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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.03.1982, Az.: BVerwG 1 C 29.81

Ausländer; Kinder; Aufenthaltserlaubnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.03.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 29.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11984
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 02.07.1980 - AZ: 2 K 28/80
VGH Baden-Württemberg - 24.11.1980 - AZ: 1 S 1923/80

Fundstellen

  • BVerwGE 65, 188 - 197
  • BayVBl 1982, 373
  • DBVl 1982, 648-651
  • DVBl 1982, 648-651 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1982, 741-743
  • EuGRZ 1982, 277
  • FamRZ 1982, 596
  • InfAuslR 1982, 126-129
  • NJW 1982, 1958-1960 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1982, 560 (amtl. Leitsatz)
  • VBlBW 1982, 255-257

Amtlicher Leitsatz

Die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis für den Nachzug volljähriger Kinder in der Bundesrepublik Deutschland lebender ausländischer Arbeitnehmer widerspricht grundsätzlich nicht dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 26. März 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und Dr. Diefenbach
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. November 1980 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 15. August 1955 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er kam im September 1979 in das Bundesgebiet und lebt seitdem bei seinen Eltern in Plüderhausen. Er beantragte eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung. Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis lehnte den Antrag ab.

2

Der Kläger erhob Widerspruch und machte geltend, sein Vater wolle für ihn eine Krankenversicherung abschließen und einen angemessenen Geldbetrag hinterlegen. Seine Eltern und Geschwister lebten seit 1970 im Bundesgebiet und hätten ein ausreichendes Einkommen, um ihn zu unterhalten. In der Türkei habe er jetzt keine Angehörigen mehr. Bis 1977 habe er dort bei Verwandten gelebt und anschließend Militärdienst geleistet. Danach sei ihm keine andere Möglichkeit geblieben, als zu seinen Eltern zu reisen.

3

Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch aus folgenden Erwägungen zurück: Ausgehend von dem Grundsatz, daß die Bundesrepublik Deutschland kein Einwanderungsland sein könne, hätten die Landesregierungen in allgemeinen Grundsätzen für die Ermessensausübung klargestellt, daß ein beliebiger Nachzug von Familienangehörigen nicht im staatlichen Interesse liege und grundsätzlich auf Ehegatten und minderjährige Kinder zu beschränken sei. Dadurch sei dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG genügend Rechnung getragen. Der Kläger sei über 24 Jahre alt und gehöre nicht zu dem Kreis der Nachzugsberechtigten. Eine Aufenthaltserlaubnis könne auch nicht aus anderen Gründen erteilt werden. Zum Schütze des deutschen Arbeitsmarktes bestehe ein genereller Anwerbestopp für ausländische Arbeitskräfte.

4

Die Klage mit dem Antrag, unter Aufhebung der ergangenen Bescheide den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wies das Verwaltungsgericht ab. Mit seiner Berufung trug der Kläger ergänzend vor, daß es ihm nicht um eine Arbeitsaufnahme gehe und daß er keine dauernde Niederlassung und damit auch keine Einwanderung beabsichtige. Sein Wunsch, nach fast zehnjähriger Trennung mit seinen Eltern zusammenzuleben, rechtfertige seinen Aufenthalt und stehe unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG.

