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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.12.1971, Az.: BVerwG II WD 38/71

Dienstvergehen eines Soldaten auf Zeit; Vorsätzliche Verletzung der Pflichten zur Kameradschaft ; Ehebruch als Dienstvergehen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.12.1971
Aktenzeichen
BVerwG II WD 38/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 12562
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG E - 23.03.1971 - AZ: E 4 VL 9/70

Fundstelle

  • BVerwGE 43, 293 - 300

Der II. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 9. Dezember 1971,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Leußer als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Glöckner,
Bundesrichter Dr. Knackstedt als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst Adler,
Oberstabsfeldwebel Larisch als militärische Beisitzer,
Ministerialrat ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Verwaltungsangestellter ... als stellvertretender Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beschuldigten wird das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts E vom 23. März 1971 aufgehoben.

Der Beschuldigte wird wegen eines Dienstvergehens in die 4. Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe eingestuft.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden dem Beschuldigten, die des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zu drei Vierteln und dem Bund zu einem Viertel auferlegt.

Tatbestand

1

I

Der als Sohn eines heutigen Bundesbahnbeamten geborene Beschuldigte begann nach achtjährigem Volksschulbesuch eine Maurerlehre, die er aus familiären Gründen nicht beenden konnte. Danach war er unter anderem als Bauhilfsarbeiter, Ziegeleiarbeiter und Textilarbeiter tätig.

2

Er trat am 2. Oktober 1961 als Wehrpflichtiger in die Bundeswehr ein. Mit der Urkunde vom 9. April 1962 wurde er am 12. April 1962 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde aufgrund einer entsprechenden Verpflichtungserklärung zuletzt auf zwölf Jahre bis zum 30. September 1973 rechtswirksam festgesetzt.

3

Der Beschuldigte wurde am 2. Mai 1962 zum Gefreiten, am 2. März 1964 zum Unteroffizier, am 8. Oktober 1965 zum Stabsunteroffizier und am 1. April 1969 zum Feldwebel befördert. Er wurde im Truppenfernmeldedienst ausgebildet und vorwiegend als Richtverbindungstruppführer, stellvertretender Zugführer und Zugführer eines Richtverbindungszuges eingesetzt. Vom 1. Juli bis 4. November 1969 gehörte er der Fernmeldeausbildungskompanie ... in K. an. Er war hier zunächst Führer eines Richtverbindungszuges und seit Anfang Oktober 1969 zur Dienstleistung beim Stabe des Fernmeldebataillons ... in K. abgestellt. Wegen der Vorkommnisse, die Gegenstand des disziplinargerichtlichen Verfahrens sind, wurde er vom 5. November 1969 an zur 1./Fernmeldebataillon ... in F. kommandiert und mit Wirkung vom 1. Januar 1970 zu dieser Einheit versetzt. Er wird hier als Ausbilder im Fernsprechzug verwendet.

4

Die dienstlichen Beurteilungen des Beschuldigten enthalten bis zum September 1967 die Gesamtnote "befriedigend", einmal auch "voll befriedigend", danach nur noch die Gesamtnote "ausreichend". Sein vor dem Truppendienstgericht als Zeuge vernommener derzeitiger Disziplinarvorgesetzter, Hauptmann T., hat seine Leistungen sogar als "nicht ganz ausreichend" bezeichnet. Er hat bemängelt, daß Einsatzbereitschaft und Tatkraft des Beschuldigten zu wünschen übrig ließen.

5

Der Beschuldigte, der mit der Schützenschnur in Bronze ausgezeichnet ist, ist strafgerichtlich unbestraft. Er erhielt von seinem Kompaniechef am 5. Juni 1970 einen Verweis, weil er Ende 1970 seine Wohnung verlassen hatte, obwohl er vom Truppenarzt hauskrank geschrieben worden war.

6

Er wird bei einem Besoldungsdienstalter vom 1. März 1962 aus der 5. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes besoldet. Seine Dienstbezüge betragen einschließlich des Kinderzuschlages rund 1.260 DM brutto und 1.090 DM netto. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.

7

Der Beschuldigte ist seit dem 6. April 1963 verheiratet. Aus der Ehe ist eine heute ein Jahr alte Tochter hervorgegangen, die gleich nach der Geburt so schwer erkrankte, daß sie acht Wochen im Krankenhaus liegen mußte. Schäden scheinen jedoch trotz der anfänglichen Befürchtungen der Ärzte nicht zurückgeblieben zu sein. Die Ehefrau, eine gelernte kaufmännische Angestellte, ist nicht berufstätig. Seit der Entbindung kränkelt sie, so daß der Beschuldigte ihr im Haushalt zur Hand gehen muß. Zur Zeit liegt sie im Krankenhaus.

8

II

In dem vom Kommandeur der Korpstruppen des ... Korps am 22. Januar 1970 rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren hat der Wehrdisziplinaranwalt dem Beschuldigten mit der Anschuldigungsschrift vom 10. März 1970 folgendes Verhalten als Dienstvergehen zur Last gelegt:

9

Er habe in der Zeit seiner Zugehörigkeit zur Fernmeldeausbildungskompanie ... als verheirateter Feldwebel im Oktober und November 1969 intime Beziehungen zu der Ehefrau seines Kompaniefeldwebels, des Oberfeldwebels B., unterhalten. Im Verlaufe des Verhältnisses, das in der Einheit bekanntgeworden sei, sei es wiederholt zum Geschlechtsverkehr gekommen. Dabei habe er verschiedentlich mit Frau B. in K.er Hotels genächtigt und beide als "Ehepaar V." ausgegeben.

