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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.02.1980, Az.: BVerwG 1 B 319/78

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung; Rangverhältnis zwischen dem deutsch-griechischen Niederlassungsvertrag und Schifffahrtsvertrag einerseits und dem Ausländergesetz (AuslG) andererseits; Notwendige Beiladung von Familienangehörigen eines ausgewiesenen Ausländers

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.02.1980
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 319/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 15770
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 24.05.1978 - AZ: OVG IV A 1439/76

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Februar 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und Meyer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 1978 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das angefochtene Erkenntnis von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird - wie hier - die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, so muß in der Beschwerdeschrift oder in einem weiteren, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung einzureichenden Schriftsatz die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das angefochtene Erkenntnis abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Demgemäß ist die Prüfung auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.

3

Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigelegte grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts zu dienen vermag. Klärungsbedürftige Rechtsfragen dieser Art werden in der Beschwerdeschrift nicht dargetan.

4

Zu dem in der Beschwerdeschrift angesprochenen Rangverhältnis zwischen dem deutsch-griechischen Niederlassungs- und Schifffahrtsvertrag einerseits und dem Ausländergesetz andererseits hat sich der Senat in BVerwGE 56, 254 (262)[BVerwG 27.09.1978 - 1 C 48/77] geäußert. Danach bleibt der vorgenannte Vertrag vom Ausländergesetz unberührt (§ 55 Abs. 3 AuslG), soweit nicht das Ausländergesetz günstigere Regelungen enthält und deswegen Vorrang hat (Art. 26 NV). Eine auf die Vorschriften des Ausländergesetzes gestützte Ausweisung wird durch den Vertrag nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

5

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange das Ausweisungsermessen durch den deutschgriechischen Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrag eingeschränkt wird, ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde zitierten Urteile des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes befassen sich mit den Einschränkungen des Ermessens nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG und nach § 7 Abs. 3 AuslG. Dazu hat der Senat in BVerwGE 56, 254 ausführlich Stellung genommen. Im vorliegenden Falle geht es indes um das Ausweisungsermessen nach § 10 Abs. 1 AuslG. Dieses Ermessen wird durch Art. 2 des Vertrages eingeschränkt. Weitergehendere Einschränkungen enthält der Vertrag nicht.

6

Die Rechtsprechung des Senats ermöglicht ferner eine eindeutige Antwort auf die vom Kläger gestellte Frage nach der Rechtmäßigkeit der Aufrechterhaltung der Ausweisungsverfügung. Durch BVerwGE 37, 227 (230)[BVerwG 16.02.1971 - I C 43/70] ist klargestellt, daß für die Fristberechnung nach Art. 2 Abs. 3 des deutsch-griechischen Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrages auf den Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung abzuheben ist. Der Kläger kann also nicht im Laufe des gerichtlichen Verfahrens in die Fünfjahresfrist hineingewachsen sein. Ergänzend wird noch auf die Beschlüsse vom 31. Mai 1978 - BVerwG 1 B 80.78-, vom 15. August 1978 - BVerwG 1 B 121.78 - (Buchholz 402.24 § 17 AuslG Nr. 1) und vom 28. Mai 1979 - BVerwG 1 B 238.77 - (DÖV 1979, 828) hingewiesen.

7

Was die Zulässigkeit von generalpräventiven Erwägungen anbetrifft, ist zwischenzeitlich die vom Kläger erwartete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangen. Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschlüsse vom 17. Januar 1979 (BVerfGE 50, 166 [BVerfG 17.01.1979 - 1 BvR 241/77]) und vom 18. Juli 1979 (BVerfGE 51, 386 [BVerfG 18.07.1979 - 1 BvR 650/77]) die Rechtsprechung des Senats als mit vorrangigem Verfassungsrecht vereinbar angesehen. Nach dieser Rechtsprechung darf eine Ausweisung dann zu generalpräventiven Zwecken erfolgen, wenn nach der Lebenserfahrung damit gerechnet werden kann, daß sich andere Ausländer mit Rücksicht auf eine ständige Ausweisungspraxis im Bundesgebiet ordnungsgemäß verhalten (vgl. Urteil vom 27. März 1979 - BVerwG 1 C 15.77 - [Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 61] mit weiteren Nachweisen). Für die Ausweisung nach Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis hat der Senat die Annahme einer Abschreckungswirkung verschiedentlich bejaht (Urteil vom 27. März 1979 - BVerwG 1 C 15.77 - [a.a.O.] sowie die Beschlüsse vom 26. Oktober 1978 - BVerwG 1 B 353.78-, vom 29. Mai 1979 - BVerwG 1 B 331.79 - und vom 20. Juli 1979 - BVerwG 1 B 216.78 -).

