Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.09.1986, Az.: BVerwG 1 C 13.85
Ausländerrecht; Aufenthaltserlaubnis; Minderjährige; Europäisches Fürsorgeabkommen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.09.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 13.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12564
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 19.10.1984 - 8 K 145/84
- VGH Mannheim - 18.03.1985 - 13 S 3172/84
Rechtsgrundlagen
- § 2 AuslG
- § 2 AuslG
- § 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG
- § 7 Abs. 5 AuslG
- § 55 Abs. 3 AuslG
- Art. 1 Europäisches Fürsorgeabkommen
- Art. 2 Abs. a Europäisches Fürsorgeabkommen
- Art. 6 Europäisches Fürsorgeabkommen
- Art. 7 Abs. a Europäisches Fürsorgeabkommen
- Art. 11 Abs. a Europäisches Fürsorgeabkommen
- Art. 18 Europäisches Fürsorgeabkommen
- Anhang I Europäisches Fürsorgeabkommen
- Anhang III Europäisches Fürsorgeabkommen
- § 62 JWG
- § 65 Abs. 2 VwGO
Fundstellen
- BVerwGE 75, 26 - 34
- DVBl 1987, 50-52 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1987, 457 (Kurzinformation)
- NJW 1987, 599-601 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1987, 332 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Ausländerrecht
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein minderjähriger Ausländer, der mit seinen Eltern oder einem Elternteil im Bundesgebiet lebt und einer Aufenthaltserlaubnis seines Alters wegen noch nicht bedarf (§ 2 II Nr. 1), hat jedenfalls dann an dem Schutz des Europäischen Fürsorgeabkommens teil, wenn die Eltern oder der Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und das Kind eine unter das Abkommen fallende Fürsorgeleistung in Anspruch nimmt.
- 2.
Eine behördliche Verfügung ist dann "allein aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit" im Sinne des Art. 6 Abs. a des Europäischen Fürsorgeabkommens erfolgt, wenn dieser Grund für die Verfügung kausal war.
In dem Verwaltungsstreitverfahren
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 1986
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Meyer, Dr. Diefenbach und
Gielen
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. März 1985 wird aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 1984 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger, ein in der Bundesrepublik Deutschland geborener 15jähriger türkischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen die zeitliche Beschränkung seines Aufenthalts im Bundesgebiet.
Die Eltern des Klägers kamen 1964 und 1966 zum Zwecke der Erwerbstätigkeit ins Bundesgebiet. Der Vater wurde nach verschiedenen Straftaten ausgewiesen und im März 1981 in seine Heimat abgeschoben. Die Mutter arbeitet nach wie vor im Bundesgebiet. Ein 1969 in Istanbul geborener Bruder des Klägers zog 1983 zu seinem Vater in die Türkei zurück. Wie sein Bruder fiel der Kläger wiederholt durch kleinere Kaufhausdiebstähle und durch unentschuldigtes Fehlen in der Schule auf. Nachdem er seiner Mutter aus dem Schlafzimmerschrank Schmuckgegenstände entwendet hatte, wurde er mit deren Einverständnis 1983 in einem städtischen Kinderheim untergebracht. Die Unterbringungskosten werden im wesentlichen von der öffentlichen Hand getragen.
Nachdem die Mutter ihre Zusage, den Jungen in die Türkei zu bringen, nicht erfüllte, versagte die Beklagte dem Kläger durch Verfügung vom 30. Dezember 1983 gemäß § 7 in Verbindung mit § 2 AuslG den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 17. Mai 1984 zurück und führte dazu u.a. aus, die zeitliche Beschränkung des Aufenthalts nach§ 7 Abs. 5 AuslG sei wegen der hohen Heimunterbringungskosten, mit denen bei weiterem Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet auch in Zukunft zu rechnen sei, gerechtfertigt.
Auf die Anfechtungsklage des Klägers hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Es hat die Ansicht vertreten: Die Behördenentscheidung sei ermessensfehlerhaft. Der tragenden Erwägung, der weitere Aufenthalt des Klägers sei mit einer Dauerbelastung öffentlicher Haushalte verbunden, stehe Art. 6 Abs. a des Europäischen Fürsorgeabkommens vom 11. Dezember 1953 (BGBl. 1956 II S. 563/1958 II S. 18) - EFA - entgegen.
Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg das verwaltungsgerichtliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist u.a. ausgeführt: Das Behördenermessen sei nicht durch Art. 6 Abs. a EFA eingeschränkt gewesen. Zwar sei die Freiwillige Erziehungshilfe, die dem Kläger in der Form der Heimunterbringung gemäß § 62 JWG gewährt werde, Fürsorge im Sinne des Art. 2 Abs. a EFA. Dennoch greife das Rückschaffungsverbot des Art. 6 Abs. a EFA nicht ein. Dieses Verbot betreffe nur Maßnahmen, mit denen ein nach innerstaatlichem Recht erlaubter Aufenthalt zu einer Zeit beendet werden solle, die innerhalb der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis liege. Die Behördenentscheidung nach § 7 Abs. 5 AuslG sei keine solche Maßnahme. Zwar ermächtige § 7 Abs. 5 AuslG ebenso wie Abs. 4 zu ausländerrechtlichen Eingriffen, mit denen ein bislang erlaubter Aufenthalt vorzeitig beendet werde. Während es bei § 7 Abs. 4 AuslG aber darum gehe, eine von der Behörde erteilte Aufenthaltserlaubnis nachträglich zu befristen, zeichne sich die Regelung des § 7 Abs. 5 AuslG dadurch aus, daß der Aufenthalt eines Ausländers beschränkt werden dürfe, der zu dem begünstigten Personenkreis des § 2 Abs. 2 AuslG gehöre und deshalb eine behördliche Erlaubnis seines Aufenthalts nicht benötige. Spreche bei § 7 Abs. 4 AuslG einiges dafür, daß das Behördenermessen durch Art. 6 Abs. a EFA eingeschränkt sei, weil Maßnahmen nach dieser Vorschrift Ausländer träfen, die im Besitz einer behördlich erteilten Aufenthaltserlaubnis seien, so sei das bei§ 7 Abs. 5 AuslG gerade nicht der Fall. Der aufenthaltsrechtliche Status eines Ausländers, der wie der Kläger das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, sei dadurch gekennzeichnet, daß er nicht von einer "Aufenthaltserlaubnis oder einer anderen in den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates vorgesehenen Erlaubnis" abhängig sei, "aufgrund welcher ihm der Aufenthalt in diesem Gebiet gestattet" sei (Art. 11 Abs. a EFA), sondern zu seiner Legitimation einer solchen Erlaubnis überhaupt nicht bedürfe. Daß das Europäische Fürsorgeabkommen als erlaubt im Sinne des Art. 6 Abs. a nur die Anwesenheit eines Ausländers ansehe, die nach innerstaatlichem Recht erlaubt werden müsse und durch einen entsprechenden Willensakt der zuständigen Behörde (der unter bestimmten Voraussetzungen - vgl. § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG - auch fingiert sein könne) tatsächlich erlaubt worden sei, folge schon aus dem Wortlaut des Art. 11 Abs. a EFA, der bei der Definition dessen, was nach dem Abkommen als erlaubter Aufenthalt zu gelten habe, allein auf die Erlaubnis, also auf eine Behördenentscheidung abstelle. Erhärtet werde dieses Ergebnis durch den Anhang III zu dem Europäischen Fürsorgeabkommen, wo für die Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich festgestellt sei, daß als Nachweis des "Aufenthalts im Sinne des Art. 11 des Abkommens" anerkannt werden die "Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung, auf besonderem Blatt erteilt oder im Ausweis eingetragen" sowie die "Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis, nachgewiesen durch eine entsprechende Bescheinigung oder durch Eintragung im Ausweis ...". Die detaillierte Aufzählung der innerstaatlichen Rechtsakte in der offiziellen Erläuterung zum Vertragstext des Art. 11 Abs. a EFA habe den Charakter der Ausschließlichkeit und lasse nur den Schluß zu, daß der erlaubnisfreie Aufenthalt, den die Bundesrepublik Deutschland u.a. Ausländern unter 16 Jahren ermögliche (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG), die Begünstigung des Art. 6 Abs. a EFA nach dem Willen der vertragschließenden Staaten nicht auslösen solle. Die Richtigkeit dieses Ergebnisses werde durch folgende Überlegungen noch zusätzlich unterstrichen: Wäre Art. 6 Abs. a EFA, wie das