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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.06.1982, Az.: BVerwG 1 C 136.80

Ausländer; Aufenthaltserlaubnis; Sozialhilfe; Freizügigkeit; Arbeitnehmer

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.06.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 136.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11927
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 27.02.1978 - AZ: IV 3/78
VGH Baden-Württemberg - 14.05.1980 - AZ: XI 2258/79

Fundstellen

  • BVerwGE 66, 29 - 39
  • BayVBl. 1982, 660-662
  • DVBl 1983, 748-750 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • DVBl 1982, 844-847 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl. 1982, 844-847
  • DVBl. 1983, 748-750
  • DokBer A 1982, 316-318
  • InfoAuslR 1982, 219-223
  • JuS 1983, 230-231
  • MDR 1983, 431-433 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 2742-2744 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1983, 38 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die weitere Anwesenheit eines Ausländers beeinträchtigt grundsätzlich Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG, wenn zu erwarten ist, daß er seinen Lebensunterhalt auf Dauer nicht ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfe bestreiten kann.

  2. 2.

    Das Europäische Fürsorgeabkommen schränkt die Gründe, aus welchen eine (weitere) Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden darf oder muß, nicht ein und hindert folglich auch nicht die zwangsweise Beendigung eines Aufenthalts, für den die Behörde die erforderliche Aufenthaltserlaubnis abgelehnt hat. Es betrifft nur sonstige aufenthaltsbeendende behördliche Maßnahmen, die während der Dauer eines erlaubten Aufenthalts ergehen.

  3. 3.

    Griechische Staatsangehörige, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfe bestreiten können oder bestreiten (§ 10 Abs. 1 Nr. 10 AuslG), verstoßen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 des deutsch-griechischen Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrages gegen die öffentliche Ordnung.

  4. 4.

    Griechischen Staatsangehörigen, denen vor dem 1. Januar 1981 die Aufenthaltserlaubnis zu Recht versagt wurde, steht die gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeit der Arbeitnehmer gegenwärtig auch dann nicht zu, wenn sie sich auf Grund der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs vorläufig im Bundesgebiet aufhalten durften. Entsprechendes gilt hinsichtlich des gemeinschaftsrechtlichen Verbleiberechts.

In dem Rechtsstreit
..
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juni 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und Dr. Kühling
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Mai 1980 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der im Jahre 1928 geborene Kläger ist g. Staatsangehöriger. Er hält sich seit 1963 in der Bundesrepublik Deutschland auf und arbeitete hier als Hilfsarbeiter. Seit September 1975 bezieht er mit kurzen Unterbrechungen in den Jahren 1977 und 1978 Sozialhilfe. Nach seinen Angaben ist er arbeitsunfähig. Eine sozialgerichtliche Klage auf Gewährung einer Rente wurde aber rechtskräftig abgewiesen.

2

Die dem Kläger zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis lief am 13. Januar 1976 ab. Die Beklagte lehnte den Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis ab und drohte dem Kläger unter Fristsetzung die Abschiebung an. Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch mit der Maßgabe zurück, daß die Ausreisefrist auf 4 Wochen nach Rechtskraft der Verfügung festgesetzt wurde. Es führte aus: Der Kläger sei dauernd auf Sozialhilfe angewiesen; seine Anwesenheit beeinträchtige deswegen Belange der Bundesrepublik Deutschland, so daß ihm eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden dürfe.

