Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.05.1969, Az.: BVerwG IV C 98.66
Außerkraftsetzung des preußischen Gesetzes betreffend die Gründung neuer Ansiedlungen (AnsG) durch das Bundesbaugesetz (BBauG); Erhebung von Ansiedlungsleistungen für durch den Bevölkerungszuwachs entstandene Folgelasten; Erhebung von Ansiedlungsleistungen für durch die Lage eines Vorhabens im Außenbereich verursachte Folgelasten; Heranziehung zu Ansiedlungsleistungen bei der Errichtung einer neuen Ansiedlung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.05.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 98.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 14568
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 04.08.1966 - AZ: III OVG A 192/63
Rechtsgrundlagen
- § 13 AnsG
- § 17 AnsG
- Art. 3 GG
- Art. 11 GG
- § 186 BBauG
Fundstellen
- DVBl 1970, 299 (Kurzinformation)
- Freie WOWI 69, 693
- GemWohnWes. 69, 375
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Das preußische Gesetz, betreffend die Gründung neuer Ansiedlungen vom 10. August 1904 (AnsG), ist durch das Bundesbaugesetz nicht außer Kraft gesetzt worden.
- 2.
§ 17 AnsG bietet (mit Rücksicht auf den Gleichheitssatz) keine Grundlage, Ansiedlungsleistungen für Folgelasten zu erheben, die durch den mit der Ansiedlung verbundenen Bevölkerungszuwachs und nicht durch die Lage des Vorhabens im Außenbereich verursacht werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Klein, Clauß, Dr. Weyreuther und Prof. Dr. Sendler
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 4. August 1966 und des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 20. Juni 1963 sowie der Leistungsbescheid des Beklagten vom 31. Oktober 1962 aufgehoben, soweit in diesem Bescheid Beiträge zur Regelung der Kirchenverhältnisse in Höhe von 150 DM festgesetzt worden sind.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 150 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist Eigentümer eines im Außenbereich der Gemeinde H. belegenen Grundstücks. Er hat auf diesem Grundstück mit Baugenehmigung des Beklagten ein Einfamilienhaus errichtet. Die Bebauung entspricht einem Beschluß der Gemeinde, der für das Grundstück und seine nähere Umgebung die Aufstellung eines Bebauungsplanes vorsieht.
Im November 1961 beantragte der Kläger für das Wohnhaus nach § 13 des preußischen Gesetzes, betreffend die Gründung neuer Ansiedlungen vom 10. August 1904 (AnsG), eine Ansiedlungsgenehmigung. In dem daraufhin eingeleiteten Verfahren bat die Beigeladene, dem Kläger wegen der zu erwartenden Änderung der Kirchenverhältnisse zu ihren Gunsten eine Ansiedlungsleistung in Höhe von 150 DM aufzuerlegen. Zur Begründung führte sie aus, "daß der geplante Neubau einer Kapelle in H. im Hinblick, auf künftige Ansiedlungen (in nächster Zeit ca, 50 Siedlerstellen), eine größere Zahl von Sitzplätzen erhalten wird (140 Sitzplätze), eine, vergrößerte Leichenkammer geplant ist und in Zukunft ein Konfirmandenraum gebaut werden muß, der zugleich für Gemeindeveranstaltungen dienen soll, um die Betreuung der Gemeinde sicherzustellen". Der Vorsitzende des zuständigen Kreisausschusses erteilte daraufhin am 31. Oktober 1962 die Ansiedlungsgenehmigung unter der "Bedingung", daß der Kläger "für jede jetzt oder später in dem Hause zu errichtende Wohnung" bestimmte Ansiedlungsleistungen zu erbringen habe, und zwar unter anderem "für die Änderung oder Neuordnung der Kirchenverhältnisse" einen Betrag von 150 DM.