Verwaltungsgericht meine, ohne weiteres auf alle Ausländer anwendbar, deren Aufenthalt erlaubnisfrei sei, so hätten die staatlichen Behörden bei diesem Personenkreis keinerlei Steuerungsmöglichkeiten, mit denen eine dauerhafte Inanspruchnahme von Fürsorgeleistungen verhindert werden könne. Anders als bei Ausländern, die der Aufenthaltserlaubnis bedürften, wären zeitliche Beschränkungen des Aufenthalts, bei deren Eintritt die Ausreise ungeachtet des Art. 6 Abs. a EFA erzwungen werden könnte, nicht möglich. Auch hätten die Behörden keine Handhabe gegen einen Zustrom von Ausländern, die einen privilegierten Aufenthalt im Bundesgebiet nur begründen wollten, um in den Genuß der staatlichen Fürsorgeleistungen der Bundesrepublik Deutschland zu kommen. Es könne von den vertragschließenden Staaten nicht ernsthaft gewollt sein, daß einem Staat, der jugendlichen Ausländern unter 16 Jahren, aber auch zahlreichen anderen Personen (vgl.§ 1 DVAuslG und § 2 Abs. 3 AuslG), vor allem Touristen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG), den Aufenthalt in seinem Gebiet ohne eine behördliche Erlaubnis ermögliche, die Befugnis genommen sein solle, solche Aufenthalte durch Maßnahmen, wie sie§ 7 Abs. 5 AuslG vorsehe, zu beenden, wenn die Ausländer sich ihre Lebensbedingungen in dem gastgebenden Land nur durch die Inanspruchnahme von staatlichen Fürsorgeleistungen schaffen könnten.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und wendet sich vor allem gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach das Europäische Fürsorgeabkommen nur eingreift, wenn eine behördliche Aufenthaltserlaubnis vorliegt. Er beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. März 1985 aufzuheben und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte läßt sich nicht vertreten.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt insbesondere mit dem Berufungsgericht die Ansicht, daß der Aufenthalt des Klägers nicht erlaubt im Sinne des Europäischen Fürsorgeabkommens sei, da der Kläger kein Erlaubnisdokument besitze.
Der Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg beteiligt sich ebenfalls am Verfahren. Auch er hält das angefochtene Urteil für richtig.
II.
Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
1.
Daß das Berufungsgericht den Landeswohlfahrtsverband Baden - Landesjugendamt -, der dem Kläger Freiwillige Erziehungshilfe nach den§§ 62, 63 JWG gewährt, nicht beigeladen hat, begründet keinen Verfahrensmangel; der Landeswohlfahrtsverband - Landesjugendamt - ist nicht notwendig beizuladen (§ 65 Abs. 2 VwGO). Das Landesjugendamt nimmt außer dem Aufenthaltsbestimmungsrecht (§ 71 Abs. 1 Satz 1 JWG) gegenüber dem Kläger bei Ausführung der Freiwilligen Erziehungshilfe gewisse - von den Eltern abgeleitete - Erziehungsrechte und -pflichten wahr (§ 19 Abs. 2 des baden-württembergischen Landesjugendwohlfahrtsgesetzes vom 9. Juli 1963 <GBl. S. 99> mit späteren Änderungen). Sowenig die Eltern in einem Prozeß der vorliegenden Art notwendig beizuladen sind (zur Beiladung von Familienangehörigen eines Ausländers, der gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme klagt, vgl. z.B. BVerwGE 55, 8<11 f.>; Beschlüsse vom 28. April 1981 - BVerwG 1 B 44.81 - <DÖV 1981, 716> und vom 3. August 1982 - BVerwG 1 B 163.81 - <Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 68>), sowenig ist dies beim Landesjugendamt der Fall. Über die Rechte, die dem Landesjugendamt gegenüber dem Kläger zustehen, wird im vorliegenden Anfechtungsprozeß gegen die zeitliche Beschränkung des Aufenthalts des Klägers nicht mitentschieden; die Entscheidung in diesem Rechtsstreit entfaltet keine dem Landesjugendamt nachteilige Gestaltungs- oder Rechtskraftwirkung. Daran kann der tatsächliche Umstand, daß die Ausübung jener Rechte den Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet voraussetzt, nichts ändern.
