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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.02.1963, Az.: BVerwG WD 87/62

Schuldhafte Verletzung der Dienstpflicht eines Soldaten; Disziplinarverfahren gegen einen Bundeswehrsoldaten wegen einer im Krieg begangenen militärischen Unterschlagung ; Dienstrechtliche Folgen der Unterhaltung ehebrecherischer Beziehungen für einen Soldaten; Störung der militärischen Ordnung durch eine eheliche Verfehlung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.02.1963
Aktenzeichen
BVerwG WD 87/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 10835
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Truppendienstgericht F - 02.03.1962

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der Bundesdisziplinarhof, Wehrdienstsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 5. Februar 1963,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Barth als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Krönig, Bundesrichter Scherübl als weitere richterliche Mitglieder,
Oberstleutnant Rudat, ..., Stabsfeldwebel Heidrich, ...,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beschuldigten wird das Urteil des Truppendienstgerichts F vom 2. März 1962 aufgehoben.

Der Beschuldigte wird wegen eines Dienstvergehens zur Versagung des Aufsteigens im Gehalt für zwei Jahre verurteilt.

Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Beschuldigte. Die Kosten des zweiten Rechtszuges tragen der Bund zu vier Fünfteln, der Beschuldigte zu einem Fünftel.

Gründe

1

I.

Der 1917 in W. geborene Beschuldigte erlernte nach dem Schulbesuch zunächst das Maschinenschlosserhandwerk, war danach kurze Zeit Geselle und trat dann nach Ableistung seiner Arbeitsdienstpflicht 1937 als Freiwilliger in die Luftwaffe ein, 1938 kam er als Motorenschlosser zum Kampfgeschwader 27 nach L. 1940 erlitt er bei einem Unterkunftsbrand in T. Verletzungen, die zu einer 30 %igen Erwerbsminderung führten. Nach Abschluß der Lazarettbehandlung wurde er zum Verwaltungsfeldwebel ausgebildet und 1943 zum Feldwebel befördert. 1945 kam er nach Ausbildung am Strahltriebwerk bei den Junkerswerken als Flugzeugmotorenschlosser zum Turbo-Jagdgeschwader nach Le. Am 8.5.1945 geriet er, nachdem er inzwischen zum Stab des Generals der Jagdflieger versetzt war, bei S. in amerikanische Gefangenschaft, aus der er am gleichen Tag entwich. Am 21.11.1945 trat der Beschuldigte bei der W. Landespolizei als Unterwachtmeister auf Probe ein. Am 1.11.1946 wurde er zum Wachtmeister ernannt und im Juli 1954 zum Polizeihauptwachtmeister umbenannt.

2

Am 1.10.1956 wurde der Beschuldigte auf Grund seiner Bewerbung zur Eignungsübung als Oberfeldwebel zur Bundeswehr - Luftwaffe - einberufen, er kam zu den Lw-Lehrgängen U. wurde dort als Hilfslehrer für Buchführungspersonal eingewiesen und ab 22.10. 1956 als Hilfssachbearbeiter für STAN-Arbeiten beim Kommando der Schulen in F. verwandt. Mit Urkunde vom 8.2. 1957 - ausgehändigt am 13.2.1957 - wurde der Beschuldigte unter Ernennung zum Oberfeldwebel in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen. Im Februar 1958 wurde er auf eigenen Wunsch zur MAD-Gruppe V nach St. versetzt. Bereits im Juni 1958 wurde der Beschuldigte, der vom 29.4. bis 19.6.1958 den MAD-Grundlehrgang mit Erfolg absolviert hatte, zum Jabo-Geschwader 32 nach Le. versetzt. Er wurde im Juli 1958 Nachrichtenmeister im Geschwaderstab. Im Februar 1959 wurde der Beschuldigte wegen des bevorstehenden Disziplinarverfahrens auf den Etat z.b.V. versetzt und nach vorübergehender Kommandierung zum Jabo-Geschwader 35 zum Jabo-Geschwader 34 kommandiert.

3

In dem ordnungsgemäß eingeleiteten Disziplinargerichtliches Verfahren hat die Anschuldigungsschrift dem Beschuldigten folgendes vorgeworfen:

"I.
Auf Grund seines Verhaltens vor seiner Ernennung, der Berufung in sein Dienstverhältnis, unwürdig zu sein (§ 61 SG, § 114 WDO).

II.
Seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt zu haben (§ 23 SG).

Zu I. Verhalten vor der Ernennung zum Berufssoldat:

1)
Der Beschuldigte hat im Krieg eine militärische Unterschlagung begangen, wurde deshalb in Untersuchungshaft genommen und am 16. März 1944 durch das Feldkriegsgericht des Kommandierenden Generals und Befehlshabers im Luftgau ... Bereich D. mit sechs Wochen Arrest bestraft.

2)
Gegen Ende des Krieges, im Frühjahr 1945, hat der Beschuldigte auf dem Rückzug durch Sch. ein in der Werkstatt Sp. untergestelltes Kraftrad an sich genommen, dieses jedoch nach seiner Rückkehr nach der Kapitulation nicht zurückgegeben, sondern weiter veräußert, über den Erwerb eine falsche Versicherung an Eidesstatt abgegeben.

Im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und in Ermittlungsverfahren seiner Dienstvorgesetzten der Landespolizei N. der er vom Jahre 1945 bis 1956 angehörte, machte er verschiedene einander widersprechende Angaben. Danach hätte er drei verschiedene Krafträder erworben und weiter veräußert. Das Strafverfahren wurde 1952 nur auf Grund des Straffreiheitsgesetzes und wegen Verfolgungsverjährung eingestellt.

3)
Der Beschuldigte beging im Februar 1948 ein Branntweinmonopolvergehen, weswegen er im Unterwerfungsverfahren im Oktober 1948 mit DM 30,- Geldstrafe und DM 114,85 Nachzahlung belegt wurde (vgl. § 445 Abg.O.).

4)
Als Angehöriger der Landespolizei wurde er am 6.9.1948 disziplinar mit einem Verweis bestraft unter der Beschuldigung: Sie haben

'durch Eingehung von Schuldverbindlichkeiten, durch eine Anzeige wegen Verstoßes gegen § 125 des Branntweinmonopolgesetzes, die gegen Sie erstattet werden mußte, und durch Ihr anmaßendes und unkameradschaftliches Wesen und Ihren barschen und scharfen Ton gegenüber der Zivilbevölkerung das Ansehen der Landespolizei auf das Schwerste geschädigt.'

Zu II Verletzung von Dienstpflichten:

1)
Der Beschuldigte unterhielt zu verschiedenen Frauen ehebrecherische Beziehungen:

a)
Einer heute 54 Jahre alten Witwe ... P., gab er vor, nicht verheiratet zu sein; er veranlaßte sie dadurch, daß sie sich während ihres Urlaubs im Schwarzwald vor zwei Jahren mit ihm in geschlechtsvertraulichen Umgang einließ. Als die erste Ehefrau des Beschuldigten der Ehebruchspartnerin am 19.2.1959 mitteilte, daß sie mit dem Beschuldigten schon 17 Jahre verheiratet sei, war die Zeugin sehr betroffen und brach die Beziehungen zu ihm ab.

b)
Von 1954 bis 1959 unterhielt der Beschuldigte ehebrecherische Beziehungen zu Frau ... D. in A. Er verbrachte zu Beginn von 1959 mehrere Tage und Nächte mit dieser anderen Frau, im Anschluß an einen Zusammenstoß, der nachstehend unter II 2 näher geschildert wird. Während seines mehrtägigen Aufenthalts bei Frau D. ließ der Beschuldigte seinen Kraftwagen vor deren Wohnung stehen, obwohl er damit in dem kleinen Landort die Mitbewohner besonders aufmerksam machen mußte.

c)
Ehebrecherische Beziehungen unterhielt der Beschuldigte alsbald nach seiner Versetzung zum Jagdbombergeschwader 32, Le. mit der Postwirtin R. in K., noch während deren Ehe mit dem Postwirt bestand. Die erste Ehefrau widersetzte sich diesen Beziehungen. Das Verhalten des Beschuldigten ist auch nach außen bekannt geworden. Seine Ehe wurde wegen ehewidriger Beziehungen aus alleiner Schuld des Beschuldigten geschieden.

d)
Der Beschuldigte hat seine Frau wiederholt mißhandelt und beschimpft. Im Januar 1959 verschuldete er eine nächtliche Szene seiner Ehefrau vor dem Gasthaus zur Post im Le., weil er im Anwesen der Postwirtin und nicht bei seiner Ehefrau übernachtete. Jenes Vorkommnis war mit Anlaß zu den um jene Zeit an verschiedene Instanzen versandten anonymen Brief, der im Ermittlungsergebnis auszugsweise wiedergegeben ist. Außerdem schlug der Beschuldigte, ebenfalls im Januar 1959 in Le. seine ihm nachgereiste Ehefrau so, daß sie mit blaugeschlagenen Augen in der Truppenkantine erschien und dort bekannt gab, daß ihr Aussehen auf Mißhandlungen durch den Beschuldigten zurückzuführen war. Am 26.1.1959 bat Frau Sch. sogar den Disziplinarvorgesetzten des Beschuldigten, Hauptmann H. um Hilfe, weil der Beschuldigte sie so geschlagen hätte, daß sie drei Tage bettlägerig krank gewesen sei und ihren Dienst in der Kantine nicht mehr hätte versehen können. Der Beschuldigte zahlte ihr auch keinen Unterhalt mehr, so daß sie ihren Lebensunterhalt und die Miete selbst verdienen und bereits Schulden machen mußte. Aus dem vom Beschuldigten verursachten Geldmangel konnte seine Frau auch nicht an ihren ehelichen Wohnsitz nach St. zurückfahren; außerdem hat der Beschuldigte ihr angedroht, die eheliche Wohnung auszuräumen und die Sachen zur Postwirtin zu bringen, was er tatsächlich auch tat.

2)
In der Silvesternacht 1958/59 gegen 0,30 Uhr wollte der Beschuldigte in angetrunkenem Zustand mit dem Kraftwagen wegfahren. Das versuchten seine Ehefrau und Gäste der Familie zu verhindern; indem sie ihm den Schlüssel wegnahmen, als er dabei war, den Kraftwagen anzulassen. Der Beschuldigte schlug der Ehefrau des technischen Lehrers F. ins Gesicht, worauf Herr F. sich genötigt sah, selbst tätlich gegen den Beschuldigten zu werden, und die Kraftfahrzeugschlüssel auf der Polizei abzugeben. Nachdem der Beschuldigte seine Frau erneut in der ehelichen Wohnung mißhandelt hatte, zwang er sie, nach 5.00 Uhr früh des Neujahrsmorgens, mit ihm zur Polizei zu gehen, um dort vorzeitig die Herausgabe der Kraftfahrzeugschlüssel zu erzwingen. Dort bereitete er der Polizei eine Szene. Diese gab der Ehefrau die Kraftwagenschlüssel mit der Anweisung, sie dem Beschuldigten nicht vor 9.00 Uhr auszuhändigen. Der Beschuldigte zwang sie aber schon auf dem Heimweg, die Schlüssel herauszugeben. Danach fuhr der Beschuldigte unter Alkoholeinwirkung zu der oben (unter II 1 b) genannten Frau D. um bei ihr die folgenden Tage und Nächte zu verbringen.

Auch dieses Verhalten ist dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen nicht gerecht geworden, die der Dienst als Soldat erfordert (§ 17 (2) SG).

3)
Der Disziplinarvorgesetzte des Beschuldigten, Hauptmann H., befahl diesen nach dessen Rückkehr aus dem Urlaub am 12.2.1959 wegen der geschilderten Vorkommnisse zum Rapport. Dabei bestritt der Beschuldigte dem Hauptmann H. in erregter Form, das Recht, in seine 'privaten Angelegenheiten' einzugreifen. Um sich durchzusetzen, sah sich Hauptmann H. genötigt, den Beschuldigten in noch größerer Lautstärke darauf hinzuweisen, daß in seinem Dienstzimmer, wenn überhaupt einer, nur er (Hauptmann H.) laut zu werden habe."

4

Das Truppendienstgericht hat durch Urteil vom 2.3.1962 den Antrag auf Feststellung der Unwürdigkeit des Beschuldigten abgewiesen. Im übrigen hat das Truppendienstgericht die Anschuldigungspunkte zu II im wesentlichen für erwiesen angesehen und den Beschuldigten zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis verurteilt.

5

Dieses Urteil hat der Beschuldigte zulässigerweise in vollem Umfang insoweit angefochten, als er wegen Dienstvergehens zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis verurteilt worden ist. Mit der Berufung erstrebt der Beschuldigte in erster Linie seinen Freispruch, hilfsweise eine mildere Verurteilung. Die Beschränkung der Berufung ist zulässig, da sie einen abtrennbaren Teil der angefochtenen Entscheidung betrifft.

6

II.

Das angefochtene Urteil mußte aufgehoben und im Strafausspruch geändert werden.

7

Die Berufungsverhandlung hat folgendes ergeben:

8

Zu den Anschuldigungspunkten II, 1 a) bis d):

9

Der Beschuldigte war von 1941 bis 1959 mit der Zeugin Frau ... Sch. verheiratet. Nachdem diese Ehe durch Urteil des Landgerichts A. vom 21.4.1959 wegen ehewidriger Beziehungen des Beschuldigten zu Frau ... R. rechtskräftig geschieden war, heiratete der Beschuldigte Frau ... R. Gegenstand des Ehescheidungsprozesses waren außer den Beziehungen des Beschuldigten zu Frau R. auch der Vorwurf ehebrecherischer Beziehungen zu einer Witwe ... P. und einer Frau ... D. Diese Beziehungen hat die Einleitungsbehörde zum Gegenstand der Anschuldigung gemacht. Im einzelnen ergab die Beweisaufnahme folgendes:

10

a)

Der Beschuldigte lernte Frau P. im Jahre 1956 in U. bei einer Veranstaltung der Landsmannschaft der Ostpreußen kennen. Daraus entwickelte sich eine nähere, mehrere Jahre dauernde Bekanntschaft, bei der es auch zu gewissen Zärtlichkeiten kam. Ob es dabei auch - insbesondere bei einem Zusammentreffen 1958 in G. im Schwarzwald - zum Ehebruch gekommen ist, hält der Senat im Gegenteil zum Truppendienstgericht nicht für erwiesen, weil die Zeugin hierüber ihre Aussage verweigert hat, so daß nähere Einzelheiten nicht festgestellt werden konnten.

11

b)

Im Jahre 1954 lernte der Beschuldigte, als er noch Polizeibeamter in Uh. war, die Witwe D. kennen. Im Gegensatz zu Frau P. wußte diese, daß der Beschuldigte verheiratet war. Ihre Beziehungen, bei denen es ebenfalls zu ehewidrigen Zärtlichkeiten kam, haben bis etwa Anfang 1959 gedauert. Auch hier sieht der Senat einen Ehebruch für nicht erwiesen an, da auch Frau D. insoweit ihre Aussage verweigert hat.

12

c)

Der Beschuldigte war nach seiner Versetzung zum Jabo-Geschwader 32 im Juli 1958 zunächst im Kasernenbereich Sch. untergebracht. Von Mitte November 1958 bis zum 24.1.1959 wohnte er mit seiner damaligen Ehefrau, der Zeugin ... Sch., die in der Kaserne (Kantine) Beschäftigung gefunden hatte, im Gasthof "Zum B. L." in K. Der Beschuldigte kam im Spätsommer oder Herbst 1958 aus dienstlichen Grund in den dortigen Gasthof "Zur P.", um die Angelegenheit eines Soldaten, der sich dort gegen Hinterlegung seines Truppenausweises Geld geliehen hatte, zu klären. Der Beschuldigte sprach deswegen mit dem Gastwirt R., dem damaligen Eigentümer des Gasthofes und Ehemann der jetzigen Ehefrau des Beschuldigten. Herr R. starb am 19.11.1958 in M., Der Beschuldigte kam nach seinem dienstlichen Besuch später auch privat in den Gasthof "Zur P." und lernte Frau R. näher kennen. In der Nacht vom 16. zum 17.12.1958 kam der Beschuldigte nach einer Weihnachtsfeier, auf der er bereits Alkohol getrunken hatte, in den Gasthof "Zur P.". zechte dort weiter und ließ sich schließlich ein Zimmer für die Nacht geben, um - wie er angibt - in seinem "angeschlagenen" Zustand nicht mehr in Uniform auf die Straße gehen zu müssen. Frau ... Sch. erfuhr gegen 02,30 Uhr auf ihre Nachfrage von dem zurückkehrenden Ehepaar St., daß der Beschuldigte bereits gegen 23,30 Uhr die Weihnachtsfeier verlassen hatte und ging zur "P.". Dort sah sie den Pkw des Beschuldigten vor der Tür stehen und warf Kieselsteine gegen das Zimmerfenster der Frau R. Als diese das Fenster daraufhin öffnete und nach ihrem Begehr fragte, erklärte Frau ... Sch. "Schicken Sie mir sofort meinen Mann!" Nach etwa 10 Minuten erschien der Beschuldigte und folgte seiner damaligen Ehefrau zu ihrem Zimmer in dem Gasthof "Zum B. L.". Zu einer lärmenden Auseinandersetzung kam es zwischen den Eheleuten weder vor der "P." noch im "L.". Die Silvesternacht 1958/59 verbrachten die Eheleute mit Gästen in ihrer Wohnung in S. Die Silvesternacht nahm den unten dargestellten Ablauf.

13

Der Beschuldigte erhielt am 24.1.1959 von Frau R. eine Einladung zu einem Hausball in der "P.", an dem er ohne seine Ehefrau bis zum 25.1.1959 gegen 06,00 Uhr teilnahm. Anschließend ging er nicht zum "L.", sondern schlief bei einem Kameraden in der Kaserne in Sch. Von dort ging er zum Mittagessen wieder in die "P.". Er verließ die "P." erst, als ihm gegen Abend Oberfeldwebel St. mitteilte, daß seine Ehefrau seine Sachen im "L." vor die Zimmertür gelegt hätte. Im "L." fand er die Zimmertür verschlossen, nahm seine Sachen mit zur "P." und mietete sich dort ein. Am 26.1.1959 ging der Beschuldigte zunächst zu seinem Fachvorgesetzten, sprach mit ihm über sein. Zerwürfnis mit seiner Ehefrau, sowie über Scheidungsabsichten und bat um Urlaubszustimmung. Nachdem er diese erhalten hatte, suchte er den damaligen Geschwader-S 1 den Zeugen Hauptmann H. auf, erbat und erhielt zur Regelung seiner privaten Angelegenheit Urlaub für eine Woche. Am gleichen Tage erschien auch Frau ... Sch. bei Hauptmann H. und beklagte sich, über das Verhalten des Beschuldigten. Auch meinte sie, befürchten zu müssen, der Beschuldigte wolle die eheliche Wohnung ausräumen. Hauptmann H. war bereits vorher durch Hauptmann N. über die Eheschwierigkeiten des Beschuldigten unterrichtet worden. Auch lag ein dem Geschwader zugeleiteter, an die Kriminalpolizei; den "Feldgeistlichen" und den Bundestagsabgeordneten F. gerichteter anonymer Brief vor, in dem u.a. über das anstößige und ehewidrige Verhalten zweier im "L." wohnender verheirateter Feldwebel Klage geführt wurde. Auch verschiedene Feldwebel machten dem Hauptmann H. Vorstellungen, daß die Beziehung des Beschuldigten zu Frau R. das Ansehen der Truppe schädige. Der Beschuldigte sei häufig der Frau R. in ihrem Gasthaus in auffälliger Weise behilflich, Da Frau Sch. andererseits in der Kantine tätig sei und Gesichtsverletzungen aufweise, sei das schlechte Verhältnis der Ehegatten Gegenstand des allgemeinen Geredes. Hauptmann H. hatte demzufolge auch den Beschuldigten etwa in der Zeit vom 20.-25.1.1959 darauf hingewiesen, daß Familienauseinandersetzungen nicht das Ansehen und die Disziplin der Truppe beeinträchtigen dürften. Der Beschuldigte fuhr am 26.1.1959 nach S., fand die eheliche Wohnung verschlossen vor, ließ sie durch einen Schlosser öffnen und brachte seine Fachbücher, den Fernsehapparat, den Rundfunkapparat und den Kühlschrank im Wagen nach K. in die "P.", da er seinerseits fürchtete, seine Ehefrau würde diese Sachen wegschaffen. Der Beschuldigte blieb in der "P." wohnen. Zum mindesten in dieser Zeit kam es zwischen ihm und Frau R. zu einem geschlechtsbetonten Verhältnis, ohne daß ehebrecherische Beziehungen erwiesen wären. Im Februar 1959 reichte er die Scheidungsklage ein. Bei der disziplinaren Würdigung des vorstehenden Sachverhalts geht der Senat von folgenden Erwägungen aus:

14

Treueverletzungen im Intimbereich der ehelichen Gemeinschaft dürfen im Ehescheidungsprozeß nur berücksichtigt werden, wenn sie von der verletzten Partei eingeführt werden (vgl. ZPO §§ 607 Abs. 3, 622). Die Rechtsordnung überläßt es grundsätzlich dem verletzten Ehegatten, welche eherechtlichen Folgerungen er aus Verfehlungen des anderen Ehegatten ziehen will. Diese aus der spezifischen Natur der Eheverfehlung sich ergebende Grenze haben auch die Organe der Disziplinarrechtspflege zu achten. Das inquisitorische Eindringen in den Intimbereich der Ehegatten ist daher in der Regel nicht ihre Aufgabe. Für das Disziplinarrecht ist allein maßgeblich, ob die eheliche Verfehlung eines Soldaten dem Ansehen der Bundeswehr oder der Achtung und dem Vertrauen abträglich ist, die der Dienst als Soldat vom Beschuldigten fordert oder ob die eheliche Verfehlung durch Störung der militärischen Ordnung den dienstlichen Bereich berührt (§§ 7, 17 Abs. 2 SG). Im vorliegenden Fall haben die ehewidrigen Beziehungen des Beschuldigten zur Frau P. und Frau D. in diesem Sinn keine erhebliche disziplinare Bedeutung. Anders ist es dagegen mit der Beziehung des Beschuldigten zu seiner späteren Ehefrau. Dadurch, daß die damalige Ehefrau des Beschuldigten in der Kantine seiner Kaserne beschäftigt war, erregte die Entwicklung der ehewidrigen Beziehungen zwischen dem Beschuldigten und Frau R. im Kasernenbereich erhebliches Aufsehen und führte zu mancherlei mehr oder weniger begründetem Klatschk der die militärische Ordnung störte und dem dienstlichen Ansehen des Beschuldigten in hohem Maße abträglich war. Der Beschuldigte mußte daher im dienstlichen Interesse alsbald von seinem bisherigen Standort entfernt werden.

15

Zum Anschuldigungspunkt II 2:

16

Der Beschuldigte und seine damalige Ehefrau feierten die Silvesternacht 1958/59 in ihrer Wohnung in S. mit Gästen. Außer der Hauseigentümerin, deren Tochter und Schwiegersohn sowie zwei bis drei weiteren Personen war auch das Ehepaar F. von Frau ... Sch. eingeladen worden. Der Beschuldigte, der Herrn F. seit 1957 kannte, war mit der Einladung des Ehepaares F. nicht einverstanden, hatte aber, wenn auch verärgert, nachgegeben. Im Verlauf des Abends, bei dem Bier und Kognak getrunken wurde, gab es bereits vor Mitternacht Unstimmigkeiten, weil einige Gäste fernsehen und andere tanzen wollten, woraufhin ein weiblicher Gast gehen wollte. Der als Gastgeber sich verletzt fühlende Beschuldigte wollte nun wegfahren, wurde aber beruhigt und blieb. Nach Mitternacht jedoch beabsichtigte er wieder mit seinem Pkw wegzufahren, als der Ärger - offenbar auch unter Einwirkung weiteren Alkoholgenusses - bei ihm wieder aufkam. Frau ... Sch. und die Gäste wollten den Beschuldigten an der Abfahrt hindern und zwar auch deshalb, weil sie ihn nicht mehr für fahrtüchtig hielten. Es wurde versucht, dem Beschuldigten die Zündschlüssel mit Gewalt fortzunehmen. Hierüber kam es sowohl in der Scheune, wo der Wagen stand, wie auf der Treppe zu einer Rauferei, in deren Verlauf auch Frau ... Sch. und Frau ... von dem Beschuldigten getroffen wurden. Frau F. gelang es, die Schlüssel wegzunehmen und ihrem Ehemann zu geben, der die Schlüssel in der Wohnung hinter einen Sessel warf. F., der in der Nacht Brüderschaft mit dein Beschuldigten getrunken hatte, versuchte, den Beschuldigten durch Anwendung eines Ringergriffes zu dein Versprechen zu veranlassen, seine Absicht aufzugeben. Schließlich verließen das Ehepaar F. und auch die übrigen Gäste das gestörte Fest. Frau F. steckte ihrem Ehemann das zweite, dem Beschuldigten in der Scheune abgenommene Schlüsselbund zu. Frau ... Sch. ging in die Wohnung ihrer Hausfrau. Auch der Beschuldigte ging zunächst dorthin, kehrte alsbald wieder zurück, konnte aber seine Wohnung nicht betreten, da am Schlüsselbund auch sein Hausschlüssel war. Nunmehr begab er sich zum Hause des Ehepaares F., um seinen Schlüssel wieder zu erhalten. Dort klingelte er und schlug an die Tür, nachdem die Klingel abgestellt und nicht geöffnet wurde. F. rief den Polizeimeister R. an, schilderte den Vorfall und bat, für Ruhe zu sorgen und die Schlüssel abzuholen. Der Polizeimeister fand bei seinem Eintreffen den Beschuldigten nicht mehr vor, nahm die Schlüssel an sich und ging zur Wohnung des Beschuldigten. Da er dort niemanden traf, hinterließ er einen Zettel mit der Mitteilung, daß die Schlüssel bei ihm wären. Nachdem schließlich der Beschuldigte und seine damalige Ehefrau in ihrer Wohnung zusammentrafen, gingen sie zusammen zu dein in P. gelegenen Polizeiposten, um die Schlüssel abzuholen. Unterwegs schimpfte der Beschuldigte und schlug seine Ehefrau mehrfach, wodurch sie ein "blaues Auge" bekam. Gegen 05.00 Uhr klingelte der Beschuldigte den Polizeimeister R. heraus, der das Ehepaar in das Dienstzimmer hineinnahm. Der Beschuldigte benahm sich bereits vor dem Dienstgebäude laut und sprach in herausforderndem und vorwurfsvollem Ton. Im Dienstzimmer schrie er in ungehöriger Weise derartig, daß das ganze Haus und die Nachbarschaft aufgeweckt wurden. Zum Vorfall befragt, gab er keine Auskunft und nannte seine Personalien erst nach mehrfacher Aufforderung. Der Polizeimeister, der zunächst die Schlüssel nicht herausgeben wollte und den Beschuldigten aufforderte, um 09,00 Uhr zum Abholen wieder zu kommen, wurde ebenfalls erregt, gab aber schließlich die Schlüssel an die Ehefrau mit der Warnung zu fahren, heraus, und verwies den Beschuldigten des Hauses.

17

Durch dieses Verhalten, insbesondere aber durch sein Auftreten gegenüber dem Polizeimeister R., der ihn dienstlich anhören wollte, wurde der Beschuldigte dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen, die sein Dienst als Soldat erforderte, nicht gerecht. Der Beschuldigte mußte sich, auch wenn er - wie der Senat zu seinen Gunsten annimmt - angetrunken und recht erregt war, vor dem Polizeimeister zusammennehmen, zumal er selbst früher Polizeibeamter gewesen war.

18

Zu Anschuldigungspunkt II 3:

19

Hauptmann H. hatte dem am 26.1.1959 von ihm beurlaubten Beschuldigten in die "P." übermitteln lassen, er solle sofort nach Wiedereintreffen bei ihm erscheinen. Der Beschuldigte kam zwar nach zwei bis drei Tagen vor Ablauf seines Urlaubs zurück, erhielt auch von dem Befehl Kenntnis, kam jedoch erst etwa drei Tage später, etwa am 5.2.1959, zu Hauptmann H. Hauptmann H.machte ihm darüber zu Anfang der Unterhaltung Vorwürfe wegen seines unkameradschaftlichen Verhaltens gegen den Unteroffizier Sch., den der Beschuldigte wegen des ihm durch seine damalige Ehefrau bekannt gewordenen Verhaltens zu einer Angestellten in der Kantine gemeldet hatte. Hauptmann H.machte dem Beschuldigten dann weiterhin Vorhaltungen wegen seines Verhaltens gegenüber seiner damaligen Ehefrau und der damaligen Frau R. und wies ihn darauf hin, daß ein derartiges Verhalten eine Gefährdung der Disziplin darstelle, die ihn zu einem dienstlichen Einschreiten zwinge. Der Beschuldigte erwiderte, er wünsche keine Einmischung in seine privaten Angelegenheiten, Hauptmann H. solle sich aus der Ehescheidungssache heraushalten. Andererseits forderte der Beschuldigte den Zeugen H. auf, ihn in seiner Eheangelegenheit in irgendeiner Form zu unterstützen, was dieser nunmehr ablehnte. Die Äußerungen des Beschuldigten erfolgten in so anmaßendem Ton und so laut, daß Hauptmann H. sich veranlaßt sah, den Beschuldigten wegen seiner Disziplinlosigkeit zurechtzuweisen und ihm zu erklären, er werde ihn bei Fortsetzung dieses Verhaltens vorläufig festnehmen müssen.

20

In diesem Fall hat der Beschuldigte einen erheblichen Disziplinverstoß begangen und insbesondere die dienstliche Stellung des Vorgesetzten mißachtet (§ 17 Abs. 1 SG). Wenn der Beschuldigte auch nicht verpflichtet war, durch seine Aussage sich selbst zu belasten, so mußte er doch in jedem Falle die zutreffende Belehrung seines Disziplinarvorgesetzten hinnehmen, daß er durch sein ehewidriges Verhalten die militärische Ordnung erheblich störe. Es war ungehörig und verstieß erneut gegen die militärische Ordnung, wenn der Beschuldigte diese im Interesse des Dienstes unbedingt notwendige disziplinare Belehrung brüsk zurückwies. Gerade der Beschuldigte mußte als alter Soldat und Polizeibeamter Einsicht und Verständnis für die von ihm geschaffene Lage zeigen.

21

III.

Für die Strafzumessung war entscheidend die Schwere der Verstöße gegen die Pflichten aus § 17 Abs. 1 und 2 SG, die den Beschuldigten für die dienstliche Verwendung in L. untauglich machten. Die erhebliche dienstliche Auswirkung dieser Verfehlungen hängt mit gewissen unbelehrbar rechthaberischen und zugleich eigennützigen Wesenszügen des Beschuldigten zusammen, welche seine sonst recht befriedigende dienstliche Verwendbarkeit erschweren, wie schon die beiden Verweise erkennen lassen, die der Beschuldigte bei der W. Landespolizei erhalten hat. Dies tritt auch bei dem Zwischenfall in der Silvesternacht zutage. Daß der Beschuldigte durch sein Dienstvergehen vertrauensunwürdig geworden ist, kann mit Rücksicht auf seine sonst befriedigende Beurteilung entgegen der Auffassung ... des Truppendienstgerichts nicht angenommen werden. Er muß nachdrücklich auf seine Fehler hingewiesen werden, die bei erneuten Verstößen zu sehr viel schärferer Bestrafung führen müßten. Die vom Bundeswehrdisziplinaranwalt beantragte Strafe der Versagung des Aufsteigens im Gehalt für zwei Jahre hielt der Senat für ausreichend.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 110, 111 WDO. Dabei ist berücksichtigt worden, daß die Berufung des Beschuldigten einen erheblichen Erfolg erzielt hat.

Dr. Barth
Dr. Krönig
Scherübl
Rudat
Heidrich