Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.03.1962, Az.: BVerwG I C 155.59
Rechtsgültigkeit von Beitragspflichten für eine mit einer Zwangsmitgliedschaft verbundenen berufsständischen Körperschaft
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.03.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 155.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 15112
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 04.09.1959 - AZ: VGH 2 S 233/58 (2 S 124/58)
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1962, 815
- BaWüVBl 1962, 185
- DVBl 1962, 532-534 (Volltext mit amtl. LS)
- Dt Apoth Z 1962, 693
- MDR 1962, 760-761 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 1311-1313 (Volltext mit amtl. LS) "... (Beitragspflicht in berufsständischen Körperschaften, hier: Landesapothekerkammer)"
- Pharm Z 1962, 733
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Rechtsgültigkeit von Beitragspflichten für eine mit einer Zwangsmitgliedschaft verbundene berufsständische Körperschaft.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 1962
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Hering, Lullies und Dr. Böhmer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. September 1959 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist Inhaber einer Apotheke in Mühlhausen bei Heidelberg. Die Beklagte ist auf Grund des Gesetzes über dieöffentliche Berufsvertretung der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Dentisten vom 27. Oktober 1953 (GBl. Bad.-Württ. S. 163) - Kammergesetz - als öffentliche Berufsvertretung errichtet worden. Am 6. Juni 1955 beschloß die Beklagte auf Grund der §§ 22 ff. des Kammergesetzes eine Beitragsordnung, in der die Beitragspflicht der Berufsangehörigen sowie die Beitragshöhe im einzelnen geregelt sind. Die Umlage wird nach den in den öffentlichen Apotheken im vorausgegangenen Kalenderjahr erzielten Umsätzen bemessen. Die in einem Kalenderjahr getätigten Jahresumsätze sind der Beklagten im Wege der Selbsteinstufung nach bestimmten Gruppen zu melden. Danach hat die Beklagte durch Verfügung vom 7. November 1956 den Beitrag des Klägers für das Jahr 1955 auf 250 DM festgesetzt. Den hiergegen eingelegten Einspruch lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 19. Januar 1957 ab. Zugleich wies sie einen vom Kläger gemäß § 3 der Beitragsordnung gestellten Antrag auf Ermäßigung der Umlage zurück, weil keine besondere Härte vorliege. Eine vom Kläger hiergegen gemäß § 30 Abs. 3 des Kammergesetzes eingelegte Beschwerde wurde von der Vollversammlung der Beklagten durch Bescheid vom 8. März 1957 ebenfalls zurückgewiesen; das Vorliegen der Voraussetzung des§ 3 der Beitragsordnung wurde erneut verneint.
Der Kläger hat Anfechtungsklage erhoben und geltend gemacht, daß das Kammergesetz, auf das die Beitragsforderung gestützt werde, grundgesetzwidrig sei, weil es eine Zwangsmitgliedschaft der Apotheker bei der Landesapothekerkammer festlege und gegen den Grundsatz der negativen Vereinigungsfreiheit verstoße. Die Beiträge seien zu hoch und stünden in keinem Verhältnis zur Leistung der Beklagten. Sie hätten den Charakter von Steuern. Die Beklagte habe auch seine ungünstigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse außer acht gelassen. Der Beitragssatz bedeute für ihn eine besondere Härte.
Der Kläger beantragt
die Aufhebung der Bescheide vom 7. November 1956, 19. Januar 1957 und 8. März 1957.
Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht bejaht zunächst die Zulässigkeit der Anfechtungsklage. Die Vorschriften der §§ 38 bis 40 VGGüber das Vorverfahren seien erfüllt worden. Beschwerender Verwaltungsakt sei der Beschluß des Umlageausschusses - eines Organs der Beklagten - über die vom Kläger zu leistenden Umlagebeiträge. Die in § 30 Abs. 2 des Kammergesetzes getroffene Regelungüber den Einspruch entspreche den, Vorschriften des Verwaltungsgerichtsgesetzes. Das nach § 30 Abs. 3 des Kammergesetzes durchgeführte Beschwerdeverfahren sei allerdings für das Anfechtungsklageverfahren nicht erforderlich gewesen, doch sei dies unschädlich.
