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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.02.1957, Az.: BVerwG I B 122.56

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Heranziehung zu Anliegerbeiträgen nach einer Straßenverbreiterung; Währungsumstellung im Verhältnis 10 : 1

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.02.1957
Aktenzeichen
BVerwG I B 122.56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 10829
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 07.06.1956 - AZ: 2 S 404/54

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 16. Februar 1957
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Ernst und Hering
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, 2. Stuttgarter Senats, über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 7. Juni 1956 - 2 S 404/54 - aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei.

Gründe

1

Eine Straße, an der das Grundstück der Klägerin liegt, war im Jahre 1940 verbreitert worden. Über den Ersatz der Kosten für diese Maßnahme hatte die Beklagte eine besondere Ortsbausatzung erlassen. Nach dieser sollten die Anlieger Beiträge in einer bestimmten, näher bezeichneten Höhe bezahlen. Der Beitrag sollte mit einem bestimmten Teilbetrag sogleich nach Herstellung der Straßenverbreiterung, mit dem Restbetrage nach Veräußerung oder Neubebauung des Grundstücks oder nach größerer baulicher Umgestaltung der vorhandenen Gebäude zu zahlen sein. Zu dem ersten Teilbetrag wurde der Rechtsvorgänger der Klägerin im Jahre 1941 herangezogen. Der Restbetrag wurde von der Klägerin gefordert, als sie im Jahre 1952 kriegszerstörte Wohn- und Geschäftsgebäude auf ihrem Grundstück wieder aufgebaut hatte. Hiergegen hat die Klägerin Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat dahin entschieden, daß die Beitragsforderung der Beklagten, die schon vor dem Währungsstichtag begründet gewesen sei, nach dem Umstellungsgesetz im Verhältnis 10 : 1 umzustellen sei. Die Berufung der Beklagten ist durch Urteil des Verwaltungsgerichtshofs, 2. Stuttgarter Senats, vom 7. Juni 1956 zurückgewiesen worden. In den Urteilsgründen ist ausgeführt: Die gesetzlichen und ortsbausatzungsmäßigen Voraussetzungen für die Entstehung und die Fälligkeit der Beitragsforderung seien gegeben. Insbesondere unterliege es keinem Zweifel, daß den Anliegern durch die Straßenverbreiterung ein erheblicher Vorteil im Sinne des Art. 24 Abs. 5 Satz 3 der württembergischen Bauordnung erwachsen sei. Die Beitragsschuld der Klägerin sei der Umstellung nach dem Umstellungsgesetz im Verhältnis 10 : 1 unterworfen, da sie vor dem Währungsstichtag begründet gewesen sei, wie im einzelnen auf Grund der Bestimmungen der württembergischen Bauordnung und der Ortsbausatzung näher dargelegt wird.

2

Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Beklagte Beschwerde eingelegt.

4

Die Beschwerde mußte Erfolg haben.

5

Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen ist hier nur die des Buchst. a in Betracht zu ziehen, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei. Diese Voraussetzung ist gegeben. Der Senat hat durch Urteil vom 10. Januar 1957 - BVerwG I C 87.56 - zum preußischen Fluchtliniengesetz entschieden, daß der Anspruch auf Anliegerbeiträge nicht der Währungsumstellung im Verhältnis 10 : 1 unterliegt. Es ist eine grundsätzliche, der Klärung bedürftige Rechtsfrage, ob die Grundsätze dieser Entscheidung auch für den Straßenkostenbeitrag nach der württembergischen Bauordnung gelten. Die Klärung dieser Frage in einem etwaigen Revisionsverfahren ist zu erwarten, weil das angefochtene Urteil darauf beruht, daß es die vorbezeichnete Frage verneint.

6

Die Revision war daher zuzulassen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 38 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit § 73 Abs. 2 BVerwGG.

Egidi
Dr. Ernst
Hering