5

Der Verwaltungsgerichtshof wies durch Beschluß vom 24. November 1980 die Berufung zurück und führte aus: Der Beklagte sei nicht wegen des grundrechtlichen Schutzes der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) verpflichtet, den Aufenthalt des Klägers zu erlauben. Dieser Schutz erfasse zwar auch erwachsene Kinder, solange sie keine eigene Familie gegründet hätten. Daraus folge aber keine Pflicht des Staates, die Wiederherstellung einer häuslichen Gemeinschaft von Eltern und Kindern unter allen Umständen aufenthaltsrechtlich zu ermöglichen. Ob eine solche Pflicht bestehe, soweit es um den Nachzug minderjähriger Kinder gehe, könne auf sich beruhen. Volljährige Kinder seien auf die Erziehung und Aufsicht ihrer Eltern nicht angewiesen. Die elterliche Personensorge sei entfallen. Unterhalt könne auch außerhalb der häuslichen Gemeinschaft geleistet werden. Das Interesse an einer dauerhaften Wiederherstellung einer vor vielen Jahren aufgegebenen häuslichen Gemeinschaft genieße danach den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG nicht in dem Maße, daß die Bundesrepublik Deutschland gehalten wäre, ihm durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für volljährige Kinder zu entsprechen, die zu ihren im Bundesgebiet lebenden Eltern ziehen wollten. Ob dem Aufenthalt des Klägers Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) - AuslG - zwingend entgegenstünden, könne dahingestellt bleiben. Jedenfalls sei die Behörde berechtigt gewesen, die Erlaubnis aus Ermessensgründen zu versagen. Die Behörde habe die Ablehnungsgründe im Rahmen ihres Ermessens nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG erwogen. Ihre Ermessensabwägung sei nicht zu beanstanden. Es sei nicht fehlerhaft, daß sie die gegen den Aufenthalt sprechenden öffentlichen Interessen einschließlich der Befürchtung, der über kein eigenes Einkommen verfügende Kläger könnte Sozialhilfe in Anspruch nehmen oder auf den Arbeitsmarkt gehen, nicht mit Rücksicht darauf für gegenstandslos erachtet habe, daß die Eltern des Klägers bereit seien, für ihn eine Krankenversicherung abzuschließen und eine Sicherheitsleistung zu erbringen.

6

Mit seiner vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen und die Verpflichtung des Beklagten nach Maßgabe des Klageantrages. Er rügt die Verletzung des Art. 6 Abs. 1 GG wie folgt: Auch volljährige, unverheiratete Kinder zählten zu der unter dem Schutz des Staates stehenden Familie. Solange sie keinen eigenen Hausstand gegründet hätten, sei ihnen das Zusammenleben mit den Eltern in deren Haushalt zu ermöglichen, und zwar auch dann, wenn durch den Wehrdienst eine Trennung verursacht worden sei.

7

Der Beklagte läßt sich nicht vertreten.

8

Der Oberbundesanwalt hat sich wie folgt geäußert: Die Gemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern genieße auf Grund des Art. 6 Abs. 1 GG nicht den gleichen aufenthaltsrechtlichen Schutz wie das Verhältnis der Eltern zu ihren minderjährigen Kindern. Die Schutzwirkung sei je nach familiärer Situation unterschiedlich. Mit der Volljährigkeit ende die Erziehungsfunktion der Eltern. Die Schutzbedürftigkeit des Kindes nehme mit fortschreitendem Lebensalter ab. Dementsprechend wirke sich bei Volljährigen der Familienschutz im Aufenthaltsrecht nur noch in besonderen Fällen zugunsten des Ausländers aus. Bei dem Kläger, der nicht nur während seines Wehrdienstes, sondern seit der Übersiedlung seiner Eltern in das Bundesgebiet außerhalb seines Elternhauses gelebt habe, sei ein solcher Fall nicht gegeben. Eine Ausdehnung des bisher in der Verwaltungspraxis grundsätzlich zugelassenen Familiennachzugs auf volljährige Kinder ausländischer Arbeitnehmer würde die Integrationsbemühungen des Staates erschweren und die ohnehin angespannte Arbeitsmarktlage verschlechtern.

9

II.

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hiermit einverstanden sind (§ 101 Abs. 2 VwGO).

10

Die Revision ist nicht begründet.

