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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.02.1993, Az.: BVerwG 1 C 45/90

Staatenlose; Aufenthalt; Palästinenser; Kinder; Jugendliche; Dauernder Aufenthalt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.02.1993
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 45/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13238
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH München 28.09.1990 - 5 B 89.3564
VG Regensburg 17.11.1989 - RO 9 K 87.1841

Fundstellen

  • BVerwGE 92, 116 - 132
  • DVBl 1993, 1011-1015 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1993, 1017 (amtl. Leitsatz)
  • InfAuslR 1993, 268-274 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1993, 384 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1993, 782-786 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZAR 1993, 141 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Kinder und Jugendliche teilen i. d. R. den Aufenthalt ihrer Eltern. Auch wenn die Ausländerbehörde den Aufenthalt auf nicht absehbare Zeit durch wiederholt erteilte Duldungen hinnimmt, komm ein dauernder Aufenthalt in Betracht.

2. Rechtmäßig ist ein dauernder Aufenthalt i. S. der Vorschrift, wenn die Ausländerbehörde eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 AuslG 1990 erteilt oder der Staatenlose vom Erfordernis einer Aufenthaltsgenehmigung befreit ist.

3. Dauernder Aufenthalt i. S. der Vorschrift besagt inhaltlich im wesentlichen dasselbe wie gewöhnlicher Aufenthalt. Eine Person hat ihren dauernden Aufenthalt in Deutschland, wenn sie hier nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit lebt, so daß eine Beendigung ihres Aufenthalts ungewiß ist.

4. Palästinenser, die keine andere Staatsangehörigkeit besitzen, sind Staatenlose i. S. des Art. 1 I des Staatenlosen-Übereinkommens und damit auch i. S. des Art. 2 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29.6.1977 (BGBl I, 1101).

Tatbestand:

1

I. Die Klägerin wurde am 3. Februar 1982 in Berlin geboren. Ihre Eltern, Palästinenser aus dem Libanon, waren im September 1981 in Deutschland eingereist und hatten hier für sich und ihre Kinder Asyl beantragt. Dieser Antrag wurde am 24. März 1982 abgelehnt. Am 5. Mai 1982 forderte die Ausländerbehörde die Eltern der Klägerin auf, spätestens einen Monat nach Unanfechtbarkeit des Asylbescheides das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, und drohte ihnen die Abschiebung für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise in der genannten Frist an. In dem Bescheid heißt es, daß Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung mit gleicher Maßgabe für die Kinder, darunter auch die Klägerin, gelten.

2

Nach rechtskräftigem Abschluß des Asylverfahrens erteilte die Ausländerbehörde den Eltern der Klägerin im Mai 1985 befristete Duldungen und wies sie bei Aushändigung der Duldungsbescheinigungen darauf hin, daß eine Abschiebung in den Libanon unter den derzeitigen Verhältnissen nicht in Frage komme. Bei Änderung der Sachlage müßten sie aber damit rechnen, daß die ganze Familie abgeschoben werde. Aus den gleichen Erwägungen verlängerte die Ausländerbehörde die Duldungen in der Folgezeit. Am 7. März 1991 erhielt die Klägerin eine auf zwei Jahre befristete Aufenthaltsbefugnis nach § 100 Abs. 2 AuslG 1990.

3

Am 13. März 1987 beantragten die Eltern der Klägerin deren Einbürgerung unter Berufung auf das Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit. Das Landratsamt Neumarkt i.d. Opf. lehnte den Antrag ab. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies die Regierung der Oberpfalz zurück. Mit der daraufhin erhobenen Verpflichtungsklage auf Einbürgerung ist die Klägerin in zwei Instanzen erfolglos geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem die Berufung der Klägerin zurückweisenden Urteil vom 28. September 1990 ausgeführt: Das Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit begründe für den Einzelnen keinen Anspruch, sondern sei auf eine Ausführung durch die innerstaatliche Gesetzgebung angelegt. Aus Art. 2 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit lasse sich für die Klägerin ebenfalls kein Einbürgerungsanspruch herleiten, weil dessen Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Zugunsten der Klägerin könne zwar unterstellt werden, daß sie seit ihrer Geburt staatenlos sei. Es fehle aber an einem rechtmäßig dauernden Aufenthalt im Sinne des Art. 2 Nr. 2. Für diesen sei erforderlich, daß ein mindestens fünf Jahre währender Aufenthalt mit Zustimmung der Ausländerbehörde auf grundsätzlich unbeschränkte Zeit angelegt und zum Zwecke der ständigen Niederlassung begründet worden sei. Dem Staatenlosen müsse dafür grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sein. Diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin nicht. Zwar habe sie nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG 1965 keine Aufenthaltserlaubnis benötigt; ihr Aufenthalt habe aber nach Maßgabe des § 7 Abs. 5 AuslG 1965 beschränkt werden dürfen. Die Ausländerbehörde habe die Klägerin am 5. Mai 1982 zur Ausreise aufgefordert und ihr die Abschiebung angedroht. Es bedürfe unter diesen Umständen keiner Entscheidung, in welcher Weise allgemein der Aufenthalt minderjähriger Kinder, die sich bei ihren Eltern befänden, vom Aufenthaltsrecht oder von der Ausreisepflicht ihrer Eltern abhänge. Nach Rechtskraft des negativen Asylbescheides seien den Eltern der Klägerin lediglich wiederholt Duldungen erteilt worden. Ein Wille der Behörde, dem Aufenthalt der Klägerin für unbeschränkte Dauer zuzustimmen, könne infolgedessen nicht angenommen werden.

4

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin weiterhin ihre Einbürgerung. Sie trägt vor: Der rechtmäßig dauernde Aufenthalt bestimme sich nach dem Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit, zu dessen Ausführung das Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit erlassen worden sei. Er sei weder von der einzelnen Aufenthaltsart noch vom Willen der Ausländerbehörde abhängig. Entscheidend sei vielmehr, ob ein Aufenthalt nach der Strafbestimmung des § 47 AuslG 1965 erlaubt oder verboten sei. Sie habe nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG 1965 keine Aufenthaltserlaubnis benötigt. Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vom 5. Mai 1982 hätten sich aufgrund der ihren Eltern seit 15. Mai 1985 erteilten Duldungen erledigt. Seitdem habe sie sich fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Unabhängig davon habe der Ausländerbehörde zu jeder Zeit klar sein müssen, daß sie auf Dauer nicht aus dem Bundesgebiet entfernt werden könne. Ein entgegenstehender Wille der Ausländerbehörde sei auf eine undurchführbare Maßnahme gerichtet.