Der Kläger hat gegen die von ihm zugunsten der Beigeladenen geforderte Ansiedlungsleistung Anfechtungsklage erhoben und im ersten und zweiten Rechtszug im wesentlichen folgendes geltend gemacht: Die Festsetzung habe keine Rechtsgrundlage. Das Ansiedlungsgesetz sei durch das Bundesbaugesetz außer Kraft gesetzt worden. Zu einer Leistung zugunsten der Beigeladenen könne er vor allem deshalb nicht herangezogen werden, weil er der Kirche nicht angehöre. Abgaben stünden den Kirchen allein von ihren Mitgliedern zu. Die Inanspruchnahme Dritter verletze die grundrechtlich gewährleistete Freiheit des Gewissens und des religiösen Bekenntnisses. Der Einwand, daß es sich bei den Ansiedlungsleistungen um sachbezogene Abgaben handele, gehe fehl. Eine Sache könne weder Schuldner noch Mitglied einer Kirche sein. Bei der Festsetzung von Ansiedlungsleistungen dürfe ferner nicht auf die allgemeine künftige Entwicklung abgestellt werden. Maßgebend müsse vielmehr allein das jeweilige Vorhaben sein. Daß jedoch das von ihm errichtete Haus eine Änderung oder Neuordnung der Kirchenverhältnisse nach sich ziehe, sei ausgeschlossen. Außerdem treffe es aber auch nicht zu, daß im Bereich seines Vorhabens etwa fünfzig neue Ansiedlungen errichtet würden. Bisher beschränke sich die Bebauung auf zwei Wohnhäuser. An die Stelle weiterer Ansiedlungen sei ein Gewerbebetrieb getreten.
Der Beklagte hat entgegnet: Das Ansiedlungsgesetz gelte neben dem Bundesbaugesetz fort. Ansiedlungsleistungen zugunsten der Kirchen setzten auch nicht voraus, daß der Betroffene der begünstigten Kirche angehöre. Solche Leistungen seien keine Steuern, sondern sachbezogene Entgelte für besondere Vorteile. Der Kreisausschuß habe ferner zu Recht den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Ansiedlung des Klägers und der erforderlichen Neuordnung der Kirchenverhältnisse bejaht. Abzustellen sei nicht auf das einzelne bereits ausgeführte Vorhaben, sondern auf die sich abzeichnende künftige Entwicklung. Ebensowenig begegne die Höhe der festgesetzten Leistung Bedenken. Der Kreisausschuß habe die Angemessenheit hinreichend geprüft.
Die Beigeladene hat das Vorbringen des Beklagten unterstützt und ergänzend vorgetragen: Die Festsetzung von Ansiedlungsleistungen könne nicht mit der Heranziehung zu Kirchensteuern verglichen werden. Bei den Ansiedlungsleistungen stehe nicht die Person des Herangezogenen, sondern die Errichtung einer neuen Ansiedlung im Vordergrund. Insofern sei die Ansiedlungsleistung der Reallast verwandt. Dementsprechend komme es für die Zulässigkeit der Festsetzung auf die Konfession des Betroffenen nicht an. Auch der Sache nach werde der Kläger durch die Abgabe nicht genötigt, eine zu sakralen Zwecken bestimmte Einrichtung zu fördern. Die Benutzung der Kapelle und der Leichenkammer sei ebenso wie die Benutzung des Friedhofes nicht auf die zur Kirchengemeinde gehörenden Einwohner beschränkt. Der Konfirmandensaal solle so gestaltet werden, daß er gleichzeitig für andere Veranstaltungen dienen könne. Unter anderem sei daran gedacht, ihn für geeignete Veranstaltungen der Gemeinde H. zur Verfügung zu stellen.
Der Schleswig-Holsteinische Vertreter des öffentlichen Interesses beim Berufungsgericht hat sich im zweiten Rechtszug am Verfahren beteiligt und die Ansicht vertreten, daß die Heranziehung des Klägers mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Kirchensteuersachen Bedenken begegne.
