Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.08.1978, Az.: BVerwG 1 B 85.78
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Ausweisung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.08.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 85.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 13551
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 24.01.1978 - AZ: II OVG A 221/76
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 12 AufenthG/EWG
- Art. 48 EWGV
- § 15 AufenthG/EWG
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 15. August 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und Meyer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 24. Januar 1978 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde muß erfolglos bleiben.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie mindestens eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Eine solche Frage macht die Beschwerde nicht ersichtlich.
Es bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klarstellung, daß die aus Anlaß einer strafrechtlichen Verurteilung verfügte Ausweisung eines unter das Gesetz über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1969 (BGBl. I S. 927) in der Fassung vom 17. April 1974 (BGBl. I S. 948) - AufenthG/EWG - fallenden französischen Staatsangehörigen in Fällen wie dem vorliegenden nach § 12 AufenthG/EWG eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung voraussetzt. Der Rechtsstreit erfordert es auch nicht, den Stellenwert dieser und anderer Vorschriften im Verhältnis zum Ausländergesetz zu klären.
Das Berufungsgericht ist gerade davon ausgegangen, daß die Gefahr besteht, der Kläger werde erneut ein Sittlichkeitsdelikt, begehen, und daß dieser Gefahr durch die Ausweisung vorzubeugen sei. Ob auf eine solche Wiederholungsgefahr geschlossen werden kann, beurteilt sich hier jedoch ausschließlich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls und ist deswegen keine über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung beizumessen wäre (Beschluß vom 27. Juni 1978 - BVerwG 1 B 147.78 -).
Der Europäische Gerichtshof hat im übrigen, was bei der Auslegung und Anwendung des § 12 AufenthG/EWG zu beachten ist, wiederholt entschieden, daß die Beschränkung der Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 48 EWGV außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine von der betroffenen Person ausgehende, hinreichend schwere Gefährdung voraussetzt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und daß eine strafrechtliche Verurteilung nur insoweit berücksichtigt werden darf, als die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (Urteile vom 27. Oktober 1977 - Es 30/77 - [NJW 1978, 479]; vom 28. Oktober 1975 - Es 36/75 - [NJW 1976, 467]; vom 26. Februar 1975 - Rs 67/74 - [NJW 1975, 1096]; vgl. ferner Beschluß des Senats vom 2. Juli 1975 - BVerwG 1 C 20.73 - [BVerwGE 49, 60[BVerwG 02.07.1975 - I C 20/73]]).
Zu der Frage, wann ein besonders schwerwiegender Ausweisungsgrund im Sinne des Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955 (BGBl. 1959 II S. 997) vorliegt, hat der Senat u.a. im Urteil vom 25. Oktober 1977 - BVerwG 1 C 31.74 - (Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 46) Stellung genommen und ausgeführt:
"Danach soll in den Fällen eines sehr langen ordnungsmäßigen Aufenthalts in einem Vertragsstaat die Ausweisung nur dann noch zulässig sein, wenn sie für den Staat unvermeidbar erscheinen muß, wenn also die maßgebenden Gründe so gewichtig sind, daß die Anwesenheit des Ausländers auch bei Anlegung strenger Maßstäbe nicht länger hingenommen werden kann. Diese Beurteilung ist an den Ausweisungszwecken auszurichten, nämlich daran, daß die Ausweisung künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Beeinträchtigungen erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland vorbeugen soll."
Für Art. 3 Abs. 3 des Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik vom 27. Oktober 1956 (BGBl. 1957 II S. 1661) hat Entsprechendes zu gelten, was keiner revisionsgerichtlichen Klärung bedarf.
Auch das Vorbringen des Klägers, er habe inzwischen eine deutsche Staatsangehörige geheiratet und seine Ehefrau erwarte ein Kind von ihm, führt nicht zur Zulassung der Revision. Diese Umstände sind erst nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgetragen worden und können gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO deshalb nicht berücksichtigt werden. Ihrer Berücksichtigung in dem erstrebten Revisionsverfahren und folglich auch in diesem Beschwerdeverfahren steht darüber hinaus die Regelung des § 137 Abs. 2 VwGO entgegen. Ist der Kläger, der nach seinem Vorbringen in ... als Arbeitnehmer tätig ist, jetzt mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, wird ihm der Beklagte unter Berücksichtigung des in Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutzes von Ehe und Familie allein unter Berufung auf die nunmehr über fünf Jahre zurückliegende Straftat vom 31. Mai 1973 das Recht der Freizügigkeit nicht länger vorenthalten dürfen, und zwar ohne Rücksicht darauf, daß der Kläger die gegen ihn ergangene Ausweisungsverfügung bisher nicht befolgt hat. Vielmehr wird der Beklagte die Wirkung der Ausweisung so befristen müssen (§ 15 Abs. 1 AuslG in Verbindung mit § 15 AufenthG/EWG), daß dem Kläger von der zuständigen Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (§§ 3, 12 AufenthG/EWG) erteilt werden kann. Dieses Ziel kann allerdings der Kläger mit der vorliegenden Anfechtungsklage nicht erreichen. Er wird sich zunächst mit einem entsprechenden Antrag an den Beklagten wenden müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Dickersbach
Meyer