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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.12.1957, Az.: BVerwG I C 87.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.12.1957
Aktenzeichen
BVerwG I C 87.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 16322
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 25.01.1957 - AZ: III OVG A 47/56

Fundstellen

  • BVerwGE 6, 56 - 58
  • AS VI, 56
  • BBaubl 1958, 217
  • Bl. f. GBW 1958, 94
  • DVBl 1959, 445 (amtl. Leitsatz)
  • DWW 1958, 46
  • DÖV 1958, 398 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1958, 188 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die Erteilung der Ansiedlungsgenehmigung für ein bestimmtes Vorhaben verleiht dem als Standort in Aussicht genommenen Gelände keine Baulandqualität.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in der mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 1957
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Ernst, Dr. Ritgen, Hering und Dr. Böhmer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 25. Januar 1957 - III OVG A 47/56 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Während des letzten Krieges hatte die Kriegsmarine eine im Außengebiet von Kiel gelegene Grundfläche von insgesamt etwa 26 ha aus dem landwirtschaftlichen Besitz des Klägers in Anspruch genommen, um dort Wohnungen für Marineangehörige zu errichten. Die Ansiedlungsgenehmigung für dieses Vorhaben war erteilt, auch das Meldeverfahren durchgeführt. Mit der Erschließung und der Bebauung des Geländes war begonnen worden. Beim Zusammenbruch wurden die Arbeiten eingestellt und die bereits errichteten Baulichkeiten bis auf die Fundamente abgerissen. In dem jetzt gültigen, nach dem schleswig-holsteinischen Aufbaugesetz aufgestellten Aufbauplan sind die Flächen als landwirtschaftliche Nutzflächen ausgewiesen. Einem Vertrag, durch den der Kläger diese Flächen der Beigeladenen - teils zu Eigentum, teils im Erbbaurecht - überließ, die sie mit Wohngebäuden zu bebauen beabsichtigt, wurde mit Rücksicht auf die erwähnten planungsrechtlichen Festlegungen die Genehmigung nach dem Aufbaugesetz versagt. Der Kläger ist der Ansicht, daß die Flächen als Baugebiet ausgewiesen werden müßten. Er hat daher Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben, mit der er die Verurteilung des Beklagten zur Erteilung der beantragten Genehmigung begehrt. Nach Klageerhebung sind die Flächen im Zwangsversteigerungsverfahren der Beigeladenen zugeschlagen worden. Die Klage ist durch Urteil des Landesverwaltungsgerichts Schleswig abgewiesen worden. Die Berufung ist durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 25. Januar 1957 zurückgewiesen worden. In den Urteilsgründen ist ausgeführt: Obwohl der Kläger nicht mehr Eigentümer der Flächen sei, bestehe ein Rechtsschutzinteresse an dem Klagbegehren. Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte blieben bis zur Erteilung oder Versagung der Genehmigung in der Schwebe und würden dann je nach dem Inhalt der behördlichen Entscheidung mit rückwirkender Kraft voll wirksam oder unwirksam. Die Ersteigerung der Grundstücke durch die Beigeladene mache die genehmigungsbedürftigen Verträge nicht unwirksam, weil im Falle der Erteilung der Genehmigung noch eine Abwicklung der Verträge notwendig werden könne. Ob der Kläger noch Ansprüche aus den genehmigten Verträgen herleiten könne, sei von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden. Aus diesen Gründen sei das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der verwaltungsgerichtlichen Klage zu bejahen. Die Genehmigung der Verträge sei aber zu Recht versagt worden. Das Gemeindegebiet, in dem die strittigen Grundflächen liegen, sei Aufbaugebiet nach dem schleswig-holsteinischen Aufbaugesetz. Ein Aufbauplan für dieses Gebiet sei rechtswirksam aufgestellt worden. Nach § 4 Ziff. 1 des schleswig-holsteinischen Aufbaugesetzes gelte das Aufbaugebiet als Wohnsiedlungsgebiet im Sinne des Wohnsiedlungsgesetzes. Weiter trete der Aufbauplan an die Stelle des Wirtschaftsplanes. Die erforderliche Genehmigung für die Grundstücksgeschäfte könne nur dann erteilt werden, wenn keine Versagungsgründe nach § 6 des Wohnsiedlungsgesetzes oder § 4 Ziff. 1 des schleswig-holsteinischen Aufbaugesetzes entgegenstünden, oder wenn die vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte die Erteilung der Genehmigung zu rechtfertigen vermöchten. Die mit dem Vertrag erstrebte Bebauung stehe in Widerspruch zu dem gemeindlichen Aufbauplan, wie im einzelnen näher ausgeführt wird. Die planerische Festlegung als solche sei nach den örtlichen Verhältnissen nicht zu beanstanden. Da außer dem Gehöft des Klägers und einem anderen Gehöft sowie den im Verhältnis der strittigen Gesamtfläche geringfügigen Resten der während des Krieges begonnenen Erschließungs- und Bauarbeiten das Gebiet nicht bebaut sei, würde das umfangreiche Bauvorhaben der Beigeladenen den Aufbau der Gemeinde erheblich erschweren. Die beantragte Genehmigung sei daher schon nach § 4 Ziff. 1 des schleswig-holsteinischen Aufbaugesetzes zu versagen. Der Kläger habe auch nicht durch die erwähnten Bau- und Erschließungsarbeiten der ehemaligen Kriegsmarine einen öffentlich-rechtlichen Besitzstand dahingehend erlangt, daß die Flächen als Baugelände zu gelten hätten. Diese Arbeiten hätten einem besonderen Zwecke gedient und seien auf der Grundlage einer besonderen Planung durchgeführt worden, die mit dem Zusammenbruch gegenstandslos geworden sei.