Die Klage ist im ersten und zweiten Rechtszug erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Die dem Kläger zugunsten der Beigeladenen auferlegte Ansiedlungsleistung rechtfertige sich aus den auch nach Erlaß des Bundesbaugesetzes fortgeltenden §§ 13 und 17 AnsG. Der Kläger habe nach § 13 Abs. 1 AnsG für sein Vorhaben einer Ansiedlungsgnehmigung bedurft. Daran knüpfe § 17 Abs. 1 AnsG die grundsätzliche Zulässigkeit der Erhebung von Ansiedlungsleistungen unter anderem für eine Änderung oder Neuordnung der Kirchenverhältnisse. Das setze eine Zugehörigkeit zu der begünstigten Kirchengemeinde nicht voraus. § 17 Abs. 1 AnsG stelle nicht auf die individuellen Verhältnisse des einzelnen Siedlers, sondern auf die erfahrungsgemäß mit der Ansiedlung als solcher verbundenen Folgen ab. Bei der Ansiedlungsleistung handele es sich daher um eine wegen der Ansiedlung begründete öffentliche Last, die den mit Rücksicht auf den Grundbesitz zu entrichtenden Leistungen ähnlich sei. Damit stehe zugleich fest, daß die Inanspruchnahme des Klägers weder gegen Art. 4 GG verstoße noch mit der Erhebung von Kirchensteuern verglichen werden könne. Ebensowendig widerspreche die Festsetzung der von der Weimarer Reichsverfassung vollzogenen und vom Grundgesetz beibehaltenen Trennung von Kirche und Staat. Allerdings treffe es zu, daß wegen dieser Trennung die Änderung oder Neuordnung von Kirchenverhältnissen im Sinne des § 17 Abs. 1 AnsG grundsätzlich keine Aufgabe des Staates sei. Das gelte indessen nur für die sogenannten eigenen Angelegenheiten der Kirchen, nicht dagegen für die gemeinsamen Angelegenheiten von Staat und Kirche, zu denen insbesondere das Bestattungswesen gehöre. Dementsprechend nehme die Beigeladene mit dem Neubau der Friedhofskapelle und der Errichtung einer größeren Leichenkammer gleichzeitig und sogar im wesentlichen eine staatliche Aufgabe wahr, zumal die Benutzung des Friedhofs, der Kapelle und der Leichenkammer jedermann freistehe. Unter diesen Umständen sei auch die Trennung von Staat und Kirche kein Anlaß für Bedenken gegen die dem Kläger auferlegte Leistung. Ob der Neubau des Konfirmandenraumes zu den in diesem Sinne gemeinsamen Angelegenheiten von Kirche und Staat gehöre, könne dahingestellt bleiben, weil der geforderte Betrag auch dann angemessen sei, wenn der Konfirmandenraum außer Betracht bleibe. Der Beklagte habe bei der Festsetzung der Ansiedlungsleistung weder den erforderlichen Zusammenhang zwischen der Ansiedlung und der Veränderung der Kirchenverhältnisse verkannt noch die Angemessenheit der festgesetzten Leistung unrichtig beurteilt. Auszugehen sei davon, daß § 17 Abs. 2 AnsG der zuständigen Behörde in Richtung auf die Erforderlichkeit von Ansiedlungsleistungen einen Beurteilungsspielraum einräume. Infolgedessen unterliege die Festsetzung insoweit einer gerichtlichen Nachprüfung nur daraufhin, ob die Behörde die Grenzen des Spielraumes überschritten oder von ihrer Ermächtigung einen zweckwidrigen Gebrauch gemacht habe. Beides treffe nicht zu. Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Beurteilung sei sachgerecht und beruhe insbesondere auf hinreichenden tatsächlichen Unterlagen. Ob es entsprechend der Erwartung des Beklagten zur Ausführung von fünfzig Siedlerstellen kommen werde, spiele keine Rolle. Bei der Festsetzung von Ansiedlungsleistungen sei ausschließlich auf die einzelne Ansiedlung und deren voraussichtliche (Mit-)Ursächlichkeit für die Änderung oder Neuordnung der öffentlich-rechtlichen Verhältnisse im Gemeindegebiet