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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.02.1971, Az.: BVerwG I C 43.70

Aufenthaltsgestattung nach Ausländerrecht; Ausweisung eines Ausländers; Ermessensbeschränkung bei langfristigem Aufenthalt; Fristvoraussetzungen für die Beantragung der Aufenthaltsgestattung; Besonderheiten auf Grund des deutsch-griechischen Niederlassungsabkommens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.02.1971
Aktenzeichen
BVerwG I C 43.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 12653
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 26.01.1970 - AZ: I 974/68

Fundstellen

  • BVerwGE 37, 227 - 231
  • DÖV 1972, 97-98 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1971, 1531

Amtlicher Leitsatz

Zur Fristberechnung nach Art. 2 Abs. 3 des deutsch-griechischen Niederlassungsabkommens vom 18. März 1960 (BGBl. 1962 II S. 1505).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1971
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zeidler und
die Bundesrichter Dr. Heinrich, Dr. Paul, Dr. Pakuscher und Dörffler
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Januar 1970 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1921 geborene Kläger ist griechischer Staatsangehöriger. Er hält sich seit Sommer 1960 zu Erwerbszwecken in der Bundesrepublik Deutschland auf. Von der Einreise bis zum 1. Juli 1967 besaß er eine gültige Aufenthaltserlaubnis. Am 13. Mai 1968 beantragte er erneut eine Aufenthaltserlaubnis.

2

Im Februar 1965 begann der Kläger ein Liebesverhältnis mit der am 24. Juni 1951 geborenen Tochter eines Landsmannes. Er wurde deswegen durch Urteil vom 8. Mai 1968 wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde rechtskräftig zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Die Verbüßung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

3

Wegen der Verurteilung wies die Ausländerbehörde den Kläger durch Verfügung vom 10. Juni 1968 aus. Den Widerspruch des Klägers wies die Widerspruchsbehörde mit Bescheid vom 15. August 1968 zurück. Sie hielt die Ausweisung des Klägers zum Schütze der heranwachsenden Jugend für erforderlich und sah seine Straftat als besonders schwerwiegenden Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und Sittlichkeit an.

4

Das Verwaltungsgericht wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Es führte aus, die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 3 des deutsch-griechischen Niederlassungsabkommens, der die Ausweisung bei einem seit mehr als fünf Jahre währenden ordnungsmäßigen Aufenthalt erschwere, seien nicht gegeben. Unter Anwendung der allgemeinen Vorschriften sei die Ausweisung Rechtens.

5

Das Berufungsgericht gab der Klage mit der Begründung statt, dem Kläger stehe Art. 2 Abs. 3 des deutsch-griechischen Niederlassungsabkommens zur Seite, weil er sich vor der Ausweisung schon mehr als fünf Jahre ordnungsgemäß in der Bundesrepublik aufgehalten habe und seine Straftat nicht als besonders schwerwiegend anzusehen sei.

6

Der erkennende Senat hat die Revision wegen der Frage der Fristberechnung nach Art. 2 Abs. 3 des deutsch-griechischen Niederlassungsabkommens zugelassen. Der Beklagte macht mit der Revision geltend, das Berufungsurteil beruhe auf einer Verletzung von Art. 2 Abs. 3 des deutsch-griechischen Niederlassungsabkommens.

7

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

8

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt die Revision mit Rechtsausführungen.

9

II.

Die Revision bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

10

1.

Der Kläger ist gemäß § 1 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) - AuslG - Ausländer. Er kann daher gemäß § 10 Abs. 1 AuslG ausgewiesen werden. Eine hiervon abweichende Bestimmung in einem völkerrechtlichen Vertrag, die von dieser Regelung gemäß § 55 Abs. 3 AuslG unberührt bleibt, gilt für ihn nicht. In Art. 2 Abs. 1 des Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland vom 18. März 1960 (BGBl. 1962 II S. 1505) - NAK - haben sich die Vertragsstaaten vorbehalten, die Staatsangehörigen des anderen Teiles auszuweisen, "wenn sie die Sicherheit des Staates gefährden oder gegen die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstoßen". Der Kläger hat mit der Straftat, derentwegen die Ausweisungsverfügung erging, gegen die öffentliche Ordnung und die Sittlichkeit verstoßen.