Die Klage sei aber nicht begründet. Durch das Kammergesetz sei die Beklagte als berufsständische Organisation errichtet worden. Dies stehe mit Art. 9 Abs. 1 GG in Einklang. Ein Zwangszusammenschluß zu einem öffentlich-rechtlichen Verband, wie ihn die Beklagte darstelle, widerspreche nicht dem Grundrecht der negativen Vereinigungsfreiheit, wenn der Zusammenschluß im öffentlichen Interesse zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben erfolge, die an sich der Staat selbst wahrnehmen müßte und könnte. Solche staatlichen Aufgaben habe die Beklagte zu erfüllen. Da den Apotheken das Heilmittelmonopol zustehe, erfordere der Apothekerberuf eine besondere staatliche Betreuung und Aufsicht. Diese Aufgaben seien durch das Kammergesetz der Beklagten übertragen worden. Nach § 3 Abs. 1 des Kammergesetzes sei nämlich Aufgabe der Beklagten die Vertretung und Förderung der Berufsinteressen sowie die. Behandlung aller Angelegenheiten, die den Beruf, die Pflege des Gemeinsinne innerhalb des Berufs, die wissenschaftliche Fortbildung, die Wahrung der Berufsehre und die Mitwirkung bei den in Betracht kommenden Gebieten der öffentlichen Gesundheitspflege und der Volkswirtschaft betreffen. Diese Aufgaben seien, wie das Berufungsgericht im einzelnen ausführt, sämtlich staatlicher Natur. Der zwangsweise Zusammenschluß der Apotheker verstoße auch nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG. Die wirtschaftliche Betätigung als Selbstzweck sei der Beklagten versagt.
Auch ein Verstoß gegen Art. 2 GG liege nicht vor. Der durch das Kammergesetz eingeführte Organisationszwang halte sich im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung.
Auch sonst widerspreche die Beitragsforderung der Beklagten nicht übergeordneten Rechtsnormen. Die von der Beklagten in der Beitragsordnung getroffenen Maßnahmen hielten sich im Rahmen der §§ 23, 25 ff. des Kammergesetzes. Diese Vorschriften seien rechtsgültig. Selbst wenn man annähme, das sogenannte Beiträgegesetz sei als Bundesgesetz noch gültig, so entspreche § 23 Abs. 1 diesem Gesetz.
Es handle sich bei den von der Beklagten erhobenen Beiträgen auch nicht um Steuern. Das Wesen des Beitrags im Gegensatz zur Steuer bestehe darin, daß der einseitig auferlegte Zuschuß am Bestande eineröffentlichen Veranstaltung besonders Beteiligter ein Zuschuß zu den Kosten der Veranstaltung sei. Das Bestehen der Beitragsforderung sei nicht etwa davon abhängig, ob die Vorteile, die eine Einrichtung biete, von den Beitragspflichtigen tatsächlich auch beansprucht würden. In Fällen der vorliegenden Art sei die Tatsache der Mitgliedschaft bei der berufsständischen Organisation für die Bemessung des Beitrags entscheidend. Der Vorteil, den ein Mitglied einer berufsständischen Organisation wie der Landesapothekerkammer an ihr habe, sei nicht meßbar. In der Regel sei aus dem Umsatz, den ein selbständiger Apotheker erziele, die Größe und Bedeutung seines Geschäfts zu entnehmen.. Je größer eine Apotheke sei, desto größer würden auch die Überwachungsaufgaben der Landesapothekerkammer sein. Es sei deshalb ein angemessener und den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG nicht verletzender Maßstab, wenn die Höhe des Beitrags auch mit nach den Umsätzen, die der einzelne Apotheker erziele, gestaffelt werde. Bei dieser Art der Veranlagung sei allerdings die Mitwirkung der einzelnen Apotheker notwendig, die die Höhe des Umsatzes angeben müßten. Es sei aber zulässig, in einem Gesetz wie dem Kammergesetz von bestimmten Personen Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse auch außerhalb der Steuerverwaltung zu verlangen.
Es könne sich somit nur noch darum handeln, ob die Beklagte nach § 3 der Beitragsordnung verpflichtet gewesen wäre, die Umlage für den Kläger aus Billigkeitsgründen zu ermäßigen oder zu erlassen. Dies müsse verneint werden. Die Schuldenlast des Klägers sei nicht besonders hoch. Er habe im Jahre 1954 einen Umsatz von über 120.000 DM gehabt. Sein Verdienst sei nach seinen eigenen Angaben beachtlich. Es sei ihm zuzumuten, die Beitragsforderung der Beklagten in Höhe von 250 DM zu bezahlen.
Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob das baden-württembergische Kammergesetz mit Art. 9 Abs. 1 GG vereinbar ist.
Der Kläger vertritt mit der Revision die Ansicht, daß unter den Vereinigungen des Art. 9 GG auch die öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu verstehen seien. Bei den Beratungen zu Art. 9 GG sei man der Ansicht gewesen, daß die mit Zwangsmitgliedschaft verbundenen Körperschaften ohne ausdrücklichen Zusatz zum Gesetz als verboten anzusehen seien. Da solche Ausnahmen aber nicht genau festgelegt seien und man sich nicht habe einigen können, könne nicht angenommen werden, daß der Staat nunmehr selbst freie Hand haben und diese Ausnahmen bestimmen sollte. Andernfalls könnte sich der Staat über Art. 9 GG hinwegsetzen und für alle Lebensgebiete Körperschaften bilden und für alle denkbaren Lebensbereiche Kammern schaffen. Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts bestehe für die Errichtung der Kammern auch keine Notwendigkeit. Dem Staat stehe gegenüber Berufsangehörigen, wie es der Kläger sei, die Aufgabe der Standesaufsicht zu. Würde er diese Aufsicht in eigener Regie unmittelbar ausüben, dann dürfte er für die Ausübung dieser hoheitlichen Rechte von den Berufsangehörigen keine besondere Vergütung verlangen. Übertrage er die hoheitlichen Aufgaben im Wege der mittelbaren Staatsverwaltung auf juristische Personen des öffentlichen Rechts, so könne dies nicht finanziell zu Lasten des Staatsbürgers gehen. Der Staat müsse dann den juristischen Personen des öffentlichen Rechts auch die erforderlichen Mittel zum Bestreiten ihres Organisations- und Verwaltungsaufwandes bereitstellen. Andernfalls handle es sich bei den Umlagen in Wirklichkeit um Berufssteuern. Da aber hierfür ein Gesetz im formellen Sinne erforderlich wäre, ein solches aber nicht vorliege, verstoße die Erhebung von Umlagen gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.
Weiterhin sei die Bemessung der Umlagen nach dem Umsatz zu beanstanden. Die Staatsaufsicht befasse sich mit dem Berufsethos; die Voraussetzungen hierfür dürften bei allen Angehörigen einer Berufsgruppe mit den gleichen Maßstäben zu bewerten sein. Eine nach der Höhe des Umsatzes bemessene Umlage bringe wirtschaftliche Fragen ins Spiel und verstoße gegen Art. 3 GG.
Im übrigen hätten die Vorinstanzen prüfen müssen, ob die Umlagehöhe im Hinblick auf das sogenannte Deckungsprinzip gerechtfertigt sei. Das dem einzelnen Berufsangehörigen zuzumutende Opfer dürfe nur so weit gehen, als es unbedingt zur Erfüllung und Ausführung der Standesaufsicht erforderlich sei. Es wäre also zu prüfen gewesen, inwieweit die Kammer hoheitliche Aufgaben und inwieweit sie privatwirtschaftliche Aufgaben im Interesse der Berufsangehörigen erfülle. Wenn überhaupt eine Umlage zulässig sein sollte, könnte sie im Zwangswege gegenüber Zwangsmitgliedern nur insoweit als gerechtfertigt angesehen werden, als sie den hoheitlichen Tätigkeitsbereich erfasse.
Die Beklagte beantragt
Zurückweisung der Revision.
Sie nimmt für die Zulässigkeit der Zwangsmitgliedschaft zur Landesapothekerkammer auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1958 (BVerfGE 7, 377 [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56]) und das Urteil des Senats vom 6. November 1959 - BVerwG I C 213.56 - Bezug und schließt sich imübrigen den Ausführungen des angefochtenen Urteils an.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er bejaht die Zulässigkeit der Pflichtmitgliedschaft und der Beitragspflicht des Klägers.
II.
Der Revision war der Erfolg zu versagen.
Die Zulässigkeit des Anfechtungsverfahrens unterliegt keinen Bedenken. Das Beschwerdeverfahren des § 30 Abs. 3 des Kammergesetzes ist zwar für den Anfechtungsprozeß nicht vorgesehen. Da aber der Beschwerdebescheid der Vollversammlung die letzte endgültige Entscheidung der Verwaltungsbehörde ist, in der das Vorverfahren nunmehr in den Verwaltungsprozeß übergeht, ist er auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens.
