Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.09.1981, Az.: BVerwG 2 B 92.80
Forderung eines Nutzungsentgelts von Beamten für die außerdienstliche Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn bei der Ausübung einer Nebentätigkeit als zweite Obduzenten ; Verstoß gegen das Übermaßverbot und die Verhältnismäßigkeit als Bestandteile des Rechtsstaatsprinzips
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.09.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 92.80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 17884
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 23.09.1980 - AZ: 4 B 5.80
Rechtsgrundlagen
- § 33 S. 2 Nr. 3 LBG,BE
- § 10 der Berliner Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten
- § 10 der Berliner Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten
- Allgemeine Anweisung über die Entrichtung eines Nutzungsentgelts für die nichtdienstliche Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Landes Berlin durch das in Einrichtungen des Gesundheitswesens tätige beamtete Fachpersonal vom 26. Februar 1974
- § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZSEG
- Art. 20 Abs. 3 GG
- Art. 3 Abs. 1 GG
- § 3 ZSEG
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 16. September 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 23. September 1980 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40.357,51 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend, gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.
Die von der Beschwerde bezeichnete Frage, ob die Forderung eines Nutzungsentgelts von Beamten für die außerdienstliche Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn bei der Ausübung ihrer Nebentätigkeit als zweite Obduzenten gegen das Übermaßverbot verstößt, weil diesen nicht zugemutet werden kann, zunächst an den Senator für Gesundheit und Umweltschutz das Entgelt zu zahlen, um anschließend gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1757) - ZSEG - hierfür Aufwendungsersatz zu beantragen, bedarf keiner Entscheidung in einem künftigen Revisionsverfahren. Die im vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Rechtsfrage, ob der Beklagte von den Klägern als Ausgleich der erlangten Vorteile ein Nutzungsentgelt in der angegebenen Höhe fordern konnte und kann, richtet sich allein nach beamtenrechtlichen Vorschriften (§ 33 Satz 2 Nr. 3 des Berliner Landesbeamtengesetzes in den Fassungen vom 1. Januar 1972 [GVBl. S. 288] und vom 20. Februar 1979 [GVBl. S. 368], § 10 der Berliner Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten in den Fassungen vom 1. Januar 1971 [GVBl. S. 248] und vom 2. Oktober 1978 [GVBl. S. 2002] in Verbindung mit der Allgemeinen Anweisung über die Entrichtung eines Nutzungsentgelts für die nichtdienstliche Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Landes Berlin durch das in Einrichtungen des Gesundheitswesens tätige beamtete Fachpersonal vom 26. Februar 1974 [DBl. I Nr. 25 - Seite 93 -]) und ist vom Berufungsgericht allein aufgrund dieser Vorschriften in Anknüpfung an die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - [Buchholz 237.5 § 81 HessBG Nr. 1], vom 7. November 1974 - BVerwG 2 C 22.72 - [Buchholz 237.6 § 75 LBG Nds. Nr. 1] und - BVerwG 2 C 55.72 - [Buchholz 421.2 HochschulR Nr. 37] sowie vom 26. Januar 1978 - BVerwG 2 C 34.74 - [Buchholz 237.7 § 75 LBG NW Nr. 1]) entschieden worden. Die Frage, ob die Kläger aufgrund ihrer Nebentätigkeit als gerichtliche Sachverständige im Sinne von § 87 StPO für das entrichtete Nutzungsentgelt Aufwendungsersatz gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZSEG beantragen können, ist insoweit unbeachtlich, so daß die aufgezeigte Rechtsfrage schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen kann. Im übrigen ist unabhängig davon nicht zweifelhaft, daß der von der Beschwerde aufgezeigte, sich für einen begrenzten Kreis von Beamten aus dem Nebeneinander völlig unterschiedlichen Zielsetzungen dienender gesetzlicher Regelungen und im Einklang mit haushaltsrechtlichen Grundsätzen (Bruttoprinzip) ergebende Arbeitsaufwand die Verfassungsgrundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots als Bestandteile des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht zu berühren vermag.
Die weiter von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage, ob nicht "ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vorliegt", weil der Dienstherr mit dem Nutzungsentgelt eine Leistung fordert, "die alsbald zurückzuerstatten wäre (dolo facet, qui petit, quod redditurus est)", ist für die Entscheidung des Rechtsstreits ebenfalls ohne Bedeutung. Denn die Dienstbehörde, an die die Kläger aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften das Nutzungsentgelt abzuführen haben, ist nicht zur Rückzahlung verpflichtet. Die Kläger haben keinen Rückzahlungsanspruch gegen den Beklagten. Sie können nach ihrem eigenen Vorbringen lediglich - unabhängig von ihrer beamtenrechtlichen Stellung - aufgrund ihrer in Nebentätigkeit ausgeübten Sachverständigentätigkeit gegen die Justizbehörden einen völlig anderen Anspruch geltend machen und Aufwendungsersatz verlangen. Der Hinweis der Beschwerde auf den Vertrauensschutz beim Widerruf (Rücknahme) begünstigender Verwaltungsakte geht damit von vornherein fehl (vgl. hierzu auch Beschluß vom 19. September 1979 - BVerwG 2 B 63.78 -).
Auch die Fragen, "ob die Abforderung des Nutzungsentgeltes von Beamten" den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt und ob der Gesetzeszweck des § 3 ZSEG gefährdet ist, "wenn beamtete Sachverständige im Gegensatz zu freien Sachverständigen Nutzungsentgelt abführen müssen und daher im Ergebnis für ihre Sachverständigen-Tätigkeit in geringerem Umfang als jene entschädigt werden", sind nach Sinn und Zweck des Nutzungsentgelts (vgl. die angeführte Rechtsprechung) eindeutig zu verneinen.
Aus den vorangehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, daß ein den Klägern aufgrund ihrer Nebentätigkeit erwachsender Arbeitsaufwand bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche als Sachverständige nicht geeignet ist, die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Beklagten als Dienstherrn zu verletzen.
Weitere Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung sind dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Die Beschwerde wendet sich insoweit vielmehr in Vernachlässigung des rechtssystematischen Unterschiedes zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision gegen die Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht. Mit solchen Angriffen allein kann aber die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben. Das gilt selbst dann, wenn die Beschwerde zur Begründung ihrer abweichenden Auffassung verfassungsrechtliche Erwägungen anführt (Beschluß vom 24. Februar 1977 - BVerwG 2 B 60.76 - [Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2]), auf unbestimmte Rechtsbegriffe Bezug nimmt und wenn ein Gericht eine Rechtsfrage fehlerhaft entschieden oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage überhaupt nicht erkannt hat (vgl. u.a. Beschlüsse vom 19. November 1974 - BVerwG 5 B 90.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 125] und vom 20. Januar 1978 - BVerwG 6 B 2.78 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 162]). Auch der Hinweis, die entscheidungserheblichen Rechtsfragen seien für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Für die Annahme rechtsgrundsätzlicher Bedeutung genügt es gerade nicht, daß eine Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und eine Reihe anderer gleich- oder ähnlich gelagerter Fälle betrifft (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [91]).
Die Beschwerde ist nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40.357,51 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.
Dr. Franke
Sommer