11

Der Kläger untersteht als türkischer Staatsangehöriger dem Ausländergesetz (§ 1 AuslG). Das Gesetz über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - AufenthG/EWG - (jetzt geltend i.d.F. der Bekanntmachung vom 31. Januar 1980, BGBl. I S. 116, ergänzt durch Gesetz vom 11. September 1981, BGBl. I S. 949) mit seinen Vergünstigungen für Familienangehörige (§ 7) ist auf ihn nicht anwendbar. Die gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeit ist für türkische Staatsangehörige insoweit nicht hergestellt (vgl. Art. 12 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und der Türkei vom 12. September 1963, BGBl. 1964 II S. 509, in Verbindung mit Art. 36 des Zusatzprotokolls vom 23. November 1970, BGBl. 1972 II S. 385).

12

Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG steht die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessen der Ausländerbehörde, wenn die Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt (BVerwGE 61, 105 [107]). Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob eine solche Beeinträchtigung gegeben und demgemäß die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zwingend ausgeschlossen ist. Es hat die Klage für unbegründet erachtet, weil der Beklagte den Erlaubnisantrag jedenfalls durch eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung abgelehnt habe. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden. Es begegnet insbesondere keinen Bedenken, daß die Frage, ob ein zwingender Versagungsgrund besteht, dahingestellt bleibt, wenn eine die Ablehnung der Erlaubnis rechtfertigende Ermessensentscheidung vorliegt (Urteil vom 26. Februar 1980 - BVerwG 1 C 81.76 -).

13

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, daß die Behörde ihre für die Ablehnung maßgebenden Gründe im Rahmen des Ermessens nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG erwogen habe. Dagegen ist revisionsgerichtlich nichts einzuwenden. Auch der Kläger erhebt insoweit keine Rügen. Aus dem Widerspruchsbescheid, den das Berufungsgericht in Bezug genommen hat und auf den in diesem Zusammenhang entsprechend § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entscheidend abzustellen ist (Urteil vom 13. November 1981 - BVerwG 1 C 69.78 - DVBl. 1982, 304), ergibt sich eindeutig, daß das Regierungspräsidium die seiner Entscheidung zugrunde gelegte Verwaltungsvorschrift als Ermessensrichtlinie angewandt hat.

14

Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß der Beklagte das gerichtlich nur auf seine Rechtmäßigkeit hin nachprüfbare Ermessen (§ 114 VwGO) fehlerfrei ausgeübt hat. Die vom Beklagten angeführten Gründe rechtfertigen die Ablehnung der Erlaubnis auch unter Berücksichtigung des Wunsches des Klägers und seiner Familie, im Bundesgebiet zusammenzuleben. Der Beklagte durfte diesen Wunsch gegenüber den Gründen, die gegen den Aufenthalt des Klägers sprechen, zurückstellen.

15

Von dem Ermessen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG ist auf Grund einer angemessenen Abwägung der öffentlichen Interessen mit den Interessen des Ausländers pflichtgemäß Gebrauch zu machen (BVerwGE 61, 105 [110]). Das Ermessen ist unter Beachtung seiner gesetzlichen Grenzen dem Zweck der Ermächtigung entsprechend auszuüben (§ 114 VwGO, § 40 VwVfG). Die Ermächtigung soll es der Ausländerbehörde ermöglichen, aufenthaltsrechtlich erhebliche öffentliche Interessen im Einzelfall auch dann zur Geltung zu bringen, wenn dem Aufenthalt des Ausländers ein zwingender Versagungsgrund (noch) nicht entgegensteht. Der Zustrom von Ausländern zum Bundesgebiet kann einen erheblichen Umfang annehmen. Deswegen sind lenkende und gestaltende Einwirkungsmöglichkeiten schon vor der Schwelle einer im Einzelfall gegebenen Beeinträchtigung von Belangen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG erforderlich. Die Aufgaben der Behörde gehen insoweit über die bloßer Gefahrenabwehr im polizeirechtlichen Sinne hinaus. Die Behörde darf im Rahmen ihres Ermessens zahlreiche wirtschaftliche, soziale und politische Gegebenheiten berücksichtigen. Das Ermessen unterliegt jedoch vor allem auf Grund vorrangigen Verfassungsrechts erheblichen Schranken. Es wird u.a. durch das Rechtsstaatsprinzip und die Grundrechte begrenzt. Diese Grundsätze, an denen festzuhalten ist, hat der Senat wiederholt dargelegt (vgl. BVerwGE 56, 254 [259 f.]; 59, 104 [108]; Urteil vom 15. Juli 1980 - BVerwG 1 C 44.77 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 19 [S. 117]). Die angefochtene Entscheidung wird ihnen gerecht.