abzustellen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers. Der Kläger hält an seiner bereits im ersten und zweiten Rechtszug vertretenen Auffassung fest, verteidigt sie gegenüber der Begründung des angefochtenen Urteils und trägt ergänzend vor: Da es bisher an einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über das Fortgelten des Ansiedlungsgesetzes fehle, habe das Berufungsgericht prüfen müssen, ob dieses Gesetz nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG verstoße. Tatsächlich liege ein solcher Verstoß zumindest dann vor, wenn mit dem Berufungsgericht angenommen werde, daß das Ansiedlungsgesetz die Erhebung von Leistungen zugunsten der Kirchen unabhängig davon gestatte, ob der jeweils Betroffene der Kirche angehöre. Außerdem verletze das Ansiedlungsgesetz in dieser Auslegung Art. 140 GG. Der nach Art. 140 GG fortgeltende Art. 137 Abs. 6 WRV berechtige die Religionsgesellschaften nur zur Erhebung von Steuern, schließe aber zumindest aus, Nichtmitglieder zu Beiträgen heranzuziehen. Das bestätige die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Kirchensteuersachen. Was nach dieser Rechtsprechung für die Kirchensteuer gelte, müsse für Beiträge ebenfalls und erst recht gelten. Daran ändere auch der vom Berufungsgericht hervorgehobene Gesichtspunkt der sogenannten gemeinsamen Angelegenheiten vor Kirche und Staat nichts. Der Neubau des Konfirmandenraumes stelle zudem eine rein kirchliche Angelegenheit dar.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts stattzugeben.
Der Beklagte und die Beigeladene bitten um Zurückweisung der Revision. Sie pflichten der Begründung des angefochtenen Urteils bei und vertiefen sie durch weitere Rechtsausführungen zur Vereinbarkeit des Ansiedlungsgesetzes mit dem Gleichheitssatz und dem Grundrecht der Freizügigkeit bzw. dem Freizügigkeitsgesetz. Darüber hinaus erwidern sie auf das Revisionsvorbringen des Klägers: Die streitige Festsetzung entspreche § 17 AnsG. Die dort getroffene Regelung, sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Art. 140 GG stehe nicht entgegen. In Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 WRV erschöpfe sich seine Bedeutung darin, bestimmten Religionsgesellschaften das Besteuerungsrecht verfassungsrechtlich zu gewährleisten. Ebenso fehle es an einem Verstoß gegen die Pflicht des Staates zur religiösen und konfessionellen Neutralität. Diese Pflicht stehe grundsätzlich dann nicht in Frage, wenn der Staat zugunsten der Kirchen in einem Bereich tätig werde, der nicht zu den eigenen Angelegenheiten der Kirchen gehöre. So liege es bei allen sogenannten gemeinsamen Angelegenheiten, d.h. bei allen Aufgaben, die zwar von den Kirchen wahrgenommen würden, der Sache nach jedoch Aufgaben des Staates seien. Um eine solche gemeinsame Angelegenheit handele es sich vor allen Dingen beim Bestattungswesen. Infolgedessen sei der Kläger mit Recht zu einem Beitrag für den Neubau der Friedhofskapelle und die Erweiterung der Leichenkammer herangezogen worden. Entsprechendes gelte aber für den Konfirmandenraum ebenfalls, weil dieser Raum auch für sonstige öffentliche Veranstaltungen dienen solle und damit zugleich die Funktion eines gemeindlichen Saales erfülle. Mit alledem scheide außerdem der vom Kläger behauptete Verstoß gegen das Grundrecht der Bekenntnisfreiheit aus. Ob zwischen der Bekenntnisfreiheit und finanziellen Leistungen überhaupt ein Zusammenhang bestehe, bedürfe keiner Erörterung. In jedem Falle sei für eine Berufung auf Art. 4 GG dann kein Raum, wenn die Leistung den Aufwand für gemeinsame Angelegenheiten decken solle.
