Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.02.1958, Az.: BVerwG I C 58.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.02.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 58.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 16338
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 22.09.1954 - AZ: 3/I Nr. 397/53
- VG Stuttgart - 07.07.1956 - AZ: 2 S 404/54
Rechtsgrundlagen
- § 24 Abs. 5 Württembergische Bauordnung
- § 2 Währungsgesetz
- § 13 Abs. 3 Umstellungsgesetz
- § 13 Abs. 16 Umstellungsgesetz
Fundstellen
- BaWüVGl. 1958, 61
- MDR 1958, 543 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Der Anspruch auf Straßenkostenbeiträge nach Art. 24 Abs. 5 der württembergischen Bauordnung unterliegt nicht der Währungsumstellung im Verhältnis 10: 1.
In derVerwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in der mündlichen Verhandlung
am 13. Februar 1958
durch
die Bundesrichter Dr. Ernst, Dr. Ritgen, Dr. Eue, Hering und Dr. Böhmer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs, 2. Stuttgarter Senats, vom 7. Juli 1956 - 2 S 404/54 - sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. September 1954 - 3/I Nr. 397/53 - werden aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in allen Rechtsstufen hat die Klägerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.160 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin ist Eigentümerin eines in der beklagten Stadtgemeinde an der Ecke Holz- und Sporerstraße gelegenen Grundstücks. Die Holzstraße ist im Jahre 1940 verbreitert worden. Anläßlich dieser Maßnahme hat die Beklagte eine besondere Ortsbausatzung erlassen, nach der die Anlieger verpflichtet sind, Beiträge in einer bestimmten Höhe zu leisten. Der Beitrag sollte mit einem bestimmten Teilbetrag sogleich nach Herstellung der Straßenverbreiterung, mit dem Restbetrag nach Veräußerung oder Neubebauung des Grundstücks oder nach größerer baulicher Umgestaltung der vorhandenen Gebäude zu zahlen sein. Den ersten Teilbetrag hat der Rechtsvorgänger der Klägerin im Jahre 1941 entrichtet. Als die Klägerin im Jahre 1952 das kriegszerstörte Wohn- und Geschäftsgebäude auf ihrem Grundstück wieder aufbaute, forderte die Beklagte den Restbetrag. Hiergegen hat die Klägerin den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat dahin entschieden, daß die Forderung der Beklagten nach dem Umstellungsgesetz im Verhältnis 10: 1 umzustellen sei. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. In den Gründen des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs ist ausgeführt:
Die gesetzlichen und die ortsbausatzungsmäßigen Voraussetzungen für die Entstehung und die Fälligkeit des geforderten Beitrages seien gegeben. Die Klägerin habe auch durch die Straßenverbreiterung einen erheblichen Vorteil im Sinne des Art. 24 Abs. 5 Satz 3 der württembergischen Bauordnung erlangt. Da die Forderung jedoch vor dem 21. Juni 1948 begründet worden sei, unterliege sie der Umstellung im Verhältnis 10: 1 nach dem Umstellungsgesetz.
DurchBeschluß des erkennenden Senats vom 16. Februar 1957 - BVerwG I B 122.56 - wurde die Revision zugelassen.
Die Beklagte hat Revision eingelegt und dazu vorgetragen: Nach ihrer Auffassung sei der streitige Kostenerstattungsanspruch erst im Jahre 1952, also nach der Währungsreform entstanden. Eine Umstellung der Forderung scheide schon aus diesem Grunde aus. Jedenfalls habe das Grundstück der Klägerin durch die Erschließung einen Vorteil erlangt, den sie nicht durch eine im Verhältnis 10: 1 umgestellte Leistung abgelten könne. Die Klägerin ist demgegenüber der Meinung, der Anspruch der Beklagten sei bereits vor der Währungsreform entstanden. Das habe das Berufungsgericht mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht festgestellt. Sie erhalte bei einer Umstellung im Verhältnis 10: 1 keinen ungerechtfertigten Vorteil, zumal die Beklagte die Straßenverbreiterung selbst mit Reichsmarkbeträgen durchgeführt habe. Hätte die Beklagte die Bauerlaubnis schon vor der Währungsreform erteilt, wozu sie verpflichtet gewesen wäre, so hätte sie auch nur eine Zahlung in Reichsmark erhalten. Es müsse daher als ein Verstoß gegen Treu und Glauben angesehen werden, wenn nunmehr der Straßenkostenbeitrag in DM gefordert werde. Durch den Wiederaufbau des Hauses habe die Klägerin tatsächlich keinen Vorteil erlangt; es sei im Gegenteil eine erhebliche Entwertung des Grundstücks eingetreten, weil es sich bei der Straße nunmehr um eine Hauptdurchgangsstraße handle.
Die Revision mußte Erfolg haben.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Beantwortung der Frage ab, ob die Forderung der Beklagten auf den Anliegerbeitrag den Vorschriften des Ersten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Währungsgesetzes) und des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetzes - UmstG -) unterliegt. Diese Frage liegt im Bereich des revisiblen Rechts, wie der erkennende Senat in seinerEntscheidung vom 10. Januar 1957 - BVerwG I C 87.56 - (BVerwGE 4, 223) dargelegt hat. Nach § 2 des Währungsgesetzes tritt an die Stelle der Rechnungseinheit Reichsmark die Rechnungseinheit Deutsche. Mark. Reichsmarkforderungen werden grundsätzlich mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgestellt, daß für je 10 RM 1 DM zu zahlen ist (§ 16 UmstG.). Als Reichsmarkforderungen gelten nach § 13 Abs. 3 UmstG alle Forderungen aus vor dem 21. Juni 1948 begründeten Schuldverhältnissen, die auf RM lauten oder nach den vor dem Inkrafttreten des Währungsgesetzes in Geltung gewesenen Vorschriften in Reichsmark zu erfüllen gewesen wären. Dabei sind Schuldverhältnisse alle auf die Zahlung einer Geldsumme gerichteten Forderungen. Handelt es sich dagegen um eine Wertersatzforderung, so findet das Umstellungsgesetz keine Anwendung. Daher ist im vorliegenden Fall bei der Frage, ob die Forderung der Beklagten der Umstellung unterliegt, in erster Linie zu prüfen, ob es sich um eine Geldsummenforderung oder um eine Wertersatzforderung handelt. Nur wenn diese Prüfung ergibt, daß eine Geldsummenforderung vorliegt, kommt es für die Frage der Umstellung darauf an, ob die Forderung vor oder nach dem 21. Juni 1948 begründet worden ist. Es ist demnach zunächst der Charakter der Forderung zu untersuchen.
