Verleumdung
Normen
Information
Tätigkeitsdelikt, das zu den Beleidigungsdelikten zählt.
Anders als nach § 186 StGB wird nach § 187 StGB nur derjenige bestraft, der die Unwahrheit der behaupteten bzw. verbreiteten Tatsache kennt. Anders als bei den von § 185 StGB erfassten Fällen sind nur Tatsachen, nicht auch Werturteile erfasst.
Wer den nach § 187 StGB erforderlichen Drittbezug ("in Beziehung auf einen anderen") verbirgt und lediglich eine den Betroffenen kompromittierende Sachlage schafft, begeht keine Verleumdung, sondern möglicherweise eine Beleidigung (BGH 03.11.1983 - 1 StR 515/83).
Auch für das Delikt der Verleumdung gilt das Antragserfordernis gemäß § 194 StGB.