Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.03.1970, Az.: BVerwG I WD 13/69

Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten wegen eines Dienstvergehens; Vorsätzliche Verletzung der Pflicht zur Erhaltung von Achtung und Vertrauen ; Dienstvergehen durch Unterhalten ehebrecherischer Beziehungen; Vorliegen von Umständen für eine Versagung des Aufsteigens im Gehalt für die Dauer eines Jahres

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.03.1970
Aktenzeichen
BVerwG I WD 13/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 12825
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG D - 20.02.1969 - AZ: 4 VL 7/69

Der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 12. März 1970,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Mühlenfeld,
Bundesrichter Saalmann als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst Winterhoff,
Unteroffizier Nilles als militärische Beisitzer,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., ..., als Verteidiger,
Verwaltungsangestellter ... als stellvertretender Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beschuldigten wird das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts D vom 20. Februar 1969 aufgehoben.

Dem Beschuldigten wird wegen eines Dienstvergehens das Aufsteigen im Gehalt auf die Dauer eines Jahres versagt.

Die Kosten des ersten Rechtszugs trägt der Beschuldigte, die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Bundesrepublik zur Last.

Tatbestand

1

I

Der Beschuldigte wurde ... 1941 in Asch (Tschechoslowakei) geboren. Im Jahre 1946 wurde er mit seiner Familie nach Selb (Oberfranken) ausgesiedelt. Dort besuchte er von 1947 bis 1955 die Volksschule. Von 1955 an war er kaufmännischer Lehrling. Diese Lehre schloß er nicht mit der mündlichen Prüfung ab, weil er am 28. November 1959 wegen illegalen Grenzübertritts von einem tschechischen Gericht zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt wurde und diese Strafe anschließend in der Tschechoslowakei verbüßte. Von Mai 1960 bis zu seiner Einberufung zur Bundeswehr war er bei der Rosenthal-Isolatoren-GmbH in Selb als Ultraschaller beschäftigt.

2

Der Beschuldigte trat am 1. Oktober 1962 auf Grund freiwilliger Meldung in die Bundeswehr ein. Am 2. Oktober 1962 wurde er zum Soldaten auf Zeit ernannt. Seine zuletzt auf acht Jahre verlängerte Dienstzeit endet am 30. September 1970. Der Beschuldigte, der seit Beendigung der Grundausbildung der 2./Gebirgsjägerbataillon (GebJgBtl) ... in M... angehört, wurde am 1. April 1963 zum Gefreiten, am 21. September 1964 zum Unteroffizier und am 19. Oktober 1965 zum Stabsunteroffizier befördert. Im Zusammenhang mit den Vorfällen, die Gegenstand dieses disziplinargerichtlichen Verfahrens sind, wurde er mit Wirkung vom 1. Dezember 1967 zur 1./GebJgBtl ... kommandiert.

3

Der Beschuldigte war früher als Rechnungsführer, Gruppenführer, Stabsdienst-Unteroffizier, stellvertretender Zugführer und Kompanietruppführer eingesetzt; jetzt ist er als Materialnachweis-Unteroffizier tätig. Seine Leistungen wurden in den Jahren 1963 bis 1966 überwiegend mit "befriedigend", zum Teil auch mit "voll befriedigend" beurteilt; die Beurteilungen vom 25. September 1967 und 12. März 1968 lauteten nur noch auf "ausreichend", die Beurteilung vom 28. April 1969 wieder auf "befriedigend". Der Beschuldigte wird in einigen Beurteilungen als williger, zuverlässiger und selbständiger Soldat mit gutem Allgemein- und Fachwissen geschildert, der geistig überdurchschnittlich veranlagt sei. In den Beurteilungen vom 11. August 1964 und 31. März 1965 ist vermerkt, er neige zum Alkoholgenuß und verliere unter Alkoholeinfluß hin und wieder die Selbstkontrolle. Während die Beurteilungen vom 20. September 1965, 15. Oktober 1965 und 18. Januar 1966 positive Eigenschaften wie festen Willen, Kameradschaftlichkeit, Korrektheit, Gewandtheit und Ausdauer hervorhoben, ist in der Beurteilung vom 25. September 1967 davon die Rede, der Beschuldigte habe einen labilen Charakter, neige dem Alkohol zu, bedürfe ständiger Aufsicht und wirke bequem, unzuverlässig und freudlos. Auch die Beurteilung vom 12. März 1968 spricht noch von "labilem Charakter" und mangelnder Verantwortungsfreude, bescheinigt jedoch bereits wieder dienstlichen Eifer und selbständige Arbeit.

4

Der Beschuldigte ist ausweislich des Auszuges aus dem Disziplinarbuch weder gerichtlich noch disziplinar vorbestraft. Er erhielt am 26. Juli 1965 ein förmliche Anerkennung, weil er durch unermüdlichen persönlichen Einsatz zu dem Gelingen einer Mobilmachungsübung beigetragen hatte.

5

Am 22. Dezember 1960 heiratete der Beschuldigte Fräulein Erika Hildegard H.... Aus dieser Ehe ging ein jetzt neun Jahre altes Kind hervor. Diese erste Ehe des Beschuldigten wurde durch Urteil des Landgerichts München II vom 24. Mai 1968 - 2 R 64/68 -, rechtskräftig seit diesem Tage, geschieden. Die frühere Ehefrau des Beschuldigten verzichtete auf Unterhaltsansprüche; für das aus der ersten Ehe hervorgegangene Kind hat der Beschuldigte gegenwärtig monatlich 150 DM Unterhalt zu zahlen.

6

Am 21. Juni 1968 heiratete der Beschuldigte erneut, und zwar Fräulein Margot G.... Er bezieht jetzt Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 6, Dienstaltersstufe 4. Die nächste Steigerung wird am 1. Mai 1970 eintreten. Seine Ehefrau ist als Verkäuferin tätig und verdient monatlich etwa 650 DM brutto. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind geordnet.

