Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.06.1962, Az.: BVerwG I B 143.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.06.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 143.61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 16542
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 13.07.1961 - AZ: 1 A 93/60
Rechtsgrundlage
- Rheinl.-pfälzisches Gesetz über den Wiederaufbau reblausverseuchter Weinbaugebiete vom 12.5.1953 (GVBl. S. 54)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 1962
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Hering und Dr. Böhmer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Juli 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 44 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger ist Eigentümer einer weinbaulich genutzten Grundfläche von 2,2 ha, die er verpachtet hat. Er wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 22. September 1959, durch den er zur Beitragszahlung für die beigeladene Wiederaufbaukasse für die Rechnungsjahre 1958 und 1959 herangezogen worden ist. Klage und Berufung waren ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist nicht begründet.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO -.
Das rheinl.-pfälzische Gesetz über den Wiederaufbau reblausverseuchter Weinbaugebiete (Weinbergsaufbaugesetz) vom 12. Mai 1953 (GVBl. S. 54) in der Fassung der Änderungsgesetze vom 7. Oktober 1953 (GVBl. S. 105), vom 4. Februar 1955 (GVBl. S. 9) und vom 14. März 1955 (GVBl. S. 26) ist ein Landesgesetz, das der revisionsgerichtlichen Prüfung nur hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit übergeordnetem Bundesrecht unterliegt (§ 137 Abs. 1, § 173 VwGO, § 562 ZPO). Das Revisionsgericht ist somit an die vom Berufungsgericht getroffene Auslegung gebunden, daß das Weinbergsaufbaugesetz den Kläger als Eigentümer weinbaulich genutzter Grundstücke zur Zahlung eines Beitrags an die Wiederaufbaukasse auch dann verpflichtet, wenn er seinen Grundbesitz verpachtet hat.
Mit dem Vorbringen, das Weinbergsaufbaugesetz komme für ihn nicht zur Anwendung, weil bereits eine Flurbereinigung und eine Aufschließung durch Wegebau erfolgt sei, greift der Kläger die für das Revisionsgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen an. Damit ist er im Beschwerde- und im Revisionsverfahren ausgeschlossen (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Die Rüge, bei der von ihm geforderten Abgabe handle es sich um eine unzulässige Steuer, weil dem Land Rheinland-Pfalz insoweit keine Gesetzgebungszuständigkeit zukomme, ist nicht gerechtfertigt. Bei der Abgabe handelt es sich um Beiträge und nicht um Steuern, für die die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes besteht. Für die Rechtsnatur der Forderung ist zwar nicht entscheidend, daß das Gesetz selbst von "Beiträgen" spricht: Maßgeblich ist ihr sachlichrechtlicher Gehalt. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 6. November 1959 - BVerwG I C 213.56 -; ferner BVerwGE 10, 8 oben) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 3, 435 [BVerfG 16.06.1954 - 1 PBvC 2/52]; 7, 251)ist für die Abgrenzung der Steuer vom Beitrag vom Steuerbegriff im Sinne der Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung auszugehen. Hiernach handelt es sich bei der streitigen Abgabe begrifflich um einen Beitrag, dessen Wesen darin besteht, daß er eine Gegenleistung für einen gewährten Vorteil darstellt. Die hiernach im einzelnen notwendigen Tatbestandsvoraussetzungen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt. Handelt es sich um einen Beitrag, so kann die Zuständigkeit des Landes Rheinland-Pfalz zur gesetzlichen Regelung nicht bestritten werden.
Zu Unrecht meint der Kläger, die Abgabe werde jedenfalls deshalb zu einer Steuer, weil er selbst keinen Vorteil genieße, die Einrichtung der Aufbaukasse nicht benötige und es ablehne, die Kasse in Anspruch zu nehmen. Ob die Vorteile, die das Gesetz für die einzelnen Winzer anstrebt, vom Kläger wahrgenommen werden, ist für die rechtliche Qualifizierung der Abgabe ohne Belang. Maßgeblich ist allein, wie sie generell nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen ist.
Der Kläger stützt seine Beschwerde weiter auf diejenigen Einwendungen, die er in der zweiten Instanz vorgetragen hat, ohne diese allerdings im einzelnen näher zu bezeichnen. Insoweit entspricht seine Beschwerdeschrift nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO, wonach die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen ist. Die Bezugnahme auf sein früheres Vorbringen entspricht dem nicht. Im übrigen wären die vor allem aus Art. 2, 9, 12 und 14 GG hergeleiteten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Abgabe nicht gerechtfertigt.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 44 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Hering
Dr. Böhmer