Nach Art. 24 Abs. 1 der württembergischen Bauordnung kann durch Ortsbausatzung bestimmt werden, daß ein - dort näher bestimmter - Aufwand, welcher einer Gemeinde für die Herstellung neuer oder durch Verlängerung bestehender Ortsstraßen erwächst, ganz oder teilweise von den Anliegern zu ersetzen ist. Im Falle der Erbreiterung bestehender Ortsstraßen bleibt nach Art. 24 Abs. 5 Satz 1 a.a.O. die Beiziehung der Eigentümer der Grundstücke zu den entstandenen Kosten vorbehalten. Soweit jedoch durch diese Maßnahme den Eigentümern der anliegenden Grundstücke ein erheblicher Vorteil erwächst, können sie zur Anteilnahme an den Kosten im einzelnen Fall durch besondere Ortsbausatzung herangezogen werden.
Aus dieser gesetzlichen Regelung des Art. 24 Abs. 5 der württembergischen Bauordnung ist zunächst zu entnehmen, daß es sich bei der Forderung der Beklagten nicht um eine Gebühr, also um ein Leistungsentgelt für eine Tätigkeit der Verwaltung, sondern um einen Beitrag handelt. Dieser dient zwar zur Deckung der Kosten für die Herstellung und Unterhaltung einer Maßnahme, welche vom öffentlichen Interesse erfordert wird, er wird aber nur von denjenigen erhoben, denen aus der Veranstaltung ein wirtschaftlicher Vorteil erwächst. Das Motiv dieser Regelung zielt erkennbar in erster Linie nicht auf eine Abwälzung der der Gemeinde durch ihre Maßnahme erwachsenen Kosten auf die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, sondern darauf ab, einen den Grundstückseigentümern zufließenden Vorteil auszugleichen. In dem hier vorliegenden Falle der Verbreiterung einer Straße ist die Entstehung der Forderung davon abhängig gemacht, daß dem Grundstückseigentümer ein "erheblicher Vorteil" durch die Maßnahme erwächst. Die Erlangung eines Vorteils ist somit sogar rechtserhebliche Voraussetzung für die Erhebung des Beitrages. Dieser Vorteil, der sich in der Steigerung des Grundstückswertes ausdrückt, findet zwar in dem Rechnungsfaktor der jeweiligen Währung seinen Ausdruck, ist aber seinem Umfang nach nicht von ihr abhängig. Ist somit der Anliegerbeitrag nach Art. 24 Abs. 5 der württembergischen Bauordnung auf den Ausgleich eines Wertgewinns abgestellt, so unterliegt er als Wertschuld nicht der Umstellung.
Bei dieser Rechtslage bedarf es keiner Erörterung, wann die Forderung entstanden ist.
Im Hinblick auf die rechtliche Natur der Forderung als Beitrag können die Einwendungen der Klägerin, die Beklagte erhalte im Falle der Bezahlung des Beitrages in DM einen ungerechtfertigten Gewinn, weil sie selbst lediglich Reichsmarkbeträge aufgewendet habe, nicht durchschlagen. Die Beträge sind nicht als Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen der Beklagten, sondern zum Ausgleich der der Klägerin entstandenen Vorteile zu leisten. Soweit die Klägerin behauptet, tatsächlich keinen Vorteil durch die Verbreiterung der Straße erlangt zu haben, greift sie die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils an, an die das Revisionsgericht insoweit jedoch gemäß § 56 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - gebunden ist. Zulässige und begründete Angriffe sind gegen diese Feststellungen nicht vorgetragen worden.
Die Klägerin kann auch nicht mit dem Einwand durchdringen, die Beklagte handle gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sie den Anliegerbeitrag in DM fordere, obwohl sie die Bebauung verzögert habe. Selbst wenn dieses Vorbringen als richtig unterstellt wird, ist ein Verstoß gegen Treu und Glauben nicht erkennbar; denn die Ablehnung des Baugesuches der Klägerin ist unbestritten darauf zurückzuführen, daß das Baugrundstück in einem stark zerstörten Gebiet liegt, über das eine Bausperre verhängt wurde. Diese Bausperre wer somit der Anlaß zur Ablehnung des Baugesuches der Klägerin (vgl. die Entscheidung der Baukommission vom 14. Mai 1948). Die Erhebung des Anliegerbeitrags nach der Währungsreform ist daher nicht auf ein gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten der Beklagten zurückzuführen.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart und des Berufungsgericht sind hiernach zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Forderung der Beklagten der Umstellung im Verhältnis 10: 1 unterliege. Die Vorentscheidungen waren somit aufzuheben und die Anfechtungsklage in vollem Umfange abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.160 DM festgesetzt. [....], die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Ritgen
Dr. Eue
Hering
Dr. Böhmer