3

Die Klage mit den Antrag, die Bescheide vom 15. Dezember 1977 und 26. Februar 1979 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger nach der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, blieb ohne Erfolg. Die Berufung des Klägers wies der Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen aus folgenden Erwägungen zurück (InfAuslR 1980, 303): Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) - AuslG - dürfe eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtige. Die Anwesenheit des Klägers beeinträchtige finanzielle Belange. Ein Ausländer, der seinen Lebensunterhalt durch Sozialhilfe bestreite, könne ausgewiesen werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 10 AuslG). Der Kläger lebe seit 4 1/2 Jahren von der Sozialhilfe und müsse dies aller Voraussicht nach auch in der Zukunft. Die lange Dauer seines Aufenthalts und seine familiären Verhältnisse hätten nicht ein solches Gewicht, daß eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange zu verneinen wäre. Angesichts der jeweils nur auf 1 bis 2 Jahre erteilten Aufenthaltserlaubnisse habe der Kläger nicht darauf vertrauen können, ständig und sogar bei dauernder Arbeitsunfähigkeit und Hilfsbedürftigkeit im Bundesgebiet bleiben zu dürfen. Seine Ehefrau und Kinder lebten in Griechenland. Das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG sei daher nicht betroffen. Daß eine Schwester und entfernte Verwandte im Bundesgebiet wohnten, sei nicht erheblich. Der Kläger könne auch nicht wegen seiner mit Sozialabgaben verbunden gewesenen Erwerbstätigkeit einen weiteren Aufenthalt auf Kosten der Sozialhilfe beanspruchen. Rechtsansprüche, die ihm auf Grund seiner Sozialabgaben erwachsen könnten, seien in den Sozialversicherungsgesetzen geregelt und blieben ihm erhalten, wenn er in seine Heimat zurückkehre. Der Anspruch auf Sozialhilfe habe seinen Grund nicht in der früheren Erwerbstätigkeit. Er setze lediglich Hilfsbedürftigkeit und Aufenthalt im Bundesgebiet voraus. Das Sozialstaatsprinzip gebiete nicht, einem Ausländer die Fortsetzung seines Aufenthalts zum Zwecke der Inanspruchnahme von Sozialhilfe zu ermöglichen. Völkerrechtliche Verträge hinderten die Versagung der Aufenthaltserlaubnis ebenfalls nicht. Art. 6 Abs. a des Europäischen Fürsorgeabkommens vom 11. Dezember 1953 (BGBl. 1956 II S. 563/1958 II S. 18) - EFA - gelte nicht für die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis. Diese sei auch mit Art. 2 des Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland vom 18. März 1960 (BGBl. 1962 II S. 1505/1963 II S. 912) - NV - vereinbar. Nach Art. 2 Abs. 1 NV sei es zulässig, die Erlaubnis nicht zu verlängern, wenn der Ausländer gegen die öffentliche Ordnung verstoße. Der Kläger erfülle den Ausweisungstatbestand des§ 10 Abs. 1 Nr. 10 AuslG und verstoße deswegen gegen die öffentliche Ordnung. Ferner greife der besondere Schutz des Art. 2 Abs. 3 NV nicht Platz, denn der Verstoß gegen dieöffentliche Ordnung wiege besonders schwer. Die angefochtenen Bescheide verletzten auch nicht das Europäische Niederlassungsabkommnen vom 13. Dezember 1955 (BGBl. 1959 II S. 997/1965 II S. 1099) - ENA -. Dieses biete keinen weitergehenden Schutz als der deutsch-griechische Vertrag. Die Abschiebungsandrohung schließlich entspreche den §§ 12 Abs. 1, 13 AuslG.

4

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter und macht im wesentlichen geltend: Das Berufungsgericht habe § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG verletzt. Es habe nicht genügend berücksichtigt, daß er durch seinen langen Aufenthalt, seine Arbeitsleistung und die Entrichtung von Sozialabgaben seine Verbundenheit mit der Bundesrepublik Deutschland dokumentiert und für diese wirtschaftliche Werte geschaffen habe. Zwischen seiner Erwerbstätigkeit und dem Anspruch auf Sozialhilfe bestehe insofern ein Zusammenhang, als er während dieser Tätigkeit Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen erlitten habe, die für seine Hilfsbedürftigkeit mitursächlich seien. Bei Beachtung des Sozialstaatsprinzips führe die erforderliche Abwägung zu einem ihm günstigen Ergebnis. Hätte das Berufungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, so hätte es zudem festgestellt, daß er eine Chance für die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben habe. Schließlich müsse der Beitritt Griechenlands zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft berücksichtigt werden.

5

Die Beklagte tritt der Revision entgegen, verteidigt den Beschluß des Berufungsgerichts und führt ergänzend aus, durch den Beitritt Griechenlands zu den Europäischen Gemeinschaften habe sich die Rechtslage nicht zugunsten des Klägers geändert.

6

Der Oberbundesanwalt hat sich zu der Frage geäußert, ob Art. 6 Abs. a EFA auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis anwendbar sei, und sie verneint.

7

II.

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit einverstanden sind (§ 101 Abs. 2 VwGO).

8

Die Revision ist unbegründet. Dem Kläger darf die beantragte Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden.

9

1.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit§ 7 Abs. 2 Satz 2 AuslG muß die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn die weitere Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt (Negativschranke). So liegt es hier.