16

Das gilt zunächst insoweit, als sich die Widerspruchsbehörde sinngemäß auf die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums des Beklagten gestützt hat, die den Nachzug grundsätzlich auf die minderjährigen Kinder ausländischer Arbeitnehmer beschränkt. Da die Bundesrepublik Deutschland außerstande ist, alle Ausländer aufzunehmen, die an einem längeren oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet interessiert sind, muß der Zustrom von Ausländern im Rahmen der Rechtsordnung durch sachgerechte Auswahlkriterien gesteuert werden. Dazu darf auch das ausländerbehördliche Ermessen durch Verwaltungsvorschriften gelenkt und gebunden werden. Insbesondere kann in dieser Weise eine Abgrenzung der Personengruppen erfolgen, denen ein Daueraufenthalt grundsätzlich nicht gestattet werden soll. Das Ermessen läßt dabei Raum, den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls hinreichend Rechnung zu tragen. Mit der hier in Rede stehenden Richtlinie wird ebenfalls beabsichtigt, den Zuzug von Ausländern so zu begrenzen, daß er in einem angemessenen, den Aufnahmemöglichkeiten und den Interessen der Bundesrepublik Deutschland entsprechenden Rahmen bleibt. Damit soll Gefahren vorgebeugt werden, die bei einem massierten Zustrom von Ausländern insbesondere auf wirtschaftlichen und sozialen Gebieten entstehen und nicht nur die deutsche, sondern auch die hier lebende ausländische Bevölkerung erheblich treffen können. Diese Zwecke haben nach dem Anwerbestopp im Jahre 1973 an Bedeutung gewonnen, denn in der Bundesrepublik Deutschland herrscht eine relativ hohe, in jüngster Zeit noch gestiegene Arbeitslosigkeit, von der Ausländer und ungelernte Arbeitskräfte besonders erfaßt werden. Außerdem bereitet es der Bundesrepublik Deutschland große Schwierigkeiten, die hier dauernd lebenden und zum Teil aus fremdem Kulturkreis stammenden Ausländer mit ihren Familien angemessen zu integrieren. Deswegen sollen die Integrationsbemühungen möglichst nicht durch weitere massierte Zuzüge erschwert werden (vgl. auch Beschluß vom 11. Januar 1982 - BVerwG 1 B 151.81 - BayVBl. 1982, 186). Danach sind es sachgerechte, dem Zweck der Ermächtigung entsprechende Gründe, auf denen die Ermessensentscheidung des Beklagten insoweit beruht.

