Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.05.1979, Az.: BVerwG 1 B 331.79
Unterlassen der zeitlich befristeten Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis auf eine deutsche Fahrerlaubnis ; Vorliegen des gesetzlichen Ausweisungstatbestandes; Recht auf Arbeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.05.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 331.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 13406
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Bremen - 06.02.1979 - AZ: II BA 87/78
Rechtsgrundlage
- § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Mai 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und Meyer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Februar 1979 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird - wie hier - die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, so muß in der Beschwerdeschrift oder in einem weiteren, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzureichenden Schriftsatz die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das angefochtene Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Demgemäß ist die Prüfung auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigelegte grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts zu dienen vermag. Klärungsbedürftige Rechtsfragen dieser Art werden in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt.
Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,
"ob die Anwesenheit eines Ausländers erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland bereits dann beeinträchtigt, wenn er 'Straftaten' begeht, die ihren Unrechtsgehalt einzig und allein daraus erhalten, daß der Ausländer die zeitlich befristete Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis auf eine deutsche Fahrerlaubnis unterlassen hat".
Diese Frage würde sich in einem etwaigen Revisionsverfahren indes nicht stellen. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts liegt der Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG vor, da der Kläger wegen Vergehens verurteilt worden ist. Verkehrsrechtliche Vergehen sind dabei ebenso zu behandeln wie Vergehen auf anderem Gebiet. Bei Vorliegen des gesetzlichen Ausweisungstatbestandes entscheidet die Ausländerbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, ob die Ausweisung geboten ist (so schon BVerwGE 48, 299 [301 ff.]). Anhaltspunkte dafür, daß die Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde fehlerhaft war, sind nicht ersichtlich. Ist die Ausweisung aber zu Recht erfolgt, so darf gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 AuslG keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der vom Kläger herangezogene Maßstab des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG - Beeinträchtigung der Belange der Bundesrepublik Deutschland - würde in einem Revisionsverfahren keine Rolle spielen.
Die ferner vom Kläger aufgeworfene Frage, ob und inwieweit das in der Bremer Landesverfassung verankerte Recht auf Arbeit das Ermessen der Ausländerbehörde bindet, bedarf ebenfalls keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Die genaue Bedeutung von Landesverfassungsbestimmungen im allgemeinen und des vorerwähnten verfassungsrechtlich begründeten Rechts auf Arbeit im besonderen für die Ermessensbetätigung der Ausländerbehörde kann dahinstehen; denn jedenfalls ist die im vorliegenden Falle allein interessierende Frage zu verneinen, ob das vom Kläger in Anspruch genommene Recht deshalb einer Ausweisung entgegensteht, weil der Kläger bei der Rückkehr in sein Heimatland keine Arbeit findet. Selbst wenn die vorerwähnte Verfassungsbestimmung nämlich mehr beinhalten sollte als einen bloßen Programmsatz, so kann ihm angesichts der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das Ausländerrecht keinesfalls die Wirkung zukommen, in seinem Geltungsbereich jede mit Arbeitslosigkeit verbundene Ausweisung zu verhindern.
Entgegen der Meinung des Klägers liegt auch der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vor. Nach dieser Bestimmung ist die Revision zuzulassen, wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht seiner Entscheidung eine Rechtsauffassung zugrunde gelegt hat, die mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht übereinstimmt. Die Hinweise des Klägers machen einen derartigen Auffassungsunterschied nicht deutlich. Was das angebliche Abweichen vom Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 1968 - BVerwG 1 B 69.66 - (Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 7) anbetrifft, so ergibt sich aus den in der Beschwerdeschrift zitierten Stellen des Berufungsurteils lediglich, daß das Berufungsgericht bei einer Verurteilung wegen einer Straftat den Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG bejaht und daß nach seiner Auffassung das Führen eines Kraftfahrzeuges ohne die erforderliche Fahrerlaubnis stets die Belange des Straßenverkehrs beeinträchtigt. Daraus kann indes nicht gefolgert werden, nach Meinung des Berufungsgerichts sei im Rahmen der Ermessensabwägung nicht auch der Unrechtsgehalt der jeweiligen Straftat in Rechnung zu stellen. Entgegen der Auffassung des Klägers weicht das Berufungsgericht auch nicht von der in BVerwGE 38, 90 veröffentlichten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Diese Entscheidung befaßt sich nicht mit der vom Kläger in diesem Zusammenhang behandelten Frage, wie Landesverfassungsbestimmungen auf die Ermessensbetätigung der Ausländerbehörde einwirken.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Dickersbach
Meyer