Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.06.1978, Az.: BVerwG 1 B 147.78
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Ausweisung eines Ausländers; Gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.06.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 147.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 14610
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 14.02.1978 - AZ: IV A 653/76
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. Juni 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Barbey und Meyer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 1978 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde muß erfolglos bleiben.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie mindestens eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Der Kläger hält zunächst die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob "bei 'Tätertypen' wie der Person des Klägers spezialpräventive Überlegungen nicht mehr greifen". Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG kann ein Ausländer u.a. dann ausgewiesen werden, wenn er wegen einer Straftat vorurteilt worden ist. Durch die Rechtsprechung des Senats ist geklärt, daß die Ausländerbehörde bei Vorliegen des gesetzlichen Ausweisungstatbestandes nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden hat, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen des Falles die Ausweisung geboten erscheinen läßt; leitet sie aus den strafrechtlichen Verurteilungen des Ausländers in Würdigung der zugrundeliegenden Sachverhalte die Befürchtung her, von dem Ausländer könnten auch in Zukunft Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, so liegen diese Erwägungen in den Grenzen pflichtgemäßer und sachgerechter Ermessensausübung (BVerwGE 35, 291 [294 f.]; 48, 299 [301 f.]).
Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat die Darlegungen des Verwaltungsgerichts bestätigt, nach denen "das gezeigte Verhalten des Klägers auch für die Zukunft die Gefahr begründet, daß er sich erneut strafbar machen oder auf andere Weise die Rechtsordnung mißachten werde". Dementsprechend hat es den Verwaltungsgericht darin beigepflichtet, daß die Ausweisung des Klägers allein von den opezialpräventiven Erwägungen der Behörde getragen wird. Soweit die Beschwerde sich hiergegen wendet, greift sie in Wirklichkeit die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und die ihnen zugrundeliegende Würdigung des Sachverhalts an, ohne zugleich geltend zu machen, insoweit zulässige und begründete Revisionsrügen im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO erheben zu können. Der Rechtsstreit wirft in diesen Zusammenhang auch keine grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen auf. Ob nämlich auf die Gefahr der Wiederholung von Straftaten geschlossen werden kann, beurteilt sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls und ist in wesentlichen eine Frage der Beweis- und Tatsachenwürdigung, die grundsätzlich allein von den Instanzgerichten zu entscheiden ist. Es handelt sich nicht um eine über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage, die revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (Beschlüsse vom 6. Dezember 1977 - BVerwG 1 B 289.77 - und vom 3. Februar 1978 - BVerwG 1 B 26.78 -). Das gilt hier auch insoweit, als das Berufungsgericht nicht wegen der straffreien Führung des Klägers nach seiner zweiten Verurteilung die Gefahr eines neuen Straffälligwerdens für ausgeräumt erachtet hat (Beschluß vom 9. Juni 1977 - BVerwG 1 CB 25.77 -). Für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung ist ohnehin die Sachlage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgebend (BVerwGE 48, 299 [305], Beschluß vom 8. März 1977 - BVerwG 1 B 15.77 -). Darüber hinaus versteht es sich von selbst, daß ordnungsgemäßem Verhalten eines Ausländers während eines gegen ihn anhängigen Strafverfahrens und nach seiner Ausweisung bei der Beurteilung der Erforderlichkeit dieser Maßnahme geringere Bedeutung zukommt als seinem früheren Verhalten, das zu diesen Verfahren geführt hat (Beschlüsse vom 23. September 1976 - BVerwG 1 B 7.76 - und vom 4. Juli 1977 - BVerwG 1 B 107.77 -).
Auch die weitere vom Kläger angesprochene Frage, ob "im Hinblick auf den Tätertyp ausländischer Urkundenfälscher ... von einer sinnvollen Generalprävention gesprochen werden kann", ermöglicht nicht die Zulassung der Revision. Auf diese Frage kommt es in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht an, weil die Ausweisungsverfügung bereits auf Grund der spezialpräventiven Erwägungen Bestand hat, wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt. Durch die Rechtsprechung des Senats ist geklärt, daß ein im Ermessen liegender Verwaltungsakt, der auf mehrere Gründe gestützt wird, grundsätzlich auch dann rechtmäßig ist, wenn nicht alle angezogenen Gründe ihn tragen, sondern unter Umständen nur einer (Beschluß vom 7. Februar 1973 - BVerwG 1 B 87.72 - [DÖV 1973, 414] und vom 6. Januar 1978 - BVerwG 1 B 332.77 -).
Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Barbey
Meyer