Antragsdelikte
Normen
Siehe Ausführungen im Text.
Information
Antragsdelikte sind grds. nur auf einen Strafantrag hin zu verfolgen.
Es gibt absolute Antragsdelikte, hier kann der Staat sich nicht über einen fehlenden Strafantrag hinwegsetzen:
Es gibt relative Antragsdelikte, auch ohne Strafantrag ist ein Tätigwerden der Staatsanwaltschaft bei besonderem öffentlichen Interesse möglich:
§§ 242 i.V.m. § 248 a StGB
§§ 246 i.V.m. § 248a StGB
§§ 259 i.V.m. § 248a StGB
§§ 223 i.V.m. § 232 StGB
§§ 230 i.V.m. § 232 StGB