2.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Anfechtungsklage gegen die zeitliche Beschränkung des Aufenthalts des Klägers abgewiesen. Wie das erstinstanzliche Gericht zutreffend entschieden hat, wird der Kläger durch diese Verfügung in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die zeitliche Beschränkung des Aufenthalts gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 AuslG ist eine Ermessensentscheidung. Die Behörde hat sie auf die Erwägung gestützt, der weitere Aufenthalt des Klägers widersprecheöffentlichen Interessen, da er auf lange Zeit mit hohen Heimunterbringungskosten (§ 62 JWG), die im wesentlichen dieöffentliche Hand zu tragen habe, verbunden sein werde. Diese Entscheidung ist mit Art. 6 Abs. a EFA nicht vereinbar.
Der Kläger kann sich auf diese Vorschrift berufen. Sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die Türkei zählen zu den Vertragschließenden. Durch das Zustimmungsgesetz zu diesem Vertrag ist dessen Inhalt in innerstaatlich anwendbares, Rechte und Pflichten des einzelnen begründendes Recht transformiert worden (BVerwGE 71, 139 <142>). Soweit die Regelungen des Abkommens für den betroffenen Ausländer günstiger sind als das sonstige deutsche Ausländerrecht, gehen sie diesem vor (§ 55 Abs. 3 AuslG, Art. 18 EFA).
Nach Art. 6 Abs. a EFA darf die Beklagte einen Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates, der im Bundesgebiet erlaubt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht allein aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit rückschaffen, wenn und soweit nicht Art. 7 EFA Abweichendes bestimmt. Danach ist die angefochtene Verfügung rechtswidrig, wenn sie allein auf dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit beruht (a), der Kläger sich im Sinne des Abkommens erlaubt im Bundesgebiet aufhält (b), die von der Beklagten vorgenommene zeitliche Beschränkung seines Aufenthalts eine Rückschaffung darstellt (c) und schließlich der Ausnahmetatbestand des Art. 7 EFA nicht eingreift (d). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
a)
Die Verfügung ist "aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit" im Sinne des Art. 6 Abs. a EFA erfolgt. Unter "Hilfsbedürftigkeit" ist der Bedarf an Leistungen der "Fürsorge" im Sinne der Art. 1 und 2 Abs. a in Verbindung mit Anhang I des Abkommens zu verstehen. Die Freiwillige Erziehungshilfe, die dem Kläger gemäß § 62 JWG gewährt wird (und zwar in der Form der Heimunterbringung, § 69 Abs. 3 JWG), ist eine solche Leistung der "Fürsorge"; denn nach Anhang I in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1983 (BGBl. II S. 337) gehört§ 62 JWG zur Fürsorgegesetzgebung im Sinne des Abkommens.
"Allein" auf dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit beruht eine Verfügung dann, wenn dieser Grund für die Verfügung kausal ist, wenn die Verfügung also mit dem Grund der Hilfsbedürftigkeit steht und fällt. Das ist auch dann der Fall, wenn mehrere Gründe, darunter der der Hilfsbedürftigkeit, in ihrem Zusammenwirken die Verfügung tragen. Diese Auslegung wird bestätigt durch die den Absatz a ergänzende Formulierung des Absatzes b des Art. 6 EFA, wonach das Abkommen einer Ausweisung aus einem anderen Grund als dem der Hilfsbedürftigkeit nicht entgegensteht. Das Rückschaffungsverbot des Art. 6 Abs. a EFA greift demnach lediglich - dann nicht ein, wenn außer der Hilfsbedürftigkeit ein weiterer Grund gegeben ist, der die behördliche Entscheidung selbständig - unabhängig vom Grund der Hilfsbedürftigkeit - trägt.