II.
Die Revision muß Erfolg haben. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Die Inanspruchnahme des Klägers beruht auf einer Auslegung des Ansiedlungsgesetzes, die mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar ist.
A.
Das Ansiedlungsgesetz gehört nicht dem Bundes-, sondern dem Landesrecht an (Urteil vom 14. November 1957 - BVerwG I C 81.57 - [Buchholz 406.18, Ehem. Preußen § 17 AnsG Nr. 1]). Seiner vom Berufungsgericht bejahten Fortgeltung steht Bundesrecht nicht entgegen.
In der ansiedlungsrechtlichen Genehmigungspflichtigkeit bestimmter Vorhaben "außerhalb einer im Zusammenhange gebauten Ortschaft" (§ 13 Abs. 1 AnsG) und in der daran anknüpfenden Leistungspflicht (§ 17 AnsG) liegt kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) oder gegen Vorschriften des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 (FrG). Allerdings wird sich kaum in Zweifel ziehen lassen, daß "das Recht, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen" (BVerfG, Beschluß vom 7. Mai 1953 - 1 BvL 104/52 - in BVerfGE 2, 266 [BVerfG 07.05.1953 - 1 BvL 104/52] [273]), durch die Begründung derartiger Genehmigungs- und Leistungspflichten immerhin berührt und in seiner Ausübung "durch lästige Bedingungen" (§ 1 Abs. 2 FrG) behindert wird. Das führt indessen in Richtung auf die §§ 13 und 17 AnsG nicht zu Bedenken.
Art. 11 Abs. 1 GG schließt, wie keiner weiteren Begründung bedarf, sachlich gerechtfertigte und sachgerecht ausgestaltete Genehmigungspflichten nicht aus. Sachlich ungerechtfertigt wäre die Genehmigungspflicht nach § 13 AnsG, Wenn hinter der durch sie ermöglichten Kontrolle keine schutzwürdigen Interessen stünden. Davon kann keine Rede sein. Ebenso fehlt es an Anhaltspunkten für eine sachwidrige Ausgestaltung dieser Genehmigungspflicht (wie sie etwa dann vorläge, wenn die Genehmigungserteilung vollauf in das Ermessen der zuständigen Behörden gestellt wäre). Entsprechendes gilt für das Verhältnis zwischen Art. 11 Abs. 1 GG und der Heranziehung zu Ansiedlungsleistungen. § 17 AnsG verletzt insbesondere nicht das sich sowohl aus Art. 11 GG als auch aus § 8 Satz 1 FrG ergebende Verbot, "von neu Anziehenden wegen des Anzugs eine Abgabe zu erheben". Ansiedlungsleistungen werden zwar aus Anlaß, nicht jedoch wegen des Anzuges erhoben. Das ergibt sich aus ihrer Funktion, Lasten abzugleichen, die dadurch entstehen, "daß infolge der Ansiedlung eine Änderung oder Neuordnung der Gemeinde-, Kirchen- und Schulverhältnisse erforderlich wird" (§ 17 Abs. 1 AnsG). Ob die Ansiedlungsleistungen wegen dieses Zusammenhanges zu den Beiträgen gehören, ist vielleicht fraglich. Beiträge kennzeichnet, daß sie einen Vorteils-Ausgleich erreichen sollen, daß sie "Entgelt für einen gewährten Vorteil" sind (Urteil vom 13. März 1962 - BVerwG I C 155.59 - in DVBl. 1962, 532 [534]). Bei den Ansiedlungsleistungen geht es dagegen um den in gewisser Weise entgegengesetzten Fall eines Nachteils-Ausgleiches, nämlich um das Einstehenmüssen für bestimmte Folgelasten. Aber das mag im einzelnen auf sich beruhen. Jedenfalls führt der von § 17 Abs. 1 AnsG geforderte Zusammenhang zwischen der Ansiedlung und der dadurch notwendig werdenden Änderung der Gemeinde-, Kirchen- oder Schulverhältnisse dazu, daß Ansiedlungsleistungen dem Ausgleich einer Gegenleistung dienen und daher nicht - unter Verletzung von Art. 11 Abs. 1 GG bzw. von § 8 Satz 1 FrG - "wegen des Anzugs" erhoben werden.