10

Die 4. Kammer des Truppendienstgerichts E hat gegen den Beschuldigten durch Urteil vom 23. März 1971 wegen eines Dienstvergehens

11

auf Einstufung in die 3. Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe

12

erkannt. Sie hat das angeschuldigte Verhalten festgestellt und dieses als vorsätzliche Verletzung der Pflichten zur Kameradschaft und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten und damit als schuldhaftes Dienstvergehen gewürdigt (§§ 12, 17 Abs. 2, § 23 Abs. 1 SG). Dabei hat sie nicht nur die Ehebrüche als solche, sondern bereits die Verabredung zu einem Treffen vom 29. Oktober 1969 und dieses Treffen selbst als pflichtwidrig angesehen.

13

Bei der Strafzumessung hat die Truppendienstkammer den Einbruch in die Ehe eines Kameraden als schwerwiegende Verfehlung gewertet und den Vorgesetztendienstgrad des Beschuldigten gemäß § 10 Abs. 1 SG zu dessen Ungunsten berücksichtigt.

14

Die enthemmende Wirkung des Alkohols bei dem ersten Ehebruch hat sie nicht als entlastend anerkannt, da der Beschuldigte mit dem Alkohol lediglich seine Bedenken habe hinwegspülen wollen. Von einer Dienstgradherabsetzung, die wegen eines Bekanntwerdens der intimen Beziehungen in der Truppe nahegelegen hätte, hat sie mit Rücksicht auf die ungewöhnlich aktive Rolle der Frau B. und wegen besonderer in der Person des Beschuldigten liegender Milderungsgründe abgesehen, jedoch die Verhängung der nächstniedrigeren Laufbahnstrafe für geboten erachtet.

15

Gegen dieses ihm am 5. Mai 1971 zugestellte Urteil hat der Beschuldigte durch seinen Verteidiger am 10. Mai 1971 Berufung einlegen und diese mit einer am 26. Mai 1971 bei Gericht eingegangenen Schrift begründen lassen. Er hat seinen Freispruch, hilfsweise eine Milderung der Strafe erstrebt. Zur Begründung dieses Begehrens hat sein Verteidiger ausgeführt:

16

Das Truppendienstgericht habe zu Unrecht das Vorliegen eines Dienstvergehens bejaht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Ehebruch nicht stets als Dienstvergehen anzusehen, sondern nur dann, wenn hierdurch der dienstliche Bereich berührt werde, oder bei Rückwirkungen auf das Ansehen der Bundeswehr oder auf Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten. Der dienstliche Bereich sei erst dadurch berührt worden, daß Oberfeldwebel B. die Beziehungen den Unteroffizieren seiner Kompanie bekanntgegeben habe; das könne dem Beschuldigten nicht angelastet werden.

17

Vor dem ersten Ehebruch habe der Beschuldigte fünfzehn Glas Bier getrunken, so daß er nicht in vollem Umfange fähig gewesen sei, das Unerlaubte seines Tuns zu erkennen. Die Verabredung zu dem Treffen im Oktober 1969 und das Treffen selbst seien nicht pflichtwidrig gewesen, da er Frau Bartol lediglich habe erklären wollen, daß er eine Verbindung zu ihr nicht aufnehmen könne. Hierzu habe er sich verpflichtet gefühlt, weil er bei Frau B., deren tiefe Zuneigung zu ihm er erkannt habe, eine Kurzschlußhandlung habe verhindern wollen.

18

Der Beschuldigte habe seine Pflicht zur Kameradschaft und seine besonderen Pflichten als Vorgesetzter nicht verletzt. Zu Oberfeldwebel B. habe kein Kameradschaftsverhältnis bestanden, da er im Oktober 1969 bereits mit dem Ziele der Versetzung zu einer anderen Kompanie kommandiert gewesen sei. Die Stellung als Vorgesetzter könne lediglich bei einem Dienstvergehen gegenüber einem Untergebenen erschwerend wirken.

19

Auf jeden Fall aber sei die verhängte Strafe unangemessen hoch. Das Truppendienstgericht habe die zugunsten des Beschuldigten sprechenden Umstände nicht genügend berücksichtigt.

20

Der Wehrdisziplinaranwalt ist den Ausführungen der Berufungsbegründung entgegengetreten, soweit darin die Begehung eines Dienstvergehens geleugnet wird. Allerdings hat er der Auffassung des Beschuldigten zugestimmt, daß die Verabredung zum Treffen vom 29. Oktober 1969 und das Treffen selbst noch nicht pflichtwidrig gewesen seien.