17

Im Hinblick hierauf ist ohne Gewicht, daß der Kläger nach seiner Darstellung die Aufenthaltserlaubnis nicht für einen Daueraufenthalt und nicht zum Zwecke der Arbeitsaufnahme erstrebt. Seine Anwesenheit soll erklärtermaßen über einen bloßen Besuch oder einen sonstigen vorübergehenden Aufenthalt hinausgehen. Es stellte einen sozialen Mißstand dar, junge Erwachsene ständig oder lange Zeit ohne Beschäftigung und Einkommen zu lassen, selbst wenn ihre im Bundesgebiet als ausländische Arbeitnehmer lebenden Eltern für ihren Unterhalt aufkommen wollen. Ein Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung nötigt daher dazu, daß zumindest nach einer gewissen Zeit die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit eröffnet und erforderlichenfalls die Integration betrieben wird. Ließe die Bundesrepublik Deutschland in solchen Fällen den Aufenthalt zu, müßte sie folglich mit einer bedeutsamen Zunahme der Belastungen rechnen, denen die hier erörterte Praxis entgegenwirken soll. Darüber hinaus durfte im Rahmen des Ermessens ergänzend berücksichtigt werden, daß die Eltern des Klägers (durch Arbeitslosigkeit oder aus anderen Gründen) in eine Lage geraten können, in der sie den Unterhalt für ihren erwachsenen Sohn nicht mehr aufzubringen vermögen, so daß dieser auf eine Erwerbstätigkeit oder auf Sozialhilfe angewiesen wäre. Die Ermessensabwägung des Beklagten entspricht insoweit ebenfalls dem Zweck der Ermächtigung und läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Auch das hat das Berufungsgericht dem Sinne nach zutreffend dargelegt.

18

Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof ferner entschieden, daß der Beklagte demgegenüber das vom Kläger (und seinen Eltern) geltend gemachte Interesse an einer Familienzusammenführung zurückstellen durfte. Diese Auffassung widerspricht nicht Art. 6 Abs. 1 GG, nach dem Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen.

19

Art. 6 Abs. 1 GG, der auch für Ausländer gilt, enthält außer einer Institutsgarantie ein Grundrecht auf Schutz vor Eingriffen des Staates sowie eine wertentscheidende Grundsatznorm für das gesamte Ehe und Familie betreffende Recht und verpflichtet den Staat, die Einheit und Selbstverantwortlichkeit der Familie zu respektieren und zu fördern (BVerfGE 51, 386 [BVerfG 18.07.1979 - 1 BvR 650/77] [396 ff.]). Er schließt aber nicht ohne weiteres die Anwendung allgemeiner Rechtsvorschriften aus, wenn sie eine Belastung für die Familie des Betroffenen mit sich bringt. Die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften, nach denen ein Ausländer dem Bundesgebiet ferngehalten werden kann, sind daher grundsätzlich auch auf Ausländer anwendbar, die Familienangehörige im Bundesgebiet haben. Art. 6 Abs. 1 GG gewährt ihnen nicht unmittelbar ein Aufenthaltsrecht. Das öffentliche Interesse, an der ausländerbehördlichen Maßnahme muß aber mit dem besonderen Interesse an der Erhaltung der Familie nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips abgewogen werden (BVerwGE 42, 133[BVerwG 03.05.1973 - I C 33/72] [134]). Der Staat muß nachteilige Auswirkungen seiner Maßnahmen auf die Erhaltung der Familie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren begrenzen, zugleich jedoch die Belange der Allgemeinheit angemessen wahren. Auf Grund einer Abwägung ist daher zu entscheiden, ob die gegen den Aufenthalt sprechenden öffentlichen Interessen so gewichtig sind, daß sie die bei Ablehnung der Erlaubnis zu erwartende Gefahr für den Bestand der Familie eindeutig überwiegen, und deshalb die Ablehnung der Erlaubnis auch bei Beachtung des Schutzgebotes des Art. 6 Abs. 1 GG verhältnismäßig ist (BVerwGE 56, 246 [250 f.]; 60, 126 [129]).

