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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.08.1983, Az.: 2 ARs 262/83

Ausschluss eines Verteidigers von einem wegen Verleumdung anhängigen Verfahren wegen Verdachts der Beteiligung; Bedeutsamkeit des Fehlens eines Strafantrages

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.08.1983
Aktenzeichen
2 ARs 262/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 11238
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 04.05.1983 - AZ: 3 Ausschl. 1/83

Fundstellen

  • MDR 1984, 67 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 316 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1984, 320

Verfahrensgegenstand

Ausschließung des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. G.

Amtlicher Leitsatz

Ein Verteidiger kann auch dann ausgeschlossen werden, wenn das ihm zur Last gelegte Verhalten mangels Strafantrags nicht strafgerichtlich verfolgt, sondern nur im ehrengerichtlichen Verfahren geahndet werden kann.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 25. August 1983
gemäß § 138 d Abs. 6 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts Dr. Gr... gegen den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 4. Mai 1983 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Oberlandesgericht hat Rechtsanwalt Dr. G. gemäß § 138 a Abs. 1 Nr. 1 StPO als Verteidiger in dem gegen Klaus Eckehard W. wegen Verleumdung anhängigen Verfahren ausgeschlossen, weil er dringend verdächtig sei, an der dem Beschuldigten mit Anklage vom 20. Mai 1982 zur Last gelegten Tat - zumindest einer Beleidigung des Vorsitzenden Richters Dr. ... - beteiligt gewesen zu sein. Den Verdacht begründet nach Ansicht des Gerichts der Wortlaut einer Strafanzeige, die der Rechtsanwalt für seinen Mandanten "in eigener Kenntnis aller Umstände" gegen den Vorsitzenden Richter verfaßte und der Staatsanwaltschaft mit Strafantrag nach den §§ 223, 223 a StGBübersandte. In der Anzeige wird die Prozeßleitung des Richters in einem anderen gegen den Beschuldigten W. durchgeführten Strafverfahren beanstandet. Unter anderem ist ausgeführt, der Richter "glaubte sich offensichtlich trotz der ihm auch gegenüber einem Angeklagten obliegenden Fürsorgepflicht nicht verpflichtet, nur die geringste Rücksichtnahme auf Leben und Gesundheit des Angeklagten nehmen zu müssen", es "dürfte zweifelsfrei feststehen, daß der Vorsitzende Richter Dr. ... durch Anberaumung und Durchführung der Verhandlung im Kreiskrankenhaus U. zwei schwere Anfälle des Angeklagten W. verursacht" habe, "die Stellung als Vorsitzender einer Großen Strafkammer (gebe) dem Beschuldigten zwar die Macht, aber nicht das Recht, bei der Durchführung einer Hauptverhandlung ohne jede Rücksichtnahme auf den Gesundheitszustand eines Angeklagten notfalls 'über Leichen zu gehen'", und der Vorsitzende habe schließlich "nicht das Recht, erkennbar den Tod oder schwere gesundheitliche Schädigungen eines Angeklagten zu riskieren, nur um die Hauptverhandlung über die entsprechenden Fristen zu retten".

2

Gegen den Ausschließungsbeschluß hat Rechtsanwalt Dr. G. sofortige Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 138 d Abs. 6 Satz 1 StPO), aber nicht begründet.

3

1.

Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß die Entscheidung nach § 138 a Abs. 1 StPO eine Gesamtwürdigung aller Umstände voraussetzt. Diese Gesamtwürdigung begründet hier - insoweit teilt der erkennende Senat die im angefochtenen Beschluß vertretene Auffassung - den dringenden Verdacht, daß Rechtsanwalt Dr. G. an der seinem Mandanten zur Last liegenden Verleumdung zumindest in der Form der Beleidigung beteiligt ist. Der Beschwerdeführer selbst hat, wie er einräumt, die Strafanzeige verfaßt und dabei die Worte gewählt, die den Vorsitzenden der Strafkammer charakterisieren sollen. Diese Charakterisierung entfernt sich vom Boden sachlicher und damit zulässiger Kritik an der Verhandlungsleitung des Richters und ist geeignet, ihn als Mensch und Richter herabzuwürdigen. Nur als direkt gegen ihn gerichteter Vorwurf kann es verstanden werden, wenn es in der Anzeige heißt, er gehe bei der Durchführung einer Hauptverhandlung "notfalls über Leichen", ohne das Recht zu haben, "erkennbar den Tod oder schwere gesundheitliche Schädigungen eines Angeklagten zu riskieren, nur um die Hauptverhandlung über die entsprechenden Fristen zu retten". Diese Ausführungen enthalten unmißverständlich die Behauptung, der Richter stelle rein prozessuale und formale Erwägungen über die Gesundheit und sogar das Leben eines Angeklagten.

4

2.

Daß gegen Rechtsanwalt Dr. G. kein Strafantrag gestellt wurde (§ 194 StGB), steht seiner Ausschließung als Verteidiger nicht entgegen.

5

Zwar ist wegen Fehlens des Strafantrags als einer Prozeßvoraussetzung die Verurteilung des Verteidigers im Strafverfahren ausgeschlossen. Damit steht von vornherein fest, daß gegen ihn weder das Hauptverfahren eröffnet noch ein Strafbefehl erlassen werden wird. Unter diesem Gesichtspunkt wäre es nicht zu rechtfertigen, ihn zunächst auszuschließen und dann erst die mit Sicherheit ergebnislos ablaufende Frist des § 138 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StPO abzuwarten, um die Ausschließung wieder aufzuheben.

6

Die genannte Vorschrift ist indessen nicht auf die Möglichkeit strafrechtlicher Verfolgung beschränkt. Sie bezieht sich vielmehr auch auf Maßnahmen im ehren- oder berufsgerichtlichen Verfahren (§§ 113 ff BRAO), in dem dem Strafantrag nicht von vornherein die entscheidende Bedeutung zukommt wie im Strafverfahren. Der im vorliegenden Fall feststehende Sachverhalt kann auch zu einem solchen Verfahren und dort zur Eröffnung des Hauptverfahrens gegen Rechtsanwalt Dr. G. führen. Jedenfalls aus diesem Grund ist hier im Hinblick auf den gegen ihn bestehenden dringenden Verdacht seine Ausschließung nach § 138 a Abs. 1 Nr. 1 StPO gerechtfertigt, bis Voraussetzungen erfüllt sind, die ihre Aufhebung gemäß § 138 a Abs. 3 StPO gebieten.

Mösl
Müller
Maier