Die Fortgeltung der §§ 13 und 17 AnsG scheitert auch nicht am Bundesbaugesetz. Beide Vorschriften betreffen einen Gegenstand, der im Bundesbaugesetz nicht oder doch nicht erschöpfend geregelt ist (§ 186 Abs. 1 Satz 1 BBauG): Nach der den erkennenden Senat bindenden Auslegung des Berufungsgerichts bezieht sich die Genehmigungspflicht des § 13 Abs. 1 AnsG auf den Vorgang des Sich-Ansiedelns in dem Sinne, daß mit ihr Gefahren begegnet werden soll, die der ständige Aufenthalt von Menschen im Außenbereich mit sich bringen kann (vgl. dazu außerdem die Urteile des Berufungsgerichts in OVGE 17, 411 [414] und des Preußischen Oberverwaltungsgerichts in PrOVGE 32, 385 [386] sowie das Urteil vom 12. Dezember 1957 - BVerwG I C 87.57 - in BVerwGE 6, 56[BVerwG 12.12.1957 - I C 87/57] [57]). Gegenstand der Regelung in den §§ 29, 35 BBauG ist demgegenüber nicht dieser Vorgang des Sich-Ansiedelns, sondern die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens als Bauvorhaben. § 17 AnsG andererseits wird von § 186 Abs. 1 Satz 1 BBauG nicht (oder doch nicht allgemein) erfaßt, weil das Bundesbaugesetz den Ausgleich der Folgelasten einer Ansiedlung nur in dem Umfange regelt, in dem die Erschließung im Sinne der §§ 127 ff. BBauG in Frage steht.
B.
Die Revision muß dennoch Erfolg haben, weil § 17 AnsG in seiner dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden und vom Berufungsgericht gebilligten Auslegung dem Gleichheitssatz widerspricht.
Das ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Senats aus folgendem Einer Ansiedlungsgenehmigung bedarf nach § 13 Abs. 1 AnsG nur, wer "außerhalb einer im Zusammenhange gebauten Ortschaft" ein Wohnhaus errichten will. Übertragen auf die Gliederung der §§ 30 ff. BBauG bedeutet dies, daß im Unterschied zu Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BBauG) Vorhaben im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BBauG) uneingeschränkt und Vorhaben im Geltungsbereich qualifizierter Bebauungspläne (§ 30 BBauG) zumindest dann von der Genehmigungspflicht freigestellt sind, wenn sie auch unabhängig von dem Plan nicht nach § 35 BBauG zu beurteilen wären (vgl. § 13 Abs. 2 AnsG). Diese Differenzierung zwischen Innen- und Außenbereich leuchtet ein, soweit sie sich auf § 13 AnsG bezieht, also in der (zusätzlichen) Genehmigungspflichtigkeit der Ansiedlungen im Außenbereich ihren Ausdruck findet. Darin erschöpft sich jedoch ihre Auswirkung nicht. Denn nach der Auslegung des Berufungsgerichts ist auch § 17 AnsG nur dann anwendbar, wenn es sich um einen nach § 13 AnsG genehmigungspflichtigen Vorgang handelt. Vorhaben im Außenbereich unterliegen mithin im Unterschied zu anderen Vorhaben nicht nur einer besonderen Genehmigungspflicht. Vielmehr können auch ausschließlich bei ihrer Ausführung wegen einer "Änderung oder Neuordnung der Gemeinde-, Kirchen- und Schulverhältnisse" Ansiedlungsleistungen erhoben werden.
Diese auf Vorhaben im Außenbereich beschränkte Leistungspflicht begegnet am Maßstabe des Gleichheitssatzes auch ihrerseits dort keinen Bedenken, wo das Bedürfnis nach einer Änderung oder Neuordnung der bestehenden Verhältnisse auf eben die Außenbereichslage der Vorhaben zurückgeht. Macht beispielsweise die Entfernung zwischen der neuen Ansiedlung im Außenbereich und der im Ortskern gelegenen Schule die Anschaffung eines Schulbusses erforderlich, so erklärt sich dieses Erfordernis gerade aus der Außenbereichslage - mit der Folge, daß Ansiedlungsleistungen ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz von denen (und nur von denen) erhoben werden dürfen, die sich (derart) im Außenbereich ansiedeln. Anders liegt es jedoch mit Aufwendungen, die - wie die hier zur Erörterung stehenden Kosten für den Neubau einer Friedhofskapelle und eines Konfirmandenraumes sowie für die Errichtung einer größeren Leichenkammer - unabhängig von der örtlichen Lage der Vorhaben ausschließlich durch den mit ihrer Ausführung verbundenen Bevölkerungszuwachs veranlaßt werden. Auch bei solchen Folgelasten eine Leistungspflicht allein mit der Errichtung von Vorhaben im Außenbereich zu verbinden, enthält eine ungleiche Behandlung von Sachverhalten, deren Unterschiede insoweit unwesentlich sind. Denn für die hierauf erstreckte Differenzierung zwischen Innen- und Außenbereich läßt sich nach Lage der Dinge keine hinreichende - das Vorliegen von Willkür ausschließenden - Erklärung geben.
Die Entgegensetzung von organischer und nichtorganischer Entwicklung (vgl. OVG Lüneburg OVGE 17, 411 [415 f.]) bietet eine derartige Erklärung nicht. Die Unterschiede in der Zulässigkeit von Bauten innerhalb und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§§ 34 und 35 BBauG) mögen die Feststellung rechtfertigen, daß das Bundesbaugesetz die Bebauung im Innenbereich als die grundsätzlich organische, die Bebauung im Außenbereich hingegen (jedenfalls bei den sonstigen Vorhaben des § 35 Abs. 2) als die grundsätzlich nichtorganische Entwicklung versteht. Der darin liegende Gegensatz kann jedoch nicht zur Rechtfertigung von § 17 AnsG herangezogen werden. Denn dieser Gegensatz besteht nur innerhalb des Bauplanungsrechts; er hat keinen Sinnbezug zur Frage, ob Ansiedler zu besonderen Leistungen herangezogen werden dürfen: Auf der Grundlage der vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg gebildeten Entgegensetzung ist nämlich die Bebauung im Außenbereich nur insoweit eine nichtorganische, als sie mit öffentlichen Belangen nicht im Einklang steht (§ 35 Abs. 3 BBauG). Steht sie aber mit öffentlichen Belangen nicht im Einklang, dann ergibt sich daraus ihre Unzulässigkeit, nicht dagegen ein Grund, sie mit besonderen Ansiedlungsleistungen zu belegen.
Ebensowenig läßt sich § 17 AnsG (in der aus § 13 AnsG folgenden generellen Differenzierung zwischen Innen- und Außenbereich) mit der Erwägung halten, daß es, sich bei der Bebauung im Innenbereich um eine von den Gemeinden leichter vorhersehbare Entwicklung handele, die bei der jeweiligen Gestaltung der Gemeinde-, Kirchen- und Schulverhältnisse gleichsam schon einkalkuliert sei (vgl. auch dazu OVG Lüneburg a.a.O. sowie OVG Münster in OVGE 12, 152 [154]). Die Annahme, daß die bauliche Entwicklung im Innenbereich in ihrer Auswirkung auf die Bevölkerungszahl die bessere Vorhersehbarkeit für sich habe, mag in früheren Zeiten berechtigt gewesen sein. Heute ist sie es nicht mehr. Bereits die durch § 34 BBauG eröffnete bauliche Entwicklung des Innenbereiches ist keineswegs in dem Sinne voraussehbar, daß von ihrer Einfügung in die bestehenden Gemeinde-, Kirchen- und Schulverhältnisse ausgegangen werden könnte. Die Unbedenklichkeit eines Vorhabens nach Maßgabe der vorhandenen Bebauung (§ 34 BBauG) verlangt nicht, daß dieses Vorhaben mit der vorhandenen Bebauung übereinstimmt oder eine in ihr etwa zum Ausdruck kommende Konzeption fortsetzt (Urteil vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 12.67 -). Noch wichtiger ist aber, daß die bauliche Entwicklung im Innenbereich heute weithin durch Bebauungspläne gelenkt wird (und nach dem Willen des Bundesbaugesetzes auch gelenkt werden soll).