2

Die Revision ist vom Berufungsgericht zugelassen werden.

3

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt. Zur Begründung macht er geltend: Die Grundflächen hätten durch die im Kriege erteilte Ansiedlungsgenehmigung und die durchgeführten Baumaßnahmen Baulandqualität erhalten. Die Versagung der Wohnsiedlungsgenehmigung und die geltenden planungsrechtlichen Festlegungen seien enteignungsgleiche Eingriffe und, da sie ohne Entschädigung erfolgt seien, rechtswidrig.

4

Der Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Rechtmäßigkeit der Versagung zutreffend seien, und meint, daß der Kläger etwaige Schadensersatzansprüche vor den ordentlichen Gerichten geltend machen müsse.

5

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

6

Die Darlegungen des Berufungsgerichts über das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses für das Begehren des Klägers lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß im Hinblick auf die rückwirkende Kraft, die der behördlichen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Wohnsiedlungsgenehmigung zukommt, die gerichtliche Entscheidung über das Klagebegehren für den Kläger auch nach-Aufhebung seines Eigentums an den Grundflächen noch von rechtlicher Bedeutung ist (vgl. Urteil des BGH vom 14. März 1956 - RdL 1956 S. 165 -). Dabei steht die Entscheidung über etwa aus den vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen sich ergebende Ansprüche den ordentlichen Gerichten zu.

7

Soweit die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die beantragte Genehmigung nach § 4 Ziff. 1 des schleswig-holsteinischen Aufbaugesetzes zu Recht versagt worden sei, auf der Würdigung tatsächlicher Feststellungen und auf der Auslegung landesrechtlicher Vorschriften beruht, unterliegt sie nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung, ist vielmehr für das Revisionsgericht bindend (§§ 56, 26 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG - in Verbindung mit § 562 ZPO).

