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Beleidigung

Normen

§§ 185 ff. StGB

Information

Die Beleidigung ist eines der Ehrverletzungsdelikte der §§ 185 ff. StGB. Rechtsgrundlage ist § 185 StGB.

Beleidigung ist ein Angriff auf die Ehre durch Kundgabe eigener Missachtung oder Nichtachtung, d.h. mittels eines Werturteils. Das wesentliche Merkmal von Werturteilen ist, dass sie subjektiv sind und sich einem Beweis entziehen.

Werturteile unterliegen der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit. Der Schutzbereich ist jedoch überschritten, wenn das Werturteil ehrverletzend ist.

Die Meinungsfreiheit findet in den allgemeinen Gesetzen und der durch diese geschützten Rechte Dritter ihre Grenze. Dies ist der Fall, wenn eine Meinungsäußerung die Betroffenen ungerechtfertigt in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der durch sie geschützten persönlichen Ehre verletzt. Dabei kann eine herabsetzende Äußerung, die weder bestimmte Personen benennt noch erkennbar auf bestimmte Personen bezogen ist, sondern ohne individuelle Aufschlüsselung ein Kollektiv erfasst, unter bestimmten Umständen auch ein Angriff auf die persönliche Ehre der Mitglieder des Kollektivs sein. Je größer das Kollektiv ist, auf das sich die herabsetzende Äußerung bezieht, desto schwächer kann auch die persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds werden, weil es bei den Vorwürfen an große Kollektive meist nicht um das individuelle Fehlverhalten oder individuelle Merkmale der Mitglieder, sondern um den aus der Sicht des Sprechers bestehenden Unwert des Kollektivs und seiner sozialen Funktion sowie der damit verbundenen Verhaltensanforderungen an die Mitglieder geht (BVerfG 17.05.2016 - 1 BvR 257/14).

Der Beleidigungstatbestand hat in den sozialen Medien eine besondere Ausprägung gefunden.

Handelt es sich nicht um ein Werturteil, sondern um eine Tatsachenbehauptung, die gegenüber einer dritten Person geäußert wird, so kommt eine Strafbarkeit wegen einer üblen Nachrede gemäß § 186 StGB durch Kundgabe einer unwahren Tatsache in Betracht.
Tatsachen sind konkrete Vorgänge oder Zustände, die einem Beweis zugänglich sind. Die Kundgabe eines Werturteils kann nach § 185 StGB strafbar sein.

Die Beleidigung ist ein Antragsdelikt, § 194 StGB.

metis