Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.04.1978, Az.: 5 StR 127/78
Fehlen des Strafantrags bei Vorliegen einer Entführung; Auslegung einer Strafanzeige
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.04.1978
- Aktenzeichen
- 5 StR 127/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 12840
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Celle - 13.12.1977
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Nötigung u.a.
Prozessführer
Soldat Joachim G. aus L., geboren am ... 1952 in St.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 4. April 1978
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Celle vom 13.12.1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die Sache wird an das Schöffengericht in Celle zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag wie folgt begründet:
"Die Verurteilung wegen Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung kann keinen Bestand haben. Es fehlt an dem dafür erforderlichen Strafantrag.
Beide Delikte, auf die sich die durch den freiwilligen Rücktritt vom Vergewaltigungsversuch bedingten strafbefreienden Folgen des § 24 Abs. 1 StGB nicht erstrecken, verlangen einen die Strafverfolgung ermöglichenden Strafantrag zwar nicht von Gesetzes wegen. Die Strafkammer geht aber daran vorbei, daß der Angeklagte zugleich den Tatbestand des (lediglich von vornherein nicht strafbaren) Versuchs einer Entführung nach § 237 StGB erfüllt hat; der Angeklagte wollte das Opfer nämlich mit seinem PKW 'zu einem Waldgebiet fahren', wo es seinen beabsichtigten sexuellen Angriffen ersichtlich noch ungeschützter ausgeliefert gewesen wäre als auf der 'sonst menschenleeren Landstraße' (UA S. 5). Es ist aber anerkannt, daß der Täter nicht wegen Nötigung und Freiheitsberaubung bestraft werden kann, wenn diese Handlungen lediglich der Entführung dienen und insoweit ein Strafantrag nicht gestellt ist (BGHSt 19, 320; BGH, Urt. v. 19. Mai 1976 - 2 StR 59/76 -; Beschl. v. 7. Februar 1978 - 5 StR 27/78 -). Das muß auch dann gelten, wenn der Täter schon deshalb nicht aus § 237 StGB bestraft werden kann, weil mangels einer sexuellen Handlung nur ein strafloser Versuch vorliegt (Eser in Schönke-Schröder, StGB, § 237 Rdnr. 23; Lackner, StGB, 11. Aufl., § 238 Anm. 1).
Ein wirksamer Strafantrag ist indessen nicht gestellt. Die Strafanzeige des Opfers vom 31. August 1977 genügt nicht (Bl. 1 ff d.A.); das am 13. Oktober 1960 geborene Mädchen war und ist noch nicht 18 Jahre alt (§ 77 Abs. 3 StGB). Ein Strafantrag der gesetzlichen Vertreter liegt nicht vor. Daß insoweit die Antragsfrist des § 77 b StGB noch nicht abgelaufen ist, ist ausgeschlossen. Gerade der Mutter des Opfers ist dessen Ladung zum Hauptverhandlungstermin am 23. November 1977 zugestellt worden (Bl. 94 d.A.); danach ist davon auszugehen, daß sie spätestens an diesem Tage von Tat und Täter Kenntnis hatte, und deren Kenntnis setzt die Antragsfrist insoweit in Lauf (BGHSt 22, 103).
Die bisherigen Feststellungen ermöglichen dem Revisionsgericht jedoch keine das Verfahren abschließende Entscheidung. Die Wendung in den Urteilsgründen, wonach der Angeklagte das Opfer 'zurück ... riß' und 'mit der rechten Hand an die Kehle' faßte (UA S. 5) läßt die Möglichkeit offen, daß er sich einer körperlichen Mißhandlung nach § 223 StGB schuldig gemacht hat. Insoweit wird mit ausdrücklicher Ermächtigung der örtlichen Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung von Amts wegen i.S. des § 232 StGB erklärt.
Für die erneute Verhandlung und Entscheidung reicht die Strafgewalt des Schöffengerichts aus. Eine andere Entscheidung zur Freiwilligkeit des Rücktritts vom Vergewaltigungsversuch ist nicht zu erwarten."
Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen.
Schmidt
Fleischmann
Schuster
Fuhrmann