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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.09.1981, Az.: 4 StR 417/81

Entführung ; Gesetzlicher Vertreter; Alter der Geschädigten; Strafantrag ; Vorliegen eines wirksamen Strafantrags bei Erkennbarkeit des Willens der minderjährigen Geschädigten zur Strafverfolgung in ihrer Aussage vor der Polizei

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.09.1981
Aktenzeichen
4 StR 417/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11151
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankenthal - 20.03.1981

Fundstelle

  • NStZ 1981, 479

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Amtlicher Leitsatz

Ist die durch eine Straftat nach § 237 StGB Geschädigte noch nicht 18 Jahre alt, können allein die gesetzlichen Vertreter einen wirksamen Strafantrag stellen.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer
am 15. September 1981
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. März 1981 mit den Feststellungen aufgehoben,

    1. a)

      soweit die Angeklagten wegen Entführung gegen den Willen der Entführten im Fall II, 2 der Urteilsgründe (Ilona T.) verurteilt worden sind,

    2. b)

      im Ausspruch über die Gesamtstrafe gegen den Angeklagten K. und im Strafausspruch gegen den Angeklagten P.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen Entführung gegen den Willen der Entführten in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung verurteilt und gegen den Angeklagten K. eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und gegen den Angeklagten P. eine Jugendstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verhängt. Außerdem hat es dem Angeklagten K. die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen und den Veräußerungserlös seines Pkw eingezogen. Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts.

2

1.

Soweit sich die Revisionen gegen die Schuld- und Einzelstrafaussprüche in den Fällen II, 1 (Heidi A.) und II, 3 (Monika Z.) der Urteilsgründe richten, sind ihre Verfahrens- und sachlichrechtlichen Angriffe unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

3

2.

Die Verurteilung der Angeklagten im Fall II, 2 der Urteilsgründe wegen Entführung gegen den Willen der Entführten kann jedoch nicht bestehenbleiben, weil es insoweit nach den bisherigen Feststellungen an dem gemäß § 238 Abs. 1 StGB erforderlichen Strafantrag fehlt. Auch wenn der Aussage der Geschädigten Ilona T. bei der Kriminalpolizei am 18. Juni 1980 deren Wille zur Strafverfolgung der Angeklagten zu entnehmen wäre, wie das Landgericht meint, liegt damit noch kein wirksamer Strafantrag vor. Die am 15. August 1965 geborene Geschädigte war - und ist - noch nicht 18 Jahre alt, so daß gemäß § 77 Abs. 3 StGB nicht sie, sondern allein die gesetzlichen Vertreter einen Strafantrag stellen konnten (BGH, Beschluß vom 4. April 1978 - 5 StR 127/78; Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl., § 77 Rdn. 10; Lackner, StGB 14. Aufl., § 77 Anm. 4; Rudolphi in SK, 2. Aufl., § 77 Rdn 8, 9; Stree in Schönke/Schröder, 20. Aufl., § 77 Rdn. 15, 23). Der vom Landgericht herangezogenen Fundstelle - Eser in Schönke/Schröder § 238 Rdn. 4 - ist keine gegenteilige Auffassung zu entnehmen. Dort wird ersichtlich nur - wenn auch mißverständlich - darauf hingewiesen, daß die Eltern neben der Verletzten kein selbständiges Antragsrecht haben; die Regelung des § 77 Abs. 3 StGB bleibt davon jedoch unberührt (vgl. auch Horn in SK § 238 Rdn. 3; Dreher/Tröndle, 40. Aufl.,§ 238 Rdn. 2).

4

Die bisherigen Feststellungen ermöglichen dem Revisionsgericht keine abschließende Entscheidung im Fall II, 2 der Urteilsgründe, da noch nicht geklärt ist, ob ein Strafantrag in Vollmacht der gesetzlichen Vertreter gestellt wurde und ob die Verletzung weiterer Strafvorschriften (u.a. § 132 StGB) in Betracht kommt. Das Urteil war daher insoweit aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Tatkomplex zum Nachteil Ilona T. sowie über den Gesamtstrafausspruch gegen den Angeklagten K. und den Strafausspruch gegen den Angeklagten P. zurückzuverweisen. Die Einzelstrafaussprüche gegen den Angeklagten K. in den Fällen II, 1 und II, 3 sowie die Anordnung der Maßregel gemäß §§ 69, 69 a StGB und die Einziehungsanordnung bleiben aufrechterhalten, da auszuschließen ist, daß sich die Verurteilung im Fall II, 2 insoweit ausgewirkt hat.

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