21

Er hat eine Milderung der Strafe für erforderlich erachtet und diese Ansicht wie folgt begründet:

22

Auch im Disziplinarrecht müßten die gewandelten sozialen Anschauungen bei der Beurteilung des Ehebruchs berücksichtigt werden. Der Fall biete daher Anlaß, die bestehende Rechtsprechung zu überdenken. Es frage sich, ob bereits der Einbruch in die Ehe eines Kameraden, ohne daß weitere Umstände hinzuträten, als Dienstvergehen gewertet werden könne, besonders wenn es sich um ein kurzes, durch gegenseitige Zuneigung beider Ehebrecher getragenes Verhältnis handele. Es sei nicht Aufgabe des Disziplinarrechts, Soldaten und Beamte zu Mustermenschen zu erziehen. Die Frage der Ansehens- und Vertrauensschädigung müsse aus der Sicht eines den jeweiligen Lebensverhältnissen gegenüber aufgeschlossenen, unvoreingenommen denkenden Betrachters und unter Berücksichtigung der veränderten Gesellschaftsstruktur beurteilt werden.

23

Im Einzelfalle müsse stärker berücksichtigt werden, welche Rolle die Frau bei dem Ehebruch gespielt habe. Ferner sei zu prüfen, ob nicht auch den betrogenen Ehegatten ein Verschulden an dem Ehebruch treffe, und ferner, welche Folgen der Ehebruch für die Ehegatten gehabt habe. Wenn - wie im vorliegenden Falle - beide Ehen fortgesetzt würden, könnte es durch disziplinare Maßnahmen zu neuen Schwierigkeiten kommen, die möglicherweise den Bestand der Ehe erneut aufs Spiel setzten. Auch der Dienstherr sei nach Art. 6 GG verpflichtet, alles zu tun, um den Bestand einer Ehe zu retten. Unter diesem Gesichtspunkt erschienen Disziplinarmaßnahmen bei Ehen, die nach dem Ehebruch wiederhergestellt seien und gut fortbestünden, als fragwürdig.

24

Wenn man zwar wohl auch in Fällen wie dem vorliegenden nach wie vor von einem Dienstvergehen sprechen müsse, so sollte doch die mildere Beurteilung der Gesamtsituation ihren angemessenen Niederschlag im Strafrahmen finden. Hier sei allenfalls die Verurteilung zu einer Gehaltskürzung angemessen.

25

Der Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts hat in der Berufungshauptverhandlung die Ansicht vertreten, daß das Treffen vom 29. Oktober 1969 nicht angeschuldigt worden sei.

Entscheidungsgründe

26

III

Die nach § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Satz 1, § 93 Abs. 1 und 2 WDO zulässige Berufung konnte nur zu einem geringen Teil Erfolg haben.

27

1.

Der Senat hatte im Rahmen der Anschuldigungsschrift (§ 87 Abs. 1 i.V.m. § 99 Satz 1 WDO) dem Sachverhalt neu nachzugehen, eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen und diese daraufhin zu würdigen, ob und inwieweit in ihnen ein Dienstvergehen liegt, und für dieses gegebenenfalls die angemessene Strafe zu verhängen; denn da die Berufung die rechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts angegriffen und den Freispruch des Beschuldigten erstrebt hat, war sie als in vollem Umfange eingelegt anzusehen.

28

2.

Der Senat hat in der Berufungshauptverhandlung folgenden Sachverhalt festgestellt:

29

Während der Zugehörigkeit des Beschuldigten zur Fernmeldeausbildungskompanie ... in K. hatten sich zunächst zwischen ihm und der Familie des Oberfeldwebels B., der damals Kompaniefeldwebel dieser Einheit war, über die rein dienstlichen Beziehungen hinaus keine engeren Bindungen ergeben. Bei außerdienstlichen Veranstaltungen lernten sie sich aber bald näher kennen.

30

Ende August/Anfang September 1969 brachte Oberfeldwebel B. den Beschuldigten und einen anderen Unteroffizier einmal mit in seine Ehewohnung in N., wo Frau B. ihnen ein Frühstück servierte. Eine weitere Begegnung fand einige Wochen später statt. Die Fernmeldeausbildungskompanie ... veranstaltete einen Manöverball, an dem der Beschuldigte ohne seine Ehefrau sowie die Eheleute B. teilnahmen. Im Laufe des Abends tanzte der Beschuldigte auch mit Frau B.. Einige Zeit später, am 17. Oktober 1969, kam der Beschuldigte aus Anlaß der Einweihung des Unteroffizierheims des Bataillons in der F.kaserne, die er ebenfalls ohne seine Ehefrau besuchte, erneut mit Frau B. in Kontakt. Er nahm auf Einladung der Eheleute B. an ihrem Tisch Platz und tanzte an diesem Abend sehr oft mit Frau B.. Während des Tanzes gab diese ihm zu verstehen, daß sie ihn gern möge. Seit diesem Abend duzten sie sich.

31

Am Montag, dem 20. Oktober 1969, teilte der Gefreite vom Dienst dem Beschuldigten mit, eine unbekannte Dame habe angerufen und lasse ihm ausrichten, er solle um 20.00 Uhr am Bahnhof sein. Der Beschuldigte ging nicht hin. Am nächsten Tage erhielt er von Frau B. einen Brief vom 18. Oktober 1969. Sie gestand ihm darin offen ihre Liebe, erklärte, daß ihre Ehe nicht in Ordnung sei, und ließ ihn wissen, daß sie ihn brauche und sehr glücklich wäre, wenn er sie alle 14 Tage für fünf Minuten in seine Arme nehmen würde. Sie gab ferner der Hoffnung auf ein baldiges Treffen mit ihm Ausdruck und bat ihn, ihre große Liebe zu ihm weiter bestehen zu lassen.