7

II

In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren hat der Wehrdisziplinaranwalt den Beschuldigten wie folgt angeschuldigt:

  1. 1.

    Der Beschuldigte habe am 5. Oktober 1967 gegen 22.10 Uhr versucht, in volltrunkenem Zustand mit seinem unbeleuchteten Fahrrad die Wache am Westtor der F... in M... zu passieren, um sich auf der Bundesstraße 11 nach Hause zu begeben. Am Kasernentor sei er von dem Zeugen und damaligen Wachposten S..., dem infolge der Schlangenfahrweise des Beschuldigten sofort aufgefallen sei, daß dieser betrunken sei, angehalten und darauf aufmerksam gemacht worden, daß er in diesem Zustand mit dem unbeleuchteten Fahrrad nicht nach Hause fahren könne, weil er dadurch sich oder andere Verkehrsteilnehmer gefährde. Der Beschuldigte habe hierauf erwidert, daß ihn das nichts angehe, und habe sich angeschickt, weiterzufahren. Als der Zeuge S... deshalb sein Fahrrad am Gepäckständer festgehalten habe, habe der Beschuldigte sich herumgedreht und versucht, mehrmals mit der Faust auf den Zeugen S... einzuschlagen. Der hinzukommende Wachhabende, der Zeuge S..., dessen kameradschaftlichen Rat, die Fahrt zu unterlassen, der Beschuldigte ebenfalls nicht befolgt habe, habe dem Beschuldigten sodann den ausdrücklichen Befehl erteilt, die Fahrt zu unterlassen. Der Beschuldigte sei auch diesem Befehl nicht nachgekommen, so daß ihn der Zeuge S... vorläufig festgenommen habe.

    Während der Zeuge S... ins Wachlokal gegangen sei, habe der Beschuldigte erneut versucht, mit seinem Fahrrad wegzufahren. Als er daran wiederum von dem Zeugen S..., der vom Wachhabenden den Befehl erhalten habe, den Beschuldigten zu bewachen und auf keinen Fall aus der Kaserne herauszulassen, gehindert worden sei, habe er auf diesen eingeschlagen und ihn mit der Faust an der Schulter getroffen.

    Den hinzukommenden Zeugen S... sowie den weiteren damaligen Wachposten, den Zeugen D..., habe er ebenfalls tätlich angegriffen, indem er Schläge mit der Faust gegen sie geführt habe.

    Dieses Verhalten des Beschuldigten sei von mehreren Soldaten der Unterkunftsgebäude der E... ... von den Fenstern aus beobachtet worden.

    Auf dem Weg ins Wachlokal, wohin er nur im Polizeigriff habe gebracht werden können, habe er den Zeugen S..., den er an seiner Uniform als Fahnenjunker erkannt habe, als Offiziersschwein, blöde Sau, Arschloch und Depp bezeichnet.

    Am Wachlokal angekommen, habe der Beschuldigte erneut versucht, mit seinem Fahrrad davonzufahren. Er sei daran von dem Zeugen D..., der das Fahrrad am Gepäckständer festgehalten habe, gehindert worden.

    Von den Zeugen S... und S... gemeinsam in die Arrestzelle gebracht, habe der Beschuldigte geschrieen und mit Fäusten und Füßen so gegen die Zellentüre getrommelt, daß der Zeuge S... befürchtet habe, die Tür würde brechen. Er habe deshalb den Beschuldigten in eine andere Zelle verbracht.

    Der Zeuge H..., der seinerzeit Dienst als Kasernenoffizier gemacht habe, habe ebenfalls den Beschuldigten vergeblich aufgefordert, sich ruhig zu verhalten. Nach Öffnen der Zelle habe der Beschuldigte dem Befehl des Zeugen H..., sich wieder in die Zelle zurückzubegeben, keine Folge geleistet. Er habe vielmehr versucht, diesen und die inzwischen hinzugekommenen Feldjäger beiseite zudrängen, um fortlaufen zu können. Vom Zeugen H... habe er schließlich nur unter größter Kraftanstrengung in die Zelle zurückgebracht werden können, da er sich heftig durch Umherschlagen mit Armen und Beinen gewehrt habe.

    Unter der Bedingung und mit dem Befehl, die Kaserne nicht zu verlassen und im Zimmer seines Kameraden, des Stabsunteroffiziers H..., die Nacht über zu verbleiben, habe der Zeuge H... die vorläufige Festnahme aufgehoben. Der Beschuldigte sei jedoch nicht im Zimmer des Stabsunteroffiziers H... geblieben, sondern habe alsbald die E... durch das Südtor verlassen.

  2. 2.

    Seit Juli 1966 habe der verheiratete Beschuldigte zu der damals in der Bundeswehrkantine der E... ... in M... als Bedienung beschäftigten ledigen, seit dem 21. Juni 1968 mit dem Beschuldigten verheirateten Zeugin S..., geborene G..., ehebrecherische Beziehungen unterhalten. Ab Dezember 1966 habe er die Zeugin mehrmals wöchentlich in ihrer Wohnung in M..., Unterer R... 66, aufgesucht, wobei es jeweils zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Ende Oktober 1967 habe der Beschuldigte seine eheliche Wohnung in M..., G... 22, verlassen und sei unter Mitnahme seiner persönlichen Habe in die Wohnung der Zeugin gezogen.

    Die ehebrecherischen Beziehungen des Beschuldigten zu der Zeugin S... seien bei allen Unteroffizieren und der Mehrzahl der übrigen Soldaten der 2./GebJgBtl ... in M... bekannt gewesen.

