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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.11.1957, Az.: BVerwG I C 81.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.11.1957
Aktenzeichen
BVerwG I C 81.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 16349
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 26.02.1957 - AZ: VII A 1210/55

Fundstellen

  • BBaubl. 1958, 33
  • DWW 1958, 20

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in der mündlichen Verhandlung am 14. November 1957
durch
die Bundesrichter Dr. Ernst, Dr. Ritgen, Hering, Fischer und Dr. Böhmer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen den Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Februar 1957 - VII A 1210/55 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin ist für die Errichtung einer Wohnsiedlung mit insgesamt 60 Wohnungen in einem Gebiet, das nach der geltenden Bauzonenordnung Baugebiet ist, für das aber keine Fluchtlinien festgesetzt sind, nach § 17 des Ansiedlungsgesetzes zu Ansiedlungsleistungen in Höhe von insgesamt 15.000 DM herangezogen worden. Hiergegen hat die Klägerin die verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage erhoben. Das Landesverwaltungsgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Es ist der Ansicht, daß das Ansiedlungsgesetz nicht auf Bauten anwendbar ist, die in einem ausgewiesenen Baugebiet errichtet werden. Die Berufung des Beklagten ist durch Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Februar 1957 zurückgewiesen worden. In den Gründen des Bescheides ist ausgeführt: Es könne dahingestellt bleiben, ob die Anwendung des Ansiedlungsgesetzes in Baugebieten gänzlich entfalle. Jedenfalls könnten in solchen Gebieten keine Ansiedlungsleistungen verlangt werden. Nach § 17 des Ansiedlungsgesetzes seien Wohnbauten außerhalb einer im Zusammenhang gebauten Ortslage von der Ansiedlungsgenehmigung und damit auch von der Beitragspflicht aus § 17 des Ansiedlungsgesetzes befreit, wenn der Bauplatz innerhalb eines nach dem Fluchtliniengesetz förmlich aufgestellten Bebauungsplanes liege. Das beruhe offenbar darauf, daß die Gemeinde in den Gebieten, für die Fluchtlinienpläne aufgestellt seien, hinreichende Möglichkeiten habe, um eine unerwünschte Bautätigkeit zu verhindern. Bei der Heranziehung zu Ansiedlungsleistungen gehe das Gesetz offensichtlich davon aus, daß Ansiedlungen außerhalb des Gebietes eines Fluchtlinienplanes mit den bestehenden Verhältnissen nicht übereinstimmten, vielmehr deren Änderung oder Neuordnung bedingten, was eine Beitragspflicht zu den dadurch entstehenden Kosten rechtfertige, während die Ansiedlungen innerhalb des bezeichneten Plangebietes sich im Rahmen einer Neuordnung vollzögen, die der Plan bereits in Rechnung gestellt habe und für die eine anderweitige Beitragspflicht gesichert sei, so daß hier eine Änderung oder Neuordnung als Folge der Errichtung der Wohnbauten nicht eintrete. Diese Rechtslage sei durch das preußische Wohnungsgesetz und die Bauregelungsverordnung nicht geändert worden, soweit es sich um die Ansiedlungsleistungen handele. In einem Bauzonenplan schlage sich die baugestalterische Planung der Gemeinde nieder. Seine Aufstellung erheische eine eingehende Abwägung aller sich daraus ergebenden Folgen, insbesondere finanzieller Art. Er setze die Festsetzung von Fluchtlinien entweder voraus oder ziehe sie unvermeidlich nach sich. § 17 des Ansiedlungsgesetzes gehe davon aus, daß die Ansiedlung die Ursache einer Änderung oder Neuordnung der Verhältnisse sein müsse, um die Heranziehung zu besonderen Leistungen zu rechtfertigen. In ausgewiesenen Baugebieten aber sei die Ansiedlung nicht die Ursache, sondern die Folge einer bereits vorher mit der Erschließung von Baugebieten durch die Aufstellung des Bauzonenplanes eingetretenen Änderung der Verhältnisse. Die Rechtslage sei insofern nicht anders als bei der Aufstellung eines förmlichen Bebauungsplanes nach dem preußischen Fluchtliniengesetz.

2

Die Revision ist vom Berufungsgericht zugelassen worden.