Im vorliegenden Fall hat die Widerspruchsbehörde ihre Ermessensentscheidung "allein" auf den Grund der Hilfsbedürftigkeit gestützt. Sie hat zwar zusätzlich darauf hingewiesen, daß der bisherige Zweck des Aufenthalts des Klägers - die Wahrung der familiären Gemeinschaft - mit der Ausreise des Vaters entfallen sei und daß dem Aufenthalt des Klägers nunmehr die allgemeinen Grundsätze der Ausländerpolitik entgegenstünden. Zusammenfassend heißt es aber im Widerspruchsbescheid: "Wenn die angefochtene Verfügung nicht schon allein wegen der erheblichen Kosten, die der Aufenthalt des Ausländers im Städtischen Kinderheim in Karlsruhe verursacht, gerechtfertigt erscheint, wovon die Widerspruchsbehörde ausgeht, so ist zumindest unter Heranziehung der zuletzt genannten Gründe die Befristung des Aufenthalts nach pflichtgemäßem Ermessen gerechtfertigt." Die Formulierung: "Wenn ... nicht schon allein wegen der erheblichen Kosten ..., so ... zumindest unter Heranziehung ..." macht deutlich, daß nach dem Willen der Behörde die "zuletzt genannten Gründe" die Ermessensentscheidung nicht etwaselbständig tragen sollten, sondern nur kumulativ mit dem in erster Linie genannten Kostenargument, sofern dieses allein - entgegen der Auffassung der Behörde - nicht hinreichend gewichtig sein sollte. Das Kostenargument war also kausal für die Entscheidung. Die Frage, ob die Behörde ihre Verfügung auch auf die "zuletzt genannten Gründe"allein hätte stützen dürfen oder ob sie noch andere als die im Widerspruchsbescheid angegebenen Gründe für ihre Ermessensentscheidung hätte geltend machen können, bedarf keiner Erörterung. Da es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, kommt es nur auf die Gründe an, die sich aus dem Widerspruchsbescheid ergeben; denn das Gericht ist nicht befugt, einen Ermessensakt aus Gründen aufrechtzuerhalten, die für die erlassende Behörde nicht oder nicht allein ausschlaggebend waren.
b)
Ob der Aufenthalt des Klägers erlaubt ist, richtet sich nach Art. 11 Abs. a Satz 1 EFA. Danach gilt im Sinne des Abkommens der Aufenthalt so lange als erlaubt, als der Beteiligte im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis oder einer anderen in den Rechtsvorschriften des Staates vorgesehenen Erlaubnis ist, aufgrund welcher ihm der Aufenthalt gestattet ist. Das im Anhang III in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1983 enthaltene Verzeichnis der Urkunden, die als Nachweis des Aufenthalts im Sinne des Art. 11 EFA anerkannt werden, bestimmt dazu für die Bundesrepublik Deutschland, daß die Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung, auf besonderem Blatt erteilt oder im Ausweis eingetragen, sowie die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis, nachgewiesen durch eine entsprechende Bescheinigung oder durch Eintragung im Ausweis, anerkannt werden.
Der Kläger ist nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, weil er das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und demgemäß sein Aufenthalt nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG erlaubnisfrei ist. Daraus folgt aber nicht, daß der Kläger den Schutz des Europäischen Fürsorgeabkommens nicht genießt. Für dieses Ergebnis ist unerheblich, ob Art. 11 Abs. a Satz 1 EFA sich grundsätzlich nur auf Ausländer bezieht, deren Aufenthalt erlaubnisbedürftig ist und die auch die erforderliche Erlaubnis besitzen, nicht aber auf Ausländer, die nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaates einer Erlaubnis nicht bedürfen. Desgleichen kann dahingestellt bleiben, ob, wie der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 14. März 1985 - BVerwG 5 C 145.83 - (BVerwGE 71, 139 <144>) entschieden hat, im Anhang III zum Abkommen konstitutiv und abschließend die Rechtstitel aufgeführt sind, die einen erlaubten Aufenthalt im Sinne des Abkommens begründen. Aus Sinn und Zweck des Fürsorgeabkommens folgt nämlich, daß ein minderjähriges Kind, das mit seinen Eltern oder einem Elternteil im Bundesgebiet lebt und einer Aufenthaltserlaubnis seines Alters wegen noch nicht bedarf, jedenfalls dann an dem Schutz des Abkommens teilhat, wenn seine hier lebenden Eltern oder der hier lebende Elternteil - wie die Mutter des Klägers - eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und das Kind eine unter das Abkommen fallende Fürsorgeleistung in Anspruch nimmt. Das ergibt sich aus folgendem:
Die Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG, die den Kläger von der Erlaubnispflicht freistellt, ist in den Vertragsstaaten in gleicher oder ähnlicher Weise verbreitet. Die Anwesenheit von Kindern vor Vollendung des 16. Lebensjahres hält der Gesetzgeber nicht für derart unvereinbar mit den öffentlichen Interessen, daß eine vorherige Kontrolle durch ein Erlaubnisverfahren generell erforderlich wäre. Wie die Widerspruchsbehörde zutreffend ausgeführt hat, rechtfertigt sich dies aufgrund der Lebenserfahrung, nach der Kinder unter 16 Jahren zumeist bei ihren Eltern leben und sich demgemäß ihr Aufenthalt nach deren gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 AuslG erlaubnisbedürftigem Aufenthalt richtet. Für die Regelfälle ist daher schon im Rahmen des für die Eltern erforderlichen Erlaubnisverfahrens, insbesondere bei der Zulassung zu einem längeren Aufenthalt, eine Prüfung eröffnet, ob auch ein Aufenthalt der Kinder beabsichtigt oder doch zu erwarten ist und ob dieser gegebenenfalls erwünscht erscheint. Außerdem sind gemäß §§ 7 Abs. 5, 9 Abs. 2 und 10 Abs. 1 AuslG Eingriffsbefugnisse gegeben, wenn das Kind später nachzieht. Das rechtfertigt den Schluß, daß es nicht der Wille der Vertragschließenden sein kann, minderjährige Kinder deswegen, weil das Recht des Aufenthaltsstaates sie von der Erlaubnispflicht befreit und insoweit privilegiert, von dem Schutz des Abkommens auszunehmen, wenn der Aufenthalt der Eltern oder des Elternteils im Sinne des Abkommens erlaubt ist. Vielmehr spricht der dargelegte Zusammenhang dafür, daß das Kind im Rahmen des Abkommens grundsätzlich an der Rechtsstellung teilnimmt, die nach dem Abkommen den Eltern bzw. dem Elternteil zusteht, bei denen es lebt.
Dieser Schluß wird dadurch erhärtet, daß eine andere Auslegung zu Ergebnissen führen kann, die den Vertragszweck gefährden oder gar vereiteln. Dieser Zweck besteht darin, für den Bereich der Fürsorge eine grundsätzliche Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates herzustellen und nach längerem Aufenthalt vor einer Beendigung des erlaubten Aufenthalts allein der Hilfsbedürftigkeit wegen zu schützen. Es würde Sinn und Zweck des Abkommens verfehlen, wenn bei seiner Auslegung unberücksichtigt bliebe, daß die Hilfsbedürftigkeit des mit seinen Eltern bzw. einem Elternteil zusammenlebenden Kindes grundsätzlich ihre Ursache in deren Hilfsbedürftigkeit hat. Stünden dem Kinde deswegen, weil es für seinen Aufenthalt aus Altersgründen noch keine Erlaubnis benötigt, aufgrund des Abkommens Fürsorgeleistungen nicht zu, so könnte bei einem sachgerechten Verständnis des Vertragszwecks, das entsprechend Art. 8 der von den Vertragsstaaten ebenfalls abgeschlossenen Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 685, 953) die familiäre Gemeinschaft berücksichtigt, in Wahrheit keine Rede davon sein, daß die hilfsbedürftigen Eltern den Inländern grundsätzlich gleichgestellt wären. Das wird insbesondere dadurch deutlich, daß das Kind mangels eines "erlaubten" Aufenthalts vor einer Rückschaffung im Sinne des Art. 6 Abs. a EFA jedenfalls aufgrund des Abkommens nicht geschützt wäre. Stehen nach dem Recht des Aufenthaltsstaates der Rückschaffung des Kindes Hindernisse nicht im Wege, so müßten die Eltern bzw. der Elternteil, wenn sie sich von ihrem Kind nicht trennen wollen, freiwillig den Aufenthaltsstaat verlassen, obwohl ihnen wegen der gemeinsamen Hilfsbedürftigkeit das Rückschaffungsverbot zur Seite steht. Ein solches Ergebnis würde die Wirksamkeit des Abkommens entscheidend beeinträchtigen und entspricht deswegen nicht seinem Sinn und Zweck.