10

a)

Zur Konkretisierung der Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG kann u.a. auf die Maßstäbe des die Ausweisung regelnden § 10 Abs. 1 AuslG zurückgegriffen werden (BVerwGE 61, 105 [107]). Belange der Bundesrepublik Deutschland können danach durch die Anwesenheit eines Ausländers beeinträchtigt sein, wenn dieser wie der Kläger seinen Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfe bestreiten kann oder bestreitet (§ 10 Abs. 1 Nr. 10 AuslG). Da die Negativschranke eine zukunftsbezogene Beurteilung verlangt, genügt es nicht, daß der Ausländer in der Vergangenheit Sozialhilfe bezogen hat. Er muß zur Bestreitung seines Lebensunterhalts künftig auf Sozialhilfe angewiesen sein. Das ist hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall.

11

b)

Die Negativschranke setzt weiter voraus, daß die Beeinträchtigung der Belange der Bundesrepublik Deutschland von beachtlichem Gewicht ist (BVerwGE 61, 103 [108]). Sie erfordert ferner eine Güter- und Interessenabwägung, wenn ein anderer öffentlicher Belang für den Aufenthalt des Ausländers spricht. Das Rechtsstaatsprinzip einschließlich der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes sowie die Grundrechte und die in ihnen verkörperte Wertordnung müssen bei ihrer Anwendung gewahrt bleiben (BVerwGE 59, 104 [106]). Demgemäß ist auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 10 AuslG nicht notwendig ein zwingender Versagungsgrund gegeben. Ein solcher kann z.B. zu verneinen sein, wenn der Ausländer nur in geringem Maße, insbesondere nur vorübergehend auf Sozialhilfe angewiesen ist oder wenn ihm ein grundrechtliches Schutzgebot zur Seite steht wie Art. 6 Abs. 1 oder Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG (BVerwGE 60, 126 [132 f.]; Urteil vom 19. Mai 1981 - BVerwG 1 C 168.79 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 22 [S. 6] = NJW 1981, 2653). Auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze beeinträchtigt die weitere Anwesenheit des Klägers Belange der Bundesrepublik Deutschland.

12

aa)

Der Versagungsgrund ist im vorliegenden Fall von beachtlichem Gewicht. Der Kläger lebt bereits lange Zeit von der Sozialhilfe. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestehen keine Anhaltspunkte, daß sich dies in naher Zukunft ändern könnte. Aller Voraussicht nach wird der Kläger auch künftig seinen Lebensunterhalt nur mit Sozialhilfeleistungen bestreiten können. Bei seinem Verbleiben im Bundesgebiet ist daher eine Dauerbelastung der öffentlichen Hand mit Sozialhilfeleistungen zu erwarten. Die Allgemeinheit wird insgesamt hohe Geldbeträge aufbringen müssen, wenn sich der Kläger weiterhin im Bundesgebiet aufhält. Darin liegt eine Beeinträchtigung einesöffentlichen Belangs von beachtlichem Gewicht. Dieser Wertung steht nicht die Vorschrift des § 120 BSGH entgegen, wonach Ausländer solange Sozialhilfe beanspruchen können, wie sie sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und hilfsbedürftig sind. Die Vorschrift besagt nichts darüber, ob ein zur Inanspruchnahme von Sozialhilfe führender Aufenthalt den Belangen der Bundesrepublik Deutschland entspricht und erlaubt werden kann oder nicht.

13

Demgegenüber greift die Rüge nicht durch, die Einholung eines medizinischen Gutachtens hätte ergeben, daß eine Chance bestehe, den Kläger wieder in den Arbeitsprozeß einzugliedern. Ein Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist damit nicht entsprechend § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet worden. Die Revision legt nicht dar, daß der Kläger in der Vorinstanz die Einholung eines Gutachtens beantragt oder daß sich dem Berufungsgericht die Beweiserhebung aufgedrängt habe. Der Kläger hatte vorgetragen, während des sozialgerichtlichen Verfahrens eingeholte Gutachten hätten ihm eine extreme Adipositas und dadurch bedingte statische Insuffizienz des Stütz- und Bewegungsapparates, eine degenerative Veränderung der Wirbelsäule mit Cervicas und Lumbalsyndrom sowie chronischen Gelenkrheumatismus attestiert; das Landessozialgericht habe danach eine leichte bis mittelschwere Arbeitsausübung für möglich erachtet; das Arbeitsamt aber habe vergeblich versucht, ihm eine Stellung zu vermitteln, und Anfang 1978 seine Bemühungen schließlich eingestellt. Der Kläger hatte nicht geltend gemacht, sein Gesundheitszustand oder die Arbeitsmarktlage hätten sich geändert, so daß er alsbald nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen sei. Dafür bot sich dem Berufungsgericht auch sonst kein Anhalt.