20

Der daraus folgende aufenthaltsrechtliche Schutz ist nicht einheitlich. Der Familienschutz weist infolge des Abwägungsgebots "Zonen unterschiedlicher Festigkeit" (Tomuschat, EuGRZ 1979, 191 [196]) auf und erstreckt sich nicht auf alle "Elemente und Begleitumstände" der Familie in gleicher Intensität (Pirson in: Bonner Kommentar, Zweitbearbeitung, Art. 6 GG Rdnr. 64). Bei der gebotenen Güter- und Interessenabwägung ist demgemäß außer dem Gewicht der gegen einen Aufenthalt sprechenden Gründe auch die familiäre Situation wesentlich, auf die diese Gründe treffen (BVerwGE 48, 299 [303 f.]). Rein ausländische Familien genießen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts regelmäßig nicht einen so weitreichenden Schutz wie ausländische Ehegatten von deutschen Staatsangehörigen. Ausländer können den Nachzug zu ihren ausländischen Familienangehörigen im Bundesgebiet nicht ohne weiteres verlangen, selbst wenn sie zu dem von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Personenkreis zählen. Andererseits können ausländische Familien auch nicht stets darauf verwiesen werden, die Familieneinheit in ihrem Heimatstaat herzustellen (BVerwGE 61, 32 [39 f.]). Der Familienschutz auf dem Gebiete des Aufenthaltsrechts soll die familiäre Gemeinschaft gewährleisten. Fehlt es an einer solchen, so kommt dem Schutzgebot aufenthaltsrechtlich kein oder nur ein geringes Gewicht zu (BVerwGE 48, 299 [304]; 60, 126 [129 f.]; Urteil vom 23. März 1982 - BVerwG 1 C 20.81 -; Beschluß vom 6. April 1981 - BVerwG 1 B 31.81 - InfAuslR 1982, 6 [BVerwG 02.12.1981 - BVerwG 1 B 152.81]). Dementsprechend ist für die Abwägung das Maß der familiären Verbundenheit wesentlich. Dabei ist auch erheblich, daß die Familieneinheit sich nicht schlechthin in einer häuslichen Gemeinschaft ausdrückt. Danach ergibt sich:

21

Der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG umfaßt zwar auch das Verhältnis zwischen den Eltern und ihren volljährigen Kindern (BVerfGE 57, 170 [BVerfG 05.02.1981 - 2 BvR 646/80] [178]). Daraus folgt aber nach dem Ausgeführten nicht, daß die Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich verpflichtet wäre, die dargelegten öffentlichen Interessen zurückzustellen und eine Aufenthaltserlaubnis für den Nachzug volljähriger Kinder zu erteilen, um der ausländischen Familie das Zusammenleben mit dem Kinde im Bundesgebiet zu ermöglichen. Das Recht und die Pflicht der Eltern zur Pflege und Erziehung der Kinder (Art. 6 Abs. 2 GG) bildet für eine solche Pflicht keine Grundlage. Volljährige Kinder lösen sich in der Regel mehr oder minder rasch aus dem elterlichen Haushalt. Sie leben häufig mit den Eltern nur dann noch eine gewisse Zeit zusammen, wenn sie auf diese aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen angewiesen sind. Maßgebend für das Zusammenleben in einem Haushalt ist vor allem das Maß des Angewiesenseins auf die Lebenshilfe, die durch die Familie ihrer Funktion gemäß gewährt wird. Volljährige Kinder benötigen diese Hilfe in der Regel nicht in einer Weise, daß ihnen trotz der angeführten öffentlichen Interessen, die gegen eine Ausweitung des Ausländerzuzugs sprechen, die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müßte, um zu ihren im Bundesgebiet als ausländische Arbeitnehmer lebenden Eltern ziehen zu können. Das gilt regelmäßig unabhängig davon, ob es im Einzelfall den Eltern zumutbar wäre, in ihr Heimatland zurückzukehren, wenn sie mit ihrem erwachsenen Kind wieder zusammenzuleben wünschen. Müssen die Eltern noch für den Unterhalt des Kindes aufkommen, kann dies im allgemeinen durch entsprechende Geldüberweisungen geschehen. Ein anderes Ergebnis läßt sich entgegen Huber (NJW 1981, 1868 [1869]) nicht aus § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB herleiten, nach dem die Eltern auch gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern die Art der Unterhaltsgewährung zu bestimmen haben. Diese zivilrechtliche Vorschrift berechtigt die Eltern gegenüber dem Kinde. Sie ermächtigt die Eltern (nur) zu solchen Bestimmungen, die tatsächlich und rechtlich durchführbar sind (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1980 - IV b ZR 537.80 - NJW 1981, 574 [BGH 03.12.1980 - IVb ZR 537/80] [575]), räumt jedoch Ausländern keinen aufenthaltsrechtlichen Anspruch ein, dem Kind Unterhalt durch Gewährung von Kost und Wohnung im Bundesgebiet leisten zu können. Es kommt daher nicht darauf an, ob sich ein etwaiger Unterhaltsanspruch des Klägers überhaupt nach deutschem Recht richtet.