11

Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt worden ist. Der Kläger ist wegen eines Verbrechens verurteilt worden. Deswegen ist die Ausweisung aber noch keine unbedingte Rechtsfolge. § 10 Abs. 1 AuslG enthält eine Kannvorschrift Die Ausländerbehörde kann die Ausweisung nach ihrem Ermessen anordnen oder von ihr absehen (vgl. BVerwGE 35, 291).

12

Bei Ausübung des Ermessens war die Behörde entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht durch Art. 2 Abs. 3 NAK beschränkt. Nach dieser Bestimmung dürfen die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, die seit mehr als fünf Jahren ihren ordnungsmäßigen Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates haben, nur aus Gründen der Sicherheit des Staates oder wenn die übrigen im Absatz 1 aufgeführten Gründe (Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit) besonders schwerwiegend sind, ausgewiesen werden.

13

Der Kläger hat die Fristvoraussetzung dieser Bestimmung nicht erfüllt. Zwar hat er sich von Juni 1960 bis zum 1. Juli 1967 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis befunden und sich somit in dieser Zeit mehr als fünf Jahre ordnungsmäßig in der Bundesrepublik aufgehalten. In der Zeit vom 2. Juli 1967 bis zu seinem am 12. Mai 1968 gestellten Antrag auf erneute Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hielt er sich hingegen mehr als zehn Monate lang ohne Erlaubnis im Bundesgebiet auf. In dieser Zeit war der Aufenthalt des Klägers nicht ordnungsgemäß. Der Kläger bedurfte nach § 2 Abs. 1 AuslG für den Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes jederzeit einer Aufenthaltserlaubnis. Da er ab 2. Juli 1967 weder eine Aufenthaltserlaubnis noch eine Aufenthaltsberechtigung besaß und auch von dem Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis nicht befreit war, hatte er vom 2. Juli 1967 an gemäß § 12 Abs. 1 AuslG den Geltungsbereich dieses Gesetzes unverzüglich zu verlassen. Wer zum Verlassen des Staatsgebietes verpflichtet ist, hält sich darin nicht ordnungsmäßig auf. Das deutsch-griechische Niederlassungsabkommen bestimmt nichts hiervon Abweichendes. Nr. 2 Abs. 2 des Protokolls, das nach seinem Vorwort einen "integrierenden Bestandteil des Vertrages" bildet, bestimmt, daß der Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates als ordnungsmäßig im Sinne von Art. 2 NAK gilt, "wenn den Vorschriften über die Einreise, den Aufenthalt und die Freizügigkeit der Ausländer sowie die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch Ausländer entsprochen ist". Das deutsch-griechische Niederlassungsabkommen nimmt damit die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des Ausländergesetzes in Bezug. Diese haben auch in seinem Rahmen Gültigkeit.

14

Für die Fristberechnung nach Art. 2 Abs. 3 NAK kommt es bei dieser Sachlage auf die Frage an, ob ein irgendwann vor der Ausweisung liegender ordnungsgemäßer Aufenthalt von mehr als fünf Jahren Dauer genügt oder ob erforderlich ist, daß sich der Ausländer im Zeitpunkt der Ausweisung ununterbrochen seit mehr als fünf Jahren ordnungsgemäß im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält. Die Frage ist im letzten Sinne zu beantworten. Hierfür spricht bereits der Wortlaut der Bestimmung. Wenn dieser die Ausweisung für diejenigen Angehörigen eines Vertragsstaates erschwert, "die seit mehr als fünf Jahren ihren ordnungsmäßigen Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates haben", so ergibt sich in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Oberbundesanwalts sowohl aus dem Gebrauch des Wortes "seit" (nicht: insgesamt) als auch aus der Präsenzform des Wortes "haben" (nicht: gehabt haben), daß ein im Zeitpunkt Ger Ausweisung mehr als fünf Jahre währender ordnungsmäßiger Aufenthalt vorausgesetzt ist. Aus Sinn und Zweck der Bestimmung läßt sich anderes nicht herleiten. Die in ihr getroffene Regelung will ebenso wie die der vergleichbaren Vorschriften z.B. des Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955 (BGBl. 1959 II S. 997), des Art. 2 Abs. 2 des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik vom 21. November 1957 (BGBl. 1959 II S. 949) und des § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 AuslG die Vergünstigung aus einem langfristigen Aufenthalt und der daraus herrührenden engeren Verbundenheit mit dem Gastland nur dann gewähren, wenn den Aufenthaltsbestimmungen während der jeweils genannten Frist im maßgeblichen Zeitpunkt der Ausweisung jederzeit genügt worden ist. Das aber ist beim Kläger, wie dargelegt, nicht der Fall. Unerheblich ist demgemäß, daß sein Aufenthalt seit dem 13. Mai 1968, dem Tage der erneuten Antragstellung, nach § 21 Abs. 3 AuslG bis zur Entscheidung über den Antrag als vorläufig erlaubt gilt.

15

Keiner Erörterung bedarf, ob und wann eine nicht verschuldete Unterbrechung nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unschädlich sein kann. Daß der Kläger etwa ohne Verschulden gehindert gewesen wäre, nach Ablauf seiner zuletzt bis auf den 1. Juli 1967 beschränkten Aufenthaltserlaubnis deren Verlängerung zu beantragen, ist weder geltend gemacht noch nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ersichtlich. Im übrigen bestimmt Art. 2 Abs. 4 NAK, daß der ordnungsmäßige Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates als nicht unterbrochen gilt, wenn der Ausländer dieses Gebiet aus einem seiner. Natur nach vorübergehenden Grund verlassen hat. Ferner fügt Ziffer 3 des Protokolls dem erläuternd hinzu, daß eine Abwesenheit, die die Dauer von drei Monaten im Jahr nicht überschreitet, nicht als Unterbrechung des ordnungsmäßigen Aufenthaltes gilt und daß eine Überschreitung der Frist dann eine Unterbrechung nicht eintreten läßt, wenn zwingende Gründe die rechtzeitige Rückkehr verhindern. Andere Unterbrechungsvergünstigungen nennt das Abkommen nicht. Die genannten liegen beim Kläger für die Zeit, in der sein ordnungsmäßiger Aufenthalt in der Bundesrepublik unterbrochen war, nicht vor.

16

2.

Hat der Beklagte hiernach mit Recht die fehlerhafte Anwendung von Art. 2 Abs. 3 NAK durch das Berufungsgericht gerügt, so führt die insoweit begründete Revision gleichwohl nicht zu einer Änderung des angefochtenen Berufungsurteils. Vielmehr ist dieses aus anderen Gründen im Ergebnis revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

17

Das Berufungsgericht hat, wie es auf S. 8/9 der Urteilsgründe im einzelnen darlegt, festgestellt, daß die Behörde den für die angefochtenen Entscheidungen wesentlichen Sachverhalt nicht richtig erkannt hat. Gegen diese Feststellung sind zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht worden. Nach § 137 Abs. 2 VwGO ist sie für das Revisionsgericht verbindlich. Danach ist die Behörde bei Beurteilung des Sachverhalts von falschen Tatsachen ausgegangen und, hat ihr Ermessen demgemäß fehlerhaft ausgeübt. Es läßt sich nicht ausschließen, daß bei fehlerfreier Ausübung des Ermessens nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG, zu dem der erkennende Senat bereits grundsätzlich Stellung genommen hat (Urteile vom 5. März 1968 - BVerwG I C 64.66 - [Buchholz 402.24 § 10 Nr. 2], vom 15. Januar 1970 - BVerwG I C 18.69 - [JR 1970, 192 = GewArch. 1970, 115 = VerwRspr. 21, 353] und vom 16. Juni 1970 - BVerwG I C 47.69 - [BVerwGE 35, 291]), eine andere als die angefochtene Entscheidung getroffen worden wäre. Daher konnte revisionsgerichtlich nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht die Ausweisung des Klägers aus diesem Grunde aufgehoben hat.

18

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Zeidler
Dr. Heinrich
Dr. Paul
Dr. Pakuscher
Dörffler