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Art. 2 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
Verf,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
100-1

Niemand kann zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung gezwungen werden, zu der ihn nicht das Gesetz verpflichtet.