschwister und Enkel des Verletzten über.

Lehnt die Staatsanwaltschaft nach Abschluss ihrer Ermittlungen die Erhebung einer öffentlichen Klage ab, so hat der Verletzte, sofern er einen förmlichen Strafantrag gestellt hat, gemäß § 171 StPO die Möglichkeit, eine Überprüfung der Einstellung des Verfahrens im Rahmen des Klageerzwingungsverfahrens zu veranlassen.

 Siehe auch 

Antragsdelikte

Offizialdelikte

Strafanzeige

BGH 30.09.2004 - 4 StR 381/04 (fehlender Strafantrag der Mitgesellschafter)

BGH 29.06.1994 - 2 StR 253/94

BGH 07.04.1992 - 1 StR 117/92

BGH 15.09.1981 - 4 StR 417/81

BGH 25.08.1983 - 2 ARs 262/83