Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.06.1994, Az.: 2 StR 253/94
Entführung wider Willen ; Strafantrag; Strafschärfung; Vergewaltigung ; Strafzumessung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.06.1994
- Aktenzeichen
- 2 StR 253/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12763
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1995, 225
Redaktioneller Leitsatz
Bei der Strafzumessung im Rahmen der Verurteilung wegen einer Vergewaltigung ist es zulässig, eine tateinheitlich begangene Entführung wider Willen der Entführten auch dann strafschärfend zu bewerten, wenn der für die Verfolgung dieser Tat notwendige Strafantrag nicht gestellt wurde.
Gründe
Das Landgericht Kassel hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:
Den Angeklagten G. wegen Entführung gegen den Willen der Entführten in Tateinheit mit Vergewaltigung und mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten;
den Angeklagten B. wegen Entführung gegen den Willen der Entführten in Tateinheit mit Vergewaltigung und mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren;
den Angeklagten M. wegen Entführung gegen den Willen der Entführten in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren;
den Angeklagten Go. wegen Entführung gegen den Willen der Entführten in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Dem Angeklagten B. hat das Landgericht ferner die Fahrerlaubnis unter Einziehung seines Führerscheins entzogen und die Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis auf vier Jahre festgesetzt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten M., B. und G., mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen, führen zu der aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Änderung und Ergänzung des Urteilsausspruchs; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Entführung gegen den Willen der Entführten (§ 237 StGB) wird gemäß § 238 Abs. 1 StGB nur auf Antrag verfolgt. Ein solcher Antrag ist von den gesetzlichen Vertretern der zur Tatzeit 16 Jahre alten Antragsberechtigten (vgl. § 77 Abs. 3 StGB), die noch in der Tatnacht Kenntnis von der Tat und der Person der Täter erlangt hatten, nicht gestellt worden. Wegen des insoweit bestehenden Verfahrenshindernisses entfällt die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Entführung gegen den Willen der Entführten, und zwar gemäß § 357 StPO auch bei dem Angeklagten Go., der das Urteil nicht angefochten hat. Dies nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils im Ausspruch über die Freiheits- und Jugendstrafen. Eine wegen Fehlens eines wirksamen Strafantrags nicht verfolgbare Tatbestandserfüllung ist bei der Strafzumessung grundsätzlich zu beachten, wenn sie sich als straferschwerende Modalität des zu ahndenden Delikts darstellt (BGH bei Holtz MDR 1993, 405). Es kann mit Rücksicht auf die Gesamtumstände der von den Angeklagten begangenen Taten ausgeschlossen werden, daß das Landgericht die Angeklagten zu geringeren Freiheits- bzw. Jugendstrafen verurteilt hätte, hätte es die ihnen zur Last gelegte Tatbestandsverwirklichung des § 237 StGB lediglich als strafschärfende Modalität der Vergewaltigungen bzw. sexuellen Nötigungen bewertet.
In der unverändert zugelassenen Anklage vom 15. Juli 1993 sind den Angeklagten mehrere rechtlich selbständige Taten zur Last gelegt worden. Da die Angeklagten jeweils nur wegen einer Tat verurteilt worden sind, hätte das Landgericht sie, um den Eröffnungsbeschluß auszuschöpfen, wegen der nicht erwiesenen Taten freisprechen müssen. Der Senat hat den Teilfreispruch - gemäß § 357 StPO auch bezüglich des Angeklagten Go. - nachgeholt.