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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.04.1981, Az.: BVerwG 1 B 44.81

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Notwendigkeit einer Beiladung von Familienangehörigen im Ausweisungsprozess; Anforderungen an die Ausübung des Ausweisungsermessens; Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei einer Ausweisungsverfügung; Bedeutung der Dauer des Aufenthalts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.04.1981
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 44.81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 20992
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Freiburg - 08.04.1980 - AZ: VS IV 42/79
VGH Baden-Württemberg - 14.01.1981 - AZ: 1 S 901/80

Fundstellen

  • DVBl 1982, 372 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1981, 716 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Familienangehörigen (Ehegatte und Kinder) eines ausgewiesenen Ausländers sind in dem Anfechtungsprozeß gegen die Ausweisungsverfügung nicht notwendig beizuladen (ständige Rechtsprechung).

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. April 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Januar 1981 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, so muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das angefochtene Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Demgemäß ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.

3

Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine solche Bedeutung liegt nur vor, wenn die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Der Kläger hält die Frage für klärungsbedürftig, ob seine mit ihm und seiner Ehefrau im Bundesgebiet lebenden minderjährigen Kinder zu dem Rechtsstreit hätten notwendig bei geladen werden müssen. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie ist durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats bereits rechtsgrundsätzlich beantwortet worden.

4

Gemäß § 65 Abs. 2 VwGO ist die Beiladung notwendig, wenn Dritte an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Die mit dem ausgewiesenen Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Familienangehörigen sind nicht im Sinne dieser Vorschrift an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt, daß die gerichtliche Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, über ihre Ansprüche, die ihnen insbesondere aufgrund des Art. 6 Abs. 1 GG zustehen können, wird in dem Anfechtungsprozeß des ausgewiesenen Ausländers nicht mit entschieden; die Entscheidung in diesem Rechtsstreit entfaltet keine ihnen nachteilige Gestaltungs- oder Rechtskraftwirkung. Demgemäß hat der Senat in seinem Beschluß vom 9. März 1977 - BVerwG 1 CB 41.76 - (= Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 46 = NJW 1977, 1603 = DÖV 1977, 685) in Bestätigung seiner vorangegangenen Rechtsprechung (z.B. Beschluß vom 17. Januar 1975 - BVerwG 1 B 66.74 -) dargelegt, daß der ausländische Ehegatte des ausgewiesenen Ausländers in dem Anfechtungsprozeß gegen die Ausweisungsverfügung nicht notwendig beizuladen ist. Durch Urteil vom 25. Oktober 1977 - BVerwG 1 C 31.74 - (BVerwGE 55, 8 [11 f.] = NJW 1978, 1762 = DÖV 1978, 182) hat er entsprechend für den deutschen Ehegatten eines ausgewiesenen Ausländers entschieden. Aus den vorgenannten Gründen sind auch die Kinder des ausgewiesenen Ausländers in dem die Ausweisung betreffenden Anfechtungsprozeß nicht notwendig beizuladen. Das hat der Senat bereits in den Beschlüssen vom 31. Mai 1977 - BVerwG 1 B 18.77 - und vom 13. Juli 1977 - BVerwG 1 B 106.77 - (Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 44) klargestellt. Diese in der verwaltungsgerichtlichen Praxis offenbar einhellig befolgte Rechtsprechung hat der Senat in der Folgezeit wiederholt bestätigt (Beschlüsse vom 31. Mai 1979 - BVerwG 1 CB 34.78-, vom 7. Juni 1979 - BVerwG 1 OB 42.77-, vom 22. Februar 1980 - BVerwG 1 B 319.78 -). Sie hat auch in der Literatur weitgehend Zustimmung gefunden (vgl. außer Müller, NJW 1976, 460; Eyermann-Fröhler, VwGO, 8. Aufl., § 65 Rdnr. 28; Zuleeg, NJW 1980, 1185 [BVerfG 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79] [1189 f.]; Kanein, AuslG, 3. Aufl., § 10 Anm. A 3 b; Winter, Wichtige Problembereiche des Ausländerrechts unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung, 1980, S. 212; a.A. Kopp, VwGO, 5. Aufl., § 65 Rdnr. 17). Die Beschwerde zeigt keine Gründe auf, die es rechtfertigen, die genannte Frage in einem Revisionsverfahren erneut zu behandeln. Der Kläger führt aus, wenn ihm seine Ehefrau in die gemeinsame Heimat folge, könnten auch seine minderjährigen Kinder nicht im Bundesgebiet bleiben, weil sie auf sozialfürsorgerische Hilfe angewiesen wären und dadurch voraussichtlich einen Ausweisungstatbestand verwirklichen würden. Aus dieser möglichen Folge der Ausweisung des Klägers ergibt sich jedoch nicht, daß im vorliegenden Anfechtungsprozeß über die Rechte der Kinder in dem dargelegten Sinne mitentschieden würde. Das ist entgegen dem Vorbringen des Klägers auch nicht deswegen der Fall, weil möglicherweise Streitigkeiten wegen des Sorgerechts für die Kinder entstehen könnten, wenn die Ehefrau mit den Kindern im Bundesgebiet bleiben sollte.

