Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.11.1971, Az.: BVerwG I C 48.65
Pflichtmitgliedschaft eines Amtsarztes bei der Landesärztekammer als bundesrechtlicher Verstoß; Staffelung je nach Art der Berufsausübung und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit; Erhebung von Kammerbeiträgen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.11.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 48.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 13430
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 16.06.1965 - AZ: IV OVG A 72/63
Rechtsgrundlagen
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 3 Abs. 1 GG
- § 1 Abs. 1 S. 2 ÄKG Schl.-H.
Fundstellen
- BVerwGE 39, 100 - 110
- DApZ 1972, 704
- DVBl 1972, 399 (Kurzinformation)
- DVBl 1972, 431 (Kurzinformation)
- DokBer A 1972, 8361
- DÖV 1972, 423-425 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 350-353 (Volltext mit amtl. LS)
- PharmZ. 1971, 2052
- VerwArch 64, 81
- ZBR 1972, 26
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine landesrechtliche Vorschrift, welche die Medizinalbeamten im öffentlichen Gesundheitsdienst der Pflichtmitgliedschaft bei der Landesärztekammer unterwirft, verstößt nicht gegen Bundesrecht.
- 2.
Die Beitrags Satzung einer Ärztekammer kann eine Beitragsstaffelung je nach Art der beruflichen Tätigkeit und Stellung sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vorsehen. Derartige Differenzierungsmerkmale sind grundsätzlich sachgerecht.
Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1971
durch
die Bundesrichter Dr. Heinrich, Dr. Paul, Dr. Pakuscher, Dörffler und Dr. Sommer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 16. Juni 1965 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger war bis zu seiner Zurruhesetzung Amtsarzt eines Kreises in Schleswig-Holstein. 1961 und 1962 zog die beklagte Ärztekammer ihn zu jährlichen Kammer bei trägen von je 54 DM (45 DM Grundbeitrag und 9 DM Fürsorgezuschlag) heran.
Seine nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgender. Gründen: Der Wirkungsbereich der Ärztekammer Schleswig-Holstein und ihre Befugnis, von den Ärzten eine Umlage zu erheben, erstrecke sich auch auf die Amtsärzte, die ihren Beruf in Schleswig-Holstein ausübten. Das Gesetz über die Ärztekammer Schleswig-Holstein sei nicht verfassungswidrig. Die Zwangsmitgliedschaft bei der ärztlichen Berufskammer verstoße weder gegen Art. 9 Abs. 3 GG, noch werde dadurch die gemäß Art. 12 GG gewährleistete Berufsfreiheit beeinträchtigt, noch schränke die Zwangsmitgliedschaft oder die Beitragshöhe die Bewegungsfreiheit des einzelnen Arztes derart ein, daß dies als Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG gewertet werden müsse. Auch die Einbeziehung der Amtsärzte halte sich im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung. Die Ärztekammer sei keine Organisation zur Wahrung der Berufsinteressen des einzelnen Arztes, sondern der beruflichen Interessen der Gesamtheit der Ärzteschaft. Die sachgemäße Erfüllung der der Ärztekammer übertragenen Aufgaben, die dem Ziele dienten, einen voll leistungsfähiger. Ärztestand zu erhalten, lasse es sinnvoll und mit Art. 2 GG im Einklang stehend erscheinen, die beamteten Ärzte ohne Rücksicht darauf, ob sie eine freiberufliche Tätigkeit ausüben oder nicht, von der Pflichtzugehörigkeit nicht auszunehmen. Zwar geböten öffentliche Interessen die Ausdehnung der Pflichtzugehörigkeit auf ausschließlich im öffentlichen Dienst tätige beamtete Ärzte nicht in gleichem Umfang wie bei freiberuflich tätigen Ärzten. Einige Aufgaben seien offenbar in erster Linie nur auf diese abgestellt. Den Unterschiedlichkeiten habe der Gesetzgeber in verschiedener Hinsicht Rechnung getragen, so etwa durch die Ausnahme von der Berufsgerichtsbarkeit, soweit für Mitglieder ein staatlich geordnetes Dienststrafverfahren bestehe, oder durch Staffelung der Beiträge. Von der Gefahr einer Pflichtenkollision, in welche die im öffentlichen Dienst stehenden Ärzte, bei Zugehörigkeit zur Kammer geraten könnten, habe sich der Senat nicht überzeugen können. Das Gesetz habe an mehreren Stellen dagegen Vorkehrungen getroffen. Dennoch auftretende Gewissenskonflikte seien für den Amtsarzt nach den Geboten der Menschlichkeit und der ärztlichen Sitte lösbar. Bei dem Kläger beschränke die Pflichtzugehörigkeit sich im wesentlichen auf seine Beitragspflicht. Sie greife daher noch weniger in sein Grundrecht der freien Persönlichkeitsentfaltung ein als bei den nichtbeamteten Ärzten. Für die Gleichbehandlung der beamteten und der frei praktizierenden Ärzte hinsichtlich der Pflichtzugehörigkeit zur Ärztekammer sprächen sachliche Gründe, die eine Verletzung des Gleichheitssatzes ausschlössen. Auch bei den Amtsärzten liege ein besonderes Gewicht der Amtspflichten in der Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten. Die Einbeziehung der im öffentlichen Dienst tätigen Ärzte einschließlich der Amtsärzte in den Wirkungsbereich der Kammer entspreche sachlichen Erwägungen und lasse keine Überschreitung des landesgesetzgeberischen Ermessens erkennen.
Ein Arzt, der den Beruf als Amtsarzt in Schleswig-Holstein ausübe, gehöre zu dem Personenkreis der vom Ärztekammergesetz erfaßten Ärzte. Zur Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung Arzt gehöre auch die Feststellung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auf die sich die amtsärztliche Tätigkeit erstrecke. Die Behandlung von Kranken sei nicht nur nach dem Ärztekammergesetz, sondern auch nach den in Betracht kommenden Ärzteordnungen kein unerläßliches Merkmal der Ausübung des Arztberuf es. Das Ärztekammergesetz nehme von der Pflichtzugehörigkeit nur diejenigen approbierten Ärzte aus, die ihren Beruf in Schleswig-Holstein nicht ausübten. Eine Beschränkung auf die frei praktizierenden Ärzte sei dem Ärztekammergesetz nicht zu entnehmen. Wenn der Gesetzgeber eine oder mehrere Untergruppen der im öffentlichen Dienst tätigen Ärzte von dem Wirkungsbereich der Kammer hätte ausnehmen wollen, hätte er dies ausdrücklich tun müssen. Nach der historischen Entwicklung und den in den anderen Ländern der Bundesrepublik geltenden Gesetzen sei dem deutschen Recht und Herkommen ein Ausschluß der beamteten Ärzte aus den ärztlichen Standesorganisationen fremd.
Da sich ihr Wirkungsbereich auf den Kläger erstrecke, sei die Beklagte auch berechtigt, den Kläger zu einem Beitrag heranzuziehen. Nach den Umlageordnungen bildeten die beamteten Ärzte eine eigene Beitragsgruppe. Beiträge stünden grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt der Gegenleistung, es komme jedoch nicht darauf an, ob der Beitragspflichtige die Vorteile auch tatsächlich wahrnehme. Vorteile aus der Errichtung einer Ärztekammer, die der gesamten Ärzteschaft zugute kommen sollten, seien in diesem Zusammenhang mit zu berücksichtigen. Die Erfüllung des in § 2 Ärztekammergesetz umgrenzten Aufgabenbereichs stelle eine besondere Leistung dar, die eine Gegenleistung erwarten lasse. Dabei müsse der Beitrag nicht allein dem Vorteilsausgleich, sondern auch der Deckung der Unkosten dienen, soweit sie nicht anderweitig gedeckt seien. Die Höhe des dem Kläger abgeforderten Grundbeitrags von jährlich 45 DM sei nicht als willkürlich anzusehen. Der Fürsorgezuschlag entspreche sozialem Denken und der Idee der kollektiven Fürsorgeeinrichtung. Auch insoweit sei eine ermessenswillkürliche Festsetzung dem Grunde oder der Höhe nach nicht festzustellen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Die Beklagte tritt der Revision mit dem Antrag auf Zurückweisung entgegen.
Der Oberbundesanwalt, der sich an dem Verfahren beteiligt, stimmt dem Berufungsurteil im Ergebnis zu.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß sich der Wirkungsbereich der beklagten Landesärztekammer auf den Kläger als leitenden Medizinalbeamten eines Gesundheitsamtes (Amtsarzt) erstreckt und daß gegen die Höhe der von ihm verlangten Kammerbeiträge Bedenken nicht begründet sind, ist auf der Grundlage des Bundesrechts nicht zu beanstanden.
1.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Ärztekammer Schleswig-Holstein vom 18. Dezember 1953 (GVOBl. Schi.-H. S. 165) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 27. Juli 1959 (GVOBl. Schi.-H. S. 163) [jetzt gültig in der neuen Fassung des Gesetzes vom 16. November 1967, GVOBl. Schi.-H. S. 249] - ÄKG - in Schleswig-Holstein auch die Medizinalbeamten im öffentlichen Gesundheitsdienst Pflichtmitglieder der Ärztekammer sind, da sie "in Schleswig-Holstein ihren Beruf als Arzt ausüben".
Insoweit beruht das Berufungsurteil auf dem gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nicht revisiblen schleswig-holsteinischen Landesrecht. Für das Revisionsgericht bleibt nur zu prüfen, ob die Anwendung des schleswig-holsteinischen Ärztekammerrechts in dieser berufungsgerichtlichen Auslegung Bundesrecht verletzt.
Das ist nicht der Fall.
Bei der Bestimmung des Personenkreises, auf den sich der Wirkungsbereich, der Landesärztekammer erstrecken soll, und der Bestimmung dessen, wann im Sinne des Landesärztekammergesetzes der "Beruf als Arzt ausgeübt wird", ist der Landesgesetzgeber an den bundesrechtlichen Ärztebegriff der Bundesärzteordnung nicht gebunden.
Ungeachtet dessen steht die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Medizinalbeamten bei den Gesundheitsämtern den Beruf als Arzt ausüben, sowohl mit der Bundesärzteordnung vom 2. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1857), jetzt in der Fassung vom 4. Februar 1970 (BGBl. I S. 237) - BÄO -, als auch mit dem Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934 (RGBl. I S. 531 = BGBl. III-2120-1) - GzVGW - in Einklang. Nach dessen Aufgabenkatalog obliegt den Gesundheitsämtern und den Ärzten im öffentlichen Gesundheitsdienst u.a. die Durchführung der ärztlichen Aufgaben der Gesundheitspolizei, der Eheberatung, der gesundheitlichen Volksbelehrung, der Schulgesundheitspflege, der Mütter- und Kinderberatung, der Fürsorge für Tuberkulöse, für Geschlechtskranke, körperlich Behinderte, Sieche und Süchtige, ferner die ärztliche Mitwirkung bei Maßnahmen zur Förderung der Körperpflege und des Sports sowie die amts-, gerichts- und vertrauensärztliche Tätigkeit. Es unterliegt hiernach keinem Zweifel, daß die bei den Gesundheitsämtern tätigen Medizinalbeamten oder ärztlichen Hilfskräfte, deren Anstellung die Approbation als Arzt erfordert (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 der 1. GzVGWDV vom 6. Februar 1935 [RGBl. I S. 177]), Ärzte im Sinne des § 2 Abs. 4 BÄO sind und ärztliche Aufgaben verrichten. Unter Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne dieser Vorschrift ist nicht nur die (therapeutische) Tätigkeit des praktizierenden Arztes zu verstehen. Dieser Begriff umfaßt vielmehr auch die Tätigkeit, die im öffentlichen Gesundheitswesen erbracht wird (Etmer-Bolck, Bundesärzteordnung, § 1 Anm. 4 S. 24). Dienst an der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes leistet auch der Arzt, dessen Tätigkeit auf die Pflege der Volksgesundheit gerichtet ist und zu dessen Aufgabenbereich vor allem die Bekämpfung von Krankheiten sowie der Schutz der Bevölkerung vor möglichen Erkrankungen gehören.
Die Pflichtmitgliedschaft des Klägers bei der Ärztekammer ist auch mit dem Grundgesetz vereinbar. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit öffentlich-rechtlicher Berufsorganisationen mit Pflichtmitgliedschaft ist anerkannt (vgl. u.a. BVerfGE 10, 89 und 354, Urteil des Senats vom 13. März 1962 - BVerwG I C 155.59 - [NJW 1962, 1211 = DVBl. 1962, 532 = MDR 1962, 760 mit weiteren Nachweisen]). Nach Art. 2 Abs. 1 GG sind Zwangsmitgliedschaften zu öffentlich-rechtlichen Körperschaften allerdings nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung möglich. Sie sind mit der allgemeinen Freiheitsgarantie nur vereinbar, wenn die Freiheitsbeschränkung geschieht, um im Wege berufsständischer Selbstverwaltung durch den Zwangsverband legitime öffentliche Aufgaben wahrnehmen zu lassen (BVerfGE 10, 354 [BVerfG 25.02.1960 - 1 BvR 239/52] [361 ff.]). Würden derartige Aufgaben der Kammer nur den freiberuflich tätigen Ärzten gegenüber obliegen, so wäre die Einbeziehung der im öffentlichen Dienst stehenden Ärzte grundrechtswidrig. Die Pflichtmitgliedschaft auch dieser Angehörigen des ärztlichen Berufsstandes ist indessen dadurch gerechtfertigt, daß die Landesärztekammer die beruflichen Belange der Gesamtheit der Ärzte zu wahren und an der Erhaltung einer sittlich und wissenschaftlich hochstehenden Ärzteschaft mitzuwirken hat. Die Ärztekammer kann diese ihr übertragene öffentliche Aufgabe - ebenso wie ihre Aufgabe, auf Verlangen der zuständigen Behörden zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen Stellung zu nehmen und Gutachten zu erstatten - nur erfüllen, wenn sie sich die Erfahrungen der Ärzte aus allen Tätigkeitsbereichen, insbesondere auch des öffentlichen Gesundheitsdienstes, nutzbar machen kann. Da diese - von dem Gesetzgeber des schleswig-holsteinischen Ärztekammergesetzes gewollte und erstrebte - Kooperation am ehesten bei gemeinsamer Kammerzugehörigkeit gewährleistet erscheint, ist die Einbeziehung auch der im öffentlichen Dienst stehenden Ärzte hinreichend sachlich gerechtfertigt.
Dabei wird nicht verkannt, daß die Aufgaben der Ärztekammer durchaus überwiegend auf die Belange der freipraktizierenden Ärzte zugeschnitten sind und daß der Ärztekammer eine Reihe öffentlicher Aufgaben übertragen worden ist, welche die im öffentlichen Dienst stehenden Ärzte gar nicht oder nur in geringerem Maße angehen. Dem geringeren Aufgaben- und Wirkungsbereich, den die Ärztekammer für die im öffentlichen Dienst stehenden Kammermitglieder hat, entspricht jedoch ein geringeres Maß an Bindungen, das diese hinnehmen müssen - vor allem was die Überwachung der ordnungsmäßigen Erfüllung der Berufsaufgaben und die nur sehr beschränkte Unterwerfung unter die Berufsgerichtsbarkeit angeht -, so daß die Pflichtmitgliedschaft bei der Ärztekammer ihre allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) nicht übermäßig und in verfassungswidriger Weise beeinträchtigt (BVerfGE 11, 30 [42 f.]; 13, 97 [104 f.]; 17, 232 [242]; 23, 50 [56 f.]).
Nach den vorstehenden Ausführungen ist es für die Beurteilung der Rechtsgültigkeit des § 1 Abs. 1 Satz 2 ÄKG nicht mehr von entscheidungserheblicher Bedeutung, welche der Selbstverwaltung der Ärzte überantworteten berufsständischen Angelegenheiten sich im einzelnen nach Landesrecht auch auf Amtsärzte erstrecken und von Bundesrechts wegen erstrecken können. Falls einzelne konkrete Rechtsfolgen, die sich nach dem Ärztekammergesetz und der Berufsordnung der beklagten Ärztekammer für Medizinalbeamte ergeben, mit Bundesrecht unvereinbar sein sollten, so würden sich daraus rechtliche Konsequenzen nur im Hinblick auf die jeweilige Vorschrift, nicht aber für die Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft der Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst überhaupt ergeben.
Hiervon abgesehen hat das Ärztekammergesetz den Besonderheiten der Berufsgruppe der beamteten oder bei einem öffentlichen Dienstherrn angestellten Ärzte in mehrfacher Hinsicht Rechnung getragen und damit Pflichten- und Interessenkollisionen, die aus der Zugehörigkeit zur Landesärztekammer auf der einen und dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf der anderen Seite entstehen könnten - woraus die Revision die Verfassungswidrigkeit der Zwangsmitgliedschaft des Klägers abzuleiten sucht -, weitgehend vorgebeugt. So sind nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe vom 22. Februar 1954 (GVOBl. Schi.-H. S. 33) die Berufsgerichte nicht zuständig für diejenigen Personen und für solche Vergehen, für die ein staatlich geordnetes Dienststrafverfahren besteht. Die Verpflichtung der Ärzte, den Kammern die zur Durchführung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen, ist hinsichtlich der im öffentlichen Dienst stehenden Ärzte dahin eingeschränkt, daß die besonderen dienstrechtlichen Geheimhaltungspflichten unberührt bleiben. Die Aufgabe der Kammer, die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ÄKG), muß in dem einschränkenden Sinne verstanden werden, daß der Ärztekammer Aufsichts- und Überwachungsfunktionen nur übertragen worden sind, "soweit nicht bei öffentlich Bediensteten die Zuständigkeit der Dienstvorgesetzten gegeben ist".
Bedenken gegen die Zwangsmitgliedschaft des Klägers bei der Landesärztekammer Schleswig-Holstein ergeben sich auch nicht deswegen, weil der Amtsarzt gegenüber den freipraktizierenden Ärzten einen besonderen Beruf ausübt (vgl. BVerfGE 11, 30 [BVerfG 23.03.1960 - 1 BvR 216/51] [41]). Die berufsständische Gemeinsamkeit aller approbierten Ärzte rechtfertigt ihren Zusammenschluß zu einem einzigen Berufsverband, auch wenn ihre Berufsinteressen nicht in jeder Hinsicht gleichgerichtet sind. Unter diesen Umständen kann in dem zwangsweisen Zusammenschluß von Angehörigen mehrerer ärztlicher Berufe kein Verstoß gegen Art. 3 GG erblickt werden.
2.
Als (Pflicht-)Mitglied der Beklagten muß der Kläger sich an den Unkosten beteiligen, die durch die Errichtung der Ärztekammer und die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Ärztekammergesetz entstehen (§ 6 Abs. 1 ÄKG). Aus der Übertragung staatlicher Aufgaben auf die Beklagte folgt notwendig auch ihr Recht, zur Deckung des hierdurch entstehenden Kostenaufwandes Beiträge zu erheben. Einwendungen der Kammermitglieder gegen ihre Heranziehung zu Beiträgen können sich danach nur gegen die Beitragshöhe richten. Insoweit greift der Kläger die Beitragsbescheide in zweierlei Hinsicht an: Einmal fühlt er sich gegenüber den Ärzten an wissenschaftlichen Instituten für Grundlagenforschung benachteiligt, da er nach den Umlageordnungen der Beklagten in eine höhere Beitragsgruppe als diese sog. theoretischen Mediziner eingestuft worden ist; und zum anderen geht der Kläger gegen seine Heranziehung zu den Kosten des Fürsorgefonds an, weil es unwahrscheinlich sei, daß er oder seine Angehörigen jemals Fürsorgeleistungen aus diesem Fonds erhalten werden, er also von dieser Einrichtung keinerlei Vorteile habe.
Diese Bedenken des Klägers gegen die Beitragshöhe sind nicht stichhaltig.
Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dessen Verletzung der Kläger insoweit rügt, verbietet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der das Bundesverwaltungsgericht gefolgt ist, wesentlich Gleiches willkürlich, also ohne zureichende sachliche Gründe, ungleich oder wesentlich ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz verlangt keine schematische Gleichbehandlung, sondern läßt Differenzierungen zu, wenn sie durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind.
Nach den Umlageordnungen der Beklagten setzt sich die Umlage aus dem Grundbeitrag, dem Fürsorgezuschlag und der Umlage für Kindergeld zusammen. Die Beitragspflichtigen sind in sieben Personengruppen eingeteilt, nämlich
- A.
freipraktizierende Ärzte, Chefärzte und Leitende Abteilungsärzte
- B.
beamtete Ärzte, soweit nicht unter A fallend
- C.
Sanitätsoffiziere
- D.
Assistenzärzte und angestellte Ärzte, soweit nicht unter A, B, C, E, F und G fallend
- E.
Volontärärzte, Hilfsärzte
- F.
Pflichtassistenten, Hospitanten
- G.
Ärzte an wissenschaftlichen Instituten für Grundlagenforschung (Anatomen, Physiologen, physiologische Chemiker, Pharmakologen, Genetiker, medizinische Historiker).
Die Angehörigen der Gruppe A zahlen Grundbeitrag, Fürsorgezuschlag und (seit 1962) Kindergeldumlage in Höhe der in einer Tabelle angegebenen Sätze unter Zugrundelegung ihrer Brutto-Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit. Die Tabelle enthält acht Beitragsstufen, die nach der Höhe der Brutto-Einnahmen aus ärztlicher Berufstätigkeit progressiv gestaffelt sind (Grundbeitrag von 30 DM bis 130 DM, Fürsorgezuschlag von 27 DM bis 117 DM). Beamtete Ärzte (Gruppe B), soweit sie nicht wegen eines Nebenverdienstes aus freier Praxis unter die Gruppe A fallen, zahlen einen festen Grundbeitrag von 45 DM und einen ebenfalls festen Fürsorgezuschlag von 9 DM, jedoch keine Kindergeldumlage. Auch die Angehörigen der Gruppen C bis G zahlen einen festen Grundbeitrag und Fürsorgezuschlag, und zwar in Gruppe G 12 DM bzw. 3 DM.
Die Beklagte hat ihrer Umlageordnung hiernach als Bemessungsgrundlagen einmal die berufliche Stellung (z.B. beamteter Arzt, Beitragsgruppe B; beamteter Arzt als Leitender Arzt oder als Chefarzt, Beitragsgruppe A) und die Art der Berufsausübung (freipraktizierender Arzt oder unselbständig tätiger Arzt) und zum anderen das Bruttoeinkommen ihrer Mitglieder aus ärztlicher Tätigkeit zugrunde gelegt. Sie hat mit diesen Prinzipien erkennbar die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ihrer Mitglieder sowie die unterschiedlichen Vorteile, die die, in den sieben Beitragsgruppen jeweils erfaßten Ärzte typischerweise von der Einrichtung und der Tätigkeit der Beklagten haben, als maßgebend für eine Staffelung der Beiträge angesehen. Beide Kriterien - der Vorteilsgesichtspunkt ebenso wie der der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - sind für die Mitgliedsbeiträge zu einem öffentlich-rechtlichen Berufsverband sachgerechte Differenzierungsmerkmale, die grundsätzlich ohne Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes die Erhebung verschieden hoher Beiträge zu rechtfertigen vermögen.
Das Wesen des Beitrages - der nicht nur fiskalische öffentliche Abgaben (wie die allgemeinen Gemeindebeiträge, die Straßenanliegerbeiträge, die Fremdenverkehrsbeiträge), sondern in einem weiteren Sinne auch die von den Mitgliedern der Körperschaften des öffentlichen Rechts erhobenen "Umlagen" umfaßt (vgl. Heyen in DVBl. 1956, 288, Fr. Klein in DVBl. 1959, 315 mit Zusammenstellung der Literatur, anderer Ansicht Vogel, DVBl. 1958, 491) - besteht darin, daß er eine Gegenleistung für einen gewährten (Sonder-)Vorteil darstellt und die von dem Beitragspflichtigen geforderten Leistungen in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Vorteil stehen müssen (Beschluß des BVerwG vom 27. Juni 1962 - BVerwG I B 143.61 -; Urteile vom 13. Februar 1958 - BVerwG I C 58.57 -, vom 20. März 1959 - BVerwG VII C 55.57 - [KStZ 1959, 148], vom 6. November 1959 - BVerwG I C 213.56 - [Buchholz 418.20 Nr. 5 S. 32], vom 13. März 1962 - BVerwG I C 155.59 - [DVBl. 1962, 532 = MDR 1962, 760 = NJW 1962, 1311 = Buchholz 11 Art. 9 GG Nr. 6 und a.a.O. Nr. 8], vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 99.65 - [BVerwGE 25, 147] und vom 14. Mai 1969 - BVerwG IV C 98.66 - [Buchholz 406.11 § 186 BBauG Nr. 2]). Zwischen dem Erhebungsanlaß und dem Vorteil des Pflichtigen besteht allerdings nur ein mittelbarer Zusammenhang, der sich zu einer bloßen gesetzlichen Vermutung oder Fiktion des Vorteils verflüchtigen kann (Hettlage, "Beiträge" in Handwörterbuch der Sozialwissenschaften Bd. 1, 1956 S. 727 ff., Urteil des Senats vom 13. März 1962 - BVerwG I C 155.59 - [a.a.O.]). So hat der Senat in seinem zuletzt angeführten Urteil, das die Entrichtung von Beiträgen zu einer Landesapothekerkammer betraf, darauf hingewiesen, daß der Zusammenhang zwischen Erhebungsanlaß und Vorteil des Pflichtigen nicht immer scharf erfaßbar ist und daß dies besonders für Abgaben an Standesorganisationen gilt, deren Mittel z.T. für die Standesaufsicht verwendet werden müssen. "Der Vorteil, den ein Mitglied an der Aufrechterhaltung der Integrität seines Standes hat, ist nicht meßbar." Der Senat hat aus diesem Grunde die im Schrifttum vertretene Auffassung von Heyen (DVBl. 1956, 288 und DVBl. 1957, 335) abgelehnt, daß ein Unterschied in den Beiträgen von Mitgliedern einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nur insoweit gemacht werden dürfe, als objektiv zwischen den Mitgliedern ein Unterschied in der möglichen wirtschaftlichen Nutzung der Einrichtung der Körperschaft besteht, daß die Beiträge also weder nach dem Umsatz noch nach dem Einkommen des Pflichtigen gestaffelt werden dürfen. Der Senat hat es mit dem Gleichheitsgrundsatz und dem Wesen des Mitgliedsbeitrags zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft für vereinbar angesehen, wenn die Beiträge nach der Höhe des Umsatzes des einzelnen Kammermitglieds gestaffelt sind. Der Senat hat dabei das entscheidende Gewicht auf die sozialen Erwägungen gelegt, die den Zusammenschluß der Angehörigen eines Berufes zu einer Organisation zur Erledigung gemeinsamer Standesaufgaben beherrschen. Dem sozialen Gedanken entspricht es, daß jeder nach seinen Kräften zum Wohl des Ganzen und damit auch des einzelnen Mitglieds beiträgt. Damit wird zugleich dem Art. 3 GG zugrunde liegenden Gerechtigkeitsprinzip Genüge getan. Eine Beitragsregelung nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist von der Rechtsprechung und dem Schrifttum wiederholt gebilligt worden (vgl. zuletzt BGH Beschluß vom 25. Januar 1971 betr. Kammerbeiträge für simultan zugelassene Rechtsanwälte, MDR 1971, 484 mit weiteren Nachweisen).
Sind somit die Kriterien des Vorteils und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die der Beitragsstaffelung in den Umlageordnungen der Beklagten zugrunde liegen, generell als sachgerechte Differenzierungsmerkmale anzusehen, so bleibt zu prüfen, ob der Satzungsgeber bei der Eingruppierung des Klägers in die Beitragsgruppe B und bei der Festsetzung der Höhe des Fürsorgezuschlages für diese Beitragsgruppe diesen Merkmalen in angemessener Weise Rechnung getragen hat und die für den Kläger getroffene Beitragsregelung jedenfalls nicht als willkürlich bezeichnet werden kann.
Die der Beitragsgruppe B zugeordneten beamteten Ärzte und die von der Beitragsgruppe G erfaßten Ärzte an wissenschaftlichen Instituten unterscheiden sich hinsichtlich der Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeit deutlich voneinander: die einen stehen in der ärztlichen Praxis, während die anderen reine Grundlagenforschung betreiben, und zwar überwiegend auf Gebieten, die im Grenzbereich anderer Wissenschaften, wie Biologie, Chemie, Physik, Physiologie liegen, und einen Beruf ausüben, der mit anderen nicht ärztlichen Berufen eng verwandt ist. Insoweit ist bei den hier miteinander zu vergleichenden ärztlichen Berufen des Medizinalbeamten und des mit der medizinischen Grundlagenforschung befaßten Arztes ein unterschiedlicher Sachverhalt gegeben, der den Satzungsgeber nach dem Gleichheitsprinzip wenn nicht verpflichtete, so doch jedenfalls berechtigte, für die sog. theoretischen Mediziner einen wesentlich niedrigeren Beitrag als für andere Ärzte festzusetzen.
Wenn der Satzungsgeber für die beamteten Ärzte einen pauschalen Grundbeitrag bestimmt hat, der in seiner Höhe dem Beitrag der freipraktizierenden Ärzte in der Beitragsstufe III mit einem Bruttoeinkommen von 10.001 DM bis 15.000 DM entspricht, so ist auch darin ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht erkennbar. Damit wird den Besonderheiten der im öffentlichen Dienst stehenden Beamten und dem geringeren Nutzen, den diese im allgemeinen aus der Existenz und den Funktionen der Ärztekammer haben, in angemessener Weise Rechnung getragen.
Die gleichen Erwägungen gelten sinngemäß auch für den Fürsorgezuschlag, den die Beklagte von dem Kläger in Höhe von 9 DM jährlich - gegenüber 3 DM jährlich von den theoretischen Medizinern und 39 DM jährlich von den freipraktizierenden Ärzten nach der Beitragsstufe III - erhebt.
Es gehört zu den legitimen Aufgaben einer berufsständischen Organisation, ihren in Not geratenen Kammermitgliedern und deren Hinterbliebenen finanzielle Hilfe zu gewähren. Diese freiwilligen Leistungen sind ein Ausdruck der kollegialen Selbsthilfe und der Solidarität des gesamten ärztlichen Berufsstandes. § 2 Abs. 3 ÄKG bestimmt infolgedessen, daß die Ärztekammer - neben der in Abs. 1 vorgesehenen Versorgungseinrichtung für die Ärzte und deren Familienmitglieder - eine Fürsorgeeinrichtung unterhalten kann. Dies ist auf Grund der Satzung der Fürsorgeeinrichtung der Ärztekammer Schleswig-Holstein vom 16. Juni 1955 (Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt 1955 S. 201) geschehen. Unterstützung aus Fürsorgemitteln kann auf Antrag gewährt werden, um bedürftige Ärzte und deren Familienmitglieder vor dringender Not zu schützen (§ 1). Bei Nachweis der Bedürftigkeit werden einmal oder auch laufend Zuwendungen ohne Rechtsanspruch gewährt. Durch die Fürsorgeeinrichtung der Ärztekammer werden ferner solche Ärzte unterstützt, die als Flüchtlinge, Vertriebene oder Rückkehrer aus dem Ausland wegen ihres hohen Alters nicht Mitglied der Versorungseinrichtung werden können und fürsorgebedürftig sind. Die Leistungen der Fürsorgeeinrichtung orientieren sich an den Richtsätzen der öffentlichen Sozialhilfe (vgl. Tätigkeitsbericht der Bundesärztekammer von 1970/71 in Deutsches Ärzteblatt 1971, 1513 [1543 f.]).
Mit seinem Einwand, daß er und seine Angehörigen im Hinblick auf die beamtenrechtlichen Ansprüche des Besoldungs- und Versorgungsrechts sowie auf Beihilfe und Fürsorge aller Voraussicht nach keinerlei finanziellen Vorteil aus der Bildung des Fürsorgefonds hätten, kann sich der Kläger nicht mit Erfolg gegen seine Beteiligung an der Aufbringung der Fürsorgemittel wenden. Der Kläger verkennt das Wesen derartiger Fürsorgeleistungen. Er übersieht, daß die berufsständischen Organisationen mit ihrer individuellen Hilfe für den einzelnen Berufsgenossen oder seine Hinterbliebenen zugleich eine Maßnahme treffen, die der Pflege und Erhaltung des gesamten Berufsstandes dient (vgl. Ipsen, Rechtsgutachten zu Rechtsfragen berufsständischer Zwangsversorgung, 1954, aus "Aktuelle Probleme der Versicherungswirtschaft vom Standpunkt der Versicherungswissenschaft betrachtet", S. 19). Die Rechtsprechung hat seit Jahrzehnten betont, daß, "wenn im gegebenen Fall auch nur dem einzelnen etwas zugewendet wurde, damit doch gleichzeitig die Standesinteressen gewahrt würden" (vgl. OLG Hamburg, Beschluß vom 18. April 1952 - I U 138/51 -, BB 1952, 413 [414 mit weiteren Nachweisen]). So gesehen muß auch der Kläger die Errichtung des Fürsorgefonds für und gegen sich gelten lassen und sich an den insoweit entstehenden Kosten beteiligen.
Gegen die Angemessenheit des Fürsorgezuschlags ist angesichts seiner geringen Höhe von 9 DM jährlich nichts einzuwenden.
Nach alledem war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 108 DM festgesetzt.
Dr. Paul
Dr. Pakuscher
Dörffler
Dr. Sommer