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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.10.1969, Az.: BVerwG I WD 59/68

Führen ehewidriger Beziehungen bzw. der Erweckung des bösen Scheins solcher Beziehungen als Dienstvergehen; Treueverletzungen im Intimbereich der ehelichen Gemeinschaft; Bewertung und Abgrenzung der ehewidrigen Beziehung als ansehensschädigend und vertrauensschädigend im Sinne des § 17 Abs. 2 SG (Soldatengesetz); Zärtliches Händehalten nach Art von Verliebten als ehewidriges Verhalten; "Gipfelbusserl" entsprechend der Bergsteigersitten als hinreichendes Indiz einer ehewidrigen Beziehung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.10.1969
Aktenzeichen
BVerwG I WD 59/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 12277
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG D - 14.11.1968

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 7. Oktober 1969,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Mühlenfeld als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Schweiger,
Bundesrichter Saalmann als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst Dr. Fritz. ..., ...,
Hauptmann Offer, ..., ..., als militärische Beisitzer,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... ... als Verteidiger,
Verwaltungsangestellter ... als stellvertretender Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beschuldigten wird das Urteil des Truppendienstgerichts D vom 14. November 1968 aufgehoben.

Der Beschuldigte wird wegen eines Dienstvergehens mit einem Verweis bestraft.

Die Kosten der ersten Instanz tragen der Beschuldigte zu einem Fünfzehntel, der Bund zu vierzehn Fünfzehntel; die Kosten der zweiten Instanz fallen dem Beschuldigten zu einem Fünftel, dem Bund zu vier Fünftel zur Last.

Tatbestand

1

I

Der Beschuldigte wurde ... 1937 in Neustadt an der Weinstraße als Sohn eines Speditionskaufmanns geboren. Er verlebte seine Jugend in Neustadt, Schweinfurt, Traben-Trarbach, Eltmann am Main, Bamberg und Kitzingen. Er besuchte von 1943 bis 1948 die Volksschule und anschließend mit einer einjährigen Unterbrechung die Oberschule, die er im Juli 1955 mit dem Zeugnis der mittleren Reife verließ. Nach einer Lehre als Speditionskaufmann bestand er Anfang 1958 die Kaufmannsgehilfenprüfung. Bis zum Frühjahr 1959 war er in dem erlernten Beruf tätig.

2

Am 6. April 1959 wurde der Beschuldigte als Freiwilliger zur Bundeswehr eingezogen. Er wurde zunächst Soldat auf Zeit; seit dem 19. Oktober 1964 ist er Berufssoldat.

3

Der Beschuldigte wurde wie folgt befördert:

  • am 12. Oktober 1959 zum Gefreiten,
  • am 6. April 1960 zum Fahnenjunker,
  • am 22. September 1960 zum Fähnrich,
  • am 22. März 1961 zum Leutnant,
  • am 10. Juni 1963 zum Oberleutnant und
  • am 31. Mai 1965 zum Hauptmann.

4

Nach seiner Ausbildung zum Offizier und zum Flugzeugführer gehörte der Beschuldigte ab 1. Juli 1962 der HFlgStff (Geb) ... in O... an. Im Zusammenhang mit den Vorfällen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, wurde der Beschuldigte im September 1967 aus dem Stabsoffiziersauswahllehrgang H herausgenommen und am 9. Oktober 1967 zum HFlgBtl ... nach R... versetzt.

5

Der Beschuldigte war in der Bundeswehr eingesetzt als Ausbilder, kraftfahrzeugtechnischer Offizier, flugtechnischer Offizier und Einsatzoffizier. Beim HFlgBtl ... war er zunächst Vertreter des Staffelkapitäns; jetzt ist er dort Staffelkapitän der Stabsstaffel.

6

Die dienstlichen Leistungen des Beschuldigten sind bis zum Jahre 1967 durchweg mit "befriedigend" beurteilt worden. Er wurde als naturverbundener, temperamentvoller und organisatorisch besonders befähigter Offizier mit überdurchschnittlichen fliegerischen Kenntnissen geschildert, der es verstehe, seine Kameraden mitzureißen, der sich in seinem Übereifer aber noch zügeln müsse und der Kontrolle bedürfe. Seit seiner Versetzung zum HFlgBtl ... lauten seine dienstlichen Beurteilungen auf "voll befriedigend". Seine Verantwortungsfreude und sein Draufgängertum begeisterten seine Untergebenen; er verlange nichts, was er sich nicht auch selbst zumute, müsse sich aber davor hüten, sich in seinem Tatendrang zu übernehmen. Seine Befähigung zum Stabsoffizier sei erkennbar.

7

Der Beschuldigte steht gegenwärtig in der Stabsoffizierauswahlprüfung. Im Dezember 1969 wird er an dem Hauptlehrgang in Hamburg teilnehmen.

8

Der Beschuldigte war seit dem 8. Juli 1961 mit Ingeborg Maria S... verheiratet. Diese Ehe wurde durch Urteil des Landgerichts München I vom 27. November 1967 - 31 R 472/67 -, rechtskräftig seit dem 8. Dezember 1967, aus dem Verschulden des Beschuldigten geschieden. Aus der Ehe ist ein am 8. Februar 1965 geborenes Kind hervorgegangen.

9

Seit dem 22. Dezember 1967 ist der Beschuldigte erneut verheiratet mit der am 23. Mai 1943 geborenen Edeltraud S... .... Aus dieser Ehe ging ein am 11. Juli 1968 geborenes Kind hervor.

10

Der Beschuldigte wird besoldet nach der Besoldungsgruppe A 11, Dienstaltersstufe 6. Der nächste Steigerungstermin ist der 1. Februar 1970.

11

Der Beschuldigte bewohnt in E..., S... 108, ein Haus, das er unter Verwendung der Mitgift seiner jetzigen Ehefrau gekauft hat. Auf die aufgenommenen Hypotheken hat er monatlich 300 DM zu zahlen. Außerdem werden ihm 125 DM monatlich zur Tilgung eines Gehaltsvorschusses von dem Gehalt einbehalten. Der Beschuldigte zahlt an seine frühere Ehefrau und an sein Kind aus erster Ehe monatlich 300 DM Unterhalt. Sonst ist er schuldenfrei.

12

Der Beschuldigte ist strafgerichtlich nicht vorbestraft.

13

Disziplinar wurde er am 27. Juli 1967 mit einem strengen Verweis bestraft, weil er einen Termin nicht fristgerecht bzw. nicht vollständig bearbeitet hatte.

14

Dem Beschuldigten wurden drei Anerkennungen ausgesprochen. Die erste erhielt er am 23. Juni 1966, weil er sich bei der Bergung eines abgestürzten Hubschraubers im Hochgebirge besonders eingesetzt hatte. Die zweite Anerkennung, verbunden mit drei Tagen Sonderurlaub, erhielt er am 22. Februar 1967, weil er als Flugzeugführer der Bundeswehr in über fünf Jahren 670 Stunden unfallfrei geflogen war und sich bei fliegerischen Einsätzen - besonders bei Rettungsaktionen unter schwierigen Umständen im Hochgebirge - verdient gemacht hatte. Eine dritte förmliche Anerkennung, verbunden mit drei Tagen Sonderurlaub, wurde dem Beschuldigten am 9. September 1968 ausgesprochen, weil er in vorbildlicher Weise an der Vorbereitung eines Sternfluges mitgearbeitet hatte.

15

Am 18. November 1968 wurde dem Beschuldigten anläßlich mehrerer schwieriger Rettungseinsätze die Bayerische Rettungsmedaille am Band verliehen.

16

II

In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren, in dem zunächst eine richterliche Untersuchung gemäß § 75 WDO stattgefunden hat, hat der Wehrdisziplinaranwalt den Beschuldigten angeschuldigt,

17

er habe zu der damals ledigen Edeltraud S... ..., mit der er seit dem 22. Dezember 1967 verheiratet sei, vom 10. Juli 1967 bis mindestens 17. September 1967 ehewidrige Beziehungen unterhalten, zumindest habe er schuldhaft den Anschein erweckt, solche Beziehungen unterhalten zu haben.

18

Im Tenor der Anschuldigungsschrift heißt es hierzu im einzelnen:

"1
a)
Der Beschuldigte, der in der Woche vom 10.7. bis 15.7.1967 als Führer eines Kommandos der HFlgStff ..., bestehend aus 3 Offizieren, 11 Portepeeträgern, 3 Unteroffizieren und 7 Mannschaften, eine Gebirgsausbildung auf der O..., Landkreis G..., durchführte, verbrachte die Nacht vom Montag, den 10.7. auf Dienstag, den 11.7.1967 nicht zusammen mit seinen Soldaten im 'großen Schlafraum' im 1. Stock der Hütte, sondern nächtigte im 'kleinen Schlafraum' zusammen mit den Zeuginnen W... und K... auf der gleichen Matratzenreihe, was die Soldaten seines Kommandos am Morgen des 11.7.1967 zu den Außerungen 'aha' und 'der Ober sticht den Unter' veranlaßte.

b)
Am Dienstag, den 11.7.1967 suchte der Beschuldigte während der Mittagszeit zusammen mit der Zeugin W... für 1/2 Stunde den nahe der Hütte gelegenen Wald auf.

c)
Zu dem auf Mittwoch, den 12.7.1967 festgesetzten Kegelabend in G...-Burgrain ging der Beschuldigte nicht zusammen mit seinen Soldaten, sondern er stieg allein von der O... ab, fuhr mit dem Kraftfahrzeug des Hüttenwirts D... zur Pension der beiden Zeuginnen, rasierte sich dort und fuhr sodann mit der Zeugin W... zur Kegelgaststätte, wo sie zusammen das Abendessen einnahmen. Während die Soldaten kurz nach Mitternacht mit ihrem VW-Bus zur dienstlichen Unterkunft nach L... fuhren, brachte der Beschuldigte die Zeugin zurück zu ihrer Unterkunft.

d)
Am Morgen des 13.7.1967 flog der Beschuldigte nicht zusammen mit seinen Soldaten zur O... zurück, sondern holte die beiden Zeuginnen W... und K... in deren Unterkunft in P... ... ab und stieg mit ihnen, nachdem er sie bis zur Blockhütte mit dem Wagen des Hüttenwirts gebracht hatte, zur O... auf, die er zwischen 9.30 und 10.00 Uhr erreichte.

e)
Am späten Nachmittag des 13.7.1967, als die Soldaten der Staffel von der Bergtour zurückkamen, saß der Beschuldigte mit der Zeugin W... händehaltend vor der Hütte.

f)
Am Abend des 13.7.1967 brachte der Beschuldigte von einer Kurztour Almenrausch und Enzian, überreichte beides der Zeugin W... und erhielt hierfür von ihr im Beisein der anderen Soldaten auf Verlangen das sogenannte 'Gipfelbusserl'.

g)
Am Abend des gleichen Tages verschwand der Beschuldigte von einem Kameradschaftsabend auf der Hütte mit der Zeugin W... in einem nahe der Hütte gelegenen Latschenwald. Unter dem Gelächter und Schmunzeln der anwesenden Soldaten sowie den Bemerkungen 'jetzt wollen wir ihnen den Spaß verderben' und 'den ärgern wir jetzt' machte sich HptFw M... mit einer Taschenlampe auf die Suche und fand das Paar nach ca. 5 Minuten.

h)
Die Nacht vom Donnerstag, den 13.7.1967 auf Freitag, den 14.7.1967 verbrachte der Beschuldigte wieder in dem 'kleinen Schlafraum', in dem die beiden Zeuginnen schliefen, und zwar in der gleichen Matratzenreihe.

i)
Am Freitag, den 14.7.1967 unternahm der Beschuldigte mit den Zeugen HptFw R..., StUffz B... und der Zeugin W... eine Tour über den Schachen zur M....

2
a)
Am 17.7.1967 traf sich der Beschuldigte mit der Zeugin W... nach telefonischer Vereinbarung in R..., speiste mit ihr zusammen in einem Lokal bis 22.00 Uhr und übernachtete anschließend in ihrer Wohnung.

b)
Am darauffolgenden Tag traf sich der Beschuldigte erneut mit der Zeugin in R..., fuhr mit ihr nach B..., um sich dort einen Campingplatz für den Urlaub auszusuchen, aß mit ihr zusammen anschließend in Marienthal zu Abend und übernachtete wiederum in ihrer Wohnung.

c)
Am 22.7.1967 brachte der Beschuldigte die Zeugin W... in seinem Pkw in die Staffelunterkunft nach H..., begab sich mit ihr in das Offiziersheim, wobei er die vordere Tür des Kasinos abschloß, um ungestört mit ihr Zusammensein zu können. Von OLt K... überrascht, konnte sich der Beschuldigte eben noch das Hemd in die Hose stecken, während sich die Zeugin ihren Rock glattstreifte und sich mit beiden Händen die Haare zurückstrich.

d)
Anschließend fuhr der Beschuldigte mit der Zeugin W... M..., wo sie zusammen im Restaurant 'S...' zu Mittag aßen, im Cafe 'G...' Kaffee tranken und anschließend einen Schaufensterbummel in Richtung Hauptbahnhof machten.

e)
Im Herbst 1967 machte der Beschuldigte zusammen mit den Zeuginnen W... und K... mit seinem Pkw von M... aus eine Tagestour nach H....

3)
Über das Wochenende vom 16./17.9.1967 fuhr der Beschuldigte mit der Zeugin W... in Begleitung des Försterehepaares E... sowie dem Sägewerksbesitzer G... und einem weiteren Bekannten nach Sam N... und übernachtete mit ihr in einem Zimmer."

19

Durch das Urteil des Truppendienstgerichts D vom 14. November 1968 ist der Beschuldigte eines Dienstvergehens für schuldig befunden und zur

20

Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel für die Dauer

21

von zehn Monaten

22

verurteilt worden.

23

Das Truppendienstgericht bat den Sachverhalt, der dem Beschuldigten als Dienstvergehen zur Last gelegt wurde, im wesentlichen für erwiesen erachtet. Es hat jedoch nur in dem Verhalten zu 1 a bis i und zu 2 c ein Dienstvergehen erblickt.

24

Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung eingelegt. Zur Begründung des Rechtsmittels, mit dem er seine Freisprechung erstrebt, hat der Beschuldigte ausgeführt, in einem Teil der ihm zur Last gelegten Handlungen sei ein Dienstvergehen nicht zu erblicken, in anderen Punkten sei das Truppendienstgericht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Insgesamt müsse stärker berücksichtigt werden, daß er den beiden jungen Damen deshalb besondere Fürsorge habe angedeihen lassen, weil seine jetzige Ehefrau von Oberleutnant K... in unschöner Weise beim Verlassen der Hütte von hinten gestoßen worden sei. Soweit in dem einen oder anderen Verhalten gleichwohl eine Pflichtwidrigkeit festgestellt werden könne, sei er sich der Pflichtwidrigkeit nicht bewußt gewesen. Er sei zur Tatzeit insofern außerordentlichen Belastungen ausgesetzt gewesen, als er damals habe erkennen müssen, daß seine erste Ehe unheilbar zerrüttet sei.

Entscheidungsgründe

25

III

Die Berufung des Beschuldigten ist zulässig. Sie ist statthaft, auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 91 Abs. 1, § 92 Satz 1, § 93 Abs. 1 und 2 WDO).

26

Da die Berufung unbeschränkt eingelegt ist, hatte der Senat dem Sachverhalt neu nachzugehen, eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen und selbständig zu würdigen, ob und inwieweit ein Dienstvergehen vorliegt. Ausgangspunkt für die neuen Erörterungen ist die Anschuldigungsschrift, denn sie bestimmt Umfang und Grenzen des Prozeßstoffes (§ 79 Abs. 2, § 87 Abs. 1, § 99 Satz 1 WDO).

27

Auf Grund der erneuten Hauptverhandlung hat der Senat folgenden Sachverhalt festgestellt:

28

Zu 1 a:

29

In der Zeit vom 10. Juli bis zum 15. Juli 1967 befanden sich 24 Angehörige der Heeresfliegerstaffel (Geb) ... zur Gebirgsausbildung auf der O... in der Nähe von G... .... Die Gruppe bestand aus drei Offizieren, elf Portepeeträgern, drei Unteroffizieren und sieben Mannschaftsdienstgraden. Kommandoführer etwa mit der Stellung eines Hörsaalleiters war der Beschuldigte; hinsichtlich der Bergausbildung, die von Heeresbergführern unter Führung des Majors H... durchgeführt wurde, war er ein Teilnehmer wie jeder andere.

30

Gegen Mittag des 10. Juli 1967 (Montag) traf die Gruppe mit Ausnahme des Beschuldigten an Ort und Stelle ein. Die O... gehört dem Deutschen Alpenverein, welcher der Bundeswehr kostenfrei ihre Mitbenutzung durch die Ausbildungsgruppe gestattet hatte. Das Hausrecht stand dem Hüttenwirt, dem Zeugen D... zu. Ein Beauftragter des Hüttenwirts wies den ankommenden Soldaten den im Obergeschoß gelegenen "großen Schlafsaal", in dem etwa 28 Personen Platz finden, zur Benutzung zu. Die Soldaten belegten daraufhin diesen Schlafsaal mit ihrem Gepäck. Im Obergeschoß befindet sich ein weiterer, kleinerer Schlafsaal, an dessen Längsseiten sich je eine doppelstöckige Matratzenreihe befindet. Die Schlafräume, die keine Türen haben, liegen sich beiderseits der ins Obergeschoß führenden Treppe dergestalt gegenüber, daß man von einem Raum in den anderen sehen kann.

31

Der Beschuldigte traf erst etwas später bei der Hütte ein als seine Leute, weil er zuvor noch ein Dienstgeschäft zu erledigen hatte. Nach ihm kamen auf der Hütte zwei junge Damen an, nämlich die jetzige Ehefrau des Beschuldigten und die Zeugin K.... Sie waren von G... aufgestiegen und wollten ursprünglich am selben Tage wieder absteigen. Sie waren jedoch sehr erschöpft. Der Beschuldigte riet ihnen deshalb, über Nacht auf der Hütte zu bleiben; seine Leute würden ihnen mit Sachen, die sie zur Übernachtung benötigten, aushelfen. Diesem Ratschlag kamen die beiden Zeuginnen nach.

32

Am Abend saßen die Anwesenden im Aufenthaltsraum der Hütte zusammen. Auch die Zeuginnen W... und K... - möglicherweise auch noch eine weitere Dame - saßen in bunter Reihe unter den Soldaten. Man sang gemeinsam und trank Alkohol; es kam eine fröhliche Hüttenstimmung auf. Die Soldaten bemühten sich allgemein um die beiden jungen Damen; besonders bemüht war der Zeuge Stabsunteroffizier B... um die Zeugin Weinig. Auch der Beschuldigte, der zuerst mit Major H... Schach gespielt hatte, unterhielt sich mit den beiden Zeuginnen.

33

Die Soldaten mit Ausnahme des Beschuldigten legten sich schließlich zum Schlafen in dem großen Schlafraum nieder. Der Beschuldigte, die Zeuginnen W... und K... und der Hüttenwirt D... blieben noch etwas länger auf. Es war vorgesehen, daß die beiden Damen in dem kleinen Schlafraum übernachten sollten. Dort schliefen in dieser Nacht und auch in den folgenden Nächten noch mehrere weitere Zivilpersonen. Um vor Schabernack der Soldaten sicher zu sein, baten die beiden Zeuginnen den Beschuldigten, mit im kleinen Schlafsaal zu übernachten. Auch der Hüttenwirt D... erklärte mit Rücksicht darauf, daß der große Schlafsaal mit Menschen und Gepäck sehr stark belegt war, der Beschuldigte möge im kleinen Schlafsaal schlafen. Das tat dieser schließlich auch, und zwar einmal deshalb, weil er die im großen Schlafsaal zum Teil schon schlafenden Soldaten nicht aufwecken wollte, zum anderen deshalb, weil er der Bitte der beiden Zeuginnen nachkommen wollte.

34

Im kleinen Schlafsaal legten die beiden Damen sich auf eine der beiden oberen Matratzenreihen zum Schlafen nieder, und zwar die Zeugin W... an der hinteren Ecke neben dem Fenster, die Zeugin K... daneben. Am anderen Ende dieser Matratzenreihe, unmittelbar neben dem offenen Eingang und mehrere Plätze von den Damen entfernt, fand der Beschuldigte seinen Schlafplatz. Auf diesem Platz schlief er auch in den folgenden Nächten.

35

Die Zeugin K... schlief in einem Schlafsack, den ihr der Zeuge Feldwebel L... geliehen hatte. Die Zeugin W... hatte keinen Schlafsack. Kurz nachdem sie sich zum Schlafen niedergelegt hatte, wurde ihr jedoch empfindlich kalt; der Beschuldigte, der dies bemerkte, stellte ihr deshalb seinen Schlafsack zur Verfügung.

36

Als der Beschuldigte am nächsten Morgen zum Wecken im großen Schlafraum erschien, sagten mehrere Soldaten: "Aha!" Ferner fielen die Worte: "Der Ober sticht den Unter." Ob letzteres gleich beim Wecken oder erst später war, steht nicht fest.

37

Diesen Sachverhalt gibt der Beschuldigte zu. Seine Einlassung ist in vollem Umfange glaubhaft, zumal sie in mehreren Punkten von Zeugen bestätigt worden ist. So haben der Zeuge D... und die Zeugin W... die Richtigkeit der Schilderung bestätigt, die der Beschuldigte von den örtlichen Verhältnissen der Schlafsäle gegeben hat. Ferner haben die Zeuginnen W... und K... übereinstimmend und der Einlassung des Beschuldigten entsprechend bekundet, sie hätten den Beschuldigten am Abend gebeten, im kleinen Schlafsaal zu übernachten. Für die von dem Truppendienstgericht getroffene Feststellung, der kleine Schlafsaal habe für Zivilisten reserviert bleiben sollen, haben sich in der Hauptverhandlung vor dem Senat keine Anhaltspunkte ergeben. Im Gegenteil: Der Hüttenwirt, der Zeuge D... hat glaubhaft bekundet, er habe auch seinerseits den Beschuldigten aufgefordert, im kleinen Schlafsaal zu schlafen.

38

Zu 1 b:

39

Am Mittag des 11. Juli 1967 (Dienstag) begaben der Beschuldigte und die Zeugin W... sich zu einem größeren Felsblock oberhalb der Hütte, setzten sich darauf und unterhielten sich etwa eine halbe Stunde lang miteinander. In der Nähe dieses Felsblocks stehen in lichtem Abstand einige Bäume. Etwa 50 m von dem Beschuldigten und der Zeugin entfernt, etwas unterhalb von ihnen, lagen mehrere Soldaten auf einem Hang in der Sonne. Der Blick von diesem Hang zu dem Platz des Beschuldigten und der Zeugin war durch Baumbestand nicht beeinträchtigt; beide hatten freien Blick auf die lagernden Soldaten wie auch umgekehrt sie auf ihrem erhöhten Platz von den Soldaten gesehen werden konnten.

40

Der Beschuldigte hat den Sachverhalt so geschildert wie er vorstehend festgestellt worden ist. Seine Einlassung ist glaubhaft.

41

Keiner der Zeugen hat ausgesagt, daß der Beschuldigte sich - wie es ihm zur Last gelegt wird - mit der Zeugin W... in einen Wald nahe der Hütte begeben habe. Etwas derartiges ergibt sich insbesondere nicht aus den Aussagen der Zeugen Hauptmann K... und Major S... Hauptmann K... hat bekundet, er habe nahe der Hütte in einer kleinen Talmulde gelegen; wohin der Beschuldigte und die Zeugin gegangen seien, habe er nicht gesehen; das habe er von seinem Platz aus auch nicht sehen können. Der Zeuge Major S... ... hat angegeben, er habe lediglich vom Eingang der Hütte aus gesehen, wie der Beschuldigte und die Zeugin W... wieder zurückgekommen seien; der Spaziergang der beiden sei ihm harmlos erschienen, Veranlassung zu einer Ermahnung habe er nicht gesehen.

42

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann schon deshalb nicht ernstlich davon die Rede sein, daß der Beschuldigte und die Zeugin sich in einen Wald bei der Hütte begeben hätten, weil es im Bereich der Hütte überhaupt keinen Baumbestand gibt, der als Wald bezeichnet werden könnte. Das haben die Zeugen D... und S... anhand der ihnen vorgelegten Lichtbilder von der Hütte und ihrer Umgebung (GA Bl. 372, 373) übereinstimmend und glaubhaft ausgesagt. Danach stehen zwar oberhalb der Hütte einige Nadelbäume, jedoch jeweils in einem nicht unbeträchtlichen Abstand voneinander. Von der Hütte aus gesehen mag zwar der Blick auf Personen, die sich in das kleine Gebiet dieses lichten Baumbestandes begeben, etwas beeinträchtigt sein, wie der Zeuge S... ausgesagt hat; ein Verstecken, so hat Zeuge D... glaubhaft angegeben, ist darin aber nicht möglich. Wie die beiden Zeugen anhand der ihnen vorgelegten Lichtbilder weiter erläutert haben, ist der Platz, an dem der Beschuldigte und die Zeugin W... saßen, von dem Hang aus, an dem die Soldaten nach den Angaben des Beschuldigten gesessen haben sollen, frei einzusehen. Daß seinerzeit an diesem Hang tatsächlich Soldaten lagerten, hat nicht nur die Ehefrau des Beschuldigten, sondern auch der Zeuge Major S... glaubhaft bestätigt.

43

Der Beschuldigte hat sich weiter eingelassen, seine jetzige Ehefrau habe ihm bei dieser Gelegenheit erzählt, Hauptmann K... habe sie am Morgen des Tages beim Verlassen der Hütte grundlos mit dem Knie von hinten angestoßen, so daß sie die Stufen am Eingang der Hütte hinabgestolpert sei. Diese Darstellung, welche die Ehefrau des Beschuldigten bestätigt hat, ist nicht widerlegt. Es ist nicht ausgeschlossen, daß es - wie die Zeugin W... weiter bekundet hat - am Morgen des Tages tatsächlich zu dem geschilderten Vorfall gekommen ist. Denn Hauptmann K... hat einen solchen Stoß mit dem Knie nicht ausdrücklich in Abrede gestellt, sondern - wie schon im ersten Rechtszug - wiederum lediglich angegeben, er könne sich an ein solches Ereignis nicht erinnern.

44

Zu 1 c:

45

Bevor die Zeuginnen W... und K... am Nachmittag des 11. Juli 1967 nach Garmisch abstiegen, lud der Beschuldigte sie in Gegenwart mehrerer Soldaten ein, an einem Kegelabend der Soldaten teilzunehmen, der am folgenden Abend in Garmisch-Burgrain stattfinden sollte. Die Zeuginnen nahmen diese Einladung an.

46

Am 12. Juli 1967 (Mittwoch) flogen sechs Soldaten des Kommandos, die an dem Kegelabend teilnahmen, mit einem Hubschrauber nach L... und fuhren von dort aus mit einem VW-Bus nach G.... Der Beschuldigte fuhr mit einem Jeep, den ihm der Hüttenwirt geliehen hatte, nach G... hinunter, um dort die beiden Damen zu dem Kegelabend abzuholen. Als er bei der Pension, in der sie wohnten, ankam, stellte sich heraus, daß die Zeugin K... nicht mitfahren konnte, weil sie sich bei einer Bergtour auf die Alpspitze den Fuß verletzt hatte. Der Beschuldigte und die Zeugin W... fuhren zu der Gaststätte, in welcher der Kegelabend stattfand, aßen dort zu Abend und nahmen bis kurz nach Mitternacht am Kegeln teil. Danach brachte der Beschuldigte die Zeugin wieder zu ihrer Pension. Von dort aus fuhr er zur dienstlichen Unterkunft in Luttensee, welche die anderen Kegler unmittelbar aufgesucht hatten.

47

Diese Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Beschuldigten und der Aussage der Zeugin K.... Letztere hat insbesondere bestätigt, daß beide Damen am 11. Juli 1967 zu dem Kegelabend eingeladen worden seien, sie selbst aber entgegen ihrem ursprünglichen Entschluß nicht habe mitkommen können, weil sie auf der Alpspitze gewesen sei.

48

Zu 1 d:

49

Am Morgen des 13. Juli 1967 (Donnerstag) flogen die Kegler - mit Ausnahme des Beschuldigten - von L... aus wieder zur O.... Der Beschuldigte fuhr mit dem Jeep des Hüttenwirts zur Pension der Zeuginnen W... und K.... Die beiden Damen hatten sich entschlossen, nochmals zur O... aufzusteigen. Der Beschuldigte nahm die beiden Zeuginnen mit dem Jeep bis in die Nähe der Hütte mit; den Rest des Weges stieg man gemeinsam zu Fuß auf.

50

Dieser Sachverhalt ist festgestellt worden auf Grund der glaubhaften Angaben des Beschuldigten und der Zeugin K...

51

Zu 1 e:

52

Am 13. Juli 1967 (Donnerstag) nahmen einige Soldaten, unter ihnen Hauptmann H... (damals noch Oberleutnant), an einer Bergtour teil, von der sie am späten Nachmittag zurückkehrten. Der Beschuldigte gehörte nicht zu dieser Gruppe. Während der Bergausbildung bestand nämlich kein für alle Teilnehmer geltender Dienstplan. Es wurde vielmehr im Einzelfall auf Grund der vorhandenen bergsteigerischen Erfahrungen und Fähigkeiten besonders festgelegt, an welchen Bergtouren die einzelnen Soldaten teilnehmen sollten. Der Beschuldigte, der zur höchsten Leistungsgruppe zählte, hatte mit dem Leiter der bergsteigerischen Ausbildung, Major H... schon gegen Mittag des 13. Juli 1967 ausgemacht, daß er nach Rückkehr der anderen Männer eine schwierigere Tour machen sollte.

53

Als die erwähnte Gruppe von Soldaten von ihrer Bergtour zurückkahm, saßen der Beschuldigte und die Zeugin W... auf einer Bank vor der O.... Einige Soldaten waren in ihrer Nähe. Als der Zeuge Hauptmann H... herankam, hielt der Beschuldigte mit seinen Händen eine Hand der Zeugin Weinig. Hauptmann H... sagte sinngemäß, der Beschuldigte sei ja gut, er flirte hier, während andere eine schwere Bergtour machten.

54

Einige Zeit danach flog der Beschuldigte zum Einstieg der Militärkante (bergsteigerischer Schwierigkeitsgrad IV), bewältigte die Tour und flog danach wieder zur O... zurück.

55

Diesen Sachverhalt, mit Ausnahme des "Händehaltens", räumt der Beschuldigte glaubhaft ein. Seine Angaben werden im wesentlichen bestätigt durch die Bekundungen der Zeugen Hauptmann H..., Edeltraud W... und Waltraud K...

56

Nähere Feststellungen dazu, aus welchem Anlaß und wie lange der Beschuldigte die Hand der Zeugin W... in seinen Händen gehalten hat, hat der Senat nicht zu treffen vermocht.

57

Der Beschuldigte hat angegeben, er könne sich nicht daran erinnern, überhaupt die Hand der Zeugin gehalten zu haben; wenn er dies früher zugestanden habe, so nur deshalb, weil er den entsprechenden Bekundungen des Zeugen Hauptmann H... geglaubt habe. Der Zeuge Hauptfeldwebel R..., der sich in der Nähe des Beschuldigten und der Zeugin W... befand, hat nur gesehen, daß beide auf der Bank saßen, er hat jedoch von einem "Händehalten" nichts bemerkt. Die Zeugin W... hat ausgesagt, sie habe einen Ring mit einer Perle getragen. Der Beschuldigte habe ihr erklärt, er würde, weil Perlen Unglück bedeuten, keinen Ring mit einer Perle verschenken. Während dieses Gesprächs habe der Beschuldigte ihre Hand ergriffen und den Perlenring betrachtet. Es ist möglich, daß der Vorfall sich so zugetragen, der Beschuldigte also die Hand der Zeugin aus dem von ihr angeführten Grund ergriffen hat. Es kann auch nicht festgestellt werden, daß der Beschuldigte die Hand der Zeugin länger als einen kurzen Augenblick in seinen Händen gehalten hat. Der Zeuge H... hat zwar angegeben, er habe den Beschuldigten und die Zeugin schon auf etwa 50 m Entfernung nebeneinander auf der Bank sitzen sehen, und zwar von der Seite her, so daß der Beschuldigte aus seiner Sicht vor der Zeugin gesessen habe. Hierbei habe er deutlich gesehen, daß der Beschuldigte eine Hand der Zeugin mit seinen beiden Händen gehalten habe. Diese - vollauf glaubhafte - Aussage hat der Zeuge aber dahin präzisiert, er könne nicht genau sagen, wann er das "Händehalten" gesehen habe. Es sei möglich, daß er sich der Bank schon bis auf 3 m genähert habe, bis er es bemerkt habe. Nachdem ihm die Aussage der Zeugin W... vorgehalten worden war, hat er eingeräumt, es sei möglich, daß es sich bei dem "Händehalten" nur um das Betrachten des Perlenringes gehandelt habe; er könne nicht sagen, ob der Beschuldigte und die Zeugin auf die Hände geschaut hätten oder nicht, auch könne er nicht sagen, daß beide bei seinem Herannahen auseinandergeschreckt seien.

58

Zu 1 f:

59

Zu diesem Anschuldigungspunkt bat der Senat Feststellungen nicht getroffen.

60

Zu 1 g:

61

Am Abend des 13. Juli 1967 (Donnerstag) wurde auf der Oberreintalhütte die Beförderung des Zeugen M... zum Hauptfeldwebel gefeiert. Aus einige Stunden nach Beginn der Feier - es war inzwischen dunkel geworden - ein Faß Bier angezapft werden sollte, stellte Hauptfeldwebel M... fest, daß einige Teilnehmer nicht mehr anwesend waren, unter ihnen der Beschuldigte, der das Faß anzapfen sollte. Dieser und die Zeugin W... hatten kurz zuvor die Hütte verlassen. Auch Hauptfeldwebel L... und die Zeugin K... fehlten; sie hatten sich zu einem etwas unterhalb der Hütte stehenden Hubschrauber begeben, den L... der Zeugin zeigen wollte. Es fehlten noch andere Soldaten, unter ihnen der Zeuge Hauptmann H... der sich vor der Eingangstür der Hütte befand. Hauptfeldwebel M... weitere Soldaten verließen die Hütte, um die Fehlenden zu suchen. Dabei sagte Hauptfeldwebel M... "Wir wollen ihnen den Spaß verderben." Kurz darauf trafen der Beschuldigte und die Zeugin W... wieder bei der Hütte ein; sie hatten sich insgesamt etwa zwei bis fünf Minuten außerhalb der Hütte aufgehalten.

62

Der Beschuldigte hat sich wie folgt eingelassen: Die Zeugin W... habe sich zur Toilette begeben wollen, die sich etwa 80 bis 100 Schritte von der Hütte entfernt befinde. Weil der Weg dorthin voller Geröll und im Dunkeln schwierig zu finden sei, habe er die Zeugin bis in die Nähe der Toilette begleitet und den Weg mit seiner Taschenlampe beleuchtet. Das letzte kurze Stück des Weges zur Toilette habe die Zeugin allein zurückgelegt, während er hier gewartet habe. Anschließend seien sie beide sofort wieder zur Hütte zurückgegangen.

63

Diese Darstellung des Beschuldigten ist nicht widerlegt. Es spricht sogar eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, daß sie zutrifft. Die Zeugin W... hat die Einlassung des Beschuldigten voll bestätigt. Auch nach ihren Bekundungen hat der Beschuldigte sie nur mit der Taschenlampe Ms in die Nähe der Toilette begleitet. Der Zeuge Hauptmann K... hat zwar ausgesagt, er habe gesehen, daß der Beschuldigte und die Zeugin den Weg in Richtung Tal eingeschlagen hätten, der mit dem Weg zur Toilette nicht identisch sei. Diese Bekundung ist jedoch nicht glaubhaft. Bei dieser Bewertung der Aussage des Zeugen K... spielt eine nur untergeordnete Rolle, daß er dem Beschuldigten seit je feindlich gesinnt ist - er selbst bezeichnet das persönliche Verhältnis zueinander als "spannungsgeladen", die Zeugen Major S... und Hauptmann H... sprechen von einem Verhältnis "wie Hund und Katze". Der Zeuge hat sich offensichtlich bemüht, unabhängig von seiner persönlichen Einstellung zu dem Beschuldigten nur das zu sagen, was er noch in Erinnerung hat. Es ist aber nicht ausgeschlossen, daß er hinsichtlich der Einzelheiten des Vorfalls einer Erinnerungstäuschung erlegen ist. Dafür spricht insbesondere die Aussage des Zeugen Hauptmann H..., von dem der Senat den Eindruck gewonnen hat, daß er die damaligen Vorfälle rein sachlich und vorurteilsfrei betrachtet. Hauptmann H... hat im Gegensatz zu Hauptmann K..., aber in Übereinstimmung mit der Einlassung des Beschuldigten und der Aussage der Zeugin W..., ausgesagt, beide hätten damals den Weg eingeschlagen, der (auch) zur Toilette führe; das habe er gesehen, da er vor der Hüttentür gestanden habe, als beide hinausgegangen seien; er könne allerdings nicht sagen, ob beide dann tatsächlich zur Toilette gegangen seien, weil man bei der Dunkelheit so weit nicht habe sehen können. Soweit hinsichtlich der Einzelheiten der Geschehnisse ein Widerspruch zwischen den Zeugenaussagen besteht, ist jetzt, da der Vorfall mehr als zwei Jahre zurückliegt, eine Klärung nicht mehr möglich. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß der Beschuldigte die Zeugin tatsächlich nur zur Toilette begleitet hat. Auf Grund der insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen H..., K... und Edeltraud W... steht jedenfalls fest, daß beide sich nur wenige Minuten außerhalb der Hütte befunden haben.

64

Die Beweisaufnahme vor dem Senat hat keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, daß Soldaten sich in Zusammenhang mit diesem Vorfall despektierlich über den Beschuldigten geäußert hätten, wie dies die Anschuldigung angenommen hat. Auf Grund der glaubhaften Aussagen der Zeugen H... ... und K... steht zwar fest, daß Hauptfeldwebel Maier - der sich hieran nicht mehr erinnert - bei der Suche dem Sinne nach erklärt hat, man wolle "ihnen den Spaß verderben". Es läßt sich jedoch nicht feststellen, daß er damit den Beschuldigten und die Zeugin W... gemeint hat. Es ist genauso gut möglich und sogar wahrscheinlich, daß diese Äußerung sich nur auf Hauptfeldwebel L... und Fräulein K... bezog, die sich zur Besichtigung des Hubschraubers von der Feier entfernt hatten. Dafür spricht insbesondere die Aussage des Zeugen Hauptfeldwebel R..., man habe diesen beiden "den Spaß verderben" wollen. Wenn die Zeugen H... und K... die Bemerkung - zumindest auch - auf den Beschuldigten und seine jetzige Ehefrau bezogen, so kann das auf einer unzutreffenden Schlußfolgerung daraus beruhen, daß die Soldaten, welche die Hütte zur Suche verließen, denselben Weg einschlugen, den kurz zuvor der Beschuldigte und die Zeugin W... entlang gegangen waren.

65

Entgegen den Feststellungen des Truppendienstgerichts haben sich in der Beweisaufnahme vor dem Senat auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Suche nach dem Beschuldigten sich "unter dem Gelächter und Schmunzeln der anwesenden Soldaten" vollzogen hätte. Derartige Bekundungen hat kein einziger Zeuge gemacht. Hauptmann K..., der im Vorverfahren noch eine entsprechende Erklärung abgegeben hatte, hat vor dem Senat bekundet, er könne sich an ein solches Gelächter und Schmunzeln nicht erinnern.

66

Zu 1 h:

67

In der Nacht zum 14. Juli 1967 (Freitag) schliefen die Zeuginnen W... und K... wieder im kleinen Schlafraum der Hütte, in dem nach wie vor auch der Beschuldigte nächtigte; in dem Schlafraum übernachteten auch in dieser Nacht noch weitere Zivilpersonen.

68

Diese Peststellung beruht auf den glaubhaften Angaben des Beschuldigten.

69

Zu 2 a und 2 b:

70

Insoweit hat der Senat Tatsachenfeststellungen nicht getroffen.

71

Der Beschuldigte hat sich dahin eingelassen, seine erste Ehe sei seinerzeit bereits weitestgehend zerrüttet gewesen. Diese Einlassung hat durch die Bekundungen des Zeugen Hauptmann H..., dem die familiären Verhältnisse des Beschuldigten bekannt waren, eine gewisse Bestätigung gefunden; sie ist nicht widerlegt.

72

Zu 2 c:

73

Gegen Mittag des 22. Juli 1967 (Samstag) hatte der Beschuldigte bei der Staffel in H... einige dienstliche Telefongespräche zu führen, welche die bevorstehende Beerdigung des Bundestagsabgeordneten Dr. Thomas Dehler betrafen. Er begab sich zusammen mit der Zeugin W..., die sich in seiner Begleitung befand, mit seinem Kraftwagen zum Offiziersheim der Staffelunterkunft. Die I... Landstraße, an der das Offiziersheim liegt, wird von Dirnen frequentiert. Der Beschuldigte und die Zeugin betraten das Offizierskasino, in dem sich außer ihnen niemand befand. Der Beschuldigte, der wußte, daß der Zeuge Hauptmann K... als kasernenpflichtiger Offizier hier erscheinen konnte, verschloß die vordere Eingangstür und legte den Schlüssel an die Stelle, an der er stets lag, wenn die Tür verschlossen war. Kurze Zeit darauf erschien Hauptmann K... in Begleitung einer Dame bei dem Offiziersheim. Er fand den Schlüssel an der üblichen Stelle, schloß die Tür auf und betrat das Offiziersheim. Im großen Kasinoraum begegnete er dem Beschuldigten, der eine Bundhose und ein Hemd aus Nylon oder Nyltest anhatte. Dieses Hemd strich der Beschuldigte glatt, wobei er es tiefer in die Hose steckte. Der Beschuldigte und K... unterhielten sich einige Minuten. Darauf warf der Zeuge einen Blick in einen Nebenraum. Dort sah er die Zeugin W... an einem Fenster stehen. Sie fuhr sich gerade mit der Hand über die Haare und strich ihren Rock glatt. Auf einem Tisch standen gefüllte Sektgläser und Orangensaft.

74

Der Beschuldigte hat sich wie folgt eingelassen: Er habe die Zeugin nur deshalb mit in das Offiziersheim genommen, um sie nicht auf der berüchtigten I... Landstraße in seinem Kraftwagen allein lassen zu müssen. Er habe das Offiziersheim zum Führen der dienstlichen Telefongespräche verlassen. Die Eingangstür des Kasinos habe er zuvor abgeschlossen, um dem Wunsch der Zeugin Rechnung zu tragen, ein Zusammentreffen mit Hauptmann K... zu vermeiden. Durch das Abschließen der Tür habe der Zeugin Gelegenheit gegeben werden sollen, gegebenenfalls noch rechtzeitig das Kasino durch den Hinterausgang zu verlassen.

75

Diese Einlassung des Beschuldigten, die im wesentlichen von der Zeugin Weinig bestätigt worden ist, ist nicht widerlegt. Da sich auf der I... Landstraße Dirnen aufzuhalten pflegen, ist es möglich, daß der Beschuldigte die Zeugin W... in das Kasino mitgenommen hat, um sie nicht in einer solchen Straße allein zu lassen. Es haben sich in der Hauptverhandlung auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Darstellung des Beschuldigten über die Gründe, die zum Abschließen der Eingangstür geführt haben sollen, nicht zutrifft. Es ist demgemäß nicht bewiesen, daß der Beschuldigte die Tür verschlossen hat, um mit der Zeugin "ungestört Zusammensein zu können", worunter nach dem Inhalt der Anschuldigungsschrift ersichtlich ein Zusammensein mit dem Austausch von Zärtlichkeiten verstanden werden soll. Wie bereits oben ausgeführt (zu 1 b), ist es möglich, daß Hauptmann K... der Zeugin W... am Morgen des 11. Juli 1967 grundlos einen kräftigen Tritt versetzt hat. War das aber so, dann hatte die Zeugin W... einen verständlichen Grund für den Wunsch, möglichst nicht allein mit Hauptmann K... zusammenzutreffen. Dann aber wiederum erscheint es nicht ausgeschlossen, daß der Beschuldigte diesem Wunsch entsprach, indem er die Eingangstür verschloß, um der Zeugin Gelegenheit zu geben, notfalls das Kasino noch rechtzeitig durch die Hintertür zu verlassen. Nicht ganz erklärlich bleibt allerdings, weshalb der Beschuldigte nach seiner Rückkehr von den Telefonaten die Vordertür nicht wieder aufgeschlossen hat, denn in seinem Beisein hatte die Zeugin eine Belästigung durch Hauptmann K... wie die vom 11. Juli 1967 schwerlich zu gewärtigen. Zu diesem Nichtaufschließen hat der Senat Feststellungen jedoch nicht treffen können. Es ist möglich, daß das Öffnen der Tür unterblieb, weil die Zeugin auf keinen Fall mit Hauptmann K... zusammentreffen wollte. Ebensogut ist es möglich, daß die Tür deshalb verschlossen bzw. später nicht wieder geöffnet wurde, weil der verheiratete Beschuldigte die Zeugin und sich nicht ins Gerede bringen wollte.

76

Widerlegt ist dagegen die Anschuldigung, der Beschuldigte und die Zeugin W... hätten sich, von Hauptmann K... überrascht, "eben noch" die Kleidung ordnen können. Hauptmann K... hat klar bekundet, er habe sich schon im großen Kasinoraum befunden, als der Beschuldigte - und zwar allein - diesen Raum betreten habe. Daraus ergibt sich einmal, daß der Zeuge nicht etwa den Beschuldigten und die Zeugin W... zusammen "überrascht" hat. Es trifft aber auch nicht zu, daß der Beschuldigte sich "eben noch das Hemd in die Hose" habe stecken können. Hauptmann K... hat, wie er bekundet hat, nicht bemerkt, daß das Hemd des Beschuldigten aus der Hose herausgerutscht war. Er hat vielmehr lediglich gesehen, daß der Beschuldigte das Hemd glattstrich und es dabei etwas weiter in die Hose hineinsteckte. Das war, wie der Zeuge angegeben hat, eine völlig neutrale Handlungsweise, die nicht darauf deutete, daß es zuvor zwischen dem Beschuldigten und der Zeugin W... zu Zärtlichkeiten gekommen war. Keine Rede kann davon sein, daß Hauptmann K... auch die Zeugin W... überrascht hätte. Er hat die Zeugin erst später in dem Nebenraum gesehen, nachdem er sich in der Zwischenzeit schon minutenlang mit dem Beschuldigten unterhalten hatte. Daß die Zeugin sich in diesem Moment den Rock glattstrich und mit einer Hand über die Haare fuhr, ließ - auch das hat der Zeuge bestätigt - nicht den Schluß auf die Störung eines zärtlichen Beisammenseins zu. Das gilt um so mehr, als viele Frauen sich beim Aufstehen so zu verhalten pflegen.

77

Zu 2 d, 2 e und 3:

78

Zu diesen Anschuldigungspunkten hat der Senat Tatsachenfeststellungen nicht getroffen.

79

IV

Die Berufung hat sachlich teilweise Erfolg.

80

Der Beschuldigte hat sich nur hinsichtlich eines Anschuldigungspunktes eines Dienstvergehens schuldig gemacht, nämlich hinsichtlich des unter 2 c der Anschuldigungsschrift erhobenen Vorwurfs.

81

In Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundeswehrdisziplinaranwalts ist in disziplinarrechtlicher Hinsicht davon auszugehen, daß dem Beschuldigten nicht eine fortgesetzte Handlung zur Last gelegt wird, deren Einzelakte die 15 in der Anschuldigungsschrift näher dargestellten Vorkommnisse darstellen. Angeschuldigt sind vielmehr nur diese 15 Einzelvorkommnisse, und auch diese nur, wie sich aus dem Eingangssatz der Anschuldigungsschrift ergibt, unter dem Gesichtspunkt der ehewidrigen Beziehungen bzw. der Erweckung des bösen Scheins solcher Beziehungen.

82

Unter 2 a, 2 b, 2 d, 2 e und 3 der Anschuldigungsschrift ist eine Handlungsweise des Beschuldigten, die als Dienstvergehen angesehen werden könnte, nicht schlüssig dargetan, so daß der Senat insoweit Tatsachenfeststellungen nicht getroffen hat. Dem Beschuldigten werden hier Treueverletzungen im Intimbereich der ehelichen Gemeinschaft zur Last gelegt, die nicht durch Störung der militärischen Ordnung den dienstlichen Bereich berühren. Solche Eheverfehlungen stellen in aller Regel kein Dienstvergehen dar, weil es die Disziplinargewalt grundsätzlich nicht gestattet, inquisitorisch in den Intimbereich der Ehegatten einzudrängen oder das interne Familienleben des Soldaten zu überwachen (BDH Urteil vom 5. Februar 1963 - WD 87/62 -; ähnlich für das Beamtendisziplinarrecht BDH 3, 155, 158 f). Etwas anderes gilt möglicherweise dann, wenn die Eheverfehlung des Soldaten besonders verwerflich ist, weil sie dann dem Ansehen der Bundeswehr oder der Achtung und dem Vertrauen abträglich sein kann, die der Dienst als Soldat erfordert (§ 7, § 17 Abs. 2 SG). Besonders verwerfliche Eheverfehlungen sind jedoch in den genannten Punkten der Anschuldigungsschrift nicht schlüssig dargelegt; insbesondere ist dort nicht dargetan, daß die Beziehungen des Beschuldigten zu seiner jetzigen Ehefrau seine frühere Ehe zerstört haben. Hierfür haben sich auch in der Hauptverhandlung vor dem Senat Anhaltspunkte nicht ergeben; es muß vielmehr insbesondere auf Grund der Aussage des Enzenbach zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, daß seine erste Ehe schon zerrüttet war, als er die Zeugin Weinig kennenlernte.

83

Unter 1 a bis i der Anschuldigungsschrift wird dem Beschuldigten zwar ein Verhalten zur Last gelegt, das mit seinem Dienst in Zusammenhang steht. Insoweit sind jedoch Dienstpflichtverletzungen teils nicht schlüssig dargetan, teils nicht erwiesen.

84

In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugeben, daß ehewidrige Beziehungen eines verheirateten Soldaten zu einer anderen Frau dann ansehens- und vertrauensschädigend im Sinne des § 17 Abs. 2 SG sind und damit ein Dienstvergehen darstellen, wenn ein Zusammenhang mit dem dienstlichen Bereich besteht; unter den Begriff "ehewidrige Beziehungen" fallen dabei alle Intimitäten, die mit dem Wesen der Ehe nicht vereinbar sind, insbesondere der Austausch von Zärtlichkeiten. Ein Dienstvergehen begeht ein verheirateter Soldat aber auch schon dann, wenn er im Zusammenhang mit dem Dienst pflichtwidrig und schuldhaft den Anschein erweckt, ehewidrige Beziehungen zu einer anderen Frau zu unterhalten. Daß das Anscheinserwecken für sich selbst pflichtwidrig sein muß, ergibt sich daraus, daß dem Disziplinarrecht eine bloße Verdachtsbestrafung fremd ist. Pflichtwidrig ist das Verhalten eines verheirateten Soldaten zu einer anderen Frau nicht schon dann, wenn es zu einem - bei dem engen Zusammenleben der Soldaten sehr leicht möglichen - haltlosen Gerede und Gemunkel unter den Soldaten führt, sondern nur dann, wenn sich für einen verständigen, vorurteilslosen und mit der Sachlage vertrauten Beobachter in der gegebenen Situation ein begründeter Anlaß dafür ergibt, das Bestehen unerlaubter Beziehungen zu mutmaßen. Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf die Vorwürfe zu 1 a bis i der Anschuldigungsschrift ergibt sich folgendes:

85

Im Falle 1 a hat der Beschuldigte sich eines Dienstvergehens nicht schuldig gemacht. Ehewidrige Beziehungen, insbesondere der Austausch von Zärtlichkeiten, werden ihm insoweit nicht zur Last gelegt. Er hat auch nicht in dem erwähnten Sinne den begründeten Verdacht erweckt, zu der Zeugin W... ehewidrige Beziehungen zu unterhalten. Mit dieser hat er zwar in einem und demselben Raum übernachtet. Es handelte sich dabei aber um den Schlafraum einer Berghütte. In Berghütten ist es gang und gäbe, daß Männer und Frauen gemeinsam in einem Raum schlafen. In dem kleineren Schlafraum nächtigten überdies nicht etwa der Beschuldigte und die Zeugin allein, sondern auch noch die Zeugin K... und andere Zivilpersonen. Wenn man weiter berücksichtigt, daß der kleine Schlafraum keine Tür hatte und vom großen Schlafraum aus, in welchem die übrigen Soldaten des Kommandos übernachteten, frei einsehbar war, so kann von der Erweckung des bösen Scheins ehewidriger Beziehungen keine Rede sein. Die Reaktion der Soldaten am folgenden Morgen stellt allenfalls die Äußerung eines haltlosen und unbegründeten Verdachts dar.

86

Im Falle 1 b der Anschuldigungsschrift werden dem Beschuldigten ehewidrige Beziehungen nicht vorgeworfen. Sein Verhalten war auch nicht geeignet, den bösen Schein des Bestehens ehewidriger Beziehungen zu erwecken. Es ist erwiesen, daß der Beschuldigte nicht mit der Zeugin W... einen nahe der Hütte gelegenen Wald aufgesucht hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist vielmehr davon auszugehen, daß der Beschuldigte sich zusammen mit der Zeugin auf einen größeren Felsblock gesetzt hat, wo beide für die in der Nähe befindlichen Soldaten offen sichtbar waren. Ein solches Verhalten rechtfertigt nicht die Mutmaßung, zwischen den beiden beständen ehewidrige Beziehungen.

87

Im Falle 1 c der Anschuldigung steht fest, daß der Beschuldigte nicht nur die Zeugin W..., sondern auch die Zeugin K... zu dem Kegelabend eingeladen hat. Diese Einladung der jungen Damen, die auch die übrigen an dem Kegelabend teilnehmenden Soldaten zuvor auf der Hütte kennengelernt hatten, stellt nicht mehr dar als eine freundliche und unverfängliche Geste. Ebensowenig ergibt sich der begründete Verdacht ehewidriger Beziehungen daraus, daß der Beschuldigte sich zu der Pension der beiden Damen begab, zusammen mit der Zeugin W... zu der Kegelveranstaltung fuhr und danach die Zeugin wieder zu ihrer Pension zurückbegleitete. Es fällt in den Bereich rein gesellschaftlicher Höflichkeit, wenn ein Offizier Damen, die er zu einer Veranstaltung eingeladen hat, abholt und anschließend auch wieder nach Hause bringt. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil der Beschuldigte nur die Zeugin W... zu dem Kegelabend und wieder zurückgefahren hat; denn nach der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, daß die Zeugin K... nur deshalb nicht mitkommen konnte, weil sie sich den Fuß verletzt hatte.

88

Soweit der Beschuldigte am folgenden Tage die beiden Damen wieder zur Hütte zurückbegleitete (Fall 1 d der Anschuldigungsschrift), war dieses Verhalten nicht geeignet, bei einem unvoreingenommenen Beobachter den Anschein zu erwecken, der Beschuldigte unterhalte zu der Zeugin W... intime Beziehungen.

89

Ein Dienstvergehen ist nicht erwiesen im Falle 1 e der Anschuldigungsschrift. Ein zärtliches Händehalten nach Art von Verliebten stellt zwar möglicherweise bereits ein Verhalten dar, das ehewidrig ist; zumindest wäre es geeignet, auch bei einem verständigen Beobachter den begründeten Verdacht zu erwecken, daß hier mehr im Spiel sei als bloße Freundschaft. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme muß aber zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, daß er nur eine kurze, nicht näher bestimmbare Zeit die Hand der Zeugin W... in seine Hände genommen hat, um den Perlenring der Zeugin zu betrachten. Ein solches Verhalten rechtfertigt weitergehende Schlüsse noch nicht.

90

Ein "Gipfelbusserl" (Anschuldigungspunkt 1 f) entspricht den Bergsteigersitten und läßt den Schluß auf ehewidrige Beziehungen nicht zu. Der Senat hat deshalb insoweit Feststellungen nicht getroffen.

91

Im Falle 1 g der Anschuldigungsschrift steht lediglich fest, daß der Beschuldigte und die Zeugin W... die Hütte bei Dunkelheit gemeinsam für mindestens zwei und höchstens fünf Minuten verlassen haben. Da zugunsten des Beschuldigten angenommen werden muß, daß er der Zeugin lediglich hat helfen wollen, den geröllübersäten Weg zur Toilette zu finden, kann nicht festgestellt werden, daß er damit den begründeten Anlaß zu Mutmaßungen über ehewidrige Beziehungen gegeben hat.

92

Zum Falle 1 h der Anschuldigungsschrift gilt sinngemäß das oben zum Falle 1 a Gesagte. Auch insoweit kann von der schuldhaften Erweckung des Anscheins ehewidriger Beziehungen keine Rede sein.

93

Im Falle 1 i ist die Anschuldigung nicht schlüssig. Gegenstand der Anschuldigung ist eine Bergtour, an der insgesamt vier Personen teilnahmen. Daß der Beschuldigte sich dabei besonders intensiv um die Zeugin W... gekümmert habe, wird ihm nicht zur Last gelegt. Die gemeinsame Bergtour als solche ist nicht geeignet, bei einem unvoreingenommenen Betrachter den Verdacht ehewidriger Beziehungen begründet erscheinen zu lassen.

94

Dagegen hat der Beschuldigte im Falle 2 c der Anschuldigungsschrift fahrlässig seine Pflicht verletzt, durch sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 SG). Die Beweisaufnahme hat zwar keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Beschuldigte und die Zeugin W... in dem Offiziersheim Zärtlichkeiten ausgetauscht haben. Der Beschuldigte hat aber in einer als Dienstvergehen zu wertenden Weise den bösen Schein des Bestehens ehewidriger Beziehungen erweckt. Es war schon geeignet, den Beschuldigten in dieser Hinsicht in einem nachteiligen Licht erscheinen zu lassen, daß er als verheirateter Offizier mit der Zeugin überhaupt das Kasino aufgesucht hatte. Auch und gerade für einen mit dem Sachverhalt vertrauten Beobachter lag es damit auf der Hand, daß es zwischen dem Beschuldigten und der Zeugin nicht bei einer oberflächlichen und flüchtigen Hüttenbekanntschaft geblieben war. Das gilt insbesondere für diejenigen Offizierskameraden und Untergebenen des Beschuldigten, die an der Bergausbildung teilgenommen hatten und denen daher die Tatsache bekannt war, daß der Beschuldigte die Zeugin W... erst kürzlich auf der O... kennengelernt hatte. Wenn der Beschuldigte die Zeugin jetzt in das Offiziersheim mitnahm, so mußte sich ihnen der Eindruck aufdrängen, daß zwischen beiden engere, fortwirkende persönliche Beziehungen entstanden waren, die über den Rahmen einer bloßen Hüttenbekanntschaft hinausgingen.

95

Der Verdacht, dem der Beschuldigte sich in dieser Hinsicht aussetzte, verdichtete sich noch dadurch, daß er und die Zeugin sich in dem Offiziersheim einschlossen. Für einen Kameraden, der - wie Hauptmann K... - die beiden in dem verschlossenen Offiziersheim antraf, während gefüllte Sektgläser auf dem Tisch standen, mußte netwendig der Schluß naheliegen, hier handele es sich um ein vertrautes Zusammensein des verheirateten Beschuldigten mit der Zeugin. Daran ändert es auch nichts, wenn zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt wird, daß er die Tür zu dem Offiziersheim nach seinen Angaben nur deshalb zugeschlossen hat, um der Zeugin W... - ihrem Wunsche entsprechend - nach dem unliebsamen Vorfall vom 11. Juli 1967 ein Zusammentreffen mit Hauptmann K... zu ersparen. Die Berücksichtigung dieses Wunsches der Zeugin hätte nicht so weit gehen dürfen, daß der Beschuldigte die Tür zum Offiziersheim auch noch verschlossen hielt, als die Zeugin sich nicht mehr allein darin aufhielt, sondern er nach Erledigung seiner Telefongespräche bereits wieder dorthin zurückgekehrt war. Denn spätestens von diesem Zeitpunkt an bestand für den Beschuldigten keine hinreichende Veranlassung mehr, dem Wunsch der Zeugin ein höheres Gewicht beizumessen als seiner persönlichen Reputation (und dem guten Ruf der Zeugin).

96

Der Beschuldigte hat zwar nicht vorsätzlich gehandelt; er hat aber fahrlässig nicht hinreichend bedacht, wie seine Handlungsweise in den Augen Dritter wirken würde. Sein Verhalten war geeignet, sein Ansehen zu schädigen; es ermöglichte nachteilige und für den Dienst erhebliche Schlüsse auf seine charakterliche Einstellung als Mensch und als Offizier. Er hätte insoweit alles unterlassen müssen, was den Rahmen harmloser Hüttenbekanntschaft verließ oder auch nur zu verlassen schien. Er bewegte sich nicht mehr im privaten Freiheitsbereich. Denn es war der für die Annahme eines Dienstvergehens erforderliche Zusammenhang mit dem Dienst gegeben, und zwar dadurch, daß das Fehlverhalten des Beschuldigten sich in dem jederzeit von Kameraden betretbaren Offiziersheim seiner Einheit zutrug.

97

Als Strafe für dieses von den 15 Anschuldigungspunkten allein nachgewiesene Dienstvergehen kam nur ein Verweis in Betracht. Das Fehlverhalten des Beschuldigten hat den eigentlichen Dienstbetrieb nicht unmittelbar berührt. Auch das Maß der Schuld ist nicht sehr hoch. Der Beschuldigte hat nur fahrlässig gehandelt. In seiner Situation hätte er, zumal als Offizier, der als Vorgesetzter in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat (§ 10 Abs. 1 SG), sich zwar unschwer sagen können und müssen, daß er sich auf keinen Fall hinter verschlossenen Türen mit der Zeugin im Offiziersheim aufhalten durfte. Ihm mußte aber zugute gehalten werden, daß gerade das Verschließen der Tür, das sein Verhalten besonders verdächtig erscheinen ließ, seiner Intention nach dazu bestimmt war, ein Zusammentreffen mit Hauptmann K..., wie es sich dann doch ereignete, zu verhindern. Mit der Scheidung des Beschuldigten und seiner Verheiratung mit der Zeugin ist unter das frühere Vorkommnis ein deutlicher Schlußstrich gezogen. Die verhältnismäßig geringfügige disziplinare Vorstrafe des Beschuldigten ist, zumal sie auf einem anderen Gebiet liegt, bei der Strafzumessung ohne besonderes Gewicht. Für den Beschuldigten spricht dagegen, daß es sich bei ihm um einen tüchtigen Offizier handelt, der stets recht günstig beurteilt worden ist und der seine dienstlichen Leistungen gerade auch in den Jahren nach dem Dienstvergehen noch gesteigert hat. Unter diesen Umständen genügt zur Pflichtenmahnung die Verhängung eines Verweises.

98

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 110 ff WDO.