8

Hinlänglich geklärt ist auch der in der Beschwerdeschrift angesprochene Problembereich, der durch die Begriffe "Wiederholungsgefahr", "Prognose" und "Bindung an strafgerichtliche Beurteilung" gekennzeichnet ist. Auf BVerwGE 35, 291 (293)[BVerwG 16.06.1970 - I C 47/69];  42, 133 (138) [BVerwG 03.05.1973 - I C 33/72]und 57, 61 (65) wird hingewiesen. Im übrigen kommt es entsprechend den vom Berufungsgericht übernommenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Falles auf die Frage der Wiederholungsgefahr nicht an, da die Ausweisung allein von generalpräventiven Erwägungen getragen wird. Auch sieht der Senat keinen Grund, sich in einem Revisionsverfahren mit der in der Beschwerdeschrift angeführten Stelle in BVerfGE 38, 52 (60) [BVerfG 16.07.1974 - 1 BvR 75/74][BVerfG 16.07.1974 - 1 BvR 75/74] auseinanderzusetzen. Daß die Ausländerbehörde nicht "in erster Linie zum Schutz der Verkehrssicherheit" berufen ist, steht außer Zweifel; dies schließt aber nicht aus, eine Ermessenserwägung der Ausländerbehörde für Rechtens zu halten, wonach die Ausweisung eines wegen einer Verkehrsstraftat verurteilten Ausländers dazu dienen soll, andere Ausländer zu einem ordnungsgemäßen Verkehrsverhalten zu veranlassen.

9

Die Beschwerdeschrift zeigt auch keine Aspekte auf, die dem Senat Veranlassung gehen, sich erneut mit der aufenthaltsrechtlichen Bedeutung des Art. 6 GG bei rein ausländischen Ehen und Familien zu befassen. Der Senat hat sich noch zuletzt in den Beschlüssen vom 12. März 1979 - BVerwG 1 B 161.79 - (Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen: Beschluß vom 13. Juni 1979 - 1 BvR 461/79 -) und vom 31. Mai 1979 - BVerwG 1 CB 34.78 - mit diesem Fragenbereich befaßt.

10

Was die Befristung der Wirkung der Ausweisung anbetrifft, so nimmt der in der Beschwerde dargelegte "Regelungsmechanismus" der Befristung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 AuslG nicht ihre Bedeutung. Gesetzlich intendiertes Ziel der vorgenannten Regelung ist es lediglich, von einem bestimmten Zeitpunkt an für den Ausländer die Sperrwirkung des § 15 Abs. 1 Satz 1 AuslG zu beseitigen. Dieses Ziel wird nur durch eine Entscheidung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 AuslG erreicht. Ob nach dem Wegfall des durch § 15 Abs. 1 Satz 1 AuslG geschaffenen Hindernisses andere Gründe der Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen, ist in diesem Zusammenhang selbst dann ohne rechtlichen Belang, wenn diese Gründe erst durch die Ausweisung in tatsächlicher Hinsicht entstanden sind. Irgendwelcher Klarstellungen in einem Revisionsverfahren bedarf es dazu nicht.

11

Die in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Frage, "ob die Familienangehörigen eines ausgewiesenen Ausländers im Fall identischer Staatsangehörigkeit notwendig beizuladen sind", hat der Senat verneint. Auf die Beschlüsse vom 31. Mai 1979 - BVerwG 1 CB 34.78 - und vom 7. Juni 1979 - BVerwG 1 CB 42.77 - sowie auf die in diesen Beschlüssen enthaltenen weiteren Nachweise wird Bezug genommen.

12

Es ist nicht ersichtlich, daß auf den Erlaß der angefochtenen Bescheide "einschlägige unveröffentlichte Richtlinien über die Handhabung der Ausweisungspraxis bei Verkehrsvergehen" eingewirkt haben. Der in der Beschwerdeschrift behandelten Frage, ob derartige Richtlinien zu veröffentlichen seien und ob sie bei Ermessensentscheidungen überhaupt zulässig seien, kommt deshalb keine streiterhebliche Bedeutung zu.

13

Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Meinung liegt auch der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vor. Die vom Berufungsgericht übernommene Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu der Frage, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, daß der Kläger verheiratet ist und daß die Eltern und Geschwister des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland leben, steht nicht im Widerspruch zu der in der Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang angeführten Rechsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Wendungen "nicht ausschlaggebend" und "keine rechtliche Bedeutung" sollen bei sachgerechter Würdigung nur besagen, daß das Gewicht der in Rede stehenden privaten Gegebenheiten des Klägers nicht ausreicht, die Ausweisungsverfügung als ermessenswidrig erscheinen zu lassen. Es handelt sich also nicht um ein grundsätzliches Abweichen von den aufenthaltsrechtlichen Schlußfolgerungen, die das Bundesverwaltungsgericht aus Art. 6 GG ableitet, sondern ausschließlich um eine Anwendung dieser Schlußfolgerungen auf den konkreten Fall.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 13 Abs. 1 GKG.