14

bb)

Ein für den weiteren Aufenthalt sprechender Belang, der Vorrang gegenüber der dargelegten Beeinträchtigung hätte, liegt nicht vor. Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes gebieten es unter den gegebenen Umständen nicht, die Fortsetzung des Aufenthalts zu erlauben. Es ist nicht unverhältnismäßig, daß der Kläger in seine Heimat zurückkehren muß. Sein bisheriger Aufenthalt ist zwar in die Würdigung einzubeziehen.

15

Er steht aber der Versagung der Erlaubnis nicht entgegen. Eine Erwerbstätigkeit, für die ihm der Aufenthalt gestattet worden war,übt er nicht mehr aus. Auch ist es ihm nicht gelungen, sich hier eine andere Existenzgrundlage zu schaffen. Sein Aufenthalt dauerte zudem nicht so lange, daß eine Rückkehr nach Griechenland, wo er bis zu seinem 35. Lebensjahr lebte, unzumutbar wäre. Ferner besteht für einen Vertrauensschutz keine Grundlage. Der Kläger hatte nur befristete Aufenthaltserlaubnisse zu Arbeitszwecken erhalten. Er konnte deshalb nicht darauf vertrauen, daß ihm die Aufenthaltserlaubnis auch noch nach Eintritt lang andauernder Hilfsbedürftigkeit und damit für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt werde.

16

Das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG) rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Es ist grundsätzlich durch den Gesetzgeber zu konkretisieren und bietet insbesondere dann keine unmittelbare Grundlage für Rechtsansprüche, wenn diese mit erheblichen Lasten für die Allgemeinheit verbunden sind (vgl. BVerwGE 42, 148 [157]). Da das Ausländergesetz Sozialhilfebedürftigkeit als einen die Beendigung des Aufenthalts rechtfertigenden Grund wertet (§ 10 Abs. 1 Nr. 10 AuslG), widerspricht es regelmäßig nicht dem Sozialstaatsprinzip, in dauernder Sozialhilfebedürftigkeit einen zwingenden Versagungsgrund im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG zu erblicken. Daran ändert nichts, daß der Kläger Steuern und Sozialabgaben gezahlt hat. Ausländer erwerben durch solche Zahlungen keinen Anspruch darauf, daß ihnen über einen befristet erlaubten Aufenthalt hinaus ein längerer Aufenthalt im Bundesgebiet auf Kosten der Sozialhilfe ermöglicht wird. Desgleichen ist unerheblich, ob die frühere Erwerbstätigkeit des Klägers zu seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung beigetragen hat. Schäden der hier in Rede stehenden Art sollen durch die Leistungen der Sozialversicherungsträger ausgeglichen werden. Findet der Ausländer eine seinem Gesundheitszustand entsprechende Beschäftigung nicht und stehen ihm auch keine Leistungen der Sozialversicherungsträger zu, so verletzt es danach regelmäßig nicht das Sozialstaatsprinzip, wenn ihm wegen seiner dauernden Hilfsbedürftigkeit der weitere, zu Lasten der Sozialhilfe gehende Aufenthalt verwehrt wird.

17

Auch Art. 6 Abs. 1 GG, nach dem Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, gebietet es nicht, die dargelegten finanziellen Belange der Bundesrepublik Deutschland zurückzustellen. Dieses Schutzgebot wird durch die Versagung der Aufenthaltserlaubnis nicht betroffen, weil die Ehefrau und die Kinder des Klägers in Griechenland leben. Daß eine Schwester und entfernte Verwandte im Bundesgebiet wohnen, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG bezieht sich nur auf das Verhältnis zwischen den Eltern und ihren Kindern (BVerfGE 48, 327 [339] [BVerfG 31.05.1978 - 1 BvR 683/77]; Beschluß vom 10. November 1931 - 1 BvR 894/78 - NVwZ 1982, 187 [BVerfG 10.11.1981 - 1 BvR 894/78] [188]).