Derartige Pläne sind, wie die Erfahrung zeigt, häufig überhaupt nicht am vorhandenen Baubestand ausgerichtet, und sie stehen voraussetzungsgemäß dann auch in ihrer Auswirkung auf die Bevölkerungszahl nicht in Verbindung zu den diesem Baubestand entsprechenden Gemeinde-, Kirchen- und Schulverhältnissen. Gerade das unterscheidet sich aber nicht wesentlich von der Entwicklung im Außenbereich. Denn auch hier fallen, soweit es um die Änderung der bestehenden Verhältnisse im Sinne des § 17 AnsG geht, nicht eigentlich die unmittelbar nach § 35 BBauG zulässigen, sondern in erster Linie die durch Bebauungspläne ermöglichten Vorhaben ins Gewicht. Das gilt noch um so mehr, als von einer bestimmten Größe an Vorhaben im Außenbereich überhaupt nur zugelassen werden dürfen, wenn eine entsprechende Bebauungsplanung vorangeht (Urteil vom 22. November 1968 - BVerwG IV C 98.65 - in DVBl. 1969, 359 [360]). Überdies besteht auch in der Ausgestaltung des Verfahrens insoweit zwischen Innen- und Außenbereich kein Unterschied: Die Erteilung einer Baugenehmigung ist grundsätzlich hier wie dort nur im Einvernehmen mit der Gemeinde zulässig (§ 36 BBauG); diese Anforderung entfällt lediglich dort, wo sich die Bebauung nach (qualifizierten) Bebauungsplänen richtet und die Beteiligung der Gemeinde bereits durch ihren Einfluß innerhalb des Planverfahrens (§ 2 Abs. 1 BBauG) sichergestellt ist.
Zusammenfassend bleibt festzustellen, daß es an einer Rechtfertigung fehlt, bei der Erhebung von Ansiedlungsleistungen generell darauf abzuheben, ob das Vorhaben im Außen- oder im Innenbereich ausgeführt werden soll. Soweit sich die Besonderheit der Lage im Außenbereich nicht auswirkt, widerspricht es dem Gleichheitssatz, nur diejenigen zu Leistungen heranzuziehen, die sich außerhalb einer im Zusammenhange gebauten Ortschaft ansiedeln. § 17 AnsG bietet daher keine Grundlage, Ansiedlungsleistungen für Folgelasten zu erheben, die durch den mit der Ansiedlung verbundenen Bevölkerungszuwachs und nicht durch die Lage des Vorhabens im Außenbereich verursacht werden. Solche Folgelasten stehen jedoch hier in Frage.
C.
Da der angefochtene Bescheid auf einer mit dem Gleichheitssatz nicht zu vereinbarenden Auslegung von § 17 AnsG beruht, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, daß dieser Bescheid, wie dem Berufungsgericht, dem Beklagten und der Beigeladenen zuzugeben ist, weder gegen die Art. 140 GG, 137 Abs. 6 WRV noch gegen die Pflicht des Staates zu religiöser Neutralität verstößt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 150 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Klein
Clauß
Dr. Weyreuther
Prof.
Dr. Sendler