5

Der Beklagte verteidigt das Berufungsurteil und macht darüber hinaus geltend: Die der Klägerin am 7. März 1991 erteilte Aufenthaltsbefugnis begründe keinen rechtmäßig dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet. Davon könne erst nach Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis die Rede sein. Eine solche unbefristete Aufenthaltserlaubnis dürfe aber gemäß § 35 AuslG 1990 erst erteilt werden, wenn die Klägerin seit mindestens acht Jahren eine Aufenthaltsbefugnis besitze.

6

Die Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren zur Sache nicht geäußert.

7

Der Oberbundesanwalt ist der Auffassung, daß unbeschadet des Befreiungstatbestandes von § 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG 1965 Personen vor Vollendung des 16. Lebensjahres ihren Aufenthalt vom Aufenthaltsrecht ihrer Eltern ableiteten. Die Ausländerbehörde müsse einem Aufenthalt der Eltern von grundsätzlich unbeschränkter Dauer zugestimmt haben. Deren Duldung vermittle weder einen rechtmäßigen noch einen dauernden Aufenthalt. Ebensowenig genüge eine Aufenthaltsbefugnis. Erst mit der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis beginne die im Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit vorgesehene Fünfjahresfrist. Die für den Einbürgerungsanspruch vorausgesetzte Staatenlosigkeit bestimme sich nach dem Staatenlosen-Übereinkommen. Dieses finde keine Anwendung auf palästinensische Flüchtlinge, solange sie von der UNRWA betreut würden. Wenn diese Personen von den allgemeinen Vergünstigungen des Staatenlosen-Übereinkommens ausgeschlossen seien, könne ihnen nicht die besondere Vergünstigung der Einbürgerung nach dem Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit eröffnet sein. Damit sei ausgeschlossen, sie für den hier in Rede stehenden Einbürgerungsanspruch als Staatenlose anzusehen. Im übrigen seien Palästinenser unter Zugrundelegung der völkerrechtlichen Drei-Elemente-Lehre nicht staatenlos.

Entscheidungsgründe

8

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Einbürgerungsanspruch nicht das Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit (BGBl. 1977 II S. 598, 1219) - StlMindÜbk -, sondern das zu seiner Ausführung erlassene Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1101) - AG-StlMindÜbk - ist.

9

Das Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der durch Zustimmungsgesetz vom 29. Juni 1977 (BGBl. II S. 597) in innerstaatliches Recht transformiert worden ist. Wie der Senat wiederholt, zuletzt zum Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473/1977 II S. 235) - StlÜbk - sowie zum Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 560/1954 II S. 619) - Genfer Konvention - GK - ausgesprochen hat, führt die Transformation eines völkerrechtlichen Vertrages durch ein Zustimmungsgesetz zur unmittelbaren Anwendbarkeit einer Vertragsnorm, wenn sie nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet und hinreichend bestimmt ist, wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche Wirkung zu entfalten, also dafür keiner weiteren normativen Ausfüllung bedarf (BVerwGE 87, 11 (13)[BVerwG 16.10.1990 - 1 C 15/88];  88, 254 (257) [BVerwG 29.05.1991 - 8 C 67/89];  89, 296 (299) [BVerwG 16.01.1992 - 2 C 30/90]; vgl. bereits BVerwGE 4, 309 (310 f.)[BVerwG 01.03.1957 - I C 80/55];  49, 202 (207) [BVerwG 07.10.1975 - I C 46/75];  80, 233 (235) [BVerwG 27.09.1988 - 1 C 52/87]; Urteil vom 13. Juni 1960 - BVerwG 1 C 214.58 - Buchholz 402.22 Art. 1 GK Nr. 6, S. 11; Beschluß vom 20. Februar 1987 - BVerwG 1 A 94.86 - Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 26, S. 4).

10

b) Diese Voraussetzungen liegen beim Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit nicht vor. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 StlMindÜbk enthält den Grundsatz, daß jeder Vertragsstaat einer in seinem Hoheitsgebiet geborenen Person, die sonst staatenlos wäre, seine Staatsangehörigkeit verleiht. Nach Satz 2 erfolgt die Verleihung alternativ kraft Gesetzes oder aufgrund eines Antrages. Art. 1 Abs. 2 StlMindÜbk ermächtigt die Vertragsstaaten, die Verleihung der Staatsangehörigkeit von einer oder mehreren der dort genannten Voraussetzungen abhängig zu machen. Das Übereinkommen bedarf daher über die Transformation hinaus einer normativen Ausfüllung. Dementsprechend ist in der Bundesrepublik Deutschland gleichzeitig mit dem Zustimmungsgesetz das Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit erlassen worden, das im einzelnen die Voraussetzungen des Einbürgerungsanspruchs, insbesondere den begünstigten Personenkreis bestimmt. Erst dieses Gesetz bildet die Rechtsgrundlage für den Einbürgerungsanspruch. Das schließt nicht aus, bei seiner Auslegung auf das Übereinkommen zurückzugreifen, zu dessen Ausführung es erlassen worden ist (ebenso Bierwirth, Zum Einbürgerungsanspruch in der Bundesrepublik Deutschland geborener Kinder palästinensischer Eltern, ZDWF-Schriftenreihe Nr. 43, 1990, S. 125).

11

2. Voraussetzung für einen Einbürgerungsanspruch nach Art. 2 AG-StlMindUbk ist zunächst, daß der Bewerber seit seiner Geburt Staatenloser ist. Das Berufungsgericht hat die Staatenlosigkeit der Klägerin unterstellt. Aus seiner Feststellung, daß die Klägerin das Kind palästinensischer Eltern aus dem Libanon ist, ergibt sich, daß sie Staatenlose im Sinne des Art. 2 AG-StlMindÜbk ist.