22

Wenn Eltern und Kinder in großer Entfernung von einander leben, so kann dies allerdings zu einer allmählichen Entfremdung führen. Die für die Wahrung der Familieneinheit erforderlichen Kontakte zwischen den Familienmitgliedern können jedoch u.a. dadurch ermöglicht werden, daß Besuchsreisen in das Bundesgebiet für eine jeweils angemessene Zeit zugelassen werden. Ein Zuzugsrecht für volljährige Kinder wird dagegen von dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG aus den angeführten Gründen grundsätzlich nicht gefordert. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung gebieten könnten, sind im vorliegenden Falle nicht gegeben. Im Gegenteil: Der Kläger lebte bereits nahezu 10 Jahre lang von seinen Eltern getrennt. Die familiäre Verbundenheit bestand daher aus eigener Entschließung - nicht etwa infolge Wehrdienstleistung des Klägers - seit langer Zeit nicht mehr in einem Zusammenleben.

23

Aus völkerrechtlichen Verträgen, die vom Ausländergesetz nach dessen § 55 Abs. 3 nicht berührt werden, ergibt sich für den Kläger kein günstigeres Ergebnis.

24

Nach Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686, 953/1954 II S. 14) - MRK - hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Die Konvention kennt zwar kein Recht des Ausländers, ein bestimmtes Land zu betreten und dort zu wohnen. Der Ausschluß einer Person von einem Land, in dem ihre nahen Angehörigen leben, kann aber das Recht aus Art. 8 Abs. 1 MRK verletzen. Der sich aus diesem Recht ergebende aufenthaltsrechtliche Schutz setzt jedoch voraus, daß nicht nur eine lockere Verbindung, sondern tatsächlich ein hinreichend enges Familienband besteht (vgl. EKMR, Entscheidung vom 14. Juli 1977 - Nrn. 7289/75 und 7349/76 - EuGRZ 1977, 497 [499]; ferner Bleckmann, EuGRZ 1981, 114 [119 f.]). An dieser Voraussetzung fehlt es hier, nachdem der Kläger fast 10 Jahre lang von seinen Eltern getrennt gelebt hat. Der gebotenen Achtung des Familienlebens werden in einem solche Falle bereits andere Formen des familiären Kontaktes gerecht, insbesondere die Möglichkeit von Besuchsreisen.

25

Aus dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl. 1973 II S. 1534/1976 II S. 1068), nach dem niemand willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben und seine Familie ausgesetzt werden darf (Art. 17 Abs. 1) und die Familie Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat hat (Art. 23 Abs. 1), ist kein weitergehender Schutz herzuleiten (vgl. auch UN - AMR, Entscheidung vom 9. April 1981 - R 9/35 - NJW 1981, 2627). Entsprechendes gilt für Art. 10 Nr. 1 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl. 1973 II S. 1570/1976 II S. 428), nach dem die Vertragsstaaten anerkennen, daß die Familien größtmöglichen Schutz und Beistand genießen sollen, insbesondere im Hinblick auf ihre Gründung und solange sie für die Betreuung und Erziehung unterhaltsberechtigter Kinder verantwortlich sind. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, nach und nach mit allen geeigneten Mitteln, vor allem durch gesetzgeberische Maßnahmen, die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen (Art. 2 Abs. 1). Danach vermittelt auch dieser Pakt Ausländern keinen weiterreichenden Anspruch auf Aufenthalt, als er sich aus der dargelegten innerstaatlichen Rechtslage ergibt, ohne daß es im vorliegenden Falle darauf ankäme, inwiefern Eltern für die Betreuung und Erziehung volljähriger Kinder verantwortlich sind.