5

Der Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift ist nur gegeben, wenn das Berufungsgericht mit einem Rechtssatz von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist, also in einer verallgemeinerungsfähigen Rechtsansicht eine andere Auffassung als das Bundesverwaltungsgericht vertreten hat. Die Beschwerde macht nicht ersichtlich, daß das Urteil des Berufungsgerichts in diesem Sinne von dem Beschluß des Senats vom 2. Februar 1979 - BVerwG 1 B 238.78 - (Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 59 = DÖV 1979, 375 = DVBl. 1979, 592) abgewichen wäre. Richtig ist, daß nach der auch in jenem Beschluß zum Ausdruck gebrachten Rechtsprechung des Senats die Ausländerbehörde nach pflichtgemäßen Ermessen aufgrund einer Abwägung aller wesentlichen Umstände des Falles unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit über die Ausweisung zu entscheiden hat und daß in einer Ausweisung ein unverhältnismäßiger Eingriff im Hinblick darauf liegen kann, daß der Ausländer sich bereits lange Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, in ihr wirtschaftliches und soziales Leben integriert ist und seine familiären Bindungen in diesem Land hat. Ob die Ausweisung das Verhältnismäßigkeitsprinzip verletzt, beurteilt sich nach den besonderen Gegebenheiten des einzelnen Falles. Dabei kann im Falle des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG u.a. auch bedeutsam sein, ob der Ausländer wie der Kläger bereits wiederholt verurteilt worden ist und ob der Ausweisung neben ihrer generalpräventiven Zielsetzung auch eine spezialpräventive Bedeutung zukommt (vgl. außerdem Urteil vom 13. November 1979 - BVerwG 1 C 100.76 - BVerwGE 59, 112 [114, 116] = NJW 1980, 2037 - DÖV 1980, 456). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht weder ausdrücklich noch dem Sinne nach abgewichen. Bereits das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Behörde habe ihr Ermessen aufgrund einer Abwägung der wesentlichen Gesichtspunkte vorgenommen und dabei die Dauer des Aufenthalts, der großes Gewicht zukomme, ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt. Das Berufungsgericht hat sich die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts zu eigen gemacht (Berufungsurteil S. 3, 4) und die hier interessierenden Entscheidungsgründe mit einer zusammenfassenden Würdigung bestätigt (Berufungsurteil S. 6). Aus dem Umstand, daß es "auch" ein Mißverhältnis zwischen den Straftaten des Klägers und der Ausweisung verneint hat, folgt danach entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht, daß es der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet keine Bedeutung für die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beigemesen hätte. Ob die Vorinstanzen die erwähnten Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Falle des Klägers zutreffend angewendet haben, ist dagegen für die Frage, ob eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vorliegt, unerheblich und folglich hier nicht zu prüfen.

6

Nach alledem muß die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich Meyer
Dr. Diefenbach