32

Der Beschuldigte rief daraufhin Frau B. an und erklärte ihr, daß eine Liebesbeziehung zwischen ihnen keinen Zweck habe, da sie beide verheiratet seien. Er konnte sie jedoch nicht überzeugen, und es kam in der Folgezeit zu weiteren Anrufen von Frau B. und ihm.

33

Danach erhielt er von Frau B. einen weiteren Brief vom 23. Oktober 1969. Sie schrieb darin wieder, daß sie ihn sehr lieb habe und ihn brauche. Sie teilte ihm mit, daß sie intimen Verkehr mit ihrem Ehemann nur noch schwer ertragen könne, daß er aber keine Angst zu haben brauche, bei ihm würde es nicht so sein. Sie erwähnte ferner, daß auch er lieb zu ihr sein möge; denn sonst wäre sie traurig und einsam. Er sei das einzige Glück auf dieser Welt für sie. Schließlich bat sie ihn, er solle sie es miteinander versuchen lassen.

34

Nach Erhalt dieses Briefes verabredeten sich der Beschuldigte und Frau B. auf deren Wunsch für Mittwochabend, den 29. Oktober 1969. Oberfeldwebel B. war an diesem Abend nicht zu Hause, da er an einer Beförderungsfeier im Unteroffizierheim im Fernmeldebataillon ... teilnahm. Der Beschuldigte und Frau B. trafen sich verabredungsgemäß im K.er Hauptbahnhof und suchten dann eine Gastwirtschaft auf, in der sie mehrere Stunden blieben. Sie unterhielten sich und tranken Alkohol. Nachdem es so spät geworden war, daß kein Zug mehr nach N. fuhr und Frau B. daher eine Taxe hatte nehmen müssen, um nach Hause zu kommen, kamen sie während eines Spazierganges dahin überein, in einem Hotel ein gemeinsames Zimmer zu mieten. Da der Beschuldigte nicht soviel Geld bei sich hatte, um die Hotelunterkunft zu bezahlen, erklärte sich Frau B. zur Übernahme der Übernachtungskosten bereit. In dieser Nacht kam es das erste Mal zum Geschlechtsverkehr. Am Morgen des 30. Oktober 1969 fuhr Frau B. nach Hause und erzählte ihrem Ehemann von ihrer ehelichen Untreue, nachdem dieser ihr wegen des nächtlichen Ausbleibens Vorhaltungen gemacht und das Zusammensein mit dem Beschuldigten auf den Kopf zugesagt hatte. Frau B. eröffnete ihrem Ehemann, daß sie sich von ihm trennen und mit dem Beschuldigten zusammenleben wolle. Daran hielt sie auch bei einer Aussprache mit dem Beschuldigten und ihrem Ehemann fest, die am Nachmittag des 31. Oktober 1969 im Bahnhofsrestaurant in K. stattfand. Nach dieser Aussprache fuhren der Beschuldigte und die Eheleute B. gemeinsam zu deren Ehewohnung in N., wo Frau B. ihre gepackten Koffer abholte und zusammen mit dem Beschuldigten wieder nach K. fuhr. In der Nacht zum Samstag, dem 1. November 1969, übernachteten der Beschuldigte und Frau B. dort im Hotel "Im St.". Der Beschuldigte legte sich den Namen "V." zu und wies Frau B. als seine Ehefrau aus. Auch in dieser Nacht kam es zum Geschlechtsverkehr.

35

Am folgenden Tage begab sich der Beschuldigte mit Frau B. in seine Ehewohnung in K., um sich Zivil anzuziehen und ggf. auch seine Ehefrau vom Geschehenen zu unterrichten. Diese war jedoch nicht zu Hause. Während dieses Aufenthalts in der Ehewohnung erschien Oberfeldwebel B., der den Versuch machen wollte, seine Ehefrau zurückzugewinnen und der schon in verschiedenen K.er Hotels nach ihr gesucht hatte. Frau B. lehnte es jedoch ab, zu ihm zurückzukehren. Sie und der Beschuldigte wechselten vielmehr das Hotel und nahmen sich für die kommenden zwei Nächte ein Zimmer in der "K. Klause" in K.. Zu geschlechtlichem Verkehr kam es nicht mehr, da Frau B. unwohl geworden war.

36

Am Montagmorgen, dem 3. November 1969, begab sich der Beschuldigte in seine Wohnung, um sich wieder Uniform anzuziehen, während Frau B. in der "K. Klause" zurückblieb. Nach einer Aussprache mit seiner Ehefrau, bei der er ihr alles offenbarte, rief der Beschuldigte Oberfeldwebel B. in der Kaserne an und bat ihn, zusammen mit dem Kompaniechef in seine Wohnung zu kommen. Beide erschienen, und der Beschuldigte versicherte ihnen bei dieser Unterredung, daß er das Verhältnis zu Frau B. abbrechen und auf sie dahin einwirken wolle, zu ihrem Ehemann zurückzukehren.

37

Nachdem der Beschuldigte danach in der Kaserne von dem Bataillonskommandeur erfahren hatte, daß er vom 5. November 1969 an nach F. kommandiert werde, kam es zwischen den Eheleuten M. und den Eheleuten B. zu einer Aussprache, bei der der Beschuldigte Frau B. erklärte, daß es zwischen ihnen aus sein müsse. Dabei blieb er auch, als ihm Frau B. am Abend seinen Rasierapparat, den er in der "K. Klause" vergessen hatte, brachte und ihn fragte, ob seine Entscheidung endgültig sei. Daraufhin kehrte sie noch am Abend des 3. November 1969 zu ihrem Ehemann zurück.

38

Damit hatten die Beziehungen zwischen dem Beschuldigten und Frau B. ihr Ende gefunden. Der Beschuldigte entschuldigte sich noch fernmündlich bei Oberfeldwebel B. für das Vorgefallene; dieser nahm die Entschuldigung kommentarlos entgegen.

39

Die intimen Beziehungen zwischen dem Beschuldigten und Frau B. wurden in der Fernmeldeausbildungskompanie bekannt. Oberfeldwebel B. hatte schon am 30. Oktober 1969 die Sache seinem Kompaniechef und dem Kommandeur des Fernmeldebataillons ... gemeldet und anschließend auch die Unteroffiziere seiner Einheit unterrichtet, um etwaigen Gerüchten vorzubeugen.

40

Die Ehe B. ist wieder in Ordnung. Der Oberfeldwebel hat seiner Ehefrau verziehen. Sie war im Zeitpunkt der Hauptverhandlung erster Instanz schwanger. Auch die Eheleute M. haben wieder zusammengefunden.

41

Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Beschuldigten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und den Zeugenaussagen der Eheleute Oberfeldwebel R. und Helga B. vor dem Truppendienstgericht, die gemäß § 99 Satz 2 WDO in der Berufungshauptverhandlung verlesen worden sind.

42

Der Beschuldigte hat sich außerdem noch wie folgt eingelassen: Er habe zunächst versucht, Frau B. ein Zusammentreffen mit ihm auszureden. Sie habe aber hiervon nichts wissen wollen. Da die häufigen Anrufe einer Frau, die ihren Namen nicht nannte, in der Kaserne Aufsehen zu erregen begonnen hätten und da er Schwierigkeiten habe vermeiden wollen, habe er sich schließlich mit ihr für den 29. Oktober 1969 verabredet, um ihr klar zu machen, daß es mit ihnen nichts werden könne. Während dieses Zusammenseins habe er im Laufe des Abends mindestens 15 Glas Bier getrunken. Dieser Alkoholgenuß sowie der Umstand, daß in seiner Ehe seit einiger Zeit Spannungen bestanden hätten und sich dadurch eine sexuelle Entfremdung eingestellt habe, hätten mit dazu beigetragen, daß es zu der gemeinsamen Übernachtung und zum Geschlechtsverkehr mit Frau B. gekommen sei. Auch vor der Aussprache am 31. Oktober 1969 habe er in erheblichem Umfange Alkohol getrunken.

43

Diese Einlassung ist dem Beschuldigten nicht zu widerlegen.

44

3.

Der Beschuldigte hat ein Dienstvergehen begangen (§ 23 Abs. 1 SG). Durch den bewußten und gewollten Einbruch in die Ehe des Oberfeldwebels B. hat er die Ehre und die Rechte eines Kameraden schuldhaft verletzt (§ 12 Satz 2 SG). Die Ansicht der Verteidigung, daß zwischen dem Beschuldigten und dem Kompaniefeldwebel seiner Einheit kein Kameradschaftsverhältnis bestanden habe, geht fehl. Kamerad des Soldaten ist zumindest jeder andere Soldat der Bundeswehr. Dabei kommt es weder auf engere persönliche Beziehungen, noch auf die Zugehörigkeit zur selben Einheit, noch auf denselben Dienstgrad oder wenigstens dieselbe Dienstgradgruppe an (vgl. Scherer, Soldatengesetz 4. Aufl. § 12 Anm. II 1). Das ergibt sich eindeutig aus dem Soldatengesetz, das in § 12 Satz 1 die Kameradschaft als wesentliche Grundlage des militärischen Zusammenhalts bezeichnet. Hier kann sogar an einem engeren Kameradschaftsverhältnis kein Zweifel bestehen, da Oberfeldwebel B. und der Beschuldigte mehrere Monate lang derselben Kompanie als Portepee-Unteroffiziere angehörten und der Beschuldigte auch zur Tatzeit noch im selben Bataillon Dienst tat.

45

Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte außerdem schuldhaft gegen die Pflicht aus § 17 Abs. 2 SG verstoßen. Ehebrecherische, aber auch ehewidrige Beziehungen eines verheirateten Soldaten zu einer anderen Frau sind nach der ständigen Rechtsprechung der Wehrdienstsenate ansehens- und vertrauensschädigend, wenn ein Zusammenhang mit dem dienstlichen Bereich besteht (vgl. z.B. BDH Urteile vom 13. März 1959 - WD 4/59 - und 13. Juni 1967 - II WD 18/67 -, BVerwG Urteile vom 7. März 1969 - II WD 38/68 - und 12. März 1970 - I WD 13/69). Der dienstliche Bereich wurde hier allein schon dadurch unmittelbar berührt, daß es sich bei der Ehebruchspartnerin des Beschuldigten um eine Soldatenfrau und sogar um die Ehefrau des Kompaniefeldwebels der Einheit handelte, der der Beschuldigte formell noch angehörte.

46

Der vorliegende Fall gibt keinen Grund, diese gefestigte Rechtsprechung der Wehrdienstsenate zu überdenken, wie der Wehrdisziplinaranwalt in seiner Berufungserwiderung gemeint hat. Schon dessen Prämisse, daß sich die sozialen Anschauungen zum Ehebruch gewandelt hätten, ist fragwürdig. Die Beseitigung der Strafbarkeit des Ehebruchs kann dafür jedenfalls nicht angeführt werden; denn die Aufhebung des früheren § 172 StGB hatte ihren Grund im wesentlichen darin, daß diese Strafvorschrift praktisch ohne Wirkung geblieben war und sich vorwiegend als Handhabe für Erpressungen und Racheakte verwerflicher Art erwiesen hatte. Daß der Ehebruch nicht mehr wie bisher mißbilligt werden sollte, laßt sich schon wegen der vom Wehrdisziplinaranwalt in anderem Zusammenhang herausgestellten Verpflichtung des Staates aus Art. 6 GG, Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung zu stellen, nicht annehmen.

47

Selbst wenn man aber als richtig unterstellen wollte, daß der Ehebruch jetzt allgemein nicht mehr so ernst genommen wird wie früher, könnte das allenfalls in Fällen von Bedeutung sein, in denen weder der Ehebruchspartner noch der betrogene Ehemann in irgendwelchen Beziehungen zur Bundeswehr steht. Bei einem Ehebruch mit einer Kameradenfrau hat sich an dem disziplinaren Gewicht der Eheverfehlung nichts geändert. Der Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht wiegt unverändert schwer, und ebenso werden die Vertrauenswürdigkeit, das Ansehen und die Autorität des Soldaten, der sich so unkameradschaftlich verhält, nach wie vor erheblich gefährdet. Es bedeutet eine bedauerliche Verkennung der Werte, einerseits gegen einen Soldaten, der einen Kameraden bestohlen hat, im disziplinargerichtlichen Verfahren - mit Recht - strenge Laufbahnstrafen zu fordern, andererseits aber den Einbruch in die Ehe eines Kameraden und den Versuch, diesem die Frau wegzunehmen, zu bagatellisieren.

48

Der Frage, ob schon die Verabredung zum Treffen vom 29. Oktober 1969 und das Treffen selbst pflichtwidrig waren, kommt angesichts der erwiesenen Ehebrüche nur geringe Bedeutung zu. Der Senat mußte in einer anderen Sache (BVerwG Urteil vom 8. September 1970 - II WD 39/70) darauf näher eingehen, weil dort ein Treffen im Anschuldigungssatz ausdrücklich angeschuldigt war. Grundsätzlich ist dazu zu sagen, daß ein Soldat seine Pflichten schuldhaft verletzt, wenn er sich hinter dem Rücken des Ehemanns mit einer Kameradenfrau trifft, um mit ihr ein ehewidriges oder ehebrecherisches Verhältnis anzuknüpfen oder fortzusetzen. Daran ändert auch nichts, daß ein solches Treffen, würde es dabei sein Bewenden haben, möglicherweise zu keinerlei disziplinaren Maßnahmen führen würde. Das wäre allein die Folge des im Disziplinarrecht herrschenden Opportunitätsprinzips, würde aber nichts gegen die Pflichtwidrigkeit der Handlungsweise des Soldaten besagen.

49

Entgegen der Auffassung des Vertreters des Bundeswehrdisziplinaranwalts in der Berufungshauptverhandlung ist der Senat auch der Ansicht, daß ein solches Verhalten regelmäßig als angeschuldigt gelten muß, wenn im Anschuldigungssatz - wie hier - intime Beziehungen angeschuldigt werden und dabei hervorgehoben wird, daß es im Verlaufe des Verhältnisses wiederholt zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Bei einer solchen Formulierung können nicht nur die Ehebrüche als Höhepunkte der unerlaubten Beziehungen als angeschuldigt angesehen werden. Vielmehr muß bei einer unbefangenen Auslegung der Anschuldigungsschrift angenommen werden, daß das ganze Verhältnis von seinem Beginn bis zum Ende mit allen Ehewidrigkeiten und Ehebrüchen angeschuldigt werden sollte.

50

Im vorliegenden Falle hat das Truppendienstgericht die Verabredung zum Treffen vom 29. Oktober 1969 und das Treffen selbst - jedenfalls bis zu dem Entschluß, die Nacht über zusammenzubleiben - zu Unrecht als pflichtwidrig angesehen. Nach der nicht zu widerlegenden Einlassung des Beschuldigten wollte er damit kein ehewidriges oder ehebrecherisches Verhältnis beginnen, sondern ein solches gerade verhindern. Da es ihm am Telefon nicht gelungen war, Frau B. von weiteren Anrufen und Briefen abzuhalten, wollte er ihrem Verlangen auf Aussprache stattgeben, um ihr ein für alle Mal klar zu machen, daß es mit ihnen nichts werden könne. Das kann nicht als schuldhaft pflichtwidrig angesehen werden, auch wenn es möglicherweise andere Wege gegeben hätte, Frau B.s Annäherungsversuchen Einhalt zu gebieten.

51

4.

Das Dienstvergehen des Beschuldigten wiegt schwer. Bricht ein Soldat in die Ehe eines Kameraden ein, so muß dies zwangsläufig Rückwirkungen auf den dienstlichen Bereich haben, weil der Betrogene dem anderen künftig nicht mehr vertrauen kann. Das gilt besonders dann, wenn beide Soldaten - wie hier - derselben Einheit angehören und im selben Bataillon Dienst tun. Die Truppe war denn auch auf Grund der durchaus korrekten Meldung des Oberfeldwebels B. an seinen Kommandeur und seinen Kompaniechef gezwungen, wegen der Verfehlung des Beschuldigten personelle Konsequenzen zu ziehen und ihn zu einer anderen Einheit zunächst zu kommandieren und dann zu versetzen.

52

Mit Recht hat das Truppendienstgericht auch eine verschärfte Haftung des Beschuldigten nach § 10 Abs. 1 SG bejaht. Die Verteidigung hat diese Vorschrift mißverstanden. § 10 Abs. 1 SG setzt weder ein konkretes Vorgesetztenverhältnis voraus, noch wird dadurch eine besondere Dienstpflicht des Vorgesetzten begründet. Die Vorschrift bezieht sich vielmehr ausschließlich auf die Strafzumessung. Die dem Soldaten in Vorgesetztenstellung ohnehin wie jedem anderen Soldaten obliegenden Dienstpflichten werden dadurch verstärkt. Von ihm wird die besonders gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten erwartet (vgl. dazu Scherer a.a.O. § 10 Anm. I).

53

Als keinen besonderen Straferschwerungsgrund hat der Senat hier dagegen berücksichtigt, daß das ehebrecherische Verhältnis in der Truppe weitgehend bekanntgeworden ist. Zwar geht ein auch vom Beschuldigten nicht verursachtes Bekanntwerden seiner Verfehlung und eine dadurch eintretende tatsächliche Ansehensschädigung grundsätzlich zu seinen Lasten, da er dieses Risiko von vornherein trägt. Hier ist aber die Kenntniserlangung seitens des Unteroffizierskorps allein auf das schwer verständliche Verhalten des Oberfeldwebels B. zurückzuführen, der ohne zwingenden Grund die Unteroffiziere seiner Kompanie über das Geschehene unterrichtete. Mit einer solchen Reaktion brauchte der Beschuldigte nicht zu rechnen.

54

Mit Recht hat das Truppendienstgericht die treibende Rolle der Frau B. strafmildernd berücksichtigt. Allerdings darf diese auch nicht überbewertet werden. Das Entgegenkommen der Frau traf hier nicht auf einen jungen, unreifen und leicht beeinflußbaren Soldaten, sondern auf einen immerhin 28 Jahre alten Portepee-Unteroffizier, der reif genug sein mußte, um zu erkennen, worauf er sich einließ.

55

Zugunsten des Beschuldigten ist weiter zu berücksichtigen, daß er schnell wieder zur Vernunft gekommen ist, daß er auf Frau B. eingewirkt hat, zu ihrem Ehemann zurückzukehren, und daß beide Ehen nicht gescheitert sind und jetzt möglicherweise sogar besser als vorher gehen. Frau M. hat dem Beschuldigten etwa ein Jahr nach seiner Verfehlung ein Kind geboren, und die Eheleute B. haben jetzt wahrscheinlich ein drittes Kind.

56

Für den Beschuldigten sprechen schließlich auch seine in den ersten sechs Jahren seiner Dienstzeit gezeigten befriedigenden Leistungen und seine im wesentlichen tadelfreie Führung. Er mußte in fast zehnjähriger Dienstzeit bisher nur einmal - nach den hier abzuurteilenden Vorfällen - mit einem Verweis bestraft werden.

57

Weitere Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Insbesondere war das Verhalten des Beschuldigten nicht etwa die Folge echter Zuneigung und schicksalhafter Verstrickung. Nach seiner eigenen Einlassung hat es ihn nicht zu Frau B. zwanghaft getrieben; er hat vielmehr aus Schwäche ihrem Drängen nachgegeben. Dafür spricht schon, daß er sie nach dem ersten nüchternen Überlegen und nach nur einer Aussprache mit seiner Ehefrau aufgegeben hat.

58

Daß der Beschuldigte angetrunken war, als er und Frau B. den Entschluß faßten, zusammen ein Hotel aufzusuchen, kann ihn ebenfalls nicht entlasten. Da er das Vorbringen in der Berufungsbegründung, er habe bei Frau B. eine Kurzschlußreaktion befürchtet, in der Berufungshauptverhandlung nicht aufrechterhalten hat und da er nach seiner Einlassung bei dem Treffen vom 29. Oktober 1969 nur die Absicht hatte, Frau B. klarzumachen, daß es mit ihnen nichts werden könne, hätte er sich wesentlich kürzer fassen und vor allen Dingen dafür sorgen müssen, daß die Frau rechtzeitig nach Hause kam. Stattdessen saß er stundenlang mit ihr im Lokal, trank unkontrolliert Alkohol und verhinderte nicht, daß sie den letzten Zug nach N. verpaßte. Schon aus ihren Briefen mußte ihm klar sein, wie es tun sie stand. Sie hatte darin geschrieben, daß sie sehr glücklich wäre, wenn er sie alle vierzehn Tage "für fünf Minuten" in seine Arme nähme, daß sie ihn lieb habe und ihn brauche, daß auch er lieb zu ihr sein möge und daß er das einzige Glück auf der Welt für sie sei. Auch einen Geschlechtsverkehr zwischen ihnen hatte sie ausdrücklich in ihre Erwägungen mit eingeschlossen. Ihm mußte unter diesen Umständen klar sein, was die Frau von ihm erwartete. Wenn er trotzdem das Treffen über mehrere Stunden ausdehnte und dabei ein Bier nach dem anderen trank, bis er nach seiner nicht zu widerlegenden Einlassung auf mindestens 15 Glas kam, dann kann dies nach der Erfahrung des Lebens nur darum geschehen sein, um sich Mut anzutrinken und die letzten Bedenken hinwegzuspülen.

59

Entgegen der Ansicht des Wehrdisziplinaranwalts kann auch ein etwaiges Verschulden des Oberfeldwebels B. an den Spannungen in seiner Ehe nicht strafmildernd berücksichtigt werden. Das ist eine Frage, die allein die Ehegatten selbst angeht. Ein Dritter hat sich dabei nicht einzumischen, insbesondere aber darf ein Soldat etwaige Eheschwierigkeiten eines Kameraden nicht für sich ausnutzen.

60

Mit Recht hat das Truppendienstgericht wegen der zugunsten des Beschuldigten sprechenden Umstände von einer Degradierung, die der Senat mit Rücksicht auf § 331 StPO i.V.m. § 70 WDO ohnehin nicht mehr aussprechen könnte, abgesehen und lediglich auf eine Zurückstufung in den Dienstaltersstufen erkannt. Bei einem zur Tatzeit bald 30 Jahre alten Portepee-Unteroffizier noch unter diese Strafart herunterzugehen, bot der Sachverhalt keine Veranlassung. Ganz verfehlt ist die vom Wehrdisziplinaranwalt in diesem Zusammenhang vertretene Ansicht, daß mit Rücksicht auf Art. 6 GG die Verhängung einer Disziplinarstrafe überhaupt fragwürdig sei, weil der Dienstherr die Ehe dadurch eventuell wieder in Gefahr bringen würde. Mit dieser Begründung ließe sich gegen jedes staatliche Strafen angehen, da dadurch stets Ehe und Familie in Mitleidenschaft gezogen werden. Außerdem könnte allenfalls die Einleitungsbehörde solche Erwägungen aus Opportunitätsgründen anstellen. Ist das disziplinargerichtliche Verfahren erst einmal gerichtshängig, ist für Opportunitätserwägungen kein Raum mehr. Das Wehrdienstgericht muß unter Beachtung des § 26 WDO vielmehr die von ihm für angemessen gehaltene Strafe verhängen. Auf Ehe und Familie kann nur innerhalb der Strafart bei der Strafzumessung Rücksicht genommen werden.

61

Der Senat hat die vom Truppendienstgericht verhängte Strafe etwas gemildert, weil eine Bestätigung des angefochtenen Urteils wegen des seit seiner Verkündung eingetretenen Zeitablaufs zu einem vom Truppendienstgericht selbst nicht gewünschten Ergebnis geführt hätte. Wäre das erstinstanzliche Urteil nämlich nicht angefochten worden, so hätte der Beschuldigte noch vor Beendigung seiner Dienstzeit in die 4. Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe wieder aufsteigen können. Hätte der Senat dagegen das angefochtene Urteil bestätigt, so wäre ein Aufsteigen des Beschuldigten bis zu seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr am 30. September 1973 nicht mehr möglich gewesen. Er hätte auch seine Dienstzeitversorgung nur aus der 3. Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe erhalten. Diese Folge erschien dem Senat jedoch mit Rücksicht auf die familiären Verhältnisse des Beschuldigten als zu hart.

62

5.

Die Kosten der ersten Instanz waren dem Beschuldigten gemäß § 110 Abs. 1 WDO aufzuerlegen, da er wegen des angeschuldigten Dienstvergehens verurteilt worden ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 111 Abs. 1 Satz 2 WDO, wie geschehen, zu teilen, da die Berufung des Beschuldigten, mit der er in erster Linie seinen Freispruch erstrebt hatte, nur einen geringen Erfolg gehabt hat.

Dr. Leußer
Dr. Glöckner
Dr. Knackstedt
Adler
Larisch