18

Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686, 953/1954 II S. 14) - MRK -, nach dem jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens hat, führt ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Zwar betrifft diese Regelung das Familienleben zwischen nahen Verwandten und geht insoweit über Art. 6 Abs. 1 GG hinaus (EGMR, Urteil vom 13. Juni 1979, NJW 1979, 2449 [2452]). Für einen aufenthaltsrechtlichen Schutz setzt sie aber u.a. voraus, daß tatsächlich ein hinreichend enges Familienband besteht (Urteil vom 26. März 1982 - BVerwG 1 C 29.81 - FamRZ 1982, 596 [598]). Dafür liegt hier nichts vor. Außerdem darf gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK in die Ausübung des in Art. 8 Abs. 1 garantierten Rechts eingegriffen werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen und z.B. für die öffentliche Ordnung oder für das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig ist. Wird auf Grund der Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG ein Ausländer, der auf nicht absehbare Zeit seinen Lebensunterhalt nicht ohne Sozialhilfe bestreiten kann, dem Bundesgebiet ferngehalten, so handelt es sich um eine gesetzlich vorgesehene und im Interesse der angeführten Schutzgüter erforderliche Maßnahme.

19

2.

Dem Berufungsgericht ist außerdem darin zuzustimmen, daß die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis nicht das vom Ausländergesetz nach seinem § 55 Abs. 3 unberührt gebliebene Europäische Fürsorgeabkommen verletzt. Wie der Senat in seinen Urteilen vom 5. Mai 1982 - BVerwG 1 C 86.78 und BVerwG 1 C 182.79 - dargelegt hat, betrifft die hier einschlägige Regelung des Art. 6 Abs. a EFA nicht die Entscheidung über die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis. Der insoweit in der Literatur vertretenen gegenteiligen Auffassung (vgl. etwa Kloesel/Christ, Deutsches Ausländerrecht, B 10.1, Anm. 3 zu Art. 6 EFA; Albrecht/Wollenschläger, InfAuslR 1980, 30 [35 f.]; Huber, NJW 1981, 1868 [1870]; Rittstieg, InfAuslR 1980, 304) kann nicht beigepflichtet werden.

20

a)

Nach Art. 6 Abs. a EFA darf ein Vertragschließender einen Staatsangehörigen eines anderen Vertragschließenden, der in seinem Gebiet erlaubt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht allein aus dem Grund der Hilfsbedürftigkeit rückschaffen. Was mit dem Begriff Rückschaffung gemeint ist und welche Maßnahmen des nationalen Rechts davon erfaßt werden, muß in erster Linie aus dem Zusammenhang des Abkommens hergeleitet werden. Der Senat schließt aus dem Aufbau des Abkommens, daß sich das Rückschaffungsverbot nicht auf Maßnahmen der hier strittigen Art bezieht. Art. 6 Abs. a EFA setzt nämlich - wie auch die Grundnorm des Art. 1 EFA - einen erlaubten Aufenthalt voraus; er steht in Teil II des Abkommens mit der Überschrift "Rückschaffung". Wann diese in Art. 1 und Art. 6 Abs. a EFA enthaltene Voraussetzung des erlaubten Aufenthalts erfüllt ist, bestimmt Teil III des Abkommens, der die Überschrift "Aufenthalt" trägt. Hier ist in Art. 11 Abs. a inÜbereinstimmung mit der grundsätzlichen Regelung des deutschen Ausländergesetzes ausdrücklich vorgesehen, daß der erlaubte Aufenthalt von der Erteilung bzw. Verlängerung einer entsprechenden Erlaubnis abhängt. Unter welchen Umständen eine solche Erlaubnis erteilt, verlängert oder versagt werden darf oder muß, regelt der einschlägige Teil III des Abkommens nicht; dies bleibt vielmehr dem nationalen Recht überlassen. Angesichts der klaren Trennung zwischen der Regelung der Zulässigkeit der Rückschaffung einerseits und der Regelung der erlaubten Aufenthalts andererseits läßt sich nicht annehmen, in der Rückschaffungsbestimmung liege unausgesprochen zugleich eine Vorschrift über die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Art. 6 Abs. a EFA schränkt also die Gründe, aus welchen eine (weitere) Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden darf oder muß, nicht ein und hindert folglich auch nicht die zwangsweise Beendigung eines Aufenthalts, für den die Behörde die erforderliche (Verlängerung der) Aufenthaltserlaubnis abgelehnt hat. Er betrifft nur sonstige aufenthaltsbeendende behördliche Maßnahmen, die während der Dauer eines erlaubten Aufenthalts, insbesondere während der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis, ergehen. Hätten die Vertragsstaaten einen weitergehenden Schutz gewähren wollen, so hätten sie in das Abkommen eine Vorschrift von der Art des Art. 8 des deutsch-österreichischen Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege vom 17. Januar 1966 (BGBl. 1969 II S. 2, 1550) aufnehmen können und müssen; dort heißt es: "Der Aufenthaltsstaat darf einem Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei nicht allein aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit den weiteren Aufenthalt versagen oder ihn rückschaffen ...".