12

a) Nach Art. 1 Satz 1 Nr. 1 AG-StlMindÜbk wird das Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit angewandt auf Personen, die staatenlos nach Art. 1 Abs. 1 StlÜbk sind. Art. 1 Abs. 1 StlÜbk umschreibt den Begriff des "Staatenlosen". An diese Begriffsbestimmung knüpft Art. 1 Satz 1 Nr. 1 AG-StlMindÜbk an. Aus der Verweisung auf Art. 1 Abs. 1 StlÜbk ergibt sich mithin, daß der Einbürgerungsanspruch nach Art. 2 AG-StlMindÜbk unabhängig vom Anwendungsbereich des Staatenlosen-Übereinkommens im übrigen Staatenlosen im Sinne der Begriffsbestimmung des Art. 1 Abs. 1 StlÜbk zusteht.

13

b) "Staatenloser" im Sinne des Art. 1 Abs. 1 StlÜbk ist eine Person, die kein Staat aufgrund seines Rechts als Staatsangehörigen ansieht, d. h. ein De-iure-Staatenloser (BVerwGE 87, 11 (14)[BVerwG 16.10.1990 - 1 C 15/88]), nicht dagegen ein De-facto-Staatenloser (Urteile vom 10. Juli 1984 - BVerwG 1 C 30.81 - und vom 27. September 1988 - BVerwG 1 C 20.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 24, S. 36 bzw. Nr. 36, S. 41). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

14

c) Der Senat hat bisher offen gelassen, ob Palästinenser, soweit sie nicht eine andere Staatsangehörigkeit erworben haben, staatenlos im Sinne des Art. 1 Abs. 1 StlÜbk sind (Urteile vom 16. Oktober 1990 - BVerwG 1 C 51.88 -, insoweit nicht abgedruckt in InfAuslR 1991, 76 [BVerwG 16.10.1990 - BVerwG 1 C 51.88] vom 21. Januar 1992 - BVerwG 1 C 18.90 - InfAuslR 1992, 161 (162) und vom 2. Juni 1992 - BVerwG 1 C 14.90 - Buchholz 402.27 Art. 1 StlÜbk Nr. 3). Dem systematischen Zusammenhang und der Entstehungsgeschichte des Staatenlosen-Übereinkommens läßt sich entnehmen, daß dieser Personenkreis staatenlos im Sinne des Art. 1 Abs. 1 StlÜbk ist, ohne daß es auf die Klärung der politisch und rechtlich umstrittenen Frage ankommt, ob es eine palästinensische Staatsangehörigkeit gibt (verneinend: VGH Mannheim NJW 1987, 3094; OVG Münster InfAuslR 1989, 271 (272 f.); VG Oldenburg InfAuslR 1988, 80 (81 f.); VG Berlin InfAuslR 1988, 225 (226 f.); OVG Berlin InfAuslR 1990, 76 (77) und InfAuslR 1991, 228 (229 f.) [OVG Berlin 18.04.1991 - 5 B 41/90]; OVG Koblenz DVBl. 1991, 545 f.).

15

aa) Das Staatenlosen-Übereinkommen enthält eine Sonderregelung für den hier in Rede stehenden Personenkreis. Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. i StlÜbk findet das Staatenlosen-Übereinkommen keine Anwendung auf Personen, denen gegenwärtig ein Organ oder eine Organisation der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen Schutz oder Beistand gewährt, solange sie diesen Schutz oder Beistand genießen. Es handelt sich dabei in erster Linie um die von der United Nations Relief und Works Agency for Palestine Refugees in the Near East - UNRWA - im Nahen Osten betreuten palästinensischen Flüchtlinge (BVerwGE 88, 254 (261)[BVerwG 04.06.1991 - 1 C 42/88];  89, 296 (302) [BVerwG 16.01.1992 - 2 C 30/90]; Urteil vom 21. Januar 1992 - BVerwG 1 C 18.90 - a.a.O., S. 163). Eine Sonderregelung für die von der UNRWA betreuten palästinensischen Flüchtlinge im Staatenlosen-Übereinkommen setzt aber voraus, daß diese Personen Staatenlose im Sinne des Art. 1 Abs. 1 StlÜbk sind.

16

bb) Bei Abschluß des Staatenlosen-Ü bereinkommens haben sich die Vertragsparteien, wie sich aus Abs. 3 der Präambel des Übereinkommens ergibt, von der Erwägung leiten lassen, daß nur diejenigen Staatenlosen, die gleichzeitig Flüchtlinge sind, durch die drei Jahre zuvor vereinbarte Genfer Konvention erfaßt werden und daß diese Konvention auf zahlreiche Staatenlose nicht anwendbar ist. Aus diesem Grunde haben sie im Staatenlosen-Übereinkommen den Staatenlosen weitgehend dieselben Vergünstigungen gewährt wie zuvor die Genfer Konvention den Flüchtlingen. Ebenso haben sie in das Staatenlosen-Übereinkommen eine mit der Sonderregelung in Art. 1 D inhaltlich übereinstimmende (Urteil vom 21. Januar 1992 - BVerwG 1 C 18.90 - a.a.O., S. 162 f.) Bestimmung aufgenommen, die vornehmlich die durch die UNRWA geschützten palästinensischen Flüchtlinge betrifft. Einer solchen Bestimmung hätte es nicht bedurft, wenn die Palästinenser nicht Staatenlose im Sinne des Art. 1 Abs. 1 StlÜbk wären. Mit dieser Sonderregelung ist zugleich einer politischen Auseinandersetzung um das Bestehen oder Nichtbestehen einer palästinensischen Staatsangehörigkeit vorgebeugt worden, so wie mit der übereinstimmenden Sonderregelung in der Genfer Konvention eine Kontroverse über die Flüchtlingseigenschaft der Palästinenser vermieden wurde. Bei dieser Personengruppe ging und geht es in erster Linie nicht um Statusfragen, sondern um materielle Unterstützung, die der UNRWA obliegen sollte.

