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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.06.1979, Az.: BVerwG 1 CB 42.77

Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gestützt auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verhinderung der Ausweisung eines Ausländers unter dem Aspekt des Schutzgebotes für Ehe und Familie; Abwägung des Interesses an der Erhaltung von Ehe und Familie mit dem öffentlichen Interesse der Ausweisung; Grundzüge der notwendigen Beiladung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.06.1979
Aktenzeichen
BVerwG 1 CB 42.77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 16132
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 16.03.1977 - AZ: I B 62.76

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juni 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und Meyer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 16. März 1977 wird zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die allein auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde muß erfolglos bleiben.

2

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie mindestens eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen macht die Beschwerde nicht ersichtlich. Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung.

3

Durch die Rechtsprechung des Senats ist geklärt, daß der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG auch für Ausländer gilt.

4

Ferner ist geklärt, inwieweit dieses Schutzgebot die Ausweisung eines Ausländers hindert, der mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist (BVerwGE 42, 133 [BVerwG 03.05.1973 - I C 33/72];  48, 299 [BVerwG 10.06.1975 - III C 64/74]; Urteil vom 27. September 1978 - BVerwG 1 C 79.76 - [DÖV 1979, 293 = MDR 1979, 342]). Danach muß das Interesse an der Erhaltung von Ehe und Familie abgewogen werden mit dem öffentlichen Interesse daran, den Ausländer aus dem Geltungsbereich des Ausländergesetzes zu entfernen. Der Ausweisungsgrund muß ein solches Gewicht haben, daß die Anwesenheit des Ausländers trotz bestehender Ehe mit einem Deutschen nicht weiter hingenommen werden kann. Das Interesse, daß der Ausländer den Geltungsbereich des Ausländergesetzes verläßt, hat zurückzutreten, wenn es nicht schwer wiegt. Demgemäß hat grundsätzlich das Gebot, Ehe und Familie zu schützen, Vorrang, wenn keine konkrete und hinreichend schwere Gefahr für ein wichtiges Schutzgut von dem Ausländer ausgeht. Die Fälle mittlerer und schwerer Kriminalität gehören in der Regel zu dem Bereich der schwerwiegenden Gründe. Maßgebend bleibt jedoch auch in diesen Fällen das Ergebnis einer Abwägung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles. Gehört ein Kind deutscher Staatsangehörigkeit zu der Familie des Ausländers, so wird das um des Familienschutzes willen grundsätzlich die. Gründe verstärken, die für einen weiteren Aufenthalt des Ausländers im Geltungsbereich des Ausländergesetzes sprechen.

5

Die Frage, ob auf Grund der gebotenen Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe dieser Grundsätze der Schutz von Ehe und Familie Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Entfernung des Ausländers aus dem Geltungsbereich des Ausländergesetzes beansprucht, beurteilt sich nach den besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles und rechtfertigt demgemäß nicht die Zulassung der Revision. Das gilt auch für die Frage, welches Gewicht den einzelnen in der Beschwerdeschrift aufgeführten Umständen beizumessen ist, die bei der dargelegten Güter- und Interessenabwägung berücksichtigt werden müssen. Im übrigen geht, der Kläger bei den von ihm aufgeworfenen Fragen, soweit er auf das Vorliegen einer einzigen schwereren Vorstrafe abstellt, von einem anderen Sachverhalt aus, als das Berufungsgericht feststellt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger nämlich nicht nur wegen eines im September 1972 begangenen gemeinschaftlichen Raubes (bewaffneten Banküberfalls) zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden, sondern auch wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls, und zwar eineinhalb Jahre vor dem Banküberfall. Nach der Verurteilung wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls war er außerdem von der Ausländerbehörde verwarnt worden.

6

Allerdings mag für den Beklagten nunmehr, nachdem die letzte Straftat des Klägers nahezu sieben Jahre zurückliegt, Veranlassung zu der Prüfung bestehen, ob die Wirkung der Ausweisung, daß eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden darf, zu befristen ist (§ 15 Abs. 1 AuslG). Wegen des Schutzgebotes des Art. 6 Abs. 1 GG darf eine die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ermöglichende Befristung der Wirkung der Ausweisung in Fällen der vorliegenden Art nicht versagt werden, wenn von dem aus Anlaß strafgerichtlicher Verurteilungen ausgewiesenen Ausländer keine konkrete und entsprechend schwere Gefahr für ein wichtiges Schutzgut mehr ausgeht und demgemäß die mit seiner Anwesenheit im Geltungsbereich des Ausländergesetzes verbundene Beeinträchtigung von öffentlichen Belangen nicht so gewichtig ist, daß sie die Gefahr für den Bestand von Ehe und Familie eindeutig überwiegt (Beschluß vom 7. Juni 1979 - BVerwG 1 CB 5.78 -). Eine vorherige Ausreise des Ausländers auf Grund der Ausweisungsverfügung ist dafür nicht notwendige Voraussetzung (Beschluß vom 15. August 1978 - BVerwG 1 B 85.78 -). Indessen folgt auch aus diesen Erwägungen nicht, daß in dem vorliegenden Anfechtungsprozeß gegen die Ausweisungsverfügung die Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen wäre.

7

II.

Die Revision des Klägers ist unzulässig und deswegen zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO).

8

Ohne Zulassung können mit der Revision nur wesentliche Mängel des Verfahrens, im Sinne des § 133 VwGO gerügt werden. Solche Verfahrensmängel macht der Kläger nicht geltend.

9

Der Kläger hält den in § 133 Nr. 3 VwGO genannten Verfahrensmangel für gegeben, weil seine Tochter zu dem Verfahren nicht beigeladen worden sei, obwohl ein Fall notwendiger Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) vorliege. Diese Rüge greift nicht durch.

10

Nach § 133 Nr. 3 VwGO ist die zulassungsfreie Revision eröffnet, wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. Das Unterbleiben einer notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO stellt einen solchen Verfahrensmangel nicht dar (Beschluß vom 23. Februar 1977 - BVerwG 7 CB 74.75 - [Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 45]). Die Regelung des § 133 Nr. 3 VwGO erfaßt nur die Fälle der fehlerhaften Vertretung eines Verfahrensbeteiligten. Derjenige, der nicht beigeladen worden ist, obwohl er hätte beigeladen werden müssen, ist nicht Verfahrensbeteiligter. Er erhält die Stellung eines Beteiligten erst durch seine Beiladung (§ 63 Nr. 3 VwGO). Abgesehen davon trifft es nach der Rechtsprechung des Senats nicht zu, daß die Familienangehörigen eines ausgewiesenen Ausländers in dem Anfechtungsprozeß gegen die Ausweisungsverfügung notwendig beizuladen sind. Das gilt ohne Rücksicht darauf, ob die Familienangehörigen deutsche oder ausländische Staatsangehörige sind (BVerwGE 55, 8 [10f.]; Beschlüsse vom 9. März 1977 - BVerwG 1 CB 41.76 - [Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 46 = NJW 1977, 1603], vom 13. Juli 1977 - BVerwG 1 B 106.77 - [Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 44]).

11

Mit seinem weiteren Revisionsvorbringen wendet sich der Kläger ausschließlich gegen die Anwendung materiellen Rechts durch das Berufungsgericht. Auch damit wird ein Verfahrensmangel im Sinne des § 133 VwGO nicht geltend gemacht.

12

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Billigkeitsgründe im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO liegen nicht vor.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Dr. Dickersbach
Meyer