8

In dem sachgleichen Strafverfahren zu Anschuldigungspunkt 1 ist der Beschuldigte durch Urteil des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom 3. März 1968 - 4 Csb 156/68 - wegen vorsätzlichen Vollrausches (§ 330 a Abs. 1 StGB) zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Das Amtsgericht ging davon aus, der Beschuldigte habe sich vorsätzlich durch den Genuß geistiger Getränke in einen die Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) ausschließenden Rausch versetzt und in diesem Zustand mehrfach den objektiven Tatbestand der Gehorsamsverweigerung (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WStG) und darüber hinaus in drei Fällen den objektiven Tatbestand des tätlichen Angriffs gegen Vorgesetzte (§ 25 Abs. 1 WStG) erfüllt. Im zweiten Rechtszug wurde die Vollstreckung der erkannten Gefängnisstrafe durch Urteil des Landgerichts München II vom 5. August 1968 - 22 Ns 258/68 - zur Bewährung ausgesetzt. Durch Beschluß vom selben Tage legte das Landgericht dem Beschuldigten eine Geldbuße von 100 DM auf, die er am 28. Oktober 1968 bezahlt hat.

9

Das Truppendienstgericht D hat den Beschuldigten durch Urteil vom 20. Februar 1969 hinsichtlich beider Anschuldigungspunkte eines Dienstvergehens für schuldig befunden und ihn in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten herabgesetzt.

10

Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung eingelegt und zur Begründung seines Rechtsmittels ausgeführt:

11

Der von dem Truppendienstgericht festgestellte Sachverhalt treffe in mehreren Punkten nicht zu. Unzutreffend sei insbesondere, daß er bereits 1966 mit seiner jetzigen Ehefrau in ehebrecherischer Weise zusammengekommen sei; damals habe nur ein oberflächlicher und auf die Kantine beschränkter Kontakt bestanden. Unzutreffend seien auch die Feststellungen, er habe sich spätestens ab Oktober 1967 ehebrecherischer Beziehungen schuldig gemacht, diese Tatsache habe bei Unteroffizieren, Mannschaften und Angehörigen Aufsehen erregt. Die Behauptung über ehebrecherische Beziehungen zu seiner jetzigen Frau seien unzutreffend. Er gebe lediglich zu, daß er in ungeschickter Form Anlaß zu Gerede gegeben habe. Als er am 2. Oktober 1967 seine damalige eheliche Wohnung verlassen habe, um anschließend in Untermiete zu Frau G... zu ziehen, habe er seiner früheren Ehefrau eindeutig erklärt, daß er sich scheiden lassen wolle. Er habe die Überzeugung gehabt, damit klare Verhältnisse zu schaffen. Es treffe nicht zu, daß er von seinem damaligen Kompaniechef auf die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam gemacht worden sei; von disziplinaren Folgen sei in diesem Zusammenhang nicht die Rede gewesen. Keiner seiner damaligen Vorgesetzten habe ihn seinerzeit in klarer, unmißverständlicher Form diesbezüglich angesprochen. Er stelle den Antrag,

das Strafmaß herabzusetzen.

Entscheidungsgründe

12

III

1.

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist zulässig.

13

2.

Das Rechtsmittel des Beschuldigten ist in vollem Umfange eingelegt. Die Berufungsbegründung enthält zwar keine ausdrückliche Erklärung über den Umfang der Berufung (§ 93 Abs. 2 WDO); aus ihrem Inhalt ergibt sich jedoch, daß der Beschuldigte hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 2 den von dem Truppendienstgericht festgestellten Sachverhalt angreift. Eine solche Berufung ist nicht auf das Strafmaß beschränkt. Der Beschuldigte hat auch in der Hauptverhandlung vor dem Senat bestätigt, daß seine Berufung in vollem Umfange durchgeführt werden soll.

14

3.

Da die Berufung in vollem Umfange eingelegt ist, hat der Senat dem Sachverhalt neu nachzugehen, eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen und sie daraufhin zu würdigen, ob und inwieweit in ihnen ein Dienstvergehen liegt. Ausgangspunkt für die neuen Erörterungen ist dabei die Anschuldigungsschrift, die Umfang und Grenzen des Prozeßstoffes bestimmt (§ 79 Abs. 2, § 87 Abs. 1, § 99 Satz 1 WDO).

15

Auf Grund der Hauptverhandlung hat der Senat folgenden Sachverhalt festgestellt:

16

Zu Anschuldigungspunkt Nr. 1:

17

Für die Entscheidung des Senats sind die tatsächlichen Feststellungen des erwähnten Strafurteils vom 3. März 1968 bindend, soweit die Entscheidung des Strafgerichts darauf beruht, denn der Senat hat die nochmalige Überprüfung dieser Feststellungen nicht beschlossen (§ 62 Abs. 3 WDO). Die bindenden Feststellungen des Strafurteils sind in den folgenden Ausführungen enthalten:

"Der Angeklagte, seinerzeit Stabsunteroffizier bei der 2./GebJgBtl ... in M..., nahm am 5.10.1967 nach Dienstschluß in der Kaserne in der Zeit von etwa 18.30 Uhr bis 22.00 Uhr sieben bis acht Glas Bier und drei bis vier Schnäpse zu sich. Er wußte, daß er sich dadurch betrinken werde. Der Angeklagte geriet auch bis gegen 22.00 Uhr - seine Blutalkoholkonzentration betrug zu diesem Zeitpunkt sicherlich mehr als 2,5 Promille - in einen Zustand der Volltrunkenheit und verlor jegliche Kontrolle über sich.