Die Angriffe der Revision richten sich zunächst gegen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit öffentlich-rechtlicher Berufsorganisationen mit Pflichtmitgliedschaft. Die in dieser Hinsicht nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes anfänglich geäußerten Zweifel können als überwunden gelten. Die grundsätzliche Zulässigkeit körperschaftlicher Zwangsorganisationen ist anerkannt (Urteil des Senats vom 6. November 1959 - BVerwG I C 213.56 -; BVerfGE 10, 89 und 354; Bayer. VerfGH in VerwRspr. Bd. 4 S. 261 ff.; v. Mangoldt-Klein, Kommentar zum Grundgesetz, 2. Aufl., S. 329; Huber, Wirtschaftsverwaltungsrecht, 2. Aufl., S. 198; Weber, DÖV 1952 S. 705 ff.; Ipsen, Rechtsfragen berufsständischer Zwangsversorgung, S. 16; Redeker, DVBl. 1952 S. 239; Pathe, DVBl. 1950 S. 663 ff. u.a.). Die Ausführungen der Revision zwingen jedoch zur nochmaligen Stellungnahme.
Die Entstehungsgeschichte des Art. 9 GG läßt nicht den Schluß zu, daß der Gesetzgeber einen Mitgliedszwang beiöffentlich-rechtlichen Körperschaften ausschließen wollte. In dem Entwurf Herren-Chiemsee wurde in Art. 9 GG die Koalitionsfreiheit als Teil der allgemeinen Vereinigungsfreiheit aufgefaßt. Im Darstellenden Teil wurde dazu berichtet; Der Vorschlag, niemand solle gezwungen werden, sich einer Vereinigung anzuschließen, sei abgelehnt worden, weil die Notwendigkeit gegeben sein könnte, auch künftig Angehörige bestimmter Berufe in Öffentlich-rechtlichen Organisationen verpflichtend zusammenzufassen. Ein Koalitionszwang im üblichen Sinne sollte damit nicht anerkannt werden (Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart, n.F., Bd. 1 S. 117). Eine besondere Stellung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit Mitgliedszwang war also bereits damals vorgesehen. In der Vorlage des Allgemeinen Redaktionsausschusses des Parlamentarischen Rats in erster Lesung (Stand vom 14. November 1948) war ein besonderer Art. 12 a enthalten, der dem Art. 159 der Weimarer Reichsverfassung entsprach und die negative Koalitionsfreiheit anerkannte. In der 32. Sitzung des Grundsatzausschusses vom 11. Januar 1949 sahen die Abgeordneten v. Mangoldt und Dr. Heuss es als notwendig an, von dem Verbot des Zwangs zum Beitritt eine Ausnahme für Ärztekammern, Apothekerkammern, Anwaltskammern und Zwangsinnungen des Handwerks zu machen. Der Grundsatzausschuß fügte daher der damaligen Fassung des Art. 9 Abs. 3 hinter dem Satz: "Ein Zwang zum Beitritt darf nicht ausgeübt werden" den Satz hinzu: "Ausnahmen von diesem Verbot können fürÖffentlich-rechtliche Berufsverbände durch Gesetz zugelassen werden" (Jahrbuch des öffentlichen Rechts, a.a.O. S. 123/124; Pathe a.a.O.).