17

cc) Sind Palästinenser Staatenlose im Sinne des Art. 1 Abs. 1 StlÜbk, so ist auch Art. 2 AG-StlMindÜbk auf sie anwendbar. Die Erwägung des Oberbundesanwalts, bei Palästinensern, die aufgrund der Sonderregelung des Art. 1 Abs. 2 Buchst. i StlÜbk nicht die allgemeinen Vergünstigungen des Staatenlosen-Übereinkommens beanspruchen könnten, müsse von vornherein die besondere Vergünstigung eines Einbürgerungsanspruchs entfallen, geht fehl. Art. 1 Abs. 1 AG-StlMindÜbk stellt allgemein nicht auf den Anwendungsbereich des Staatenlosen-Übereinkommens, sondern auf die Staatenlosigkeit im Sinne des Art. 1 Abs. 1 StlÜbk ab. Eine ausufernde, über die gewollten völkervertraglichen Bindungen hinausgehende Einbürgerung des hier in Rede stehenden Personenkreises wird dadurch ausgeschlossen, daß Art. 2 AG-StlMündÜbk die Einbürgerung an andere und gegenüber den Anspruchsgrundlagen im Staatenlosen-Übereinkommen engere Voraussetzungen knüpft, deren Begründung zum Teil auch von dem Verhalten des jeweiligen Vertragsstaates abhängt.

18

3. Der Einbürgerungsbewerber muß nach Art. 2 Satz 1 AG-StlMindÜbk seit seiner Geburt staatenlos und in Deutschland, an Bord eines deutschen Schiffes oder in einem deutschen Luftfahrzeug geboren sein. Er muß den Antrag vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt haben. Er darf nicht zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von fünf Jahren oder mehr verurteilt worden sein. Schließlich muß er seit fünf Jahren rechtmäßig seinen dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes haben.

19

a) Für einen rechtmäßig dauernden Aufenthalt ist es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht erforderlich, daß der Aufenthalt mit Willen der Ausländerbehörde auf grundsätzlich unbeschränkte Zeit angelegt ist und sich zu einer voraussichtlich dauernden Niederlassung verfestigt hat. Diese in der Rechtsprechung verbreitete Ansicht (vgl. VG Berlin InfAuslR 1988, 225 (228); OVG Berlin InfAuslR 1991, 228 (231) [OVG Berlin 18.04.1991 - 5 B 41/90]; OVG Koblenz DVBl. 1991, 545 (546)) knüpft an die Denkschrift der Bundesregierung zu Art. 1 StlMindÜbk (BT-Drucks. 8/12, Nr. 13, S. 27) an. Dort wird der dauernde Aufenthalt als ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis gekennzeichnet, das über die bloße Anwesenheit hinaus persönlich enge Beziehungen mit besonderen Bindungen geschaffen habe. Die "Einbeziehung in den Kreis der eigenen Wohnbevölkerung" bewirke, daß "der Aufenthaltsstaat für den Betroffenen praktisch schon zur Heimat geworden" sei. Diese Ausführungen werden schon dem Wortsinn der Formulierung nicht gerecht, die auf einen allein zeitorientierten Maßstab hindeutet. Jedenfalls verbieten Sinn und Zweck des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit, aus dem Erfordernis des dauernden Aufenthalts abzuleiten, daß - wie bei der Einbürgerung nach § 8 RuStAG - eine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse vorliegen muß, die in der Regel erst nach einem langfristigen Einleben in die deutsche Umwelt eintritt (vgl. Nr. 3.2.1 der Einbürgerungsrichtlinien des Bundesministers des Innern vom 15. Dezember 1977 - GMBl. 1978 S. 16 -). Es geht im vorliegenden Fall allein darum, aufgrund besonderer völkerrechtlicher Verpflichtungen einen Beitrag zur Verminderung der Staatenlosigkeit durch Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an Staatenlose zu leisten, ohne daß diese die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt haben, insbesondere praktisch zu Inländern geworden sein müssen. Das gilt namentlich für solche Staatenlose, die wie die Palästinenser einer bestimmten Volksgruppe zugeordnet sind und diese Bindung möglicherweise weder aufgeben wollen noch können. Ein Rückgriff auf die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen wird daher dem besonderen mit Art. 2 AG-StlMindÜbk verfolgten Anliegen nicht gerecht.

20

b) Auf der anderen Seite verlangt der dauernde Aufenthalt mehr als die bloße Anwesenheit des Betroffenen während einer bestimmten Zeit, die nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. b StlMindÜbk zehn Jahre nicht übersteigen darf und in Art. 2 AG-StlMindÜbk auf fünf Jahre festgelegt ist. Würde man allein auf den Aufenthalt während der im Gesetz oder im Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit genannten Frist abstellen (so VGH Mannheim InfAuslR 1990, 336 f.; ebenso Beschluß vom 27. Januar 1992 - VGH 13 S 2108/90 -; OVG Münster, Beschluß vom 27. Februar 1990 - OVG 18 B 3231/89 -; Bierwirth a.a.O., S. 148), wäre das Merkmal "dauernd" neben der Fristangabe "seit fünf Jahren" weitgehend überflüssig. Man könnte ihm allenfalls entnehmen, daß der Aufenthalt während der Frist grundsätzlich nicht unterbrochen werden darf (so VGH Mannheim, a.a.O.), was sich aber ohnehin von selbst versteht.

21

c) Eine Person hat dann ihren dauernden Aufenthalt in Deutschland, wenn sie nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit hier lebt, so daß eine Beendigung des Aufenthalts ungewiß ist. Diese rein zeitlich, aber unabhängig von einem bestimmten Fristablauf zu verstehende Begriffsbestimmung entspricht weitgehend dem im Ausländergesetz 1990 verwendeten und in Art. 1 § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB-AT näher umschriebenen Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt".

