Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.04.1992, Az.: 1 StR 117/92
Opferschutz; Opferschutzgesetz; Nebenklage; Anschluß alsNebenkläger; Zulässigkeit der Anschlußerklärung; Strafantrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.04.1992
- Aktenzeichen
- 1 StR 117/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 11895
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DAR 1993, 176 (Kurzinformation)
- NStZ 1992, 452 (Volltext mit amtl. LS)
- Rpfleger 1992, 405-406 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Seit dem Inkrafttreten des Opferschutzgesetzes ist eine Anschlußerklärung des Nebenklägers auch ohne vorherigen Strafantrag zulässig.
Gründe
1. Das Landgericht München I hat den Angeklagten durch Urteil vom 1. Oktober 1991 wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt, über die der Senat noch nicht entschieden hat. Frau Sch., zu deren Nachteil die der Verurteilung zugrunde liegende Tat am 3. Mai 1991 begangen worden ist, hat keinen Strafantrag gestellt. Die Staatsanwaltschaft hat in der Anklageschrift das besondere öffentliche Interesse an der Verfolgung der Körperverletzung bejaht. Während des Revisionsverfahrens hat der Bevollmächtigte der Geschädigten durch Schriftsatz vom 14. November 1991 den Antrag gestellt, Frau Sch als Nebenklägerin zuzulassen.
2. Die im Revisionsverfahren angebrachte Anschlußerklärung als Nebenklägerin ist wirksam.
Nach der früher herrschenden Ansicht konnte sich als Nebenkläger dem Verfahren nur anschließen, wer selbst rechtzeitig einen wirksamen Strafantrag gestellt hatte. Dies galt auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse gemäß § 232 Abs. 1 Satz 1 StGB bejaht hatte (vgl. KK-Pelchen, 2. Aufl. § 395 StPO Rdn. 5 m.w.Nachw.). Diese Ansicht, die sich im wesentlichen auf die Verweisung in § 395 StPO a.F. auf § 374 StPO stützte, läßt sich im Hinblick darauf nicht mehr aufrecht erhalten, daß durch das Erste Gesetz zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren (Opferschutzgesetz) vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496) dem Nebenkläger die Anschlußbefugnis unabhängig von der Privatklagebefugnis eingeräumt und für ihn eine eigenständige Rechtsposition geschaffen worden ist (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 395 Rdn. 5 m.w.Nachw.). Hierzu hat der gemäß § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO angehörte Generalbundesanwalt näher dargelegt:
"Mit dem Opferschutzgesetz hat der Gesetzgeber die formellen Beteiligungsbefugnisse des Verletzten am Strafverfahren neu gestaltet (BT-Dr 10/5305, S. 8) und in § 395 Abs. 1 StPO diejenigen Fälle zusammengefaßt, in denen ein Verletzter (ohne zusätzliche Voraussetzungen) zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt ist (BT-Dr aaO. S. 12).
Die Motive der Neuregelung bestätigen den ohnehin eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung und geben entgegen Pelchen (NStZ 1988, 521) einen hinreichenden Anhalt dafür, daß der Gesetzgeber das von der bisherigen ständigen Rechtsprechung bejahte Strafantragserfordernis beseitigen wollte. Hätte er den Strafantrag des Geschädigten als eine zusätzliche anschlußbegründende Voraussetzung ansehen wollen, hätte er das ohne Schwierigkeiten durch einen entsprechenden Zusatz in der gesetzlichen Regelung zum Ausdruck bringen können (KG NStZ 1991, 148 mit zustimmender Anmerkung von Wendisch).
Von weiteren Voraussetzungen, insbesondere einem rechtzeitigen Strafantrag des Verletzten, soll dessen Anschlußberechtigung nach dem Willen des Gesetzgebers daher nicht abhängen. Der Hinweis auf die verschiedenen Funktionen von Strafantrag und Bejahung des öffentlichen Interesses (vgl. Pelchen NStZ 1988, 521) rechtfertigt die im Widerspruch zur Zielsetzung des Opferschutzgesetzes und zum Wortlaut des § 395 Abs. 3 StPO stehende Notwendigkeit eines Strafantrages nicht, da das Interesse des Verletzten an der Strafverfolgung in dem besonderen Interesse hieran aufgeht und die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses den Strafantrag ersetzt (vgl. OLG Nürnberg NJW 1991, 712 [OLG Nürnberg 10.09.1990 - Ws 220/90]; LR-Wendisch, § 395 Rdn. 18).
Kann die zum Anschluß berechtigende Gesetzesverletzung auch ohne den Strafantrag des Verletzten verfolgt werden, nämlich wenn der Dienstvorgesetzte ihn gestellt (§ 194 Abs. 3, § 355 Abs. 3 StGB) oder wenn die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht (§ 232 Abs. 1 StGB) hat, ist der Anschluß daher auch ohne Strafantrag zulässig (vgl. OLG Nürnberg NJW 1991, 712 [OLG Nürnberg 10.09.1990 - Ws 220/90]; KG NStZ 1991, 148 mit zustimmender Anmerkung von Wendisch; LG Tübingen NStZ 1988, 520 aaO.)".
Dem tritt der Senat bei. Gemäß § 395 Abs. 4 Satz 1 StPO ist der Anschluß in jeder Lage des Verfahrens, daher auch während des Revisionsverfahrens zulässig.