3

Gegen diesen Bescheid hat der Beklagte Revision eingelegt. Zur Begründung macht er geltend: Das Ansiedlungsgesetz habe keinen bauregelnden Charakter. Wenn das Berufungsgericht meine, den Gemeinden stünden in Bebauungsplangebieten ausreichende baurechtliche Handhaben gegen unerwünschte Bauten zur Verfügung, so sei dies nach dem Sinn des Ansiedlungsgesetzes und des Fluchtliniengesetzes irrig. Die anderweitig begründeten Beitragspflichten bezögen sich auf einen weit engeren Anwendungsbereich als die Ansiedlungsleistungen. Es sei auch nicht berechtigt, den Schul- und Kirchenbehörden, die auf die gemeindliche Planung keinen Einfluß hätten, die Möglichkeit zu nehmen, die Festsetzung von Ansiedlungsleistungen zu fordern. Die Änderung der Gemeinde-, Kirchen- und Schulverhältnisse sei nicht davon abhängig, ob es planungsrechtlich vorher zu einer Ausweisung von Baugebieten gekommen sei oder nicht.

4

Die Klägerin hat Verwerfung der Revision beantragt. Sie ist der Ansicht, daß der Beklagte keine zulässigen Revisionsgründe angeführt habe. Hilfsweise hat sie Zurückweisung der Revision beantragt. Sie hält in der Sache die Ausführungen des Berufungsgerichts für zutreffend.

5

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

6

Die Zulässigkeit der Revision war zu bejahen. Der Beklagte hat die Revision nach § 57 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - frist- und formgerecht eingelegt und begründet. Die Vorschrift, nach der die Rechtsnorm, deren Verletzung gerügt wird, dem revisiblen Recht angehören muß (§ 57 Abs. 2 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 BVerwGG), stellt keine Prozeßvoraussetzung für die Revision dar, sondern regelt die Begründetheit der Revision. Überdies ist der Revisionsbegründung des Beklagten zu entnehmen, daß er der Meinung ist, das Berufungsgericht habe die rechtliche Bedeutung der auf bundesrechtlichen Vorschriften beruhenden Baugebietsausweisung verkannt und damit Bundesrecht verletzt.

7

Die Revision ist aber unbegründet.

8

Bei der revisionsgerichtlichen Nachprüfung des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, daß das preußische Gesetz betr. die Gründung neuer Ansiedlungen vom 10. August 1904 (GS. S. 227) in der Fassung der Verordnung vom 6. Dezember 1918 (GS. S. 194) - Ansiedlungsgesetz - Landesrecht ist. Die Auslegung dieses Gesetzes durch das Berufungsgericht ist daher für das Revisionsgericht bindend (§ 26 BVerwGG in Verbindung mit § 562 ZPO). Als bundesrechtliche und damit dem revisiblen Recht angehörige Vorschriften können für den vorliegenden Streitfall allein die §§ 1 und 3 der Verordnung über die Regelung der Bebauung vom 15. Februar 1936 (RGBl. I S. 104) - Bauregelungsverordnung - bedeutsam sein. Nach § 1 dieser Verordnung können zur Regelung der Bebauung bestimmte Arten von Baugebieten ausgewiesen werden. § 3 befaßt sich mit der baupolizeilichen Genehmigung für die Bauten in den sogenannten Außengebieten. § 1 regelt demnach die Zulässigkeit und den Inhalt der Baugebietsplanung. Die weitere Frage, unter welchen Voraussetzungen in diesen Gebieten ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung besteht, wird von dieser Vorschrift ebensowenig beantwortet wie die Frage, ob und in welchem Umfang Beitragsverpflichtungen für diese Bauten begründet sind oder begründet werden können. Für alle diese Fragen verbleibt es bei den geltenden landesrechtlichen Vorschriften. Etwas Gegenteiliges kann auch nicht - etwa im Wege des Umkehrschlusses - aus § 3 der Bauregelungsverordnung hergeleitet werden. Zwar befaßt sich diese Vorschrift im Gegensatz zu der für die Baugebiete getroffenen Regelung mit der Erteilung der Baugenehmigung selbst, sie berührt aber den ganzen Fragenkomplex der kommunalen Lasten und der Beitragspflichten zu diesen nicht, so daß irgendwelche Rückschlüsse auf die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit kommunaler Leistungsverpflichtungen aus dieser Vorschrift nicht gezogen werden können. Daraus folgt, daß die Vorschriften der Bauregelungsverordnung für die Regelung der Ansiedlungslasten nach dem preußischen Ansiedlungsgesetz ohne Bedeutung sind, die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung dieser letztgenannter Vorschriften daher revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist.

9

Die Revision war daher zurückzuweisen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 DM festgesetzt. [...], die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Ernst
Dr. Ritgen
Hering
Fischer
Dr. Böhmer