Daß eine derartige Ausklammerung des von der Erlaubnispflicht befreiten Minderjährigen von vornherein nicht beabsichtigt gewesen sein kann, wird für die Bundesrepublik Deutschland dadurch unterstrichen, daß im Anhang I der ursprünglichen Fassung (BGBl. 1956 II S. 572) das Preußische Gesetz über die Beschulung blinder und taubstummer Kinder vom 7. August 1911 (Pr. GS S. 168) als Teil der maßgebenden Fürsorgegesetzgebung im Sinne des Art. 1 EFA genannt ist. Dieses Gesetz betrifft vorwiegend Kinder in den Altersstufen, in denen Ausländer auch damals im Bundesgebiet keiner Aufenthaltserlaubnis bedurften (§ 2 Abs. 4 APVO vom 22. August 1938, RGBl. I S. 1053). Aus den späterenÄnderungen der Anhänge zum Abkommen lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß die dargelegte Rechtslage für die von der Erlaubnispflicht befreiten Kinder geändert werden sollte.
Die Auffassung, nach der der Aufenthalt eines Minderjährigen unter 16 Jahren jedenfalls dann im Sinne des Fürsorgeabkommens erlaubt ist, wenn mindestens ein Elternteil, bei dem er lebt, eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, weicht nicht von dem erwähnten Urteil des 5. Senats vom 14. März 1985 ab. Dieses Urteil verneint die Frage, ob das Aufenthaltsrecht eines Asylbewerbers einen erlaubten Aufenthalt im Sinne des Abkommens begründet. Mit der hier in Rede stehenden Frage hat sich das Urteil dagegen weder unmittelbar noch mittelbar befaßt.
Der Annahme eines erlaubten Aufenthalts steht schließlich nicht entgegen, daß der Kläger zu dem maßgebenden Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung in einem Heim lebte und sich nicht im Haushalt seiner Mutter aufhielt, denn dies stellt den Inhalt der ihm in Übereinstimmung mit dem Abkommen gewährten Fürsorge dar und kann folglich nach Sinn und Zweck des Abkommens weder den erlaubten Aufenthalt noch diese Fürsorge als eine vertragsgemäße Leistung zugleich beenden.
c)
Die zeitliche Beschränkung des Aufenthalts des Klägers ist eine Rückschaffung im Sinne des Art. 6 Abs. a EFA. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (z.B. Urteil vom 24. Juni 1982 - BVerwG 1 C 136.80 - BVerwGE 66, 29 <33 ff.>) schränkt Art. 6 Abs. a EFA zwar nicht die Gründe ein, aus welchen eine (weitere) Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden darf oder muß, und hindert folglich auch nicht die zwangsweise Beendigung eines Aufenthalts, für den die Behörde die erforderliche (Verlängerung der) Aufenthaltserlaubnis abgelehnt hat; insoweit handelt es sich nicht um Rückschaffung im Sinne des Art. 6 Abs. a EFA. Als Rückschaffung sind aber alle sonstigen aufenthaltsbeendenden behördlichen Maßnahmen zu werten, die während der Dauer eines erlaubten Aufenthalts, insbesondere während der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis, ergehen.
Die hier angefochtene aufenthaltsbeendende Maßnahme in der maßgeblichen Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17. Mai 1984 erging während der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis, die der Mutter des Klägers (ausweislich der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Behördenakten) am 11. April 1984 erteilt worden war. Wie dargelegt, nimmt der unter die Befreiung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG fallende Kläger im Rahmen des Abkommens an der Rechtsstellung seiner Mutter, derentwegen ihm der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet ist, teil.
Die angefochtene Verfügung stellt sich daher als ein nach Art. 6 Abs. a EFA unzulässiger vorzeitiger Abbruch eines erlaubten Aufenthalts dar.
d)
Eine Ausnahme von dem Rückschaffungsverbot nach Art. 7 Abs. a EFA scheidet im Falle des Klägers aus. Sie setzt u.a. voraus, daß der Beteiligte seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit weniger als fünf Jahren im Bundesgebiet hat. Das Rückschaffungsverbot soll danach regelmäßig ausgeschlossen sein, wenn es an einer längeren Verbundenheit des Ausländers mit dem Aufenthaltsstaat noch fehlt. Diese Voraussetzung ist in Fällen wie dem vorliegenden jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn sowohl der Elternteil, dessentwegen der Aufenthalt des unter die Befreiung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG fallenden Kindes als erlaubt anzusehen ist, als auch das Kind selbst sich bereits ununterbrochen länger als fünf Jahre im Bundesgebiet gewöhnlich aufhalten. So liegt es hier.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Diefenbach
Gielen