8

Revisibles Recht hat das Berufungsgericht nicht verletzt. Die Ansicht des Klägers, eine solche Verletzung liege darin, daß das Berufungsgericht die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie verkannt habe, weil die von dem Kläger angegriffene Maßnahme in Wahrheit eine entschädigungslose und daher rechtswidrige Enteignung sei, trifft nicht zu. Es ist zwar möglich, daß eine Enteignung dann gegeben ist, wenn einem Gelände eine rechtliche Baulandqualität entzogen wird (vgl. hierzuUrteil des erkennenden Senats vom 27. Juni 1957 - BVerwG I C 3.56 - [BVerwGE 5,143]). Allein diese Frage bedarf hier keiner abschließenden Klärung; denn dieser Fall liegt hier nicht vor. Wie den Feststellungen des Berufungsgerichts zu entnehmen ist, haben die hier in Rede stehenden Grundflächen stets außerhalb der ausgewiesenen Baugebiete und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, also im sogenannten Außengebiet gelegen und liegen dort noch heute. Einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für diese Flachen hat der Kläger danach unter Berücksichtigung der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht (§ 3 der Bauregelungsverordnung). An dieser Rechtslage hat auch die Erteilung der Ansiedlungsgenehmigung für das von der Kriegsmarine geplante Bauvorhaben im Jahre 1941 nichts geändert. Denn diese Genehmigung hat das Gelände nicht schlechthin zu Bauland gemacht, sondern lediglich ausgesprochen, daß gegen dieses eine konkrete Bauvorhaben Bedenken aus dem Ansiedlungsgesetz nicht bestanden. Dabei fällt ins Gewicht, daß das preußische Ansiedlungsgesetz gar keine umfassende baurechtliche Prüfung eines Vorhabens ermöglicht, sondern auf die Geltendmachung bestimmter Ordnungsbelange, beschränkt ist.

9

Auch aus der baupolizeilichen Behandlung jenes Bauvorhabens kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten. Unterstellt man - was dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt nicht klar zu entnehmen ist -, daß die bauaufsichtliche Prüfung dieses Vorhabens ordnungsgemäß nach den Vorschriften der Verordnung über die baupolizeiliche Behandlung von öffentlichen Bauten vom 20. November 1938 (RGBl. I S. 1677) erfolgt ist, so bedeutet auch die dann erteilte Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde nur, daß nach den damaligen kriegsbedingten Verhältnissen die erwähnte mittelbar militärischen Zwecken dienende Anlage geduldet werde, nicht aber, daß das Gelände ganz ohne Rücksicht darauf, um welche Bauten es sich handele, von nun an Bauland sei. Zudem kann eine bauaufsichtliche Prüfung immer nur nach Maßgabe des jeweils geltenden Rechtes erfolgen. Auch daraus ergibt sich, daß der Kläger aus einer früher erteilten Baugenehmigung als solcher nichts zu seinen Gunsten herleiten kann, wenn die maßgeblichen baurechtlichen Vorschriften sich inzwischen rechtswirksam geändert haben.

10

Das gleiche gilt von der sogenannten Standortprüfung, die auf dem sogenannten Melde-Erlaß nach der Verordnung zur Durchführung des Siedlungsordnungsgesetzes vom 5. Juli 1934 (RGBl. I S. 582) beruht (vgl. die Verfügung des Regierungspräsidenten in Schleswig vom 2. Oktober 1941, Bl. 14 der Vorakte). Auch diese Prüfung beschränkt sich auf ein bestimmtes konkretes Vorhaben, dessen siedlungspolitische und wirtschaftspolitische Unbedenklichkeit festgestellt werden soll (§ 2 der bezeichneten Verordnung), gibt dem als Standort in Aussicht genommenen Gelände aber nicht eine Baulandeigenschaft schlechthin, unabhängig von dem geprüften Vorhaben.

11

Daraus folgt, daß dem Kläger keine Rechtsposition entzogen ist, wenn die Bebauung der hier in Betracht kommenden Grundstücke nicht zugelassen wird. Eine Enteignung oder ein enteignungsähnlicher Eingriff liegt in der angefochtenen Maßnahme daher nicht. Andere Gesichtspunkte aus dem Bereich des revisiblen Rechtes, die dem Berufungsurteil entgegenstünden, sind nicht ersichtlich.

12

Das angefochtene Urteil ist daher revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Die Frage, welche Ansprüche dem Kläger aus der Inanspruchnahme der Grundflächen für Zwecke der ehemaligen Kriegsmarine zustehen, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.

13

Die Revision war daher zurückzuweisen.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Egidi
Dr. Ernst
Dr. Ritgen
Hering
Dr. Böhmer