26

Die Europäische Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 (BGBl. 1964 II S. 1262/1965 II S. 1122) gewährt ebenfalls keinen weiteren Schutz. Abgesehen davon, daß die Charta nach Teil III ihres Anhangs (Art. 38) rechtliche Verpflichtungen internationalen Charakters enthält, ist sie von der Türkei bisher nicht ratifiziert bzw. genehmigt worden (Art. 35). Die nach Art. 19 Nr. 6 bestehende Verpflichtung der Vertragsparteien, soweit möglich die Zusammenführung der zur Niederlassung berechtigten Wanderarbeitnehmer mit ihren Familien zu erleichtern, dient allein der Verwirklichung des Rechts auf Schutz und Beistand der Wanderarbeitnehmer der Vertragsstaaten in den Hoheitsgebieten anderer Vertragsparteien, wie der Zusammenhang des Art. 19 Nr. 6 mit Teil I Nr. 19 der Charta verdeutlicht. Die Bundesrepublik Deutschland ist folglich nach der Charta nicht verpflichtet, türkischen Familien die Zusammenführung zu erleichtern.

27

Das Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 12. Januar 1927 (RGBl. II S. 76/BGBl. 1952 II S. 608) steht bezüglich seines Einreise und Aufenthalt regelnden Teils unter dem Vorbehalt der Einwanderungsbestimmungen (Art. 2 Satz 3), zu denen § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG gehört. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten soll eine Einwanderung im Sinne der in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Grundsätze (BVerwGE 36, 45[BVerwG 20.08.1970 - I C 55/69] [51 f.]; 38, 90 [92]; Beschlüsse vom 26. August 1980 - BVerwG 1 C 27.78 - BayVBl. 1980, 761 - InfAuslR 1980, 304; vom 17. November 1980 - BVerwG 1 B 818.80 - Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 11 = DÖV 1981, 420) verhindern. Sie begegnet deswegen auch insoweit keinen Bedenken.

28

Schließlich liegt ein Ermessensfehlgebrauch nicht im Hinblick auf die Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa vom 1. August 1975 (Bulletin 1975 Nr. 102, S. 967 ff.) vor, auf die in dem hier erörterten Zusammenhang Huber (InfAuslR 1982 1 [3]) hingewiesen hat. Einer Erörterung des Rechtscharakters der Schlußakte, die kein innerstaatliches Recht darstellt, bedarf es nicht (vgl. dazu u.a. Blech, Europa-Archiv 1975, 681 [686 ff.]; Schweisfurth, ZaöRV 1976, 681 ff.). Bezüglich der wirtschaftlichen und sozialen Aspekte der Wanderarbeiter haben die Teilnehmerstaaten in der Schlußakte ihre Auffassung zum Ausdruck gebracht, daß die durch die Wanderarbeit entstandenen Probleme von den unmittelbar betroffenen Parteien in ihrem gegenseitigen Interesse gelöst werden sollen und daß dabei jeder Staat u.a. das Ziel im Auge hat, soweit wie möglich die Vereinigung der Wanderarbeiter mit ihren Familien zu fördern. Aus dieser Absichtserklärung ergeben sich keine Rechtsansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die über den dargelegten Rahmen hinausgehen. Greifen besondere, den Ausländer begünstigende Rechtsvorschriften nicht Platz, so ist im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG unter Beachtung der oben aufgezeigten Schranken zu entscheiden, ob und inwieweit der Bundesrepublik Deutschland der Nachzug von Familienangehörigen ausländischer Arbeitnehmer im Sinne der dargelegten Absichtserklärung möglich ist. Das ist hier ohne Rechtsfehler geschehen.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach