Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.06.1981, Az.: BVerwG 1 B 71.81
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Ausweisung eines Ausländers
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.06.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 71.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 20979
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 16.02.1981 - AZ: 11 S 2236/80
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 15 Abs. 1 AuslG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 1981
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Februar 1981 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.
Der von dem Kläger allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat nicht die ihr von dem Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung. Einer Rechtssache kommt eine solche Bedeutung nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortbildung des Rechts zu dienen vermag. Diese Voraussetzungen macht die Beschwerde nicht ersichtlich.
Das gilt zunächst für die vom Kläger aufgeworfene Frage nach dem maßgebenden Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung. Der Senat hat in seinem (Urteil vom 20. Mai 1980 - BVerwG 1 C 82.76 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 70 - NJW 1980, 2659) dargelegt, daß die Sachlage bei Erlaß der letzten behördlichen Entscheidung maßgebend ist. Entsprechendes hat grundsätzlich bezüglich der Rechtslage zu gelten (Urteil vom 19. Juni 1969 - BVerwG 1 C 33.67 - Buchholz a.a.O. § 10 AuslG Nr. 12). Während des Anfechtungsprozesses eingetretene Änderungen der Sach- und Rechtslage sind daher grundsätzlich zunächst der Ausländerbehörde gegenüber geltend zu machen, die insbesondere aufgrund des - nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 7. Juni 1979 - BVerwG 1 CB 5.78 - Buchholz a.a.O. § 15 AuslG Nr. 2 = DÖV 1979, 829) übrigens auch im Rahmen des AufenthG/EWG anwendbaren - § 15 Abs. 1 AuslG darüber zu entscheiden hat, ob die Wirkungen der Ausweisung so befristet werden sollen oder gar befristet werden müssen, daß eine etwa erforderliche Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann.
Die vom Kläger angeführte Regelung des Art. 45 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechen-, land und die Anpassungen der Verträge (BGBl. 1980 II S. 235), die Bestandteil des durch das Zustimmungsgesetz vom 14. März 1980 (BGBl. II S. 229) in innerstaatliches Recht transformierten Vertrages vom 28. Mai 1979 über den Beitritt der Republik Griechenland zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft ist (BGBl. 1980 II S. 232), bestimmt nichts Abweichendes. Das bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klarstellung. Unter diesen Umständen kommt es auf die weitere vom Kläger aufgeworfene, die Auslegung des Art. 45 Abs. 1 der Beitrittsakte betreffende Frage in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht an. Abgesehen davon ist nicht zweifelhaft, daß nach Art. 45 Abs. 1 der Beitrittsakte auf griechische Staatsangehörige, denen im Bundesgebiet der Aufenthalt als Arbeitnehmer gestattet worden ist, ab 1. Januar 1981 die aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen des Gemeinschaftsrechts und des zu seiner Durchführung ergangenen innerstaatlichen Rechts für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet anwendbar sind, Daß aber in diesem Rahmen die nach Art. 44 ff. der Beitrittsakte grundsätzlich bis zum 1. Januar 1988 aufgeschobene Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Hinblick auf die von der Aufschiebung ausgenommenen Art. 7 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 vom 15. Oktober 1968 (AB1. EG Nr. L 257 S. 2) auch den griechischen Staatsangehörigen eingeräumt wäre, die bereits dem 1. Januar 1981 zu Recht ausgewiesen, jedoch wegen des Laufes eines Anfechtungsprozesses noch nicht abgeschoben worden sind, läßt sich den angeführten Vorschriften nicht entnehmen.
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Meyer
Dr. Diefenbach