Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.10.1990, Az.: BVerwG 2 C 46.88

Nebentätigkeit beamteter Hochschullehrer der Medizin; Begriff der ärztlichen Tätigkeit bei Nebentätigkeit; Mehrwertsteuer als Teil der Vergütung; Kein Vertrauensschutz auf Verwaltungspraxis bei gesetzlicher Neuregelung; Nebentätigkeit von Hochschullehrern; Hochschulnebentätigkeitsverordnung; Zusatzausbildung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.10.1990
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 46.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12418
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 08.10.1986 - AZ: 19 K 5293/85
OVG Nordrhein-Westfalen - 28.08.1988 - AZ: 6 A 15/87

Fundstellen

  • BVerwGE 87, 1 - 11
  • DVBl 1991, 634-637 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1991, 942 (amtl. Leitsatz)
  • MittHV 1991, 42-43 (Urteilsbesprechung von Ellen Albert)
  • NVwZ 1991, 787 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1991, 299-301 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 1991, 142-145
  • ZTR 1991, 218 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ärztliche Tätigkeiten im Sinne der Hochschulnebentätigkeitsverordnung Nordrhein-Westfalenüben Hochschullehrer der Medizin aus, wenn sie diese im Zusammenhang mit dem Hauptberuf wegen ihrer medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisse, sei es auch aufgrund einer Spezial- oder Zusatzausbildung wahrnehmen.

  2. 2.

    Die Erfassung der vereinnahmten Mehrwertsteuer als Teil der Vergütung für eine Nebentätigkeit hält sich im Rahmen einer zulässigen typisierenden und pauschalierenden Regelung.

  3. 3.

    Eine vor Erlaß der Hochschulnebentätigkeitsverordnung geübte Verwaltungspraxis verschafft keinen rechtlich schützenswerten Vertrauenstatbestand für die Zeit danach.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller, Dr. Maiwald und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Haas
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. August 1988 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger steht als Universitätsprofessor im Dienst des beklagten Landes und ist an der medizinischen Fakultät der Universität zu Köln als Direktor des Hygiene-Instituts tätig. Neben seiner Haupttätigkeit in Forschung und Lehre führt er als Nebentätigkeit u.a. Materialuntersuchungen für Privatpatienten des Universitätsklinikums sowie für auswärtige Krankenhäuser und niedergelassene Ärzte erbbiologische Vaterschaftsgutachten und chemische Wasseruntersuchungen durch. Für diese Nebentätigkeiten nimmt der Kläger Einrichtungen und Material, nicht jedoch Personal des Landes in Anspruch. Das hierfür notwendige Personal ist unmittelbar bei ihm privat angestellt und wird auch von ihm entlohnt. Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Material des Landes bei Ausübung seiner Nebentätigkeiten entrichtet der Kläger ein Nutzungsentgelt an seinen Dienstherrn, das nach den vom Kläger gemachten Angaben über die bezogene Vergütung bemessen wird. Die auf seine Vergütung entfallende Mehrwertsteuer führt der Kläger an das Finanzamt ab.

2

Aufgrund von Prüfungsmitteilungen des Landesrechnungshofes hatte sich der Kläger bereit erklärt, ab Anfang 1974 für seine Nebentätigkeit Entgelte nach den Sachkostensätzen des ab diesem Zeitpunkt anzuwendenden Nebenkostentarifs der Deutschen Krankenhausgesellschaft abzuführen, falls das Land die für die Nebentätigkeit notwendigen Personal- und Sachkosten übernehme. Da sich dies nicht verwirklichen ließ, gestattete der Minister für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlaß vom 25. Februar 1977, die vom Kläger selbst getragenen Personalkosten bei der Berechnung des Nutzungsentgelts in der Weise zu berücksichtigen, daß das Nutzungsentgelt um 70 vom Hundert vermindert wurde. Der Landesrechnungshof hielt dies im September 1977 für vertretbar.

3

Nach Inkrafttreten der neuen Hochschulnebentätigkeitsverordnung am 1. Januar 1982 wies der Minister für Wissenschaft und Forschung die Universität zu Köln mit Erlaß vom 11. Juli 1983 an, die Nutzungsentgelte für den Kläger ab 1982 unmittelbar nach der neuen Rechtslage festzusetzen. Dementsprechend zog der Verwaltungsdirektor der medizinischen Einrichtungen der Universität zu Köln den Kläger mit Bescheid vom 18. November 1983 für das Jahr 1982 zu einem Nutzungsentgelt in Höhe von insgesamt 352.588,45 DM heran. Das hierin enthaltene Nutzungsentgelt für erbbiologische Vaterschaftsgutachten wurde ausgehend von einer bezogenen Vergütung von 279.377,67 DM berechnet, in der 31.741,13 DM Mehrwertsteuer enthalten waren. Für die chemischen Wasseruntersuchungen wurde ein Betrag von 86.141,44 DM zugrunde gelegt, in dem eine Mehrwertsteuer von 10.593,44 DM enthalten war. Zusammen mit nicht mehrwertsteuerpflichtigen Materialuntersuchungen für Privatpatienten in Höhe von 1.409.324,13 DM ergab sich eine Vergütung von 1.774.843,24 DM. Von diesem Betrag wurde ein Nutzungsentgelt von 17,5 vom Hundert in Höhe von 310.597,57 DM errechnet.

4

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Er rügte im einzelnen, daß es sich bei der Erstellung erbbiologischer Vaterschaftsgutachten nicht um eine ärztliche Tätigkeit im Sinne von § 17 Abs. 3 HNtV handele, so daß nach § 16 Abs. 1 HNtV lediglich ein Nutzungsentgelt in Höhe von 10 vom Hundert seiner Vergütung habe berechnet werden dürfen. Auch dürfe die Mehrwertsteuer nicht in den Betrag einbezogen werden, nach dem das Nutzungsentgelt berechnet werde, weil die Mehrwertsteuer nicht zu der von ihm bezogenen Vergütung gehöre. Schließlich dürfe das Nutzungsentgelt für den Nebentätigkeitsbereich, für den von ihm selbst vergütetes Personal eingesetzt werde, nicht in Höhe von 17,5 vom Hundert festgesetzt werden, da er, der Kläger, von dem Erlaß der neuen Hochschulnebentätigkeitsverordnung erst im Jahre 1983 erfahren habe und sich noch nicht auf die darin enthaltenen neuen Regelungen habe einstellen können. Für das Jahr 1982 müsse er deshalb auf der Einhaltung der getroffenen Vereinbarung bestehen, wonach das Nutzungsentgelt um 70 vom Hundert gemindert werde, soweit Personal des Landes von ihm nicht in Anspruch genommen werde.

5

Mit einem weiteren Bescheid vom 18. November 1983 wurde das Nutzungsentgelt für das erste Halbjahr 1983 auf 189.944,09 DM festgesetzt. Hinsichtlich der erbbiologischen Vaterschaftsgutachten wurde eine Vergütung von 138.109,95 DM zugrunde gelegt, die der Kläger, wie sich später herausstellte, irrtümlich ohne die abgeführte Mehrwertsteuer angegeben hatte. Für die chemischen Wasseruntersuchungen wurde von einer bezogenen Vergütung von 67.503,04 DM ausgegangen, von der lediglich Fahrtkosten in Höhe von 4.602,20 DM abgezogen wurden, nicht dagegen die abgeführte Mehrwertsteuer in Höhe von 7.765,84 DM. Als Nutzungsentgelt wurde sowohl für die erbbiologischen Vaterschaftsgutachten als auch für die chemischen Wasseruntersuchungen ein Prozentsatz von 17,5 vom Hundert festgesetzt. Die korrigierte Summe zum Punkt erbbiologische Vaterschaftsgutachten (Bruttovergütung: 156.064,20 DM) führte für das erste Halbjahr 1983 zu einem Nachtragsbescheid vom 8. Februar 1984 über 3.141,99 DM. Gegen die Einbeziehung der Mehrwertsteuer in die der Berechnung des Nutzungsentgelts zugrunde gelegte Vergütung sowie gegen die Anwendung des Prozentsatzes von 17,5 vom Hundert bei den erbbiologischen Vaterschaftsgutachten legte der Kläger mit der gleichen Begründung wie bei der Festsetzung für das Jahr 1982 Widerspruch ein.

6

Mit einem weiteren Bescheid vom 8. Februar 1984 wurde der Kläger für das zweite Halbjahr 1983 zur Zahlung eines Nutzungsentgelts in Höhe von 260.019,36 DM herangezogen. Hinsichtlich der erbbiologischen Vaterschaftsgutachten wurde eine bezogene Vergütung von 136.105,90 DM zugrunde gelegt, in der Mehrwertsteuer von 16.498,50 DM enthalten war. Bei den chemischen Wasseruntersuchungen wurde eine bezogene Vergütung von 75.672,48 DM zugrunde gelegt, in der eine Mehrwertsteuer in Höhe von 9.100,04 DM enthalten war. Hiervon wurden Fahrtkosten in Höhe von 5.532,44 DM abgezogen, so daß sich eine Vergütung von 70.140,04 DM ergab. Das Nutzungsentgelt für beide Positionen wurde wie bei den vorangegangenen Festsetzungsbescheiden in Höhe von 17,5 vom Hundert festgesetzt. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, wobei er auf seine Widersprüche gegen die beiden vorangegangenen Festsetzungsbescheide Bezug nahm.

7

Der Rektor der Universität zu Köln wies sämtliche Widersprüche durch Widerspruchsbescheid vom 16. September 1985 zurück.

8

Das Verwaltungsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat im wesentlichen ausgeführt, die Einbeziehung der Mehrwertsteuer in die der Berechnung des Nutzungsentgelts zugrunde zu legende Vergütung finde in den maßgeblichen Bestimmungen der Hochschulnebentätigkeitsverordnung keine Stütze; es handele sich bei der Erstellung der Vaterschaftsgutachten um keine ärztliche Tätigkeit im Sinne der Hochschulnebentätigkeitsverordnung. Einen Anspruch des Klägers, daß für das Jahr 1982 das die chemischen Wasseruntersuchungen und die Materialuntersuchungen betreffende Nutzungsentgelt um mehr als 50 vom Hundert auf 30 vom Hundert vermindert werde, hat es verneint.

9

Die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten die Klage unter Änderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang abgewiesen. Dies hat es im wesentlichen wie folgt begründet:

10

Das Nutzungsentgelt hinsichtlich der erbbiologischen Vaterschaftsgutachten und der chemischen Wasseruntersuchungen sei zu Recht unter Einbeziehung der Mehrwertsteuer berechnet worden. Die weite Definition des Vergütungsbegriffs in § 10 Abs. 1 HNtV sowie die eng begrenzte Abzugsregelung sprächen für die Auffassung des Beklagten, die Bruttovergütung im Sinne aller eingegangenen Einnahmen sei Bemessungsgrundlage für das zu entrichtende Nutzungsentgelt. Der Beklagte habe die Festsetzungsbescheide hinsichtlich des Nutzungsentgelts für die erbbiologischen Gutachten zutreffend auf § 17 Abs. 3 HNtV gestützt. Denn bei der Erstattung dieser Gutachten durch den Kläger zum Zweck der Vaterschaftsfeststellung habe es sich um eine ärztliche Nebentätigkeit im Sinne dieser Vorschrift gehandelt.

11

Der Kläger habe auch keinen Anspruch darauf, daß in dem Festsetzungsbescheid vom 18. November 1983 für das Jahr 1982 das die chemischen Wasseruntersuchungen und die Materialuntersuchungen betreffende Nutzungsentgelt wegen des Einsatzes von ihm bezahlten Personals um mehr als 50 vom Hundert auf 30 vom Hundert ermäßigt werde. Mit dem Inkrafttreten der neuen Hochschulnebentätigkeitsverordnung am 1. Januar 1982 sei eine neue, für die Beteiligten verbindliche Rechtslage eingetreten, die den Rückgriff auf die bis dahin maßgebliche, auf dem Erlaß des Ministers für Wissenschaft und Forschung vom 25. Februar 1977 beruhende Berechnung ausgeschlossen habe. Die Neuregelung enthalte gegenüber den bisherigen Vorschriften ein weitgehend geändertes System der Berechnung und Festsetzung des Nutzungsentgelts.

12

Der Kläger hat gegen das Urteil die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

  1. 1.

    das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zu ändern,

  2. 2.

    der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. Oktober 1986 stattzugeben und

    1. a)

      den Festsetzungsbescheid des Verwaltungsdirektors der medizinischen Einrichtungen der Universität zu Köln vom 18. November 1983 betreffend das Nutzungsentgelt für das Jahr 1982 auch insoweit aufzuheben, als das Nutzungsentgelt im Zusammenhang mit den chemischen Wasseruntersuchungen und den Materialuntersuchungen nur zur Hälfte und nicht auf 30 vom Hundert ermäßigt worden ist,

    2. b)

      den Bescheid des Rektors der Universität zu Köln vom 16. September 1985 auch in dem mit Berufung angefochtenen Umfang aufzuheben,

  3. 3.

    die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. Oktober 1986 zurückzuweisen.

13

Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

14

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

15

Er verteidigt im wesentlichen das angefochtene Urteil.

16

II.

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß die angefochtenen Festsetzungsbescheide vom 18. November 1983 und vom 8. Februar 1984 über die Festsetzung eines Nutzungsentgelts für eine ärztliche Tätigkeit in Bereichen mit medizinisch-theoretischen Aufgaben rechtmäßig sind.

17

Die angefochtenen Verwaltungsakte finden ihre Rechtsgrundlage in den §§ 72 Abs. 1, 75 Satz 2 Nr. 6 und 206 Abs. 3 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234 - inzwischen geändert -) in Verbindung mit den §§ 17 Abs. 3, 15 Abs. 1 und 16 Abs. 2 der Verordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNtV -) vom 11. Dezember 1981 (GV. NW. S. 726 - inzwischen ebenfalls geändert -). Danach hat ein Beamter für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Landes anläßlich einer entgeltlichen ärztlichen Nebentätigkeit in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit medizinisch-theoretischen Aufgaben 35 vom Hundert der bezogenen Vergütung einschließlich Sachkosten als Nutzungsentgelt an den Dienstherrn abzuführen, sofern es sich, wie hier, um keine Nebentätigkeit nach § 7 Abs. 1 HNtV in der Krankenversorgung handelt. Dieser Vom-Hundert-Satz kann - wie im Streitfalle geschehen - nach § 16 Abs. 2 HNtV herabgesetzt werden.

18

Die im Revisionsverfahren streitigen Fragen, ob die Erstellung erbbiologischer Vaterschaftsgutachten eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 17 Abs. 1 und 3 HNtV darstellt, ob unter den Begriff der aus einer Nebentätigkeit bezogenen "Vergütung" im Sinne der Hochschulnebentätigkeitsverordnung auch die an den Beamten gezahlte Mehrwertsteuer fällt und ob sich der Kläger im Hinblick auf den Erlaß des Ministers für Wissenschaft und Forschung vom 25. Februar 1977 auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann, hat das Berufungsgericht zutreffend entschieden.

19

Die Befugnis des Dienstherrn, ein derartiges Nutzungsentgelt festzusetzen, wird vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl. Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - <Buchholz 237.5 § 81 Nr. 1 = NJW 1974, 1440>; vom 7. November 1974 - BVerwG 2 C 22.72 - <Buchholz 237.6 § 75 Nr. 1>; vom 26. Januar 1978 - BVerwG 2 C 34.74 - <Buchholz 237.7 § 75 Nr. 1 = ZBR 1979, 21> und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - <Buchholz 237.0 § 87 Nr. 1 = ZBR 1987, 339>). Es gibt keinen durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten herkömmlichen Grundsatz des Berufsbeamtentums des Inhalts, daß der Dienstherr dem Beamten Einkünfte aus Nebentätigkeiten ungeschmälert belassen muß, wenn der Beamte sich zu ihrer Erzielung des Materials oder Personals des Dienstherrn bedient (vgl. BVerfGE 52, 303 [BVerfG 06.11.1979 - 1 BvR 81/76] <344>).

20

1.

Bei der Erstellung von serologischen Blutgruppengutachten zur Vaterschaftsfeststellung durch den Kläger handelt es sich um eine von ihm in Bereichen mit medizinisch-theoretischen Aufgaben unter Inanspruchnahme von Material des Beklagten und eigenem Personal ausgeübte ärztliche Nebentätigkeit.

21

Der Begriff "ärztliche Nebentätigkeit" wird in der Hochschulnebentätigkeitsverordnung (F. 1981) selbst nicht definiert. Bei der Auslegung ist mithin auf die konkreten Gegebenheiten des Hochschulnebentätigkeitsrechts abzustellen, d.h. der in diesem Begriff zum Ausdruck kommende Wille des Verordnungsgebers ist maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut, der Systematik der Norm und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den dieser Begriff hineingestellt ist. Wie der Begriff auszulegen ist, bemißt sich im vorliegenden Zusammenhang demnach allein nach Beamtenrecht (vgl. Beschluß vom 16. September 1981 - BVerwG 2 B 92.80 - <Buchholz 237.2 § 33 Nr. 1>).

22

Daraus folgt, daß die Auslegung des Begriffs der ärztlichen Tätigkeit, die sie in anderen Rechtsgebieten erfahren hat, nur in eingeschränktem Maße für die Auslegung in der Hochschulnebentätigkeitsverordnung herangezogen werden kann; denn den Auslegungen in anderen Rechtsgebieten liegen jeweils andere Regelungsbereiche mit auch den Begriff der ärztlichen Tätigkeit konkretisierenden anderen Gesetzeszwecken zugrunde (z.B. der Begriff der Heilkunde).

23

Für die inhaltliche Bestimmung des Begriffs der "ärztlichen Tätigkeit" im Hochschulnebentätigkeitsrecht ist indessen, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, zu berücksichtigen, welche Bedeutung diesem Begriff im ärztlichen Berufsrecht zugemessen wird. Soweit die Revision die Tätigkeit des Arztes nach der Ausrichtung auf den Heilerfolg beurteilen möchte, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Begriff der ärztlichen Tätigkeit ist umfassender. So üben z.B. die bei den Gesundheitsämtern tätigen Medizinalbeamten oder ärztliche Hilfskräfte, deren Anstellung die Approbation als Arzt erfordert, ärztliche Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 4 der Bundesärzteordnung vom 2. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1857) aus. Denn unter Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne dieser Vorschrift ist nicht nur die (therapeutische) Tätigkeit des praktizierenden Arztes zu verstehen. Dieser Begriff umfaßt vielmehr auch die Tätigkeit, die im öffentlichen Gesundheitswesen erbracht wird (BVerwGE 39, 100 <102>[BVerwG 25.11.1971 - I C 48/65]), in gleicher Weise wie etwa die Tätigkeit von Ärzten auf dem Gebiet der Grundlagenforschung (BVerwGE 39, 100 <108>[BVerwG 25.11.1971 - I C 48/65]). Ebenso verrichtet ein im Wehrdienstverhältnis stehender Sanitätsoffizier (Arzt) Dienst an der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes und übt damit eine ärztliche Tätigkeit aus (BVerwGE 39, 110).

24

Ärztliche Tätigkeiten üben demnach Hochschullehrer der Medizin aus, wenn sie im Zusammenhang mit dem Hauptberuf auf einem Gebiet tätig werden, das sie wegen ihrer medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisse, sei es auch aufgrund einer Spezial- oder Zusatzausbildung, wahrnehmen können. Ärztliche Nebentätigkeit im Sinne des § 17 Abs. 1 und 3 HNtV ist damit jede Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin", wenn sie aufgrund medizinischer Ausbildung ausgeübt wird (so jetzt auch ausdrücklich die die bisherige Rechtslage festschreibende Formulierung in § 17 Abs. 4 HNtV vom 20. November 1987 <GV. NW. S. 416>, wo es heißt: "Ärztliche Nebentätigkeit im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist jede Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung 'Arzt' oder 'Ärztin', wenn sie aufgrund medizinischer Ausbildung ausgeübt wird."). Dies ist bei der Erstellung der hier streitigen Gutachten der Fall. Daher ist es im Sinne des § 17 Abs. 1 und 3 HNtV auch ohne Bedeutung, daß eine solche Begutachtung auch von Nichtmedizinern ausgeübt werden kann und, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, teilweise auch ausgeübt wird. Für die Einordnung dieser Tätigkeit in den Bereich der Nebentätigkeit eines beamteten Arztes kommt es allein darauf an, daß der Arzt als Beamter im Hauptberuf ärztliche Tätigkeiten verrichtet und Nebentätigkeit vermöge seiner ärztlichen Kenntnisse ausübt.

25

Der Einwand der Revision, die im Streit stehende Erstellung serogenetischer Gutachten müsse deshalb als nichtärztliche Tätigkeit eingestuft werden, weil sie mit weniger technischen Apparaten und allgemein weniger materiellem und personellem Aufwand als andere ärztliche Verrichtungen ausgeführt werden könne, greift nicht durch. Denn es kommt hierfür auf das tatsächliche Erwachsen von Kosten und damit auf den tatsächlich erforderlichen materiellen und personellen Aufwand des Dienstherrn, den die jeweilige Nebentätigkeit erfordert, nicht an, weil das Nutzungsentgelt seinem Wesen nach kein Abführen von Teilen der Nebentätigkeitsvergütung, sondern einen Vorteilsausgleich darstellt (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - <a.a.O.>; vom 7. November 1974 - BVerwG 2 C 22.72 - <a.a.O.> und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - <a.a.O.>). Durch diese Auslegung wird auch nicht in Frage gestellt, daß dem Beamten der eindeutig überwiegende Teil des aus der eigentlichen Nebentätigkeit, seinen eigenen Leistungen, gewonnenen wirtschaftlichen Nutzens verbleibt (vgl. auch dazu die Urteile des Senats vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - <a.a.O.> und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - <a.a.O.> sowie Urteil vom gleichen Tage - BVerwG 2 C 55.84 - <Buchholz 237.0 § 87 Nr. 2 = DÖD 1987, 231>).

26

Soweit die Revision rügt, der Beklagte habe bei der Bemessung des vom Kläger zu leistenden Nutzungsentgelts insbesondere wegen der Beschäftigung eigenen Personals von der Möglichkeit des § 16 Abs. 2 HNtV noch großzügiger Gebrauch machen müssen, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar sieht diese Vorschrift, die gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 HNtV auch auf das hier gegebene Nutzungsentgelt für eine Tätigkeit nach § 17 Abs. 3 anzuwenden ist, die Möglichkeit einer niedrigeren Festsetzung von Amts wegen vor. Voraussetzung ist jedoch, daß das hier nach § 17 Abs. 3 Satz 1 HNtV zu bemessende Nutzungsentgelt im konkreten Fall in keinem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Inanspruchnahme von Material oder Personal des Dienstherrn steht. Dies ist aber nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt insbesondere wegen der Höhe der Einnahmen nicht der Fall. Eine zulässige und begründete Verfahrensrüge ist nicht erhoben worden. Der Kläger hätte in den Tatsacheninstanzen substantiiert vortragen müssen, worin in seinem Fall die Unangemessenheit im Sinne des § 16 Abs. 2 HNtV bestanden hat. Die bloße Verweisung auf eine Praxis der individuellen Ermittlung von Abgabensätzen bzw. deren Ermäßigung um 5 vom Hundert im Falle einer Pauschalierung "in sehr vielen Universitätsbereichen" genügt hierfür nicht.

27

Die Höhe des abzuführenden Nutzungsentgelts ist in der Hochschulnebentätigkeitsverordnung auch angemessen und in einer ausgewogenen Relation zu der vom Beamten aus der Nebentätigkeit bezogenen Vergütung geregelt. Dem Beamten bleibt der eindeutig überwiegende Teil des aus der eigentlichen Nebentätigkeit gewonnenen wirtschaftlichen Nutzens, jedenfalls, soweit er, wie hier, die ihm seitens des Dienstherrn erbrachten Leistungen ihrer Art nach Dritten (z.B. Probanden, Prozeßparteien oder Krankenkassen) nicht gesondert in Rechnung stellen kann (vgl. Urteil vom 13. April 1978 - BVerwG 2 C 17.75 - <DÖD 1979 155, 156 f.>). Diesen Maßstäben wird die vom Verordnungsgeber gewählte Abgabenhöhe gerecht. Ihre Pauschalierung nach Vom-Hundert-Sätzen der vom Beamten vereinnahmten Nebentätigkeitsvergütung ist zulässig (vgl. Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - <a.a.O.> und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - <a.a.O.>), ebenso die Einbeziehung der Sachkosten in die Vergütung (vgl. BayVGH, Urteil vom 4. Dezember 1985 - VGH Nr. 3 N 84 A.3237 - <DVBl. 1986, 1159>).

28

Die Regelung verstößt auch nicht gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, und zwar weder hinsichtlich dessen, daß sie das Nutzungsentgelt bei ärztlichen Nebentätigkeiten höher als bei nichtärztlichen Nebentätigkeiten bemißt (vgl. § 16 Abs. 1 HNtV), noch deswegen, weil sie diesbezüglich differenziert, ob es sich bei ärztlichen Nebentätigkeiten in medizinischen Einrichtungen des Dienstherrn um solche in Bereichen mit medizinisch-theoretischen Aufgaben handelt oder nicht (§ 17 Abs. 1 und 2 einerseits sowie Abs. 3 andererseits). Wie der Gesetzgeber, so hat auch der Verordnungsgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn er Tatbestände, die aus seiner Sicht verschieden sind, rechtlich ungleich behandelt. Die Grenze des von Art. 3 GG Erlaubten wird nur überschritten, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden läßt, d.h. wenn die Regelung als willkürlich bezeichnet werden muß. Davon kann hier nicht die Rede sein. Die unterschiedliche Gestaltung des Nutzungsentgelts je nach ärztlicher oder nichtärztlicher Nebentätigkeit in den §§ 16 und 17 HNtV beruht, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, auf den generell unterschiedlichen Aufwendungen des Dienstherrn. Zudem haben beamtete Ärzte in medizinischen Einrichtungen sowohl im klinischen Bereich über das übliche Privatliquidationsrecht wie auch im medizinisch-theoretischen Bereich den Vorteil, daß sie die typischerweise besonders aufwendige materielle wie auch personelle Ausstattung der medizinischen Einrichtung nicht auf eigenes Risiko vorhalten müssen. Ihr Vorteil übersteigt in der Regel den der übrigen Hochschulbeamten. Es ist nicht sachfremd, bei der gesetzlichen Festlegung des Nutzungsentgelts diese wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

29

Das gleiche gilt im Ergebnis für die Differenzierung innerhalb des § 17 HNtV zwischen "ärztlicher Nebentätigkeit in Medizinischen Einrichtungen" im allgemeinen (Abs. 1) und ärztlicher Nebentätigkeit "in Bereichen mit medizinisch-theoretischen Aufgaben" (Abs. 3), da im medizinisch-theoretischen Bereich die Vorhaltung der medizinisch-technischen Apparatur sowie weiteren Personals für den Dienstherrn einen zusätzlichen Kostenfaktor darstellt. Soweit sich die Angriffe der Revision gegen die in Abs. 3 festgesetzte Höhe des Entgelts (35 vom Hundert) richten, greifen sie nicht durch. Es ist wegen der unterschiedlichen Kostenbelastung des Dienstherrn nicht sachfremd, das Nutzungsentgelt bei ärztlicher Nebentätigkeit in Medizinischen Einrichtungen im allgemeinen (§ 17 Abs. 1 HNtV) anders festzusetzen als in Bereichen mit medizinisch-theoretischen Aufgaben (§ 17 Abs. 3 HNtV). Dem Verordnungsgeber ist es unbenommen, aus diesen sachlichen Erwägungen das Nutzungsentgelt für einzelne Bereiche ärztlicher Nebentätigkeiten jeweils verschieden festzusetzen, und zwar sowohl der Höhe als auch der Art der Berechnung nach. Entscheidend ist allein, ob das jeweilige Ergebnis nach Maßgabe des oben Ausgeführten angemessen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 55.84 - <a.a.O.>). Die Grenzen einer zulässigen typisierenden Regelung sind durch den Verordnungsgeber nicht überschritten. Die in den §§ 16 und 17 HNtV getroffenen typisierenden Regelungen stehen in einem sachgerechten Verhältnis zu den mit der Typisierung geregelten Tatbeständen. Eventuelle geringfügige oder nur in besonderen Fällen auftretende Ungleichheiten wären unbeachtlich (vgl. u.a. BVerfGE 21, 12 <27>).

30

2.

Die im Revisionsverfahren ebenfalls streitige Frage, ob unter den Begriff der aus einer Nebentätigkeit bezogenen "Vergütung" im Sinne der Hochschulnebentätigkeitsverordnung auch die an den Beamten gezahlte Mehrwertsteuer fällt, hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht.

31

Dies ergibt sich zunächst aus der Auslegung der Begriffsbestimmung der "Vergütung" in § 10 HNtV, und zwar sowohl nach dem Wortlaut und Sinngehalt als auch aus dem Sinnzusammenhang dieser Vorschrift mit den sich daran anschließenden Bestimmungen über die Festsetzung eines Nutzungsentgelts, das an die Höhe der Vergütung anknüpft (§ 17 Abs. 1 und 3 HNtV).

32

Nach der Definition in § 10 Abs. 1 HNtV ist "Vergütung für eine Nebentätigkeit ... jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch darauf besteht". Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Zusatz "jede", der Hinweis, daß nicht nur Geldzahlungen, sondern auch sonstige geldwerte Vorteile in Ansatz zu bringen sind, und schließlich auch die Klarstellung, daß dies selbst dann gilt, wenn kein Rechtsanspruch auf die Zuwendung besteht, dafür spricht, den Begriff der Vergütung weit auszulegen. Auch die Ausgestaltung der Regelungen in § 10 Abs. 2 und 3 HNtV zeigt, daß Abzüge nur unter den eng begrenzten Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 und 3 HNtV möglich sind. Sie bestimmen, daß Tage- und Übernachtungsgelder nur bis zu einer bestimmten Höhe nicht als Vergütung gelten und daß die diese Höhe überschreitenden Beträge als Vergütung anzusehen sind. Für pauschalierte Aufwandsentschädigungen ist bestimmt, daß sie in vollem Umfang zur Vergütung rechnen. Damit erfaßt die Verordnung ausdrücklich Einnahmen als Vergütung, von denen nach ihrer Zweckbestimmung fraglich ist, ob sie dem Beamten nach Abzug seiner Kosten auch nur teilweise als wirtschaftlicher Vorteil aus der Nebentätigkeit verbleiben. Aus der Vorschrift wird mithin als Ganzes hinreichend der Wille des Verordnungsgebers deutlich, mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 genannten Leistungen alles unter den Begriff der Vergütung zu ziehen, was dem Beamten in kausaler Folge in Ausübung der Nebentätigkeit zugeflossen ist. Hierzu zählen demnach auch Mehrwertsteuerbeträge, die der Beamte einem Dritten in Rechnung stellt und von diesem erhält. Diese sind ihm im übrigen mit endgültiger Wirkung auch zugeflossen; denn er vereinnahmt die Mehrwertsteuer in eigenem Namen und auf eigene Rechnung (vgl. BFHE 115, 129 [BFH 31.01.1975 - VI R 171/74] <130 f.>).

33

Daraus ergibt sich, daß die Problematik der Mehrwertsteuer im Rahmen der Hochschulnebentätigkeitsverordnung nicht die Höhe der Vergütung berührt, sondern die Frage betrifft, ob die möglicherweise unterschiedliche Zahlung der Mehrwertsteuer an das Finanzamt in der pauschalierten Festsetzung des Nutzungsentgelts hinreichend berücksichtigt ist. Aus dem Sinnzusammenhang der Einbeziehung der Mehrwertsteuer in den Vergütungsbegriff des § 10 HNtV mit den Bestimmungen über die Festsetzung eines Nutzungsentgelts (§ 17 Abs. 1 und 3 HNtV) ist mithin entscheidend, ob das Nutzungsentgelt der Höhe nach angemessen ist (vgl. BVerfGE 52, 303 [BVerfG 06.11.1979 - 1 BvR 81/76] <344>), d.h. ob es in einer ausgewogenen Relation zu der aus der Nebentätigkeit gezogenen Vergütung steht.

34

Die Pauschalierung des Nutzungsentgelts nach Vom-Hundert-Sätzen der vom Beamten vereinnahmten Nebentätigkeitsvergütung ist in diesem Zusammenhang zulässig (vgl. Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - <a.a.O.> und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - <a.a.O.>). Dam Vereinfachungs- und Beschleunigungszweck der der zitierten Rechtsprechung des erkennenden Senats Rechnung tragenden Pauschalierung wird es gerecht, die vom Beamten tatsächlich an das Finanzamt abgeführte Mehrwertsteuer nicht gesondert zu berücksichtigen. Die Frage, welchen Mehrwertsteuerbetrag der Beamte selbst als Steuerschuldner an das Finanzamt abführen muß, hängt von verschiedenen Faktoren ab, so u.a. von der Höhe der abziehbaren Vorsteuerbeträge (§ 15 UStG) - die konkret oder auch nach Durchschnittssätzen berechnet werden können (§ 23 UStG) - oder etwa der Einordnung des Beamten im Rahmen seiner Nebentätigkeit als sogenannter Kleinunternehmer (§ 19 UStG).

35

Die Nichtberücksichtigung der Mehrwertsteuer in der zur Zeit geltenden Höhe widerspricht auch noch nicht einer zulässigen typisierenden und pauschalierenden Regelung. Durch die Auslegung der Hochschulnebentätigkeitsverordnung, wonach auch die vereinnahmte Mehrwertsteuer als Teil der Vergütung anzusehen und damit der Berechnung des Nutzungsentgelts von in der Regel 35 vom Hundert mit zugrunde zu legen ist, wird - wie sich auch für den vorliegenden konkreten Fall aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ergibt - nicht in Frage gestellt, daß dem Beamten der eindeutig überwiegende Teil des aus der eigentlichen Nebentätigkeit, seinen eigenen Leistungen, gewonnenen wirtschaftlichen Nutzens verbleibt (vgl. auch dazu die Urteile vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 10.83 - <a.a.O.> sowie - BVerwG 2 C 55.84 - <a.a.O.>). Die getroffene typisierende und pauschalierende Regelung steht damit noch in einem zulässigen Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der Höhe der Zahlung des Nutzungsentgelts in bezug auf die bereits erwähnten verschiedenen Mehrwertsteuerbelastungen. Geringfügige oder nur in besonderen Fällen auftretende Ungleichheiten sind unbeachtlich (vgl. BVerfGE 21, 12 <27>). Dies gilt auch, soweit sich die Mehrwertsteuer für den Kläger erfolgsneutral auswirkt. Dies ist dann der Fall, wenn von der erhaltenen Mehrwertsteuer ein Teil an einen mehrwertsteuerpflichtigen Vorunternehmer für in Anspruch genommene Lieferungen und Leistungen gezahlt ist und nach Abzug dieser Vorsteuer der Restbetrag an das Finanzamt abgeführt wird. Zu Recht weist freilich die Revision darauf hin, daß insoweit erfolgsneutrale Einnahmen der Festsetzung des Nutzungsentgelts zugrunde gelegt werden, und daß damit - systembedingt - mit steigenden Mehrwertsteuersätzen eine automatische Erhöhung des abzuführenden Nutzungsentgelts und eine Verringerung des dem Kläger verbleibenden Eigenanteils verbunden ist. Das berührt aber nicht schon jetzt die Rechtmäßigkeit der Regelung. Sollte in Zukunft infolge einer etwaigen erheblichen Erhöhung der Mehrwertsteuersätze der dem Kläger verbleibende Eigenanteil dem oben dargestellten Grundsatz nicht mehr genügen, wäre der Verordnungsgeber gehalten, dem im Rahmen der Hochschulnebentätigkeitsverordnung Rechnung zu tragen.

36

3.

Vertrauensschutzerwägungen werden von der Revision gegen die Festsetzung des Nutzungsentgelts erfolglos geltend gemacht. Es fehlt bereits an einem Vertrauenstatbestand zugunsten des Klägers. Einen Anlaß für die Annahme, der Beklagte werde auch nach der zum 1. Januar 1982 erfolgten Rechtsänderung das an sich zu fordernde Nutzungsentgelt weiterhin um 70 vom Hundert gekürzt erheben, hat der Beklagte dem Kläger weder gegeben, noch ist entgegen dem Vorbringen der Revision ein solcher Anlaß sonst irgendwie ersichtlich (vgl. BVerwGE 48, 247 <251>[BVerwG 23.05.1975 - IV C 73/73]). Im übrigen wäre es Sache des Klägers gewesen, sich selbst und rechtzeitig über die eingetretene Rechtsänderung zu informieren und seine Dispositionen darauf einzurichten. Jede Verwaltungspraxis, auch wenn sie mit den Beteiligten zur individuellen Regelung eines gesetzlich noch nicht geregelten Tatbestands festgelegt ist, steht für die Zukunft unter dem Vorbehalt einer veränderten gesetzlichen Regelung. Dabei ist es unbedeutend, ob der Betroffene bereits mit Erlaß der Rechtsverordnung hiervon individuell Kenntnis erlangt.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 155.090,00 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).

Dr. Schwarz
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Maiwald
Dr. Haas