In der 44. Sitzung des Hauptausschusses vom 19. Januar 1949 entwickelte sich nochmals eine eingehende Debatte über das Verbot des Beitrittszwanges, als der Abgeordnete Dr. Eberhard die Streichung der obigen beiden Sätze beantragte. v. Mangoldt betonte dabei, daß diese Sätze einen Zwang zum Beitritt zu solchen Vereinigungen, die der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienten, ausschlössen und daß nur dort, wo ein Gesetz beiöffentlich-rechtlichen Berufsverbänden den Zwangsbeitritt vorsehe, jetzt hierfür die Möglichkeit eröffnet sei. Dabei erwähnte er besonders die Anwalts-, Arzte- und Apothekerkammern und ähnliche Berufsverbände. Die Bestimmungen über die negative Koalitionsfreiheit wurden dann schließlich aus dem Gesetzentwurf entfernt. Damit sollte zwar das Verbot nicht beseitigt werden. Es sollte vielmehr die negative Koalitionsfreiheit für diejenigen Organisationen aufrechterhalten bleiben, die im sozialen Arbeitskampf Interessenvertreter einer der kämpfenden Parteien sind. Ein darüber hinausgehendes Verbot des Beitrittszwanges auch für berufsständische Vertretungen, die als öffentlich-rechtliche Körperschaften eine solche Ausrichtung nicht besitzen und der staatlichen Aufsicht unterliegen, läßt sich aus den Materialien zuArt. 9 GG aber nicht entnehmen (Jahrbuch des öffentlichen Rechts a.a.O.; Pathe a.a.O.). Hinzu kommt, daß solche berufsständischen Zwangszusammenschlüsse schon früher und auch beim Erlaß desGrundgesetzes bestanden. Hätte der Gesetzgeber diesen alten Traditionszusammenhang unterbrechen und aufheben wollen, so hätte er dies besonders zum Ausdruck gebracht.
Der Zulässigkeit des Beitrittszwanges zuöffentlichrechtlichen Körperschaften kann auch nicht mit der Erwägung entgegengetreten werden, daß sie die Gefahr einer uferlosen Ausweitung des staatlichen Herrschaftsbereiches in sich berge und daß für die Übertragung der dem Staat obliegenden Aufgaben auf die Berufskammern keine Notwendigkeit vorliege. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 29. Juli 1959 (BVerfGE 10, 89 [BVerfG 29.07.1959 - 1 BvR 394/58] [102]) darauf hingewiesen, daß nach Art. 2 Abs. 1 GG eine solche Zwangsmitgliedschaft nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung möglich ist. Danach dürfen öffentlich-rechtliche Verbände nur gegründet werden, um legitime öffentliche Aufgaben wahrnehmen zu lassen. Dabei liegt es im Ermessen des Gesetzgebers zu entscheiden, welche dieser Aufgaben der Staat nicht durch seine Behörden, sondern durch eigens gegründete öffentlich-rechtliche Anstalten oder Körperschaften erfüllt. Solche Zusammenschlüsse können, wie im vorliegenden Fall, berufsständischer Art sein; sie können auch durch polizeiliche Gesichtspunkte gerechtfertigt sein. Die Gerichte können aber bei solchen staatlichen Delegationen nur nachprüfen, ob der Gesetzgeber die Grenzen seines Ermessens beachtet hat. Von einer solchen Ermessensüberschreitung kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Der Apothekerberuf ist ebenso wie die übrigen Heilberufe wegen der ihm anvertrauten Schutzgüter durch eine besondere Verantwortung gekennzeichnet und bedarf daher einer Aufsicht. Die Formen dieser Aufsicht haben im Laufe der Zeit gewechselt. Seit der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts ist sie, dem Prinzip der Selbstverwaltung folgend, in die Hände berufsständischer Organisationen gelegt worden. Eine solche auf organisatorischem Zwang aufgebaute Kontrolle durch die Standesgenossen selbst entspricht dem Grundsatz eines freiheitlichen Rechtsstaates (vgl. Huber a.a.O. S. 203; Redeker a.a.O. S. 201, 239; Pathe a.a.O. S. 665). Wenn der Gesetzgeber ihr gegenüber einer unmittelbaren bürokratischadministrativen Staatskontrolle den Vorzug gegeben hat, so hat er sich innerhalb der Grenzen seines Ermessens gehalten.
Daß den Berufskammern durch das Kammergesetz vom 27. Oktober 1953 staatliche Aufgaben übertragen worden sind, hat das Berufungsgericht zutreffend festgestellt. Aus der Übertragung dieser Aufgaben auf die Beklagte folgt notwendig auch ihr Recht, zur Deckung des ihr hierdurch entstehenden Kostenaufwandes Beiträge zu erheben. Ob sich die Beitragspflicht auch auf Grund des sog. Beiträgegesetzes (Abschn. I des Gesetzes zur Erhaltung und Hebung der Kaufkraft vom 24. März 1934 [RGBl. I S. 235]) ergibt, kann dahingestellt bleiben, da dieses Gesetz allenfalls für bundesgesetzliche Körperschaften fortgilt, für landesgesetzliche Körperschaften aber jedenfalls dann nicht mehr maßgebend sein kann, wenn der Landesgesetzgeber für seine Körperschaften eine andere Regelung getroffen hat (vgl. Heyen, DVBl. 1956 S. 288).
Der Kläger wendet gegenüber seiner Beitragspflicht weiterhin ein, daß es sich bei diesen Beiträgen um Steuern handle und daß sie gegen Art, 3 GG und gegen das Leckungsprinzip verstießen.
Was zunächst die steuerrechtlichen Bedenken des Klägers betrifft, so kann auf das Urteil des Senats vom 6. November 1959 - BVerwG I C 213.56 - verwiesen werden. Dort ist ausgeführt worden, daß der Mitgliedsbeitrag zu den Landesapothekerkammern den Begriff der Steuer nicht erfüllt. Dieser ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Sinne der überkommenen, Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 der Reichsabgabenordnung zu verstehen (BVerfGE 3, 435 [BVerfG 16.06.1954 - 1 PBvV 2/52]; 7, 251). Die Steuer wird also "voraussetzungslos" geschuldet, d.h. unabhängig davon, ob und in welchem Maße die öffentliche Verwaltung dem Steuerpflichtigen Nutzen bringt. Die Beiträge hingegen sind ein Entgelt für einen gewährten Vorteil oder sollen es sein, wenn auch bei ihnen zwischen dem Erhebungsanlaß und dem Vorteil des Pflichtigen nur ein mittelbarer Interessenzusammenhang besteht. In diesem Sinne erfüllt die Beitragspflicht der Körperschaften des öffentlichen Rechts den finanzwissenschaftlichen Begriff des Beitrags.
Mit der Rüge der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes wendet sich der Kläger gegen die Regelung des § 2 der Beitragsordnung, nach der sich bei selbständigen Apothekern der Beitrag nach einem Grundbeitrag und nach verschiedenen Beitragsgruppen richtet, die ihrerseits nach dem Umsatz gestaffelt sind. Die Frage, ob der von dem Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erzielte Umsatz ein Kriterium für die Beitragshöhe sein kann, ist nicht unstreitig (vgl, Heyen, DVBl. 1956 S. 288 und 1957 S. 335; Hummel, DVBl. 1957 S. 333). Man beruft sich dabei auf das Wesen des Beitrags, der nur erfordere, daß die vom Mitglied geforderte Umlageleistung in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Vorteil stehe, weitere unterschiedliche Behandlungen der Mitglieder aber nicht zulasse. Es ist bereits oben darauf hingewiesen worden, daß der Zusammenhang zwischen Erhebungsanlaß und Vorteil des Pflichtigen nicht immer scharf erfaßbar ist. Dies gilt besonders für Abgaben an Standesorganisationen, deren Mittel zum Teil für die Standesaufsicht verwendet werden müssen. Der Vorteil, den ein Mitglied an der Aufrechterhaltung der Integrität seines Standes hat, ist nicht meßbar. Dies zwingt aber nicht dazu, nunmehr einen für alle Mitglieder gleichen Beitragssatz festzusetzen. Das Berufungsgericht hat bereits darauf hingewiesen, daß die Überwachungsaufgaben der Landesapothekerkammer um so größer sind, je höher der Umsatz der einzelnen Mitglieder ist. Neben dieser Erwägung ist jedoch nach Ansicht des Senats das entscheidende Gewicht auf die sozialen Erwägungen zu legen, die den Zusammenschluß der Angehörigen eines Berufs zu einer Organisation zur Erledigung gemeinsamer Standesaufgaben beherrschen. Dem sozialen Gedanken entspricht es, daß jeder nach seinen Kräften zum Wohl des Ganzen und damit auch des einzelnen Mitglieds beiträgt. Damit wird zugleich dem Art. 3 GG zugrunde liegenden Gerechtigkeitsprinzip Genüge getan. Die Berufung des. Klägers auf den Gleichheitsgrundsatz geht also fehl. Die Bemessung der Beiträge zu öffentlich-rechtlichen Berufsverbänden nach den Umsätzen der einzelnen Mitglieder ist auch von der Rechtsprechung und dem Schrifttum wiederholt gebilligt worden (vgl. KG, JW 1918 S. 271; OLG Naumburg, JW 1919 S. 54; OLG Oldenburg, Anwaltsblatt 1951 S. 147 [148] mit weiteren Nachweisen) und wird auch in weitem Umfang in der Praxis vorgenommen (vgl. die Zusammenstellung von Heyen a.a.O.).
