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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.05.1979, Az.: BVerwG 1 B 238.77

Ausweisung eines italienischen Staatsangehörigen; Voraussetzungen des besonderen Ausweisungsschutzes für Italiener in Deutschland; Ordnungsmäßigkeit des Aufenthalts eines Ausländers; Einholung einer Aufenthaltserlaubnis durch einen Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften; Ausweisung eines Ausländers wegen der Verurteilung auf Grund einer Straftat; Erfüllung der für Einreise, Ortswechsel und Aufenthalt geltenden Formalitäten durch Staatsangehörige der EG-Staaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.05.1979
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 238.77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 14939
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 02.02.1977 - AZ: VI 124/76
VGH Baden-Württemberg - 25.07.1977 - AZ: I 615/77

Fundstellen

  • DÖV 1979, 828-829 (Volltext mit amtl. LS)
  • DöV 1979, 828

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der besondere Ausweisungsschutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik vom 21. November 1957 (BGBl. 1959 II S. 949) setzt voraus, daß der Aufenthalt im Zeitpunkt der Ausweisung ununterbrochen mehr als fünf Jahre ordnungsmäßig war.

  2. 2.

    Der Aufenthalt ist ordnungsmäßig, wenn den Vorschriften über die Einreise, den Aufenthalt, die Freizügigkeit der Ausländer sowie die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch Ausländer entsprechen wird.

  3. 3.

    Das Fehlen der besonderen Aufenthaltserlaubnis, die von den grundsätzlich Freizügigkeit genießenden Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften einzuholen ist, schließt die Ordnungsmäßigkeit des Aufenthalts aus.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Mai 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und Meyer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. Juli 1977 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde muß erfolglos bleiben.

2

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie mindestens eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen macht das Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich.

3

Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, wie die Vorschriften des § 12 AufenthG/EWG und des Art. 2 Abs. 2 des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik vom 21. November 1957 (BGBl. 1959 II S. 949) - FV - das behördliche Ermessen bei der Ausweisung strafgerichtlich verurteilter Ausländer begrenzen. Diese Frage ist durch die Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt:

4

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er wegen einer Straftat verurteilt worden ist. Die Ausweisung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Diese hat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf Grund einer Abwägung der für und gegen diese Maßnahme sprechenden Gesichtspunkte zu entscheiden, ob die Ausweisung geboten ist. Die Ausweisung muß zur Vorbeugung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich sein. Demgemäß macht die Behörde von ihrem Ermessen zweckentsprechenden Gebrauch, wenn, wie das Berufungsgericht hier festgestellt hat, nach dem Verhalten des Ausländers die Gefahr besteht, daß er erneut gegen dis Rechtsordnung verstößt, und die Behörde diese Gefahr abwehren will. Auch verkehrsrechtliche Straftaten, wie Trunkenheitsfahrten, Fahren ohne Fahrerlaubnis und Verkehrsunfallflucht, derentwegen der Kläger wiederholt bestraft wurde, können danach Anlaß zur Ausweisung geben. Das alles ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt (Urteil von 24. April 1969 - BVerwG 1 C 43.68 - [Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 11]; BVerwGE 35, 291;  42,133[BVerwG 03.05.1973 - I C 33/72];  43, 299 [BVerwG 09.12.1971 - II WD 38/71]; Beschlüsse vom 15. August 1978 - BVerwG 1 B 273.78-, vom 2. Februar 1979 - BVerwG 1 B 238.78 -).

5

Darüber hinaus ist - soweit hier erheblich - geklärt, inwieweit § 12 AufenthG/EWG die Ausweisung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften einschränkt. Nach der bei der Anwendung dieser Vorschrift zu beachtenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, deren Durchführung das AufenthG/EWG dient, sowie nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats gilt im wesentlichen folgendes: Die Ausnahmen von dem für die Staatsangehörigen der EG-Staaten geltenden Grundsatz der Freizügigkeit sind eng zu verstehen. Eine Beschränkung der Freizügigkeit setzt im Falle strafgerichtlicher Verurteilung des Ausländers voraus, daß eine tatsächliche und hinreichende schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Sie muß sich im Rahmen des in einer demokratischen Gesellschaft Notwendigen halten und darf nicht zum Zwecke der Abschreckung anderer Ausländer erfolgen (EuGH Urteile vom 26. Februar 1975 - Rs 67/64 - [NJW 1975, 1096], vom 28. Oktober 1975 - Rs 36/75 - [NJW 1976, 467], vom 27. Oktober 1977 - Rs 30/77 - [NJW 1978, 479]; BVerwGE 49, 60[BVerwG 02.07.1975 - I C 20/73]; Beschluß vom 15. August 1978 - BVerwG 1 B 85.78 -). Daraus folgt, daß eine konkrete Gefahr und damit eine nach Maßgabe des Verhältnisimäßigkeitsgrundsatzes zu beurteilende Wahrscheinlichkeit zu verlangen ist, daß der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird, und daß an die Wahrscheinlichkeit keine zu geringen Anforderungen gestellt werden dürfen (Urteil vom 27. Oktober 1978 - BVerwG 1 C 91.76 - [Buchholz a.a.O. § 10 AuslG Nr. 54 = NJW 1979, 506]). Eine strafrichterliche Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung bildet dabei für die Ausländerbehörde eine wesentliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr und damit für die Erforderlichkeit der Ausweisung. Sie entfaltet aber hinsichtlich der ihr zugrundeliegenden Prognose keine rechtliche Bindung. Bei Vorliegen überzeugender Gründe ist die Behörde zu einer abweichenden Beurteilung befugt (Urteil vom 27. Oktober 1979, a.a.O.; Beschlüsse vom 29. Juli 1977 - BVerwG 1 B 137.77 - [Buchholz a.a.O. § 10 AuslG Nr. 45 = NJW 1977, 2037], vom 22. Februar 1979 - BVerwG 1 B 99.79 -).

6

Die Frage, ob nach diesen Grundsätzen die Ausweisung gerechtfertigt ist, beurteilt sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls und verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.

7

Nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 FV dürfen Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates ihren ordnungsmäßigen Aufenthalt haben, nur ausgewiesen werden, wenn Gründe der Sicherheit des Staates, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Sittlichkeit es erforderlich machen. Diese Bestimmung läßt die Ausweisung eines strafgerichtlich verurteilten Ausländers zu, wenn die Maßnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG und § 12 AufenthG/EWG gerechtfertigt ist (Urteil vom 5. November 1968 - BVerwG 1 C 58.67 - [Buchholz a.a.O. § 10 AuslG Nr. 8]).

8

Nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 FV ist nach einem ordnungsmäßigen Aufenthalt von mehr als 5 Jahren eine Ausweisung nur noch aus Gründen der Sicherheit des Staates und dann zulässig, wenn die übrigen oben angeführten Gründe besonders schwerwiegend sind. Die Frage, wann bei der Ausweisung strafgerichtlich verurteilter Ausländer die Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne dieser Vorschrift besonders schwerwiegend sind, hat der Senat in seiner Rechtsprechung ebenfalls geklärt (BVerwGE 55, 8 mit weiteren Nachweisen; Beschluß vom 15. August 1978 - BVerwG 1 B 85.78 -). Die Ausweisung muß unvermeidbar erscheinen; die maßgebenden Gründe müssen so gewichtig sein, daß die Anwesenheit des Ausländers auch bei Anwendung strenger Maßstäbe nicht länger hingenommen werden kann.

9

Ferner rechtfertigt die vom Kläger außerdem aufgeworfene Frage nach den Voraussetzungen für einen ordnungsmäßigen Aufenthalt nicht die Zulassung der Revision. Es ist geklärt, daß der Aufenthalt im Zeitpunkt der Ausweisung ununterbrochen mehr als 5 Jahre ordnungsmäßig gewesen sein muß (Urteil vom 11. Juni 1968 - BVerwG 1 G 13.67 - [Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 4]; BVerwGE 37, 227; Beschlüsse vom 31. Mai 1978 - BVerwG 1 B 80.78 - und vom 15. August 1978 - BVerwG 1 B 121.78 - [Buchholz a.a.O. § 17 AuslG Nr. 1]). Auch bedarf es keiner revisionsgerichtlichen Klarstellung, daß für die Frage, wann der Aufenthalt ordnungsmäßig ist, auf Abschnitt II des Protokolls zum Europäischen Niederlassungsabkommen vom 13. Dezember 1955 (BGBl. 1959 II, 997) zurückgegriffen werden kann. Demgemäß muß den Vorschriften über die Einreise, den Aufenthalt, die Freizügigkeit der Ausländer sowie die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch Ausländer entsprochen worden sein. Die weitreichende Vergünstigung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 FV kann nur der Ausländer beanspruchen, der diesen Anforderungen während des erforderlichen Zeitraums jederzeit genügt hat.

10

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellt zwar die Nichterfüllung der für Einreise, Ortswechsel und Aufenthalt geltenden Formalitäten durch Staatsangehörige der EG-Staaten keine die Beschränkung der Freizügigkeit rechtfertigende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar und gestattet nicht die Entfernung des Ausländers aus dem Hoheitsgebiet (Urteile vom 8. April 1976 - Rs 48/75 - [NJW 1976, 2065 [EuGH 08.04.1976 - - 48/75]], vom 14. Juli 1977 - Rs 8/77 - [NJW 1977, 1579]). Das ändert aber nichts daran, daß auch das Fehlen der von den Angehörigen der EG-Staaten einzuholenden besonderen Aufenthaltserlaubnis (vgl. für Arbeitnehmer § 3 AufenthG/EWG; Art. 2 Richtlinie Nr. 64/221/EWG vom 25. Februar 1964 [ABl. S. 850], Art. 4 Richtlinie 68/360/EWG, vom 15. Oktober 1968 [ABl. Nr. L 257 S. 13]) die Ordnungsmäßigkeit des Aufenthalts im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 FV ausschließt (Beschluß vom 23. September 1976 - BVerwG 1 B 7.76 -). Die EG-Staaten sind nicht gehindert, einen über den gemeinschaftsrechtlichen Ausweisungsschutz hinausgehenden Schutz weiterhin davon abhängig zu machen, daß der Ausländer die für den Aufenthalt erforderlichen Formalitäten beachtet, und zwar auch dann, wenn die Nichterfüllung der Formalitäten allein eine Ausweisung nicht rechtfertigt. Wie sich aus der Bezugnahme des Berufungsgerichts auf die Verwaltungsvorgänge und die angefochtenen Bescheide ergibt und vom Kläger nicht in Abrede gestellt wird, war der Kläger in der Zeit vom 19. Januar 1971 bis zum 5. März 1971 ohne Aufenthaltserlaubnis. Er hat sich damit vor der Ausweisung nicht 5 Jahre lang im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 FV ordnungsmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und kann deswegen einen über § 12 AufenthG/EWG hinausgehenden Ausweisungsschutz auf Grund des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 FV nicht beanspruchen.

11

Soweit der Kläger geltend macht, sein zeitweise nicht von einer Aufenthaltserlaubnis gedeckter Aufenthalt sei Grund seiner Ausweisung, geht die Beschwerde von einem im Berufungsurteil nicht festgestellten Sachverhalt aus. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist vielmehr die Ausweisung deswegen verfügt worden, weil von dem Kläger nach seinen wiederholten Verfehlungen im Straßenverkehr eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Das entspricht dem Inhalt der angefochtenen Bescheide.

12

Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Dr. Dickersbach
Meyer