Gegen 22.10 Uhr fuhr der Angeklagte mit seinem unbeleuchteten Fahrrad im Kasernenbereich in Richtung Westtor in der Absicht, sich unter Benützung der Bundesstraße 11 nach Hause zu begeben. Dem Soldaten S..., der am Tor als Wachposten stand, fiel infolge der Schlangenfahrweise des Angeklagten sofort auf, daß dieser betrunken war. Der Zeuge hielt den Angeklagten auf, machte ihn darauf aufmerksam, daß er in diesem Zustand mit dem unbeleuchteten Fahrrad nicht nach Hause fahren könne, weil er sich oder andere Verkehrsteilnehmer gefährde. Der Angeklagte wollte jedoch trotzdem weiterfahren und als der Zeuge sein Fahrrad am Gepäckständer festhielt, drehte er sich herum und schlug mehrmals mit der Faust auf den Zeugen, ohne ihn jedoch nennenswert zu treffen. Als der Wachhabende, der Zeuge S..., hinzukam, erteilte er dem Angeklagten, der seinem kameradschaftlichen Rat, die Fahrt zu unterlassen, nicht Folge leistete, den Befehl, die Weiterfahrt zu unterlassen. Der Angeklagte kam auch diesem Befehl nicht nach, so daß ihm der Zeuge S... die vorläufige Festnahme ankündigte. Während der Zeuge ins Wachlokal ging, um dort zu telefonieren, versuchte der Angeklagte von neuem, mit seinem Fahrrad wegzufahren. Er wurde jedoch wiederum von dem Zeugen S... daran gehindert. Diesmal schlug der Angeklagte auf S... ein und traf ihn auch mit der Faust an der Schulter. Als der Zeuge S... mit einem anderen Wachsoldaten hinzukam, wandte sich der Angeklagte auch gegen diese beiden und griff auch diese tätlich an, indem er gegen sie Schläge führte. Nur mit Gewalt und unter Anwendung eines Polizeigriffs konnte er ins Wachlokal verbracht werden. Auf dem Weg dorthin bezeichnete der Angeklagte den Zeugen S..., den er an seiner Uniform als Offiziersanwärter erkannt, hatte, als Offiziersschwein, blöde Sau, Arschloch und Depp. Am Wachlokal angekommen, machte der Angeklagte von neuem Anstalten, mit seinem Fahrrad davonzufahren. Er wurde von einem anderen Wachsoldaten gepackt und stürzte dabei zu Boden. Gewaltsam wurde er in die Arrestzolle dann gebracht.

Dort begann der Angeklagte zu schreien und trommelte mit Fäusten und Füßen gegen die Zellentüre, so daß der Zeuge S... glaubte, die Türe würde brechen. Er verbrachte den Angeklagten deshalb in eine andere Zelle.

Kurze Zeit später kam der Zeuge Feldwebel H..., der seinerzeit Dienst als Kasernenoffizier machte, hinzu. Er versuchte vergeblich, den Angeklagten aufzufordern, sich ruhig zu verhalten. Nach Öffnen der Zelle leistete der Angeklagte dem Befehl der, Zeugen keine Folge, sich wieder in die Zelle zurückzubegeben. Er versuchte vielmehr, wobei er gegen den Zeugen körperlich vorging, diesen und die inzwischen hinzugekommenen Feldjäger beiseite zu drängen, um fortlaufen zu können. Gewaltsam wurde er in die Zelle zurückgebracht, wobei er sich heftig durch Umherschlagen mit Armen und Beinen wehrte. In der Zelle legte sich der Angeklagte auf den Boden, schluchzte und weinte und rang derart schwer nach Luft, daß ein Sanitäter hinzugeholt wurde. Eine Behandlung des Angeklagten war jedoch nicht nötig, da er sich rasch wieder beruhigte:

Wiederum kam er der Aufforderung nicht nach, sich in seine Zelle zurückzubegeben. Der Zeuge H... nahm den Angeklagten mit auf sein Dienstzimmer und redete beruhigend auf ihn ein. Unter der Bedingung und mit dem Befehl, die Kaserne nicht zu verlassen und im Zimmer seines Kameraden, des Stabsunteroffiziers H..., die Nacht zu verbleiben, hob der Zotige H... die vorläufige Festnahme des Angeklagten auf. Er blieb jedoch nicht im Zimmer H..., sondern verließ alsbald die Kaserne durch das Südtor."

18

Der Senat hat ergänzend folgende Feststellungen getroffen:

19

Auf Grund der glaubhaften Einlassung des Beschuldigten ist erwiesen, daß dieser sich am folgenden Tage bei den beteiligten Kameraden (Wachhabenden, Wachposten usw.) entschuldigt hat, worauf diese das Vorkommnis als kameradschaftlich beigelegt ansahen.

20

Soweit in den Beurteilungen vom 8. Januar 1964, 11. August 1964 und 31. März 1965 davon die Rede ist, der Beschuldigte neige zum Alkoholgenuß und verliere dabei "hin und wieder" die Selbstkontrolle, liegt dem nach der glaubhaften Darstellung des Beschuldigten nur ein einziger Vorfall zugrunde, bei dem er aus Anlaß seiner Beförderung zum Unteroffizier stark dem Alkohol zusprach mit der Folge, daß er den Zapfenstreich überschritt und einen angetrunkenen Kameraden nicht vom Autofahren abhielt. Der Zeuge Hauptfeldwebel S... der den Beschuldigten seit 1962 kennt, hat glaubhaft bekundet, daß der Beschuldigte ursprünglich kaum mehr Alkohol getrunken habe als andere Soldaten auch; erst als es später in seiner Ehe zu (noch zu erörternden) ernsten Schwierigkeiten gekommen sei, habe er auch öfter "über den Durst getrunken", was sich negativ auf seine dienstlichen Leistungen ausgewirkt habe.

21

Auf diese späteren Vorfälle bezieht sich auch die Erwähnung der Neigung zum Alkoholgenuß in der von Hauptmann S... abgegebenen Beurteilung vom 25. September 1967. Hauptmann S..., der vom 1. April 1965 bis zum 1. Oktober 1967 Kompaniechef des Beschuldigten war, hat als Zeuge vor dem Senat bestätigt, daß der Beschuldigte erst von Ende 1966 oder 1967 an - in größeren Zeitabständen - stärker dem Alkohol zugesprochen habe, was sich dann schließlich auf den dienstlichen Bereich nachträglich ausgewirkt habe. Während der Zeuge Hauptmann H... für die Monate Oktober und November 1967 noch zeitweilig starken Alkoholgenuß des Beschuldigten im Kameradenkreis bestätigt hat, hat der Zeuge Hauptmann N..., der danach Disziplinarvorgesetzter des Beschuldigten war, übermäßigen Alkoholgenuß nicht mehr festgestellt. Der Zeuge hat vielmehr etwa um die Jahresmitte 1968 einen deutlichen Einschnitt in dem Verhalten des Beschuldigten bemerkt, der von da an viel ausgeglichener gewirkt habe. Der Senat hat bei dieser Sachlage keinen Zweifel daran, daß der zeitweilig starke Alkoholgenuß des Beschuldigten im Jahre 1967 und insbesondere auch der angeschuldigte Vorfall vom 5. Oktober 1967 nicht nur in einem zeitlichen, sondern in einem inneren Zusammenhang steht mit der damaligen Krise der ersten Ehe des Beschuldigten und seiner Hinneigung zu seiner jetzigen Ehefrau.

22

Zu Anschuldigungspunkt Nr. 2:

23

Als der Beschuldigte am 22. Oktober 1960 seine erste Ehe einging, war seine Ehefrau schwanger; aus der Ehe ging am 27. Januar 1961 ein Kind hervor. Die Schwangerschaft seiner ersten Ehefrau war es nicht zuletzt, die den Beschuldigten damals zur Heirat bewogen hatte. Von seinem Eintritt in die Bundeswehr (1. Oktober 1962) bis zum Jahre 1964, als seine Ehefrau schließlich zu ihm nach M... ... zog, lebten die Eheleute getrennt; der Beschuldigte besuchte jedoch regelmäßig alle vier Wochen seine Familie. Nach der nicht widerlegten Darstellung des Beschuldigten soll es schon während der Trennungszeit zu einer gewissen Mißstimmung zwischen ihm und seiner Ehefrau gekommen sein, während von 1964 an die Zerrüttung der Ehe allmählich immer tiefergreifend geworden sein soll. Fest steht, daß jedenfall seit 1966 die Ehe tatsächlich nicht mehr harmonisch war. Hauptfeldwebel S... stellte von 1966 an bei gelegentlichen Besuchen in der Wohnung des Beschuldigten an dessen Verhalten und dem seiner Ehefrau fest, daß die Ehe nicht in Ordnung war.

24

Im Juli 1966 lernte der Beschuldigte in der Kantine III der E... in M... Fräulein G..., seine jetzige Ehefrau, kennen. Sie arbeitete dort am Büfett und als Verkäuferin an der Theke. Da beide denselben Heimweg hatten, begleitete der Beschuldigte sie einmal abends nach Hause. Im Herbst 1966 besuchte der Beschuldigte Fräulein G... erstmals in ihrer Wohnung. Sie bewohnte in M..., Unterer R... 66, allein ein etwas abseits und versteckt liegendes Haus. Diese Besuche wiederholte der Beschuldigte in der folgenden Zeit häufiger. Dabei kam es, und zwar erstmals noch im Herbst 1966, zwischen beiden wiederholt zum Geschlechtsverkehr. Beide unterhielten von nun an ein Liebesverhältnis.

25

Etwa Mitte 1967 hörte der Kompaniefeldwebel, Hauptfeldwebel S..., erstmals etwas über die Beziehungen des Beschuldigten zu Fräulein G..., und zwar dadurch, daß ein Stabsunteroffizier ihm erzählte, der Beschuldigte solle einen Schlüssel zur Wohnung von Fräulein G... haben und bei ihr ein- und ausgehen. Der Hauptfeldwebel hielt das für ein unbewiesenes Gerücht, unterrichtete aber gleichwohl andeutungsweise den damaligen Kompaniechef, Hauptmann S.... Dieser eröffnete dem Beschuldigten in allgemeiner Form, daß er mit einem derartigen Verhalten einen "heißen Weg" beschreite.

26

Am 2. Oktober 1967 verließ der Beschuldigte mit seiner persönlichen Habe die eheliche Wohnung und zog in die Wohnung von Fräulein G.... Bei dem Auszug erklärte er seiner Ehefrau, er wünsche die Ehescheidung; seine Ehefrau war jedoch damals mit einer Scheidung nicht einverstanden. Sie suchte wenig später den Zeugen Hauptfeldwebel S... auf und unterrichtete diesen von dem Auszug des Beschuldigten. Der Hauptfeldwebel führte mit dem Beschuldigten darauf ein Gespräch von Mann zu Mann, bei dem dieser zugab, zu Fräulein G... gezogen zu sein, und erklärte, seine Ehe sei zerstört, er wolle von Fräulein G... nicht mehr lassen. Der Zeuge wies den Beschuldigten weiter darauf hin, daß er in letzter Konsequenz vielleicht seinen Rock werde ausziehen müssen, und erstattete dem nunmehrigen Kompaniechef, Hauptmann H..., Meldung. Dieser befahl den Beschuldigten zu sich, sprach mit ihm offen und klar über das Verhältnis zu Fräulein G..., wobei er den Beschuldigten - wenn auch vielleicht nur in allgemeinerer Form - auf disziplinare Konsequenzen hinwies. Der Beschuldigte verstand dies zutreffend als ernsthafte Warnung; er erwiderte, er wolle an Fräulein G... festhalten und sie nach Scheidung seiner Ehe heiraten.

27

Der Beschuldigte blieb auch in der folgenden Zeit bei Fräulein G... wohnen und setzte sein Liebesverhältnis mit ihr fort. Im Januar 1968 gab er bei seiner Kompanie die Adresse von Fräulein G... als seine Anschrift an. Ebenfalls noch im Januar 1968 erhob seine Ehefrau die Scheidungsklage, auf die hin die Ehe am 24. Mai 1968 geschieden wurde. Am 21. Juni 1968 heiratete der Beschuldigte Fräulein G..., die kurz darauf ihre Stellung bei der Kantine III der E... ... aufgab.

28

Der Beschuldigte hat vor dem Senat seine Beziehungen zu Fräulein G... glaubhaft eingeräumt, insbesondere auch zugegeben, daß er von Herbst 1966 an mit ihr ein ehebrecherisches Liebesverhältnis unterhalten hat. Er hat sich eingelassen, die Beziehungen hätten anfangs von niemanden bemerkt werden können, insbesondere nicht von anderen Soldaten. In der Kantine der Kaserne habe er sich niemals in irgendeiner Form auffällig Fräulein G... gewidmet. Auch sonst sei er niemals auf auffällige Art mit ihr zusammengewesen. Die Besuche in ihrer Wohnung habe er heimlich gemacht. Er habe dabei von anderen Leuten, insbesondere von Kameraden, nicht beobachtet werden können. Erst nach seinem Umzug sei er sich bewußt gewesen, nunmehr den Anschein zu erwecken, mit Fräulein G... zusammenzuleben. Weder Hauptfeldwebel S... noch Hauptmann H... oder sonst ein Offizier hätten ihm für den Fall der Fortsetzung seines Verhältnisses zu Fräulein G... klar disziplinare Folgen angedroht.

29

Diese Einlassung des Beschuldigten ist nur zum Teil widerlegt.

30

Die Beweisaufnahme vor dem Senat hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß das Liebesverhältnis zwischen dem Beschuldigten und Fräulein G... Dritten, insbesondere Soldaten, schon bekannt geworden ist, bevor der Beschuldigte am 2. Oktober 1967 zu Fräulein G... zog. Daß ein Stabsunteroffizier zu Hauptfeldwebel S..., wie dieser glaubhaft bekundet hat, Mitte 1967 einmal erklärt hat, der Beschuldigte solle einen Schlüssel zur Wohnung Fräulein G... besitzen und bei ihr ein- und ausgehen, läßt den sicheren Schluß, daß dieser Soldat selbst entsprechende Beobachtungen gemacht oder von anderer Seite diesbezügliche Beobachtungen erfahren hat, nicht zu. Es ist vielmehr möglich, daß der fragliche Stabsunteroffizier lediglich Vermutungen verbreitet hat, die einer realen Grundlage entbehrten, daß er also nur ein bloßes Gerücht kolportiert hat, als welches denn auch Hauptfeldwebel S... seine Mitteilung sofort angesehen hat. Hauptfeldwebel S... hat bestätigt, daß das Haus, in welchem Fräulein G... wohnte, etwas versteckt am Wald- und Wiesenrand, weit entfernt von Bundeswehrunterkünften, liegt. Da Fräulein G... dieses Haus allein bewohnte, ist es recht gut möglich, daß niemand die wiederholten Besuche des Beschuldigten bemerkt hat.

31

Darin trat allerdings eine Änderung ein, als der Beschuldigte am 2. Oktober 1967 zu Fräulein G... zog. Von den auf diese Weise nunmehr auch nach außen erkennbar dokumentierten Beziehungen zu Fräulein G... hat nicht nur der Kompaniefeldwebel S... alsbald erfahren, sie wurden auch anderen Unteroffizieren der Kompanie bekannt. Letzteres ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen Hauptmann H..., nicht nur Hauptfeldwebel S..., sondern auch andere Unteroffiziere hätten ihm seinerzeit entsprechende Mitteilungen gemacht. Tatsächlich konnte auch in dem verhältnismäßig kleinen Garnisonsort M... der Auszug des Beschuldigten aus der ehelichen Wohnung und sein Einzug in das Haus einer anderen Frau, die in der Kasernenanlage beschäftigt war, den Soldaten nach der Lebenserfahrung kaum längere Zeit verborgen bleiben.

32

Nicht auszuschließen ist, daß der Beschuldigte sein Verhältnis zu Fräulein G... bis zu diesem Wohnungswechsel als reine Privatsache, also nicht als ein Dienstvergehen angesehen hat. Zugunsten des Beschuldigten muß, wie ausgeführt, davon ausgegangen werden, daß er seine Beziehungen seinerzeit so unauffällig gestaltete, daß sie Dritten, insbesondere anderen Soldaten, nicht bekannt wurden. Dann ist es aber auch möglich, daß er keine unmittelbaren Auswirkungen dieser Beziehungen auf den dienstlichen Bereich sah und deshalb der Meinung war, Dienstpflichten nicht zu verletzen. Es kann auch nicht festgestellt werden, daß an dieser möglicherweise bestehenden Gutgläubigkeit des Beschuldigten der Mitte 1967 erfolgte Hinweis des Zeugen Hauptmann S..., er beschreite einen "heißen Weg", etwas änderte. Denn diese nach der Aussage des Zeugen nur ganz allgemein gehaltene und gemeinte Bemerkung konnte von dem Beschuldigten so verstanden werden, daß erst eine weitere Intensivierung der Beziehungen (etwa wegen des dann kaum vermeidbaren allgemeinen Bekanntwerdens) den dienstlichen Bereich tangiere und deshalb als Dienstvergehen anzusehen sei.

33

Spätestens seit der Belehrung durch Hauptmann H... Anfang Oktober 1967 wußte der Beschuldigte indes, daß sein Verhalten ein Dienstvergehen darstellte, oder nahm das jedenfalls bewußt in Kauf. Nachdem der Beschuldigte zu Fräulein G... gezogen war, hatte ihm schon Hauptfeldwebel S... in einem allerdings mehr von Mann zu Mann als vom Vorgesetzten zum Untergebenen geführten Gespräch auf das Unerlaubte seiner Handlungsweise hingewiesen, indem er in Bezug auf das Verhältnis des Beschuldigten zu Fräulein G... erklärte, er werde deswegen möglicherweise noch seinen Rock ausziehen müssen. Kurz darauf befahl nun der Kompaniechef, Hauptmann H..., den Beschuldigten, wie dieser auch selbst einräumt, zu sich, um ihm wegen des Verhältnisses zu Fräulein G... dienstliche Vorhaltungen zu machen. Hauptmann H... konnte sich bei seiner Vernehmung vor dem Senat zwar nicht mehr daran erinnern, ob er dem Beschuldigten dabei konkret disziplinare Folgen angedroht oder ob er ihm nur allgemein das aus dienstlicher Sicht Unerlaubte seiner nunmehr offen zu Tage getretenen Beziehungen vor Augen geführt hat. Jedenfalls hat der Beschuldigte, wie er selbst eingeräumt hat, diese dienstliche Belehrung und Ermahnung durch seinen Kompaniechef als klare Warnung verstanden. Er wußte auch, wie er weiterhin glaubhaft zugegeben hat, daß er nach dem Wohnungswechsel bei seinen Kameraden den Anschein erweckte, er lebe mit Fräulein G... zusammen (was ja auch der Wahrheit entsprach). Wenn er gleichwohl weiterhin bei Fräulein G... wohnen blieb, so legt das den Schluß sehr nahe, daß er trotz klarer Erkenntnis der Bewertung seines Verhaltens als Dienstvergehen an dem einmal geschaffenen Zustand festhalten wollte; zumindest aber war er sich nunmehr darüber im klaren, daß sein Verhalten als Dienstvergehen gewertet werden könnte, und nahm das bewußt in Kauf.

34

IV

Die Berufung hat sachlich Erfolg. Sie führt zur Verhängung einer milderen Laufbahnstrafe.

35

1.

Der Beschuldigte hat sich hinsichtlich beider Anschuldigungspunkte eines Dienstvergehens (§ 23 Abs. 1 SG) schuldig gemacht, nämlich in beiden Fällen seine Pflicht zur Erhaltung von Achtung und Vertrauen (§ 17 Abs. 2 SG) vorsätzlich verletzt.

36

a)

Es stellte ein Dienstvergehen dar, daß der Beschuldigte am 5. Oktober 1967 im Übermaß alkoholische Getränke zu sich nahm und in dem dadurch verursachten Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) objektiv pflichtwidrige Handlungen beging, insbesondere die Pflicht zum militärischen Gehorsam mehrfach verletzte (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SG). Die im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangenen Handlungen sind zwar, weil es an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten mangelt, für sich selbst keine Dienstpflichtverletzungen, die disziplinar geahndet werden könnten. Der Beschuldigte hat jedoch, weil er sich schuldhaft betrunken hat, nach dem Rechtsgedanken des § 330 a StGB, der auch für das Disziplinarrecht gilt (BDH 5, 20, 21), für diese pflichtwidrigen Handlungen einzustehen. Wenn er übermäßig viel Alkohol trank und sich dann in der vom Strafgericht bindend festgestellten Weise gegenüber Vorgesetzten renitent benahm, so war das geeignet, sein Ansehen bei Kameraden und Untergebenen zu mindern und das Vertrauen, das seine Vorgesetzten in ihn setzten, zu beeinträchtigen (§ 17 Abs. 2 SG). Die Dienstpflichtverletzung ist vorsätzlich begangen, denn der Beschuldigte hat sich, wie das Strafgericht bindend festgestellt hat, vorsätzlich in den die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand der Volltrunkenheit versetzt.

37

b)

Ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflicht zur Erhaltung von Achtung und Vertrauen (§ 17 Abs. 2 SG) liegt auch in den ehebrecherischen Beziehungen des Beschuldigten zu Fräulein Grabia.

38

Treueverletzungen im Intimbereich der ehelichen Gemeinschaft, die nicht durch Störung der militärischen Ordnung den dienstlichen Bereich berühren, sind zwar in aller Regel keine Dienstpflichtverletzungen, da die Disziplinargewalt es grundsätzlich nicht gestattet, inquisitorisch in den Intimbereich der Ehegatten einzudringen oder das interne Familienleben des Soldaten zu überwachen (BDH Urteil vom 5. Februar 1963 - WD 87/62 -; Urteil des Senats vom 7. Oktober 1969 - I WD 59/68 -; ähnlich für das Beamtendisziplinarrecht BDH 3, 155, 158 f). Ehebrecherische Beziehungen eines verheirateten Soldaten zu einer anderen Frau sind jedoch dann ansehens- und vertrauensschädigend im Sinne des § 17 Abs. 2 SG und stellen damit ein Dienstvergehen dar, wenn ein Zusammenhang mit dem dienstlichen Bereich besteht. Ein solcher Zusammenhang war im Falle des Beschuldigten dadurch gegeben, daß Fräulein G..., mit der er von Herbst 1966 bis zu seiner Ehescheidung im Mai 1968 ehebrecherische Beziehungen unterhielt, während der gesamten Dauer des ehebrecherischen Verhältnisses in der Kasernenanlage tätig war, in welcher auch der Beschuldigte seinen Dienst versah.

39

Ein Verschulden läßt sich insoweit allerdings erst für die Zeit von Anfang Oktober 1967 an mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Nach den vom Senat getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, daß er sich jedenfalls in der Anfangszeit seiner Beziehungen zu Fräulein G... nicht darüber im klaren war, damit seine Dienstpflichten als Soldat zu verletzen. Es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß dieser Irrtum über die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens auf Fahrlässigkeit beruhte, wenn berücksichtigt wird, daß der Beschuldigte seine Beziehungen bewußt heimlich gestaltete und der dienstliche Bereich zunächst nicht konkret beeinträchtigt wurde. Spätestens nach der Belehrung durch Hauptmann H... im Oktober 1967 rechnete der Beschuldigte jedoch damit, daß sein Verhalten als Dienstvergehen zu werten ist. Wenn er das wußte oder doch jedenfalls in Kauf nahm und gleichwohl das ehebrecherische Verhältnis zu Fräulein G... fortsetzte, so handelte er vorsätzlich seinen Dienstpflichten zuwider, und zwar zumindest im Sinne des sogenannten bedingten Vorsatzes.

40

2.

Die beiden Dienstpflichtverletzungen des Beschuldigten erfordern eine deutliche Pflichtenmahnung.

41

Daß er sich vorsätzlich bis zum Vollrausch betrank und dann im Kasernenbereich Vorgesetzten gegenüber in der festgestellten Weise grob widersetzlich benahm, statt als Soldat mit Vorgesetztendienstgrad in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben (§ 10 Abs. 1 SG), war in besonderem Maße geeignet, sein Ansehen zu schädigen; es legte auch nachteilige Schlüsse für seine sonstige dienstliche Zuverlässigkeit nahe. Das gilt um so mehr, als der Beschuldigte durch die Beurteilungen aus den Jahren 1964/65 und erst gerade kurz zuvor durch die Beurteilung vom 25. September 1967 deutlich darauf hingewiesen worden war, daß sein übermäßiger Alkoholgenuß seiner Wertschätzung als Soldat abträglich war. Auch sein ehebrecherisches Verhältnis zu Fräulein G... ist ein ernstzunehmendes Dienstvergehen, zumal der Beschuldigte auch hier, und zwar längere Zeit hindurch und trotz Belehrung durch seinen Kompaniechef, seine Dienstpflichtverletzung vorsätzlich begangen hat. Gerade wenn berücksichtigt wird, daß sowohl die Hinneigung des Beschuldigten zu Fräulein G... wie auch sein damaliger Hang zu übermäßig starkem Alkoholgenuß mit der Zerrüttung seiner Ehe in Zusammenhang standen, ergibt sich die Notwendigkeit zu einer fühlbaren Pflichtenmahnung. Dem Beschuldigten muß durch eine mit deutlicher finanziellen Einbuße verbundene Laufbahnstrafe mit dem erforderlichen Nachdruck vor Augen geführt werden, daß er auch unter widrigen privaten Umständen seine Pflicht als Soldat zu erfüllen hat.

42

Zur Pflichtenmahnung bedarf es jedoch nicht der von dem Truppendienstgericht ausgesprochenen Dienstgradherabsetzung; es reicht vielmehr ein Versagen des Aufsteigens im Gehalt für die Dauer eines Jahres aus (§ 43 Abs. 1 Nr. 2, § 45 WDO). Denn es sprechen auch eine Reihe von Umständen für den Beschuldigten. Er hat sich in seiner langjährigen Dienstzeit als ganz tüchtiger Soldat erwiesen. Das Nachlassen seiner dienstlichen Leistungen im Jahre 1967 hängt ersichtlich mit den privaten Belastungen zusammen, die das Scheitern seiner Ehe mit sich brachte. Dieses Leistungstief hat der Beschuldigte inzwischen überwunden. Schon die Beurteilung vom 28. April 1969 lautet wieder auf "befriedigend". Hauptmann N... hat darüber hinaus als Zeuge glaubhaft ausgesagt, er sei auch in der folgenden Zeit mit den Leistungen des Beschuldigten sehr zufrieden gewesen, dessen jetzige Vorgesetzten beurteilten ihn als tüchtigen Mitarbeiter. Mit der Scheidung der ersten Ehe und der Wiederheirat hat der Beschuldigte ersichtlich auch seinen Hang zu übermäßigem Alkoholgenuß überwunden; die Zeugen H... und N... haben übereinstimmend bekundet, er sei seither in dieser Hinsicht nicht mehr aufgefallen. Was die ehebrecherischen Beziehungen angeht, so muß zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, daß die erste Ehe, als er sich Fräulein G... zuwandte, bereits weitgehend zerrüttet war, wobei möglicherweise eine Rolle gespielt hat, daß der Beschuldigte sich seinerzeit nur wegen des erwarteten Kindes zur Eheschließung verpflichtet gefühlt hatte und die junge Ehe alsbald durch längere Trennung einer Belastung unterworfen wurde, in deren Folge die Ehegatten nicht recht zueinanderfanden. Entscheidend für die disziplinarrechtliche Beurteilung ist es, daß nach der Scheidung der ersten Ehe inzwischen durch die Heirat des Beschuldigten mit Fräulein G... unter die frühere Affäre ein deutlicher Schlußstrich gezogen worden ist. Tatsächlich hat denn auch das Vertrauen, daß die Vorgesetzten in den Beschuldigten setzten, nicht endgültig gelitten. Wie die Zeugen Hauptmann H... und Hauptmann N... übereinstimmend und glaubhaft bekundet haben, ist der Kommandeur grundsätzlich bereit, sich für eine Weiterverpflichtung des Beschuldigten auf insgesamt zwölf Jahre einzusetzen, wenn der Ausgang dieses Verfahrens das zuläßt; falls nicht, so hat Hauptmann H... weiter ausgesagt, werde ernsthaft erwogen, den Beschuldigten eventuell auch als Zivilangestellten in seiner jetzigen Funktion weiter zu beschäftigen, weil er in den Augen seiner Vorgesetzten jetzt wieder ein tüchtiger und zuverlässiger Mitarbeiter sei, den man nicht missen möchte.

43

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 110 ff WDO. Bei ihr ist berücksichtigt, daß der Beschuldigte das mit der Berufung erstrebte Ziel, nämlich eine Herabsetzung der erkannten Disziplinarstrafe, erreicht hat.

Senatspräsident Scherübl ist beurlaubt und daher an der Unterzeichnung verhindert, Mühlenfeld
Mühlenfeld
Saalmann
Winterhoff
Nilles