Rechtsstaatliche Bedenken können auch nicht daraus hergeleitet werden, daß der einzelne Apotheker damit zu Angaben über die Höhe seines Umsatzes genötigt wird. Das Berufungsgericht hat es für zulässig erachtet, in einem Gesetz, wie es das Kammergesetz ist, von bestimmten Personen Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse auch außerhalb der Steuerverwaltung zu verlangen. Möglicherweise liegt dem Berufungsurteil die Erwägung zugrunde, daß die Einordnung des Mitglieds in das besondere Gewaltverhältnis eineröffentlichrechtlichen Körperschaft sein stillschweigendes Einverständnis mit der Lüftung des Steuergeheimnisses einschließt. Ob diese Erwägung allein bereits alle aus der Unverletzlichkeit des Steuergeheimnisses als eines allgemeinen Rechtsprinzips hergeleiteten Bedenken zu beseitigen vermag, kann hier dahingestellt bleiben. Jedenfalls wird man dies dann annehmen können, wenn ebenso wie in der Steuerverwaltung (vgl. §§ 22, 206, 412 AO.) der Offenbarungspflicht des einzelnen Mitglieds eine Geheimhaltungspflicht derjenigen Personen gegenübersteht, denen die Angaben über den Umsatz gemacht werden. Eine solche Schweigepflicht ist in § 58 Abs. 1 des Kammergesetzes ausdrücklich vorgesehen. Ihre Verletzung wird berufsgerichtlich bzw. durch Geldstrafen geahndet (Abs. 3 und 4). Die Heranziehung dieser landesrechtlichen Vorschrift durch den Senat ist unbedenklich, da sieh das Berufungsgericht in seiner anderen rechtlichen Beurteilung mit der Geheimhaltungspflicht des § 58 des Kammergesetzes nicht befaßt hat (Urteil des VII. Senats vom 5. Juni 1959 - BVerwG VII C 83.57 - [DVBl. 1959 S. 710] mit weiteren Nachweisen). Das Berufungsgericht hat die Frage der Schweigepflicht der Kammerangehörigen und Bediensteten der Kammer ausdrücklich für unerheblich erklärt.
Bei der weiteren Rüge des Klägers, die Höhe der Umlage verstoße gegen das Deckungsprinzip, muß davon ausgegangen werden, daß der Kläger nicht einmal einen Verstoß gegen das allgemeine Kostendeckungsprinzip behauptet, wie es Gegenstand der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 1955 (BVerwGE 2, 246[BVerwG 13.10.1955 - I C 5/55]) und vom 24. März 1961 (NJW 1961 S. 2128) gewesen ist. Er behauptet nicht, daß die Beiträge nicht nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes, sondern auch zur Erzielung von Überschüssen verwendet würden. Er macht vielmehr geltend, daß die Beiträge nicht nur zur Erfüllung der der Kammer übertragenen hoheitlichen Aufgaben, sondern auch zur Erfüllung wirtschaftlicher und sozialer Aufgaben im Interesse der Berufsangehörigen verwendet würden. Das Berufungsgericht hat § 3 des Kammergesetzes für das Revisionsgericht bindend dahin ausgelegt, daß zur Vertretung der Berufsinteressen die Vertretung rein wirtschaftlicher Angelegenheiten nicht gehört. Die Beiträge sind also hierfür nicht bestimmt. Soweit der Kläger etwa geltend machen will, daß die Beklagte nicht die ihr in § 3 des Kammergesetzes gesetzten Grenzen innegehalten hat, rügt er die Verletzung einer landesrechtlichen Vorschrift, deren Anwendung der Nachprüfung durch den Senat entzogen ist.
In der Vorinstanz ist im vorliegenden Rechtsstreit noch die Frage streitig gewesen, ob die Beklagte nicht nach § 3 der Beitragsordnung verpflichtet gewesen wäre, die Umlage für den Kläger aus Billigkeitsgründen zu ermäßigen. Diese Frage ist in der Revisionsbegründung nicht mehr angeschnitten worden. Sie ist auch rein landesrechtlicher Natur und vom Senat daher ebenfalls nicht mehr nachprüfbar.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 250 DM festgesetzt.
gez. Dr. Eue
gez. Hering,
gez. Lullies
gez. Dr. Böhmer