21

Aus dem Europäischen Fürsorgeabkommen und der Denkschrift dazu läßt sich nicht ableiten, daß diese (enge) Auslegung dem Sinn und Zweck des Abkommens nicht gerecht würde. Nach Art. 7 Abs. b EFA sind die Vertragschließenden verpflichtet, "daß sie nur mit großer Zurückhaltung zur Rückschaffung schreiten und nur dann, wenn Gründe der Menschlichkeit dem nicht entgegenstehen". Zu Unrecht nehmen Kloesel/Christ (a.a.O.) diese Vorschrift für eine extensive Interpretation in Anspruch. Art. 7 Abs. b EFA gilt nur für die Fälle, in denen Art. 6 Abs. a EFA einschlägig ist, die Ausnahmevorschrift des Art. 7 Abs. a EFA aber gleichwohl eine Rückschaffung zuläßt. Für die Frage, ob Art. 6 EFA auch die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis partiell regeln will, ist Art. 7 Abs. b EFA daher unergiebig. Die Denkschrift zum Abkommen hebt hervor, daß Voraussetzung für dessen Anwendung die Erlaubnis zum Aufenthalt ist (BT-Drucks. II/1882, S. 22) und daß für diese Erlaubnis die Rechtsvorschriften des Aufenthaltslandes maßgebend sind, und zwar mit der die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. a EFA nicht berührenden Besonderheit, daß die Fürsorgepflicht im Sinne des Art. 1 gemäß Art. 11 Abs. a Satz 2 EFA nicht schon deshalb entfällt, weil der Beteiligte es aus Nachlässigkeit unterlassen hat, die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis zu betreiben (a.a.O. S. 23). Dadurch wird bestätigt, daß der aufenthaltsrechtliche Schutz, den das Fürsorgeabkommen bietet, da endet, wo der Ausländer einer neuen Aufenthaltserlaubnis bedarf. Trotz dieser Beschränkung, durch die sich das Europäische Fürsorgeabkommen von dem erwähnten deutsch-österreichischen Abkommen unterscheidet, ist der im Europäischen Fürsorgeabkommen gewährleistete Schutz keineswegs unbedeutend oder gar sinnlos. Es ist vielmehr durchaus sinnvoll, daß die Ausländerbehörde einen durch Aufenthaltserlaubnis oder kraft Gesetzes erlaubten Aufenthalt zwar nicht allein aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit vorzeitig abbrechen darf, daß sie aber durch das Abkommen nicht gebunden ist, wenn es darum geht, ob dem Ausländer nach dem für ihn voraussehbaren Ablauf seines Aufenthaltsrechts eine neue Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll oder nicht. Für diese Interpretation spricht schließlich auch das völkerrechtliche Auslegungsprinzip, im Zweifel das die staatliche Souveränität weniger einschränkende Auslegungsergebnis zu wählen (vgl. Urteil vom 18. August 1981 - BVerwG 1 C 23.81 - Buchholz 402.24§ 10 AuslG Nr. 84 - NVwZ 1982, 117 = InfAuslR 1981, 291).

22

b)

Das Europäische Fürsorgeabkommen steht den angefochtenen Bescheiden auch nicht mittelbar entgegen. Der von Albrecht/Wollenschläger (a.a.O.) und von Rittstieg (a.a.O.) vertretenen Meinung: wenn die Sozialhilfebedürftigkeit als Ausweisungsgrund ausgeschlossen sei, dürfe sie nach der Systematik des deutschen Ausländerrechts auch nicht als Belang im Sinne des§ 2 AuslG berücksichtigt werden, ist nicht zu folgen. Da eine Ausweisung eine bestehende Aufenthaltserlaubnis beseitigt (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG) und überdies die Sperrwirkung der §§ 9 Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 1 Satz 1 und 18 Abs. 1 Satz 1 AuslG auslöst, also eine einschneidendere Maßnahme als die Versagung einer (neuen) Aufenthaltserlaubnis darstellt, ist eine Regelung, die einen bestimmten Sachverhalt zwar nicht als Ausweisungsgrund, wohl aber als Anlaß einer Aufenthaltserlaubnisversagung ausreichen läßt, nicht systemwidrig. Wie dargelegt, verbietet das Europäische Fürsorgeabkommen nicht, die weitere Anwesenheit eines auf Sozialhilfe angewiesenen Angehörigen eines anderen Vertragsstaates als eine zur Versagung einer neuen Aufenthaltserlaubnis führende Beeinträchtigung öffentlicher Belange zu werten.

23

3.

Die Europäische Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 (BGBl. 1964 II S. 1262/1965 II S. 1122) ist von Griechenland nicht ratifiziert bzw. genehmigt worden (vgl. Art. 35). Sie gewährt auch für Fälle der vorliegenden Art keinen Schutz bei der Entscheidung über die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis, insbesondere nicht durch Art. 13 Nr. 4 und 19 Nr. 8.

24

4.

Das Rückbeförderungsverbot des Art. 8 Abs. 1 des - für Griechenland nicht in Kraft befindlichen - Übereinkommens Nr. 97 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 1. Juli 1949über Wanderarbeiter (BGBl. 1959 II S. 87/1960 II S. 2204) ist schon deswegen auf den Kläger nicht anwendbar, weil er kein "dauernd zugelassener" Wanderarbeitnehmer ist.

25

5.

Auch der deutsch-griechische Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrag ist nicht verletzt.

26

Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 NV darf ein griechischer Staatsangehöriger mit ordnungsmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet nur ausgewiesen werden, wenn er die Sicherheit des Staates gefährdet oder gegen die öffentliche Ordnung oder Sittlichkeit verstößt. Die gleichen Grundsätze finden gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 NV auf die Nichterneuerung, die Nichtverlängerung und den Entzug der Aufenthaltserlaubnis Anwendung. Die Ablehnung des Antrages des Klägers ist damit vereinbar. Ein Ausländer, der den Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 10 AuslG verwirklicht, verstößt im Sinne des Art. 2 Abs. 1 NV gegen die öffentliche Ordnung. Wie der Senat in seinem Urteil vom 18. Dezember 1969 - BVerwG 1 C 33.69 - (Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 1) betont hat, verwendet der Vertrag insoweit Klauseln, die auch das in einem zeitlichen Zusammenhang mit ihm geschaffene und u.a. für die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Griechenland geltende Europäische Niederlassungsabkommen kennt. Nach Abschnitt I des Protokolls zum ENA beurteilt jeder Vertragsstaat nach seinen innerstaatlichen Grundsätzen, in welchen Tatbeständen eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung zu erblicken ist. Dabei ist gemäß Abschnitt III des Protokolls der Begriff der öffentlichen Ordnung in dem weiten Sinne auszulegen, in dem er im allgemeinen in den kontinentalen Ländern verstanden wird; insbesondere kann die Einreise verweigert werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß der Ausländer nicht über genügend Mittel für seinen Unterhalt verfügt. Danach ist es unbedenklich, auch im Sinne des deutsch-griechischen Vertrages in der nach § 10 Abs. 1 Nr. 10 AuslG einen Ausweisungsgrund bildenden Mittellosigkeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung zu erblicken, der nach dem Vertrage die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis rechtfertigt. Dem steht nicht entgegen, daß dem Bedürftigen in erster Linie um seiner selbst Willen Hilfe gewährt wird (BVerwGE 1, 159 [160 ff.]) und daß der Sozialhilfebezug ein legales Verhalten darstellt, dadurch wird nicht ausgeschlossen, daß in der Mittellosigkeit, der auf Kosten der Allgemeinheit abgeholfen werden muß, ein ordnungswidriger Zustand im Sinne eines Niederlassungsvertrages liegt. Die Vertragsparteien und der nationale Gesetzgeber sind grundsätzlich nicht gehindert, diesen Zustand als einen die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis rechtfertigenden Ordnungsverstoß zu werten.

27

Der besondere aufenthaltsrechtliche Schutz des Art. 2 Abs. 3 NV ist im vorliegenden Falle gleichfalls nicht anwendbar. Nach dieser Regelung dürfen griechische Staatsangehörige mit einem ordnungsmäßigen Aufenthalt von mehr als 5 Jahren nur aus Gründen der Sicherheit des Staates oder dann ausgewiesen werden, wenn dieübrigen in Art. 2 Abs. 1 NV aufgeführten Gründe besonders schwerwiegend sind. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 18. August 1981 - BVerwG 1 C 23.81 - (a.a.O.) entschieden, daß diese Vergünstigung nicht für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gilt.

28

6.

Das Europäische Niederlassungsabkommen gewährt keinen aufenthaltsrechtlichen Schutz über den deutsch-griechischen Vertrag hinaus (vgl. Art. 1 bis 3 ENA).

29

7.

Der Kläger hat auch nicht auf Grund des zum 1. Januar 1981 wirksam gewordenen Beitritts der Republik Griechenland zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Grundlage für einen solchen Anspruch könnten allein das gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeitsrecht der Arbeitnehmer oder das gemeinschaftsrechtliche Verbleiberecht sein. Diese Rechte stehen dem Kläger jedoch nicht zu. Das unterliegt keinen vernünftigen Zweifeln, so daß es einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht bedarf.

30

a)

Gemäß Art. 44 der einen Bestandteil des Beitrittsvertrages vom 28. Mai 1979 bildenden Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge (BGBl. 1980 II S. 229, 235/1981 II S. 15) steht griechischen Staatsangehörigen die gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeit der Arbeitnehmer nur nach Maßgabe der Art. 45 bis 47 der Akte zu (vgl.§ 15 a AufenthG/EWG i.d.F. des Gesetzes vom 11. September 1981, BGBl. I S. 949). Sie ist danach grundsätzlich bis zum 1. Januar 1988 aufgeschoben (Art. 45 Abs. 1 der Akte). Aus Art. 45 Abs. 1 der Akte, nach dem die Anwendung der Art. 7 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 vom 15. Oktober 1968 (ABl.EG Nr. L 257 S. 2) nicht aufgeschoben ist, ergibt sich, daß die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften bereits ab 1. Januar 1981 auf die griechischen Staatsangehörigen anwendbar sind, denen zu diesem Zeitpunkt der Aufenthalt als Arbeitnehmer gestattet war (Urteil vom 18. August 1981 - BVerwG 1 C 23.81 - a.a.O.). Es kann dahinstehen, ob der Kläger im Sinne des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts noch als Arbeitnehmer zu betrachten wäre. Die genannte Vergünstigung gilt für ihn schon deswegen nicht, weil ihm am 1. Januar 1981 der Aufenthalt nicht mehr gestattet war. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn ein Verlängerungsantrag vor diesem Zeitpunkt rechtmäßig abgelehnt worden war. Das durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs des Klägers ausgelöste vorläufige Aufenthaltsrecht nach§ 21 Abs. 3 AuslG genügt nicht. Nach Sinn und Zweck des dargelegten Übergangsrechts soll das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht nur auf ohnehin zum Aufenthalt zugelassene Arbeitnehmer anwendbar sein, weil insoweit die Einführung des Gemeinschaftsrechts für die Aufenthaltsstaaten nicht mit erheblichen zusätzlichen Belastungen verbunden ist, die ein Hinausschieben der Freizügigkeit erfordert hätten. Das trifft aber in Fällen wie dem vorliegenden nicht zu. Dementsprechend gilt die Freizügigkeit übrigens auch nicht für griechische Staatsangehörige, die vor dem 1. Januar 1981 zu Recht ausgewiesen, aber wegen des Anfechtungsprozesses noch nicht abgeschoben wurden (Beschluß vom 26. Juni 1981 - BVerwG 1 B 71.81 -).

31

b)

Aus entsprechenden Gründen steht dem Kläger das gemeinschaftsrechtliche Verbleiberecht (Art. 48 Abs. 3 Buchst. d EWGV) nicht zu. Hinsichtlich des in der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben, vom 29. Juni 1970 (ABl.EG Nr. L 142 S. 24) geregelten Verbleiberechts (vgl. § 6 a AufenthG/EWG) sehen Art. 45 ff. der Akte keinen Aufschub vor. Aus dem Wesen des Verbleiberechts folgt aber, daß der Berechtigte zum Aufenthalt berechtigt gewesen sein muß, wenn er nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit sich weiterhin im Bundesgebiet aufhalten will. Das Verbleiberecht soll die Fortsetzung eines erworbenen gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts ermöglichen, wie die Präambel der Verordnung (EWG) 1251/70 klarstellt. Verbleibeberechtigt kann ein griechischer Staatsangehöriger demnach nur sein, wenn er am 1. Januar 1981 zum Aufenthalt berechtigt war oder es später geworden ist. Wem vor diesem Zeitpunkt der Aufenthalt zu Recht versagt worden war, hat nicht mit dem 1. Januar 1981 ein Verbleiberecht erworben, und zwar auch dann nicht, wenn er den Verwaltungsrechtsweg beschritten hatte und sich infolge der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vorläufig noch im Bundesgebiet aufhalten durfte.

32

8.

Da schließlich gegen die Abschiebungsandrohung rechtliche Bedenken nicht bestehen (vgl. §§ 12 Abs. 1, 13 AuslG), ist nach alledem die Revision mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Kühling