Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.02.1980, Az.: BVerwG 1 C 81.76
Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; Verurteilungen wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Trunkenheitsfahrten mit Kraftfahrzeugen und Aufenthaltserlaubnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.02.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 81.76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 20153
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 08.10.1975 - AZ: 187 IV 75
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 S. 2 AuslG
- § 7 Abs. 2 S. 2 AuslG
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul, Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach
und Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Oktober 1975 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger und lebt seit Oktober 1970 als ausländischer Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland. Seit 1974 ist er mit einer jugoslawischen Staatsangehörigen verheiratet, die mit ihm und dem gemeinsamen Kind in Günzburg wohnt.
Das Amtsgericht Günzburg verurteilte den Kläger am 6. März 1974 wegen eines Vergehens der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 5 Nr. 2 StGB) in Tatmehrheit mit einem Vergehen der Verkehrsunfallflucht zu einer Geldstrafe von 1.200 DM. Die Fahrerlaubnis wurde dem Kläger entzogen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts war der Kläger, der erst wenige Wochen im Besitz der Fahrerlaubnis war, nach vorangegangenem Alkoholgenuß im Zustand relativer Fahruntüchtigkeit nachts auf regennasser Landstraße mit seinem am Tage zuvor erworbenen Pkw von der Fahrbahn abgekommen. Dabei entstand an einem Zaun ein auf 500 DM geschätzter Schaden.
Den Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis lehnte das Landratsamt Günzburg ab.
Es forderte den Kläger auf, das Bundesgebiet bis zum 3. November 1974 zu verlassen, und drohte ihm unter Anordnung des sofortigen Vollzuges die Abschiebung an. Den Widerspruch wies die Regierung von Schwaben durch Bescheid vom 5. November 1974 im wesentlichen aus folgenden Erwägungen zurück: Die Anwesenheit eines Ausländers beeinträchtige in der Regel deutsche Belange, wenn ein Ausweisungstatbestand erfüllt sei. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei hier aber auch gerechtfertigt, wenn ein zwingender Versagungsgrund nicht vorliegen sollte. Die dann erforderliche Ermessensentscheidung dürfe die Widerspruchsbehörde nachholen. Wegen der Häufigkeit des Delikts und der schwerwiegenden Folgen, die das Fahren von Kraftfahrzeugen im Zustande der Trunkenheit haben könne, dürfe im Interesse der Verkehrssicherheit ein Ausländer regelmäßig schon nach einer Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt ausgewiesen werden. Entsprechendes habe für die Versagung der Aufenthaltserlaubnis zu gelten. Die Behörde dürfe sich von generalpräventiven Erwägungen leiten lassen. Das sei auch im vorliegenden Falle angebracht, zumal der Kläger außerdem wegen Verkehrsunfallflucht bestraft worden sei. Die tat verstrichene Zeit schließe eine generalpräventive Wirkung nicht aus. Der mit der Nichtverlängerung der Erlaubnis verbundene Verlust des Arbeitsplatzes im Bundesgebiet hindere diese Entscheidung ebensowenig wie das Gebot, Ehe und Familie zu schützen. Der Familie des Klägers sei es zuzumuten, mit ihm in die gemeinsame Heimat zurückzukehren.
Der Kläger erhob Klage mit dem Antrag,
unter Aufhebung der Bescheide vom 8. Oktober 1974 und 5. November 1974 den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erneut zu entscheiden.
Er trug vor: Es handele sich in seinem Falle um eine leichtere Verfehlung. Er habe sich ohne sein Fahrzeug von der Unfallstelle entfernt, um die Polizei zu benachrichtigen. Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis verletze den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Verwaltungsgericht gab durch Urteil vom 18. Februar 1975 der Klage statt. Zugleich setzte es die Vollziehung des Bescheides des Landratsamts aus.
Auf die Berufung des Beklagten hob der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Klage ab. Er führte aus: Die Widerspruchsbehörde habe die Aufenthaltserlaubnis rechtsfehlerfrei aus Ermessensgründen versagt. Das Fehlverhalten des Klägers, das seiner strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liege, wiege nicht so gering, daß die hierauf gestützte Versagung der Erlaubnis den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletze. Den Kläger treffe jedenfalls der Vorwurf, daß er es nach dem Alkoholgenuß an der besonderen Vorsicht habe fehlen lassen, die einem Kraftfahrer obliege, der keine Fahrpraxis habe und ein ihm ungewohntes Fahrzeug führe. Daß kein größerer Schaden entstanden sei, habe er glücklichen Umständen zu verdanken. Ob sein Verhalten von besonderer Verantwortungslosigkeit zeuge, sei nicht erheblich. Die Behörde sei von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen und habe dem Zweck des Gesetzes entsprechende Erwägungen angestellt. Auch im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Klägers sei ihre Entscheidung nicht unverhältnismäßig hart. Insbesondere sei es der Ehefrau des Klägers zuzumuten, ihm in die gemeinsame Heimat zu folgen.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Er macht im wesentlichen geltend: Das Berufungsgericht habe eine sachgerechte Interessenabwägung nicht vorgenommen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei verletzt. Zu Unrecht habe ihm die Behörde besondere Verantwortungslosigkeit vorgehalten. Seine Pflichtverletzung sei von geringem Gewicht. Generalpräventive Gründe rechtfertigten es nicht, ihm die Aufenthaltserlaubnis zu verweigern.
Der Beklagte hat sich nicht vertreten lassen.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Der Antrag des Klägers, ihm die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, beurteilt sich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 2 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) - AuslG -. Danach darf die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn die weitere Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt. Die Erlaubnis muß versagt werden, wenn eine solche Beeinträchtigung vorliegt. Anderenfalls entscheidet die Ausländerbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen (BVerwGE 57, 252[BVerwG 30.01.1979 - 1 C 56/77] [254]).
Der Rechtsstreit bietet keinen Anlaß zu einer Prüfung, ob bereits ein zwingender Versagungsgrund in dem dargelegten Sinne gegeben sein könnte. Das Berufungsgericht hat dahin erkannt, daß die Verlängerung der Erlaubnis jedenfalls durch die Ermessensentscheidung der Widerspruchsbehörde fehlerfrei abgelehnt worden sei. Eine behördliche Ermessensentscheidung, wie sie hier getroffen worden ist, darf von den Verwaltungsgerichten nur auf Rechