Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.11.1959, Az.: BVerwG I C 213.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.11.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 213.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 13541
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 24.06.1954 - AZ: 1 A 67/53
Rechtsgrundlagen
- § 13 RApO
- Gesetz über die Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Dentisten vom 12. Oktober 1949 (GVBl. Nordrhein-Westfalen S. 507)
- Art. 2 Grundgesetz
- Art. 3 Grundgesetz
- Art. 9 Grundgesetz
- Art. 14 Grundgesetz
Fundstellen
- Dt Apoth Z 1960, 47
- GewArch 1962, 185
- Pharm Z 1960, 19
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Das Recht der Standesorganisation der Apotheker gehört dem Landesrecht an. Dies gilt auch insoweit, als dieses Recht die Errichtung einer Gehaltsausgleichskasse vorsieht.
- 2)
Die Beitragspflicht, die dem Inhaber einer öffentlichen Apotheke im Jahre 1949 gegenüber der Gehaltsausgleichskasse der Apothekerkammer oblag, verstieß nicht gegen das Grundgesetz.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1959 in Koblenz
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Lullies, Fischer und Dr. Böhmer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Juni 1954 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
Der Kläger ist Mitglied der beklagten Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz; er ist von ihr zu Beitragsleistungen für eine Gehaltsausgleichskasse herangezogen worden. Diese Kasse hat in erster Linie die Aufgabe, zwischen älteren und jüngeren Mitarbeitern und zwischen solchen mit und ohne Familie, soweit sie in öffentlichen Apotheken im Bereich der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz tätig sind, einen wirtschaftlichen Ausgleich zu schaffen. Die Mittel für die Kasse werden nach näherer Regelung in einer Beitrags- und Leistungsordnung von den Inhabern (Besitzern und Pächtern) öffentlicher Apotheken aufgebracht, bei verwalteten Apotheken von den Nutzungsberechtigten. Die Heranziehung des Klägers zur Beitragspflicht bildet den Gegenstand des Rechtsstreits.
Der Errichtung der Gehaltsausgleichskasse bei der Landesapothekerkammer liegen folgende Vorgänge zugrunde:
Zur Zeit der Weimarer Republik war eine Gehaltsausglichskasse für angestellte Apotheker, die "Zuschußkasse der Tarifgemeinschaft deutscher Apotheker - Zutada -", ins Leben gerufen worden. In § 13 der Reichsapothekerordnung vom 18. April 1937 (RGBl. I S. 457) - RApO - wurde alsdann angeordnet, daß die Reichsapothekerkammer Einrichtungen zur Herbeiführung eines sozialen Ausgleichs zwischen älteren und jüngeren Apothekenangestellten und solchen mit und ohne Familie schaffen, bestehende Einrichtungen übernehmen sowie Vorschriften über den Betrieb erlassen und die im Apothekerberuf tätigen Apotheker zur Teilnahme verpflichten kann. Auf Grund dieser Vorschrift übernahm die Reichsapothekerkammer mit Genehmigung des Reichsministers des Innern die bisherige Zuschußkasse der Tarifgemeinschaft deutscher Apotheker (Zutada). Nach Kriegsende verfiel das Vermögen der Zutada der Beschlagnahme nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 52.
Inzwischen war die Bildung einer Landesapothekerkammer für das Land Rheinland-Pfalz im Entstehen begriffen. Durch Landesverfügung des Ministers für Gesundheit und Wohlfahrt vom 14. Mai 1948 (GVBl. I S. 280) wurde eine vorläufige Regelung der Standesvertretung für die Apotheker-Schaft Rheinland-Pfalz, getroffen. Zur Wahrnehmung der Interessen der Apothekerschaft wurde ein Verwaltungsausschuß gebildet, der aus einem Vorsitzenden und sechs Mitgliedern bestand. Die französische Militärregierung gab am 20. Mai 1948 ihre Zustimmung zu dieser Regelung. Der Verwaltungsausschuß beschloß am 7. Oktober 1948, eine Gehaltsausgleichskasse nach Art der früheren Zuschußkasse wieder einzurichten. Durch Sonderrundschreiben vom 12. Oktober 1948 fragte er bei sämtlichen Apothekern im Lande Rheinland-Pfalz an, ob eine solche Einrichtung ihren Wünschen entspreche. 336 Mitglieder antworteten zustimmend, 89 äußerten sich ablehnend. Die Satzung der Gehaltsausgleichskasse sowie die Beitrags- und Leistungsordnung wurden bereits in der Sitzung des Verwaltungsausschusses vom 7. Oktober 1948 in den Grundzügen festgelegt, nach Abschluß der Rundfrage vom Verwaltungsausschuß beschlossen und im April 1949 dem Minister für Gesundheit und Wohlfahrt sowie dem Arbeitsminister zur Genehmigung vorgelegt. Die Satzung sowie die Beitrags- und Leistungsordnung wurden mit Sonderrundschreiben vom 25. Mai 1949 allen Mitgliedern bekanntgegeben, vom. Sozialministerium im Einvernehman mit dem Ministerium der Arbeit am 22. Dezember 1949 schriftlich genehmigt und im Ministerialblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz 1950 Sp. 13 ff. veröffentlicht. Nach der Satzung ist die Gehaltsausgleichskasse eine Abteilung der Landesapothekerkammer ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die von den Inhabern öffentlicher Apotheken bzw. von den Nutzungsberechtigten verwalteter Apotheken aufzubringenden Beiträge können im Verwaltungswege beigetrieben werden. Die Satzung trat mit Wirkung vom 1. April 1949 in Kraft.
Unter Hinweis auf die Satzung wurde der Kläger von der Beklagten durch Verfügung vom 9. Februar 1950 zur Leistung von Beiträgen zur Gehaltsausgleichskasse in Höhe von 1.260 DM für die Zeit vom 1. April 1949 an für drei Vierteljahre herangezogen. Gegen die Zahlungsverpflichtung erhob er Einwendungen, die einen Schriftwechsel zwischen ihm und der Beklagten auslösten. Da er sich weigerte, die Beiträge freiwillig zu leisten, ersuchte schließlich die Beklagte den Oberbürgermeister der Stadt Frankenthal als Vollstreckungsbehörde, für sie im Verwaltungszwangsverfahren die Geldleistungen gegen den Kläger beizutreiben. Daraufhin erhob der Kläger bei dem Bezirksverwaltungsgericht gegen die Heranziehung Klage im Verwaltungsstreitverfahren. Er hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 1950 aufzuheben.
Das Bezirksverwaltungsgericht gab der Klage statt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Es erblickt die Rechtsgrundlage für die Satzung der Gehaltsausgleichskasse und damit für die Beitragsverpflichtung des Klägers in § 13 RApO. Die Reichsapothekerordnung sei - so führt es aus - abgesehen von den Vorschriften typisch nationalsozialistischen Gehalts in Kraft geblieben, bis sie durch das Landesgesetz über die Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Dentisten vom 12. Oktober 1949 (GVBl. S. 507) ausdrücklich aufgehoben worden sei. Sie habe hiernach de jure fortbestanden, wenn sie auch organisatorisch als Reichseinrichtung de facto nichts mehr vorhanden gewesen sei. Sie habe sich in selbständige Kammern aufgespalten, die räumlich mit den neuen Ländergrenzen zusammenfielen. Die in den ehemaligen Verwaltungsgebieten Hessen-Pfalz und Rheinland-Hessen-Nassau gebildeten Apothekerkammern hätten in ihrem Bereich die Reichsapothekerkammer fortgesetzt. Um diese Apothekerkammern nach der Bildung des Landes Rheinland-Pfalz im Landesgebiet Rheinland-Pfalz handlungsfähig zu machen, sei durch die von der Militärregierung ausdrücklich gebilligte Landesverfügung vom 14. Mai 1948 der Verwaltungsausschuß gebildet worden. Die Landesverfügung habe somit den bereits vorhandenen Apothekerkammern nicht etwa eine neue Rechtsgrundlage gegeben, sondern lediglich den nach der Bildung des Landes Rheinland-Pfalz für die Kammern notwendigen organisatorischen Impuls vermittelt, die beiden Kammern zusammengefaßt und im Landesgebiet arbeitsfähig gemacht. Sie beruhe ausschließlich auf der Aufsicht des Staates und habe daher ihrerseits keiner besonderen Rechtsgrundlage bedurft.
Die handlungsfähige Landesapothekerkammer habe nach § 13 RApO auch die erforderlichen Vorschriften über den Betrieb der Gehaltsausgleichskasse erlassen können. Die Satzung sei bereits in der Sitzung vom 7. Oktober 1948 beschlossen und im April 1949, spätestens im Mai 1949 genehmigt worden. Daß es sich dabei um eine vorläufige mündliche Genehmigung gehandelt habe und die endgültige schriftliche Genehmigung erst am 22. Dezember 1949 nachgeholt worden sei, sei rechtlich bedeutungslos, da für die Genehmigung in der Reichsapothekerordnung keine bestimmte Form vorgesehen sei. Da die Satzung sowie die Beitrags- und Leistungsordnung bereits vor dem 1. April 1949 beschlossen und die Mitglieder bereits in einem Sonderrundschreiben vom 12. Oktober 1948 auf die kommende Beitragserhebung hingewiesen und in einem weiteren Sonderrundschreiben vom 25. Mai 1949 ausführlich über die Beitragsverpflichtung unterrichtet worden seien, seien die Satzung und die Beitrags- und Leistungsordnung auch nicht mit rückwirkender Kraft erlassen worden. Die weitaus überwiegende Zahl der Mitglieder habe überdies auf Grund des Rundschreibens vom 12. Oktober 1948 der Fortführung der Zutada zugestimmt.
Durch diese somit rechtmäßig zustande gekommene Satzung habe gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 RApO angeordet werden können, daß alle im Apothekerberuf tätigen Apotheker zur Teilnahme an der Gehaltsausgleichskasse verpflichtet seien. Nachdem die Gehaltsausgleichskasse einmal ins Leben gerufen worden sei, habe sie nur durch eine ebenfalls auf § 13 RApO gestützte Maßnahme aufgelöst oder durch Gesetz beseitigt werden können. Zwar habe das Landesgesetz vom 12. Oktober 1949 die Reichsapothekerordnung mit dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens aufgehoben. Dadurch sei aber keineswegs die im zeitlichen Geltungsbereich der Reichsapothekerordnung geschaffene Gehaltsausgleichskasse in ihrem Bestand berührt worden.
Die Einrichtung der Gehaltsausgleichskasse und die zwangsweise Heranziehung der Mitglieder zu Beiträgen seien auch mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Bildung und der Fortbestand von Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mitgliedschaftszwang würden durch das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG) nicht ausgeschlossen. Art. 9 GG beziehe sich nur auf privatrechtliche Vereinigungen, nicht aber auf öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse. Auch Art. 9 Abs. 3 GG, der jedermann und allen Berufen das Recht gewährleiste, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinbarungen zu treffen, stehe einer solchen Rechtsgestaltung nicht entgegen. Dieses Grundrecht beziehe sich nicht auf die berufsständischen Vereinigungen schlechthin, sondern nur auf die Berufsverbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, d.h. auf die Arbeitgeberverbände und die Gewerkschaften.
Der körperschaftliche Zusammenschluß der Apotheker in der Landesapothekerkammer und das damit verfolgte Ziel, die berufsständische Ordnung des Apothekerstandes zu fördern und zu gewährleisten, sei daher verfassungsrechtlich zulässig. Deshalb seien auch solche gesetzlich zugewiesenen oder doch wenigstens gesetzlich erlaubten Aufgaben der Landesapothekerkammer verfassungsrechtlich gedeckt, die zum Inbegriff der Gesamtaufgabe der Kammer gerechnet werden müßten. Dazu gehöre insbesondere die Unterhaltung einer Gehaltsausgleichskasse, weil sie ein notwendiges und taugliches Mittel zur Erhaltung des Berufsstandes und der dem Apothekenrecht eigentümlichen berufsständischen Ordnung darstelle. Die Verleihung eines Apothekenbetriebsrechts sei von einer Bedürfnisprüfung abhängig. Dies habe zur Folge, daß dem selbständigen Apotheker eine wirtschaftlich bedeutsame und rechtlich in besonderem Maße geschützte Stellung verliehen werde. Die unselbständigen Apotheker hingegen dürften erst nach sehr langer Wartezeit oder überhaupt nicht in den Genuß eines solchen geschützten Betriebsrechtes gelangen. Andererseits müsse aber gerade diese Berufsgruppe geschützt und gefördert werden. Es sei notwendig, daß Apotheker, die eine Apotheke unter eigener Verantwortung betreiben wollten, vorher die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen sammeln könnten. Unentbehrlich seien außerdem unselbständige Apotheker in allen größeren Apotheken, weil dort sachkundige und voll ausgebildete Hilfskräfte zur Verfügung stehen müßten. Ein sozialer Ausgleich zwischen den selbständigen und den abhängigen Apothekern sei daher notwendig und entspreche der Billigkeit. Gerade auf dem Gebiete des Gesundheitswesens müsse im öffentlichen Interesse eine Stabilisierung der Arbeits- und Vergütungsbedingungen auf sozialer Grundlage angestrebt werden. Dieses Ziel werde aber durch die Gehaltsausgleichskasse in besonders zweckmäßiger Form erreicht und lasse sich weder durch freiwillige Vereinbarungen noch durch Tarifverträge zuverlässig erreichen.
Das Berufungsgericht hat die. Revision zugelassen.
Der Kläger hat Revision eingelegt. Er rügt Verletzung der Art. 2, 20, 107 ff. der Verfassung für Rheinland-Pfalz, Art. 2, 14, 19 GG, §§ 5 und 13 RApO sowie Verletzung der Denkgesetze. Er führt hierzu aus, daß nach § 13 RApO nur die Reichsapothekerkammer zum Erlaß einer Satzung für die Reichsausgleichekasse zuständig gewesen sei. Die Reichsapothekerkammer sei aber als Personalverband von der Mitgliedschaft der ihr angehörigen Apotheker abhängig gewesen. Vom Wesen der Personalkörperschaft ausgehend, könne man einen Fortbestand der Reichsapothekerkammer nach 1945 schon im Hinblick auf die in Ostdeutschland verbliebenen Apotheker nicht annehmen.
Selbst wenn man aber unterstelle, daß die Reichsapothekerkammer nach 1945 partiell fortbestanden hätte, durch die Einsetzung des Verwaltungsausschusses wieder handlungsfähig gemacht worden wäre und nunmehr die Satzung der Gehaltsausgleichskasse erlassen hätte, so würde diese jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses des gegen den Kläger gerichteten Verwaltungsaktes nicht mehr bestanden haben. Mit der Errichtung einer Landesapothekerkammer durch das Gesetz vom 12. Oktober 1949 sei in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung kein Raum mehr für das Fortbestehen einer auf der Reichsapothekerordnung beruhenden Körperschaft des öffentlichen Rechts gewesen. Mit dem Untergang des Rechtsträgers seien auch die von ihm gesetzten Rechtsvorschriften fortgefallen. Infolgedessen hätte es einer ausdrücklichen Erklärung über die Weitergeltung der Satzung für die Gehaltsausgleichskasse bedurft. Eine solche fehle aber. Im übrigen sei die Rückwirkung von Vorschriften auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Abgaben unzulässig. Der angefochtene Verwaltungsakt entbehre nach alledem der Rechtsgrundlage und widerspreche damit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.
Die Erhebung der Beiträge zur Gehaltsausgleichskasse stelle sich außerdem als eine durch die Sozialpflichtigkeit des Eigentums nicht gedeckte Enteignung dar; denn es würde zu weit gehen, wollte man von einer Privatperson verlangen, aus sozialen Gründen die Angestellten fremder Betriebe und des eigenen Betriebes in gewissem Umfange zu alimentieren. Sollte aber in der Beitragserhebung eine Enteignung zu erblicken sein, so fehle es an Rechtsvorschriften, die dem Art. 14 GG Genüge leisteten.
Der Kläger hat es schließlich als eine Verletzung der Denkgesetze bezeichnet, daß sich das Berufungsgericht zur Stützung seines Rechtsstandpunktes auf seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Bedürfnisprüfung im Apothekengewerbe bezogen habe. In Wirklichkeit habe die unbeschränkte Zulassung von Apotheken, wie sie in der amerikanisch besetzten Zone bestanden habe, nicht zur Überbesetzung des Berufszweiges geführt. Die Stabilisierung der Arbeits- und Vergütungsbedingungen sei nicht Aufgabe der Gerichte, sondern der Tarifpartner. Eine Korrektur in dieser Hinsicht könne nicht auf dem Umweg über eine Zwangsausgleichskasse ohne gesetzliche Grundlage vorgenommen werden.
Die Beklagte hat Zurückweisung der Revision beantragt.
Sie ist den Ausführungen des Klägers entgegengetreten und hat sich der Begründung des angefochtenen Urteils angeschlossen.
Der Revision war der Erfolg zu versagen.
Mit der Klage wird die Aufhebung des Verwaltungsakts der Beklagten vom 9. Februar 1950 begehrt. Durch diesen Verwaltungsakt sind Beiträge für die Zeit vom 1. April bis zum 31. Dezember 1949 in Höhe von 1.260 DM vom Kläger eingefordert worden. Er stützt sich auf die Satzung und die Beitrags und Leistungsordnung der Gehaltsausgleichskasse der Beklagten. Die Revision greift den angefochtenen Verwaltungsakt zunächst mit der Behauptung an, daß im Zeitpunkt des Erlasses der Satzung kein Rechtsträger vorhanden gewesen sei, der sie hätte erlassen können, daß der Forderung der Beklagten somit die rechtliche Grundlage fehle.
Dieser Angriff konnte schon deshalb keinen Erfolg haben, weil er ein Rechtsgebiet betrifft, das dem Landesgesetzgeber vorbehalten und gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - der Nachprüfung durch den Senat entzogen ist. Der Satzung der Gehaltsausgleichskasse liegt die Vorschrift des § 13 RApO zugrunde. Diese Vorschrift ermächtigte die Reichsapothekerkammer, Einrichtungen zur Herbeiführung eines sozialen Ausgleichs zwischen älteren und jüngeren Apothekenangestellten und solchen mit und ohne Familie zu schaffen, bestehende Einrichtungen zu überwachen, zu übernehmen, aufzulösen und zusammenzuschließen sowie Vorschriften über den Betrieb zu erlassen. Soweit sie solche Einrichtungen schuf oder übernahm, konnte sie die im Apothekerberuf tätigen Apotheker zur Teilnahme verpflichten. § 13 RApO betrifft damit das Recht der Standesorganisation. Das Bundesverfassungsgericht hat in BVerfGE 4, 74 hinsichtlich der Reichsärzteordnung bereits entschieden, daß sie innerhalb ihres Geltungsbereichs Bundesrecht nur insoweit geworden ist, als sie Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung, also das Zulassungswesen betrifft (Art. 74 Nr. 19 GG). Die vom Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung angestellten Erwägungen sind auf die Reichsapothekerordnung entsprechend anzuwenden (OVG Lüneburg, Pharmazeutische Zeitung 1958 S. 150; VGH Baden-Württemberg, Pharmazeutische Zeitung 1959 S. 258 [259]; Weber, DÖV 1952 S. 705 [707]). Gemäß Art. 125 GG sind daher nur diejenigen Vorschriften der Reichsapothekerordnung Bundesrecht geworden, die sich mit der Zulassung zum Apothekerberuf befassen. Die übrigen Vorschriften, also auch § 13 RApO, sind Landesrecht geworden.
Voraussetzung für diese Schlußfolgerung ist allerdings, daß man den Apothekerberuf zu den "Heilberufen" im Sinne des Art. 74 Nr. 19 GG zählt. Hält man sich allein an den Wortlaut, so wären hierunter nur solche Berufe zu rechnen, die sich mit der Heilkunde unmittelbar befassen, neben den Ärzten also zum Beispiel die Heilpraktiker im Sinne des Heilpraktikergesetzes vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 250). Dem Apotheker ist die Ausübung der Heilkunde grundsätzlich untersagt. Der Chiemsee-Entwurf wies in Art. 36 Nr. 18 dem Bund die Vorranggesetzgebung nur über die Zulassung zu ärztlichen Berufen zu (Jahrbuch des öffentlichen Rechts, Neue Folge, Bd. 1 S. 539). Erst der Allgemeine Redaktionsausschuß empfahl in seinem Vorschlag vom 16. November 1948, zu Nr. 18 des Art. 36 hinter "ärztlichen Berufen" hinzuzusetzen: "zu Heilberufen und zum Heilgewerbe". In der 17. Sitzung des Zuständigkeitsausschusses (23. November 1948) bestand Einmütigkeit darüber, daß die Zulassung "zu Heilberufen und zum Heilgewerbe" in den Katalog der Vorranggesetzgebung nicht aufzunehmen sei. Abgeordneter Dr. Seebohm erklärte: "Man sollte es meiner Ansicht nach den Ländern überlassen, wie sie bei Naturheilkundigen verfahren." Abgeordneter Dr. Laforet fügte hinzu: "Heilgewerbe sind die Bader und die Dienstleistungen, die jetzt landesrechtlich geregelt sind." In der Lesung im Hauptausschuß (23. November 1948) begründete Abgeordneter Dr. Dehler die Zufügung der Worte "zu Heilberufen und zum Heilgewerbe": "Wir wollen die Bestimmung möglichst umfassend machen. Wir dachten noch an die verschiedenen Heilpraktiker und die den Heilberuf ausübenden Personen," Ein Antrag des Abgeordneten Wagner auf Streichung dieser Worte wurde abgelehnt. Damit war die vom Allgemeinen Redaktionsausschuß vorgeschlagene Fassung angenommen (Jahrbuch des öffentlichen Rechts, Neue Folge, Bd. 1 S. 541/542).
Nach den Materialien scheint der Gesetzgeber also mit den "anderen Heilberufen" vornehmlich die Heilpraktiker gemeint zu haben. Dies zwingt aber nicht zu einer engeren Wortinterpretation des Art. 74 Nr. 19 GG. Abgesehen davon, daß man diese Bestimmung "möglichst umfassend" machen wollte, würde eine solche Interpretation auch dem Zweck der Vorschrift nicht gerecht werden. Man darf hierbei den Zusammenhang nicht übersehen, in den der Gesetzgeber die Materie: "Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe" gestellt hat. Der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes sind in Art. 74 Nr. 19 neben dieser Materie auch "die Maßnahmen gegen gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren" sowie der "Verkehr mit Arzneien, Heil- und Betäubungsmitteln und Giften" zugewiesen worden. Die für die Allgemeinheit besonders wichtigen Teile des Gesundheitswesens sind also der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes unterstellt worden. Zu den besonders wichtigen Teilen des Gesundheitswesens gehört aber auch die Zulassung zum Apothekerberuf, der an gesundheitspolitischer Bedeutung den vom Gesetzgeber zweifellos erfaßten Heilpraktikerberuf auf jeden Fall weit übertrifft. Eine solche Auslegung tut auch dem Begriff "Heilberuf" keine Gewalt an. Er umfaßt sowohl die Verordnung als auch die Herstellung und Verabreichung der Medikamente. Der Apotheker wirkt durch die Abgabe der Medikamente an den einzelnen Patienten neben dem Arzt wesentlich bei dem konkreten Heilungsvorgang mit. Die herrschende Ansicht trägt daher auch keine Bedenken, den Apotheker zu den Heilberufen zu rechnen (Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, Neue Folge, Bd. 5, II. Teil S. 293; Bayer.VGH, DVBl. 1955 S. 166; OVG Lüneburg a.a.O.; Weber a.a.O. S. 707; a.A. Sellmann, DVBl. 1955 S. 169).
Es ist also davon auszugehen, daß nach der endgültigen Fassung des Art. 74 Nr. 19 GG das Recht der Standesorganisation der Apothekerschaft auf den Landesgesetzgeber übergegangen ist. Zu prüfen bleibt aber, noch, ob die Vorschrift des § 13 RApO wegen ihres besonderen Charakters nicht in andere, der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes unterliegende Gebiete hineinragt, so daß sie aus diesem Grunde Bundesrecht geworden sein könnte. In Frage kämen hier die in Art. 74 Nrn. 11 und 12 erfaßten Gebiete des Rechts der Wirtschaft, des Arbeitsrechts und der Sozialversicherung.
Was zunächst das Recht der Wirtschaft angeht, so umfaßt es alle das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung als solche regelnden Normen, vor allem diejenigen Vorschriften, die sich in irgendeiner Form auf die Erzeugung, Herstellung und Verteilung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs beziehen (BVerfGE 8, 148 [BVerfG 29.04.1958 - 2 BvO 3/56]/149). Mag der Apothekerberuf auch ein Gewerbe darstellen (BVerfGE 5, 25 [BVerfG 30.05.1956 - 1 BvF 3/53] [29]), so kann die innerorganisatorische, stark von sozialen Gesichtspunkten bestimmte Regelung des § 13 RApO, die nur eine Art Lastenausgleich unter den einzelnen Berufsangehörigen zum Gegenstand hat, nicht zum Recht der Wirtschaft gerechnet werden.
Ebensowenig fällt § 13 RApO unter den Begriff des Arbeitsrechts im Sinne des Art. 74 Nr. 12 GG. Wenn auch die von dem einzelnen Apothekeninhaber zu entrichtenden Beiträge das Lohngefüge des Berufsstandes wesentlich mitbestimmen, so ist doch die allein im Mittelpunkt des vorliegenden Rechtsstreits stehende Verpflichtung der einzelnen Apothekeninhaber aus § 13 Abs. 1 Satz 2 RApO rein mitgliedschaftlicher Natur. Die Beträge, die sie an die Gehaltsausgleichskasse abführen, sind Mitgliederbeiträge und keine Löhne. Sie werden auch steuerlich nicht als solche behandelt (vgl. Verfügung des OFP München vom 9. Mai 1949, Deutsche Apotheker-Zeitung 1955 S. 336).
Was schließlich die Sozialversicherung angeht, so ist sie eine für bestimmte Schichten der Bevölkerung im Wege einer besonders organisierten Versicherung geschaffene Einrichtung zur Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Schwäche und Wechselfällen des Lebens (Art. 161 der Weimarer Reichsverfassung; BGHZ Bd. 4 S. 203). Sie umfaßt demgemäß die Kranken-, Unfall- und Renten-(früher Invaliden-)versicherung (§ 1 RVO; vgl. hierzu Mellwitz, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, Anm. 11 zu § 51 SGG). Sie soll diejenigen Arbeitnehmer sichern, die vorübergehend oder dauernd nicht mehr im Arbeitsprozeß stehen. Schon hierdurch unterscheidet sie sich von der Gehaltsausgleichskasse, deren Leistungen gerade den noch berufstätigen unselbständigen Apothekern zugute kommen sollen. Auch bezweckt die Gehaltsausgleichskasse nicht die Sicherung der Berufsangehörigen gegen Wechselfälle des Lebens; vielmehr soll sie - wie noch auszuführen sein wird - in erster Linie durch die Schaffung eines bestimmten Gehaltsniveaus für eine unentbehrliche Gruppe von Berufsangehörigen der Erhaltung eines qualifizierten Berufsstandes dienen.
Muß somit davon ausgegangen werden, daß die Gehaltsausgleichskasse der Beklagten auf landesrechtlicher Grundlage beruht, dann betrifft der Angriff der Revision, soweit er sich gegen die Fortgeltung des § 13 RApO und die Befugnisse des Verwaltungsausschusses zum Erlaß der Satzung richtet, irrevisibles Recht. Gleiches gilt für die Folgerungen, die die Revision aus dem Erlaß des Landesgesetzes vom 12. Oktober 1949 zieht. Dieses Gesetz hat zwar die Reichsapothekerordnung mit dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens aufgehoben. Nach der für das Revisionsgericht bindenden Auslegung dieses Gesetzes hat es aber die noch im zeitlichen Geltungsbereich der Reichsapothekerordnung geschaffene Gehaltsausgleichskasse in ihrem Bestand unberührt gelassen.
Die durch den Verwaltungsakt vom 9. Februar 1950 dem Kläger auferlegte Zahlungspflicht betrifft auch Beiträge, die bereits in den zeitlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes fallen. Es ist daher die Frage zu prüfen, ob die auf die Satzung und auf § 13 Abs. 1 Satz 2 RApO gestützte Zwangsbeitragspflicht zur Gehaltsausgleichskasse mit den Freiheitsverbürgungen des Grundgesetzes vereinbar ist. In Frage kommt eine Verletzung der Art. 2, 3, 9 und 14 GG.
Was zunächst Art. 2 in Verbindung mit Art. 9 GG betrifft, so ist das Berufungsgericht mit Recht von dem Grundsatz ausgegangen, daß der Mitgliedzwang bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften durch das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG) nicht berührt wird; insbesondere betrifft auch die in Art. 9 Abs. 3 gewährleistete Koalitionsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen nicht die berufsständischen Organisationen (vgl. insbesondere Bundesverfassungsgericht, DVBl. 1959 S. 660 = BVerfGE 10, 89 [BVerfG 29.07.1959 - 1 BvR 394/58] und die bei Ipsen, Rechtsfragen berufsständischer Zwangsversorgung, S. 16 Anm. 14, und bei Krüger, Legitime Gesichtspunkte und Gestaltungen staatlicher Berufsordnung und das Verbot von Mehrbesitz und Fremdbesitz an Apotheken, S. 41 Anm. 106, angeführten Nachweise). Art. 9 GG garantiert lediglich die Freiheit, privatrechtliche Vereinigungen zu gründen, ihnen beizutreten oder fernzubleiben (BVerfG a.a.O.). Andererseits muß aber der Gesetzgeber darauf achten, daß die Pflichtenregelung der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft den Aufgabenkreis, der ihr übertragen werden kann, nicht überschreitet und sich innerhalb der Schranken hält, die durch die Grundrechte gezogen sind. Diese Schranken gelten für die Zwangsverbandshoheit ebenso wie für die freiwillig begründete Verbandshoheit (vgl. Art. 9 Abs. 2 GG). Im vorliegenden Falle sind einzelnen Korporationsangehörigen zugunsten anderer Korporationsangehöriger Sonderlasten auferlegt worden. Dieser Maßnahme lag die spezielle gesetzliche Ermächtigung des § 13 Abs. 1 Satz 2 RApO zugrunde. Ihr gegenüber käme eine Berufung auf Art. 9 in Verbindung mit Art. 2 GG dann in Betracht, wenn die Maßnahme, zu der das Gesetz die Zwangsorganisation ermächtigte, ihr wesensfremd war. In diesem Falle könnte die Frage auftauchen, ob der Zwangsorganisation nicht eine Schranke gemäß Art. 9 Abs. 2 GG gesetzt war, weil sie und das sie ermächtigende Gesetz in die Freiheitssphäre des Art. 2 Abs. 1 GG vorstoßen und weil die Beklagte unter Mißbrauch der ihr als öffentlich-rechtlicher Körperschaft eingeräumten Sonderstellung die ihr Ihrer Natur nach gesetzten Zwecke überschritten hat (vgl. hierzu Ipsen a.a.O. S. 30 ff.). Diese Frage bedarf hier jedoch keiner Entscheidung, da die Errichtung einer Gehaltsausgleichskasse noch zu den Zwecken gezählt werden konnte, die einer Apothekerkammer ihrem Wesen nach aufgegeben sind. Hierfür spricht schon rein äußerlich der Umstand, daß es sich um eine jahrzehntealte Einrichtung des Apothekerstandes handelte, deren Erscheinungsbild durch die in Rheinland-Pfalz getroffene Regelung im wesentlichen beibehalten worden ist. Darüber hinaus entsprach die Errichtung einer Gehaltsausgleichskasse aber auch der Eigenart des öffentlichen Aufgabenkreises, der der Apothekerkammer übertragen war. Es muß hierbei auf die besonderen Verhältnisse im Apothekerstand in der hier in Betracht kommenden Zeitspanne abgestellt werden. Der angefochtene Verwaltungsakt regelt - soweit er für eine Prüfung am Grundgesetz in Betracht kommt - die Beitrags Verpflichtung des Klägers in den letzten Monaten des Jahres 1949. Damals war das Grundgesetz gerade in Kraft getreten; der Umbruch, den es für den Apothekerberuf bedeutete, war noch nicht erkennbar. In der Praxis galt die uneingeschränkte Bedürfnisprüfung mit allen ihren Erscheinungen und Folgen, wie sie im Berufungsurteil zutreffend geschildert worden sind. Wenn den zugelassenen selbständigen Apothekeninhabern in Anbetracht der wirtschaftlichen und rechtlichen Vorzugstellung, die sie genossen, ein Beitrag zum Gehalt der großen Zahl derjenigen Berufsgenossen auferlegt wurde, die sich in abhängiger Stellung befanden und in der Regel nur nach sehr langer Wartezeit oder überhaupt nicht in den Besitz einer Apotheke gelangten, so diente dies nicht nur der sozialen Befriedung innerhalb des Apothekerstandes. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß der unselbständige Apotheker nicht nur zum Erwerb der Kenntnisse und Erfahrungen für den etwaigen späteren eigenverantwortlichen Betrieb einer Apotheke notwendig, sondern auch zum Betrieb aller größeren Apotheken, in denen dem Betriebsinhaber eine fachkundige und voll ausgebildete Hilfskraft zur Verfügung stehen muß, unentbehrlich ist. Die Sorge um die Erhaltung eines hinreichend qualifizierten Berufsstandes gehört aber zum Wesenskern aller Aufgaben der berufsständischen Zwangskorporation (Ipsen a.a.O. S. 18).
Gehörte die Errichtung der Gehaltsausgleichskasse somit zu den legitimen öffentlichen Aufgaben der Apothekerkammer, dann kann der Kläger auch nicht geltend machen, daß die Stabilisierung der Arbeits- und Vergütungsbedingungen den Tarifpartnern hätte überlassen werden müssen. Die Frage, ob die Erledigung dieses Teils der öffentlichen Aufgabe nicht auch auf anderem Wege hätte erreicht werden können, ist Sache des Ermessens des Gesetzgebers und unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Senat (vgl. Bundesverfassungsgericht, DVBl. 1959 S. 660 = BVerfGE 10, 89).
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, daß gegenüber der Beitragspflicht zur Gehaltsausgleichskasse nicht nur die Berufung auf Art. 2 und 9 GG, sondern auch auf Art. 3 GG versagen muß. Die besondere Belastung der selbständigen Apotheker ist sachlich begründet und nicht willkürlich (BVerfGE 1, 52 [BVerfG 23.10.1951 - 2 BVG 1/51] [BVerfG 23.10.1951 - 2 BvG 1/51]).
Auch ein Verstoß gegen Art. 14 GG muß verneint werden. Die Wegnahme von Geldmitteln kann nicht als eine Enteignung angesehen werden. Art. 14 GG schützt nicht das Vermögen gegen Eingriffe durch Auferlegung von Geldleistungspflichten (BVerfGE 4, 17 [BVerfG 20.07.1954 - 1 BvR 459/52]). Die Beitragspflicht des Klägers beruht auf einer Finanzhoheit, nicht auf einer Enteignungshoheit der Apothekerkammer. Es handelt sich um einen abgabenrechtlichen, nicht um einen enteignungsrechtlichen Tatbestand (Huber, Wirtschaftsverwaltungsrecht, Bd. 2 S. 21; Ipsen a.a.O. S. 33, 34).
Die abgabenrechtliche Natur der dem Kläger abgeforderten Leistungen legt eine Prüfung der Frage nahe, ob dem angefochtenen Verwaltungsakt nicht steuerrechtliche Bedenken entgegenstehen. Diese Frage und ihre rechtliche Tragweite konnte jedoch deshalb unerörtert bleiben, weil die Mitgliedsbeiträge den Begriff der "Steuer" nicht erfüllen. Dieser ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Sinne der überkommenen Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 der Reichsabgabenordnung zu verstehen (BVerfGE 3, 435 [BVerfG 16.06.1954 - 1 PBvV 2/52] [BVerfG 16.06.1954 - 1 PBvC 2/52]; 7, 251). Die Steuer wird also "voraussetzungslos" geschuldet, d.h. unabhängig davon, ob und in welchem Maße die öffentliche Verwaltung dem Steuerpflichtigen Nutzen bringt. Die Beiträge hingegen sind nach allgemeiner Meinung ein Entgelt für einen gewährten Vorteil oder sollen es doch sein, wenn auch bei ihnen zwischen dem Erhebungsanlaß und dem Vorteil des Pflichtigen nur ein mittelbarer Interessenzusammenhang besteht (vgl. Hettlage, Handwörterbuch der Sozialwissenschaften, Bd. 1 S. 728 linke Spalte). In diesem Sinne erfüllt die Beitragspflicht für Mitglieder der Körperschaften des öffentlichen Rechts den finanzwissenschaftlichen Begriff des Beitrags (vgl. Heyen, DVBl. 1956 S. 288; Klein, DVBl. 1959 S. 315 mit. Zusammenstellung der Literatur; a.A. Vogel, DVBl. 1958 S. 491). Dies gilt auch für die hier streitige Beitragspflicht zur Gehaltsausgleichskasse. Der Beitrag wurde nur von denjenigen Apothekeninhabern erhoben, die unselbständige Apotheker beschäftigen. Es ist bereits ausgeführt worden, welches Interesse die selbständigen Apothekenbesitzer daran hatten, die Gruppe der unselbständigen Apotheker zu erhalten und für die Mitarbeit in den zugelassenen Apotheken zu gewinnen. Ihre Beitragsleistung zur Gehaltsausgleichskasse diente daher mittelbar ihrer eigenen Funktionsbewahrung.
Die Revision war somit zurückzuweisen. Ob der Strukturwandel, der nach der Entscheidung des Senats vom 22. November 1956 (BVerwGE 4, 167 [BVerwG 22.11.1956 - BVerwG I C 221.54]) und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1958 (BVerfGE 7, 377 ff. [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56]) durch die Klarstellung der Niederlassungsfreiheit auf dem Gebiet des Apothekengewerbes eingetreten ist, eine andere Entscheidung rechtfertigen würde, kann dahingestellt bleiben. Angesichts der letzten Fassung des Klageantrags, der nur die Aufhebung des Bescheides vom 9. Februar 1950 zum Gegenstand hat, konnten dem Urteil allein die Verhältnisse im Jahre 1949 zugrunde gelegt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Dr. Eue
Lullies
Fischer
Dr. Böhmer