22

aa) Da das Gesetz der Ausführung des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit dient, ist anzunehmen, daß dauernder Aufenthalt in Art. 2 AG-StlMindÜbk und in Art. 1 Abs. 2 Buchst. b StlMindÜbk dasselbe besagen. In der deutschen Fassung des Übereinkommens wird der u. a. verbindliche englische und französische Vertragstext "has habitually resided" bzw. "ait résidé habituellement" mit "dauernden Aufenthalt gehabt" übersetzt. Für das Staatenlosen-Übereinkommen und die Genfer Konvention wird demgegenüber der auf dem gleichen Wortstamm beruhende Begriff im Originaltext "habitual residence/résidence habituelle" mit "gewöhnlicher Aufenthalt" treffend wiedergegeben (vgl. Art. 14 Satz 1, 16 Abs. 2 StlÜbk; Art. 1 A Nr. 2 2. Halbs. GK). Es kann unter diesen Umständen davon ausgegangen werden, daß dauernder Aufenthalt im Sinne des Art. 2 AG-StlMindÜbk im wesentlichen dasselbe besagt wie der Begriff gewöhnlicher Aufenthalt, der z. B. in den die Regeleinbürgerung betreffenden Bestimmungen der §§ 85 f. AuslG 1990 verwandt wird (vgl. dazu Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 1991, § 85 AuslG Rn. 16 f.).

23

bb) Nach Art. 1 § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB-AT hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat ein Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn nach dem Ausländerrecht und der Handhabung der einschlägigen Ermessensvorschriften durch die Behörden davon auszugehen ist, daß der Ausländer nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit im Bundesgebiet bleiben kann (Urteile vom 20. Mai 1987 - 10 RKg 18/85 - InfAuslR 1988, 52 (53) mit ablehnender Anmerkung von Rittstieg, vom 23. Februar 1988 - 10 RKg 17/87 - EZAR 451 Nr. 4, S. 3, vom 17. Mai 1989 - 10 RKg 19/88 - EZAR 450 Nr. 6, S. 3 und vom 14. September 1989 - 4 REg 7/88 - SozR 7833 BErzGG Nr. 7). Diese Voraussetzung wurde bei Ausländern aus Staaten bejaht, in die wegen der dort herrschenden politischen Verhältnisse auf unabsehbare Zeit nicht abgeschoben wird (Urteile vom 16. Dezember 1987 - 11 a REg 3/87 - InfAuslR 1988, 112 (113) und vom 23. Februar 1988 - 10 RKg 17/87 a.a.O.). Diese Grundsätze sind auch bei der Inhaltsbestimmung des dauernden Aufenthalts im Sinne des Art. 2 Nr. 2 AG-StlMindÜbk anzuwenden.

24

d) Die Feststellung des dauernden Aufenthalts setzt eine in die Zukunft gerichtete Prognose unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Hierbei sind vor allem die Vorstellungen und Möglichkeiten des Betroffenen von Bedeutung. Für Kinder und Jugendliche ergeben sich Besonderheiten, wenn sie mit ihren Eltern zusammenleben.

25

aa) Ihr Aufenthalt ist in der Regel abhängig von dem Aufenthalt ihrer Eltern (OVG Koblenz DVBl. 1991, 545 (546); Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Aufl., 1989, Rn. 398 f.). Zwar stellt Art. 2 Nr. 2 AG-StlMindÜbk allein auf den Aufenthalt des Betroffenen ab. Das schließt aber nicht aus, daß bei den dazu gebotenen tatsächlichen Feststellungen die Bindung des Aufenthalts von Kindern und Jugendlichen an den ihrer Eltern zu berücksichtigen ist. Teilen jene den Aufenthalt ihrer Eltern, dann kann im Normalfall der Aufenthalt nicht für die Eltern vorübergehender Natur sein, für sie dagegen dauernden Charakter haben.

26

bb) Grundsätzlich bestimmen die Eltern über den Ort des (dauernden) Aufenthalts ihrer Kinder. Wenn die Eltern sich mit ihren Kindern auf unabsehbare Zeit in Deutschland aufhalten wollen, reicht dies für die Annahme eines dauernden Aufenthalts noch nicht aus. Sie müssen dazu auch die Möglichkeit haben. Daran fehlt es, wenn sie nach den gegebenen Umständen nicht im Bundesgebiet bleiben können, weil ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in absehbarer Zeit beendet werden wird. Dies zu entscheiden und vor allem durchzusetzen, ist Sache der zuständigen Ausländerbehörden. Wenn nach dem Ausländergesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen der Ausländerbehörde ein Ende des Aufenthalts der Eltern und damit auch ihrer Kinder abzusehen ist, ist auch im Einbürgerungsverfahren die Annahme eines dauernden Aufenthalts ausgeschlossen. Wenn dagegen die Ausländerbehörde den Aufenthalt der Familie auf nicht absehbare Zeit hinnimmt, kommt ein dauernder Aufenthalt in Betracht. Das Vorliegen eines dauernden Aufenthalts wird daher durch die ausländerbehördlichen Entscheidungen und deren Durchsetzung beeinflußt.

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cc) Ein dauernder Aufenthalt der Eltern erfordert keine förmliche Zustimmung der Ausländerbehörde. Diese Zustimmung ist nur zur Begründung eines rechtmäßigen Aufenthalts grundsätzlich erforderlich (vgl. BVerwGE 87, 11 (17 f.)[BVerwG 16.10.1990 - 1 C 15/88];  88, 254 (267) [BVerwG 29.05.1991 - 8 C 67/89]). Die Rechtmäßigkeit ist von der Dauerhaftigkeit des Aufenthalts zu unterscheiden und für jeden Familienangehörigen gesondert zu beurteilen. Für den dauernden Aufenthalt genügt es, daß die Ausländerbehörde unbeschadet ihrer rechtlichen Möglichkeiten davon Abstand nimmt, den Aufenthalt der Eltern im Bundesgebiet zu beenden, z. B. weil sie eine derartige Aufenthaltsbeendigung für unzumutbar oder undurchführbar hält.

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Es kommt unter diesen Umständen für den dauernden Aufenthalt nicht ausschlaggebend darauf an, ob und ggf. welchen der in § 5 AuslG 1990 genannten Aufenthaltstitel die Ausländerbehörde erteilt. Auch ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel schließt einen dauernden Aufenthalt nicht aus. Von diesem Verständnis ist auch der Bundesgesetzgeber bei der Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub i. d. F. vom 25. Juli 1989 - BErzGG - (BGBl. I S. 1550) durch das Gesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) ausgegangen. § 1 Satz 1 Nr. 1 BErzGG macht den Anspruch auf Erziehungsgeld von dem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland abhängig, läßt aber gleichwohl bei Ausländern den Besitz einer nach § 34 AuslG 1990 stets befristeten Aufenthaltsbefugnis genügen. Selbst wiederholt erteilte Duldungen, die als zeitweise Aussetzung der Abschiebung eines Ausländers (vgl. §§ 17 Abs. 1 AuslG 1965, 55 Abs. 1 AuslG 1990) kein Recht zum Aufenthalt verleihen, können einen dauernden Aufenthalt in dem oben dargelegten Sinne begründen, wenn die Ausländerbehörde für absehbare Zeit keine Möglichkeit sieht, den Aufenthalt eines Ausländers zu beenden, oder von einer vorhandenen Möglichkeit keinen Gebrauch macht.

29

e) Der Einbürgerungsanspruch setzt nach Art. 2 Nr. 2 AG-StlMindÜbk weiterhin voraus, daß der Staatenlose "rechtmäßig" seinen dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Das Erfordernis der Rechtmäßigkeit findet sich nicht in der entsprechenden Bestimmung des Art. 1 Abs. 2 Buchst. b StlMindÜbk. Ob gleichwohl dem Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit nach dessen Sinn und Zweck das Erfordernis der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts als Voraussetzung für einen Einbürgerungsanspruch immanent ist (so die Auffassung der Bundesregierung in der Denkschrift zum StlMindÜbk, BT-Drucks. a.a.O.; a. A. Bierwirth a.a.O., S. 137 ff. unter Hinweis auf die Sach- und Rechtslage in anderen Vertragsstaaten) und welche Konsequenz ein etwaiges Zurückbleiben des gesetzlichen Anspruchs gegenüber der völkerrechtlich übernommenen Vertragspflicht der Bundesrepublik Deutschland auslöst, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, weil im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der Klägerin nicht bestehen.

30

aa) Grundsätzlich ist der Aufenthalt eines Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland nur dann rechtmäßig, wenn er von der zuständigen Ausländerbehörde erlaubt worden ist (BVerwGE 87, 11 (18)[BVerwG 16.10.1990 - 1 C 15/88]). Ausländer bedurften und bedürfen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AuslG 1965 bzw. § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG 1990 einer Aufenthaltserlaubnis bzw. Aufenthaltsgenehmigung, sofern nicht besondere Befreiungstatbestände eingreifen. Derartige Befreiungstatbestände sind andererseits geeignet, die in internationalen Vereinbarungen vorausgesetzte Rechtmäßigkeit des Aufenthalts zu begründen (so im Zusammenhang mit der Erteilung von Reiseausweisen nach Art. 28 Satz 1 StlÜbk: BVerwGE 87, 11 (18)[BVerwG 16.10.1990 - 1 C 15/88]; zum erlaubten Aufenthalt nach Art. 6 a des Europäischen Fürsorgeabkommens: BVerwGE 75, 26 (30 f.)[BVerwG 16.09.1986 - 1 C 13/85]; für Art. 2 Nr. 2 AG-StlMindÜbk: OVG Münster, Beschluß vom 27. Februar 1990 - OVG 18 B 3231/89 - VGH Mannheim, InfAuslR 1990, 336; OVG Koblenz, Urteil vom 6. November 1990 - OVG 7 A 10111/89 -, insoweit nicht abgedruckt in: DVBl. 1991, 545).

31

Die Rechtmäßigkeit muß sich auf den dauernden Aufenthalt beziehen, ihn "abdecken". Nicht die bloße Anwesenheit, sondern ein etwaiger Daueraufenthalt des Ausländers in Deutschland muß rechtmäßig sein. In den Fällen der Genehmigungsbedürftigkeit ist daher vorauszusetzen, daß die Aufenthaltsgenehmigung für einen dauernden, nicht bloß für einen vorübergehenden Aufenthaltszweck erteilt wird.

32

bb) Im vorliegenden Fall kam für die Klägerin zunächst der Befreiungstatbesand des § 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG 1965 in Betracht. Danach bedurfte ein Ausländer keiner Aufenthaltserlaubnis, wenn er das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Der Gesetzgeber hatte die Anwesenheit von Kindern vor Vollendung des 16. Lebensjahres nicht für derart unvereinbar mit den öffentlichen Interessen angesehen, daß er eine vorherige Kontrolle durch ein Erlaubnisverfahren generell für erforderlich hielt (BVerwGE 75, 26 (30 f.)[BVerwG 16.09.1986 - 1 C 13/85]; Beschluß vom 11. Januar 1982 - BVerwG 1 B 151.81 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 28, S. 35; Urteil vom 31. Juli 1984 - BVerwG 9 C 156.83 - Buchholz 402.25 § 6 AsylVfG Nr. 4, S. 6).

33

cc) Aus dem Befreiungstatbestand des § 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG 1965 folgte auch die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts. Es ist nicht möglich, zwischen der Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis als einem "formellen" Instrumentarium der Einwanderungs- und Aufenthaltskontrolle einerseits und einem aus anderen Rechtsgrundlagen hergeleiteten "materiellen" Aufenthaltsrecht zu unterscheiden. Es entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß durch den Befreiungstatbestand des § 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG 1965 ein Aufenthaltsrecht festgelegt und der dort genannte Personenkreis Ausländern gleichgestellt wurde, die eine Aufenthaltserlaubnis besaßen (BVerwGE 85, 261 (264)[BVerwG 23.07.1990 - 9 B 87/90];  87, 11 (18) [BVerwG 11.10.1990 - 2 C 46/88]; Urteil vom 31. Juli 1984 - BVerwG 9 C 156.83 - a.a.O.). Dieses Aufenthaltsrecht deckt auch einen dauernden Aufenthalt.

34

dd) Auch wenn der unter den Befreiungstatbestand fallende Ausländer keinen Paß oder kein gleichgestelltes Paßersatzpapier besaß und auch sonst nicht seiner Ausweispflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG 1965 genügen konnte, wurde dadurch die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts nicht in Frage gestellt. Denn die Verletzung der Ausweispflicht durch einen unter den Befreiungstatbestand fallenden Ausländer verpflichtete diesen ungeachtet einer etwaigen strafrechtlichen Sanktionierung nach Eintritt der Strafmündigkeit gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1965 nicht zur Ausreise (vgl. § 12 Abs. 1 AuslG 1965). Die Nichterfüllung der Paßpflicht bedeutete nicht zwangsläufig, daß es an der für den Einbürgerungsanspruch vorausgesetzten Rechtmäßigkeit des Aufenthalts fehlte. Auch nach dem neuen Ausländerrecht ist die Erfüllung der Paßpflicht nicht ohne weiteres Voraussetzung für einen rechtmäßigen Aufenthalt, wie sich aus §§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 43 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1990 ergibt.

35

ee) Die Rechtmäßigkeit des erlaubnisfreien Aufenthalts ließ sich nach § 7 Abs. 5 Satz 1 i. V. mit Abs. 4 AuslG 1965 durch seine nachträgliche zeitliche Beschränkung beenden. Dazu bedurfte es einer besonderen Anordnung der Ausländerbehörde. Die bloße Möglichkeit einer zeitlichen Beschränkung des Aufenthalts stellte dessen Rechtmäßigkeit ebensowenig in Frage wie die Möglichkeit einer zeitlichen Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 4 AuslG 1965 die durch sie vermittelte Rechtmäßigkeit des Aufenthalts entfallen ließ.

36

ff) Durch das seit dem 1. Januar 1991 geltende Ausländergesetz 1990 ist eine Änderung der Rechtslage eingetreten. Dieser Umstand ist bei der revisionsgerichtlichen Beurteilung unabhängig davon zu berücksichtigen, daß das Berufungsurteil bereits am 28. September 1990, mithin vor Eintritt der Rechtsänderung erlassen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei einer Verpflichtungsklage auf die Rechtslage abzustellen, die das Berufungsgericht zugrunde zu legen hätte, wenn es zu diesem Zeitpunkt entschiede. Daher sind zwischenzeitlich eingetretene Rechtsänderungen für das Revisionsgericht in dem Umfang beachtlich, in dem sie das Berufungsgericht zu berücksichtigen hätte (BVerwGE 41, 227 (230)[BVerwG 01.12.1972 - IV C 6/71];  66, 178 (179) [BVerwG 27.09.1982 - 8 C 96/81]; Urteil vom 20. Februar 1990 - BVerwG 1 C 30.86 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 47; Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 C 48.88 - Buchholz 403.11 § 19 BDSG Nr. 1).

37

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG 1990 benötigen nunmehr auch Ausländer unter 16 Jahren, sofern sie nicht Staatsangehörige der in § 2 DVAuslG genannten Staaten sind und ein Ausweispapier besitzen, zur Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts eine Aufenthaltsgenehmigung. Nach der Übergangsvorschrift des § 96 Abs. 1 AuslG 1990 erhält ein Ausländer, der bei Inkrafttreten des Ausländergesetzes 1990 das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, diese Aufenthaltsgenehmigung auf Antrag. Bis zum Ablauf der einjährigen Antragsfrist und nach Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde gilt die Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG 1965 grundsätzlich fort (§ 96 Abs. 2 Satz 2 AuslG 1990), so daß insoweit auch der Aufenthalt rechtmäßig bleibt.

38

Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis, die eine Form der Aufenthaltsgenehmigung darstellt (vgl. § 5 Nr. 4 AuslG 1990) und anders als die Duldung nicht nur eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung beinhaltet, sondern einen legalen Aufenthaltsstatus einräumt (Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 94), genügt, um einen rechtmäßigen Aufenthalt zu vermitteln (so zu Art. 28 Satz 1 StlÜbk: Fraenkel a.a.O. S. 99; zu § 85 AuslG 1990: Hailbronner/Renner, a.a.O., Rn. 19). Das gilt auch, wenn durch die Aufenthaltsbefugnis ein im dargelegten Sinne dauernder Aufenthalt legalisiert wird.

39

f) Nach Art. 2 Nr. 2 AG-StlMindÜbk muß der Einbürgerungsbewerber seit fünf Jahren rechtmäßig seinen dauernden Aufenthalt in Deutschland haben. Aus der Formulierung "seit" ergibt sich ohne weiteres, daß der rechtmäßig dauernde Aufenthalt nicht nur im Zeitpunkt der Entscheidung über die Einbürgerung, sondern während der gesamten dieser Entscheidung vorangegangenen Frist von fünf Jahren vorgelegen haben muß. Dies entspricht auch der Formulierung des Art. 1 Abs. 2 Buchst. b StlMindÜbk, wonach der Betroffene während einer vom Vertragsstaat festgesetzten Zeitdauer, welche die fünf der Antragstellung vorangehenden Jahre und insgesamt zehn Jahre nicht übersteigen darf, seinen dauernden Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates gehabt haben muß.

40

Entgegen der von Bierwirth a.a.O., S. 137 vertretenen Auffassung stellt es keinen Widerspruch zum Übereinkommen dar, wenn nach Art. 2 Nr. 2 AG-StlMindÜbk die Fünfjahresfrist nicht bis zur Antragstellung, sondern bis zur Entscheidung der Einbürgerungsbehörde gerechnet wird. Das Übereinkommen enthält insoweit einen Spielraum zur Ausgestaltung durch den einzelnen Vertragsstaat. Der Gebrauch des Perfekts im Vertragstext schließt nicht aus, daß die Anforderungen an den Aufenthalt des Betroffenen bis in die Gegenwart fortbestehen müssen. Es wäre zudem für den Betroffenen in der Regel nachteilhaft und für den Verfahrensablauf unökonomisch, wenn die Zeit dauernden Aufenthalts während des Einbürgerungsverfahrens keine Berücksichtigung finden dürfte, also bei einem im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht fünf Jahre währenden dauernden Aufenthalt Antrag und Klage auch dann abgewiesen werden müßten, wenn mittlerweile ohne Änderung der Verhältnisse die Fünfjahresfrist abgelaufen ist. Andererseits entspricht es nicht dem Sinn des Übereinkommens, einen Staatenlosen, der vor der Entscheidung über seine Einbürgerung seinen dauernden Aufenthalt in einem Vertragsstaat aufgibt und nicht mehr oder nur noch vorübergehend dort lebt, gleichwohl einzubürgern. Vielmehr soll nur derjenige Staatenlose eingebürgert werden, der hier geboren ist und auf Dauer lebt.

41

4. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze und der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß die Klägerin seit fünf Jahren rechtmäßig ihren dauernden Aufenthalt in Deutschland hat und auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des Einbürgerungsanspruchs nach Art. 2 AG-StlMindÜbk erfüllt.

42

a) Die am 5. Mai 1982 gegenüber den Eltern erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung, in die die Klägerin und ihre Geschwister ausdrücklich einbezogen wurden, deuten darauf hin, daß die Ausländerbehörde ursprünglich entschlossen war, den Aufenthalt der gesamten Familie nach Unanfechtbarkeit des Asylbescheides zu beenden. Dies ist aber nach rechtskräftigem Abschluß des Asylverfahrens und danach nicht geschehen. Die Ausländerbehörde hat die Klägerin und ihre Familie nicht abgeschoben, sondern deren Aufenthalt bis heute hingenommen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sie die Eltern der Klägerin seit Mai 1985 im Bundesgebiet geduldet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schloß die Duldung der Eltern die Hinnahme ihres Aufenthalts auf unabsehbare Zeit nicht aus. Die Ausländerbehörde wies bei Aushändigung der ersten Duldungsbescheinigung die Eltern der Klägerin ausdrücklich darauf hin, daß eine Abschiebung in den Libanon unter den gegenwärtigen Verhältnissen nicht in Frage komme. Die Familie müsse mit einer Abschiebung rechnen, sobald diese in den Libanon möglich sei. Wann dies geschehen sollte, war und blieb völlig offen. An dieser Einschätzung der Ausländerbehörde hat sich in der Folgezeit nichts geändert. Die vom Senat beigezogenen Ausländerakten der Klägerin und ihrer Eltern belegen, daß die Ausländerbehörde ungeachtet der in Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Abschiebung abgelehnter Asylbewerber aus dem Libanon weiterhin davon ausging, eine Abschiebung der Familie der Klägerin dorthin sei nicht durchführbar, weil die Rückreisewege gesperrt seien und gültige Reisedokumente fehlten. Der von der Ausländerbehörde zum Ausdruck gebrachte Vorbehalt, daß eine Rückkehr in den Libanon gleichwohl einmal möglich sein könne, und das erfolglose Angebot an die Eltern, im Falle ihrer Ausreise ein Überbrückungsgeld zu zahlen, schließt die Annahme eines in dem dargelegten Sinne dauernden Aufenthalts der Eltern und damit auch der Klägerin nicht aus. Da sich eine Änderung der einer Ausreise entgegenstehenden Umstände nirgends abzeichnete, hielten und halten sie sich nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit hier auf.

43

b) Die Klägerin hält sich auch seit fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland auf. Ihr Aufenthaltsrecht ergab sich nach ihrer Geburt am 3. Februar 1982 in Berlin zunächst aus dem Befreiungstatbestand des § 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG 1965. Die bereits erwähnte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vom 5. Mai 1982 stellten keine nachträgliche Beschränkung des Aufenthalts nach § 7 Abs. 5 AuslG 1965 dar. Sie waren vielmehr auf § 5 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zur Beschleunigung des Asylverfahrens vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1437) gestützt und ließen das asylverfahrensunabhängige Aufenthaltsrecht der Klägerin nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG 1965 unberührt (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Aufl., 1989, Rn. 1394; Brunn in: Gemeinschaftskommentar AsylVfG, Stand Januar 1990, § 28 Rn. 85).

44

Nach Inkrafttreten des Ausländergesetzes 1990 am 1. Januar 1991 beantragte und erhielt die Klägerin bereits am 7. März 1991 eine Aufenthaltsbefugnis, die die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts fortbestehen ließ (§§ 5 Nr. 4, 96 Abs. 2, 100 Abs. 2 AuslG 1990). Auch wenn dieser Umstand erst während des Revisionsverfahrens eingetreten ist, kann er ungeachtet der grundsätzlichen Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) ausnahmsweise berücksichtigt werden, weil er nicht weiter beweisbedürftig ist, seine Verwertung einer endgültigen Streitbereinigung dient und schützenswerte Interessen der Beteiligten dadurch nicht berührt werden (BVerwGE 29, 127 (130)[BVerwG 14.02.1968 - VI C 53/65];  58, 146 (152) [BVerwG 21.06.1979 - 5 C 15/78]; Urteile vom 29. Juli 1985 - BVerwG 1 C 24.84 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 71, S. 188 f. und vom 20. Oktober 1992 - BVerwGE 91, 104 = NVwZ 1993, 275 [BVerwG 20.10.1992 - 9 C 77/91]). Mit der Aufenthaltsbefugnis hat die Klägerin als Paßersatz einen Kinderausweis erhalten. Daß sie zuvor nicht im Besitz eines gültigen Passes oder Paßersatzes war, stellt die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts nach den oben dargelegten Grundsätzen ebenfalls nicht in Frage.

45

c) Der Einbürgerungsantrag ist von den Eltern der Klägerin am 13. März 1987 gestellt worden, als sie fünf Jahre alt war. Damit sind die Frist- und Formerfordernisse des Art. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AG-StlMindÜbk i. V. mit § 7 Abs. 2 Satz 2 RuStAG erfüllt. Eine der Einbürgerung nach Art. 2 Satz 1 AG-StlMindÜbk entgegenstehende strafgerichtliche Verurteilung entfällt von vornherein wegen Strafunmündigkeit der Klägerin.

46

Da die Klägerin sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen nach Art. 2 AG-StlMindÜbk erfüllt, ist der Beklagte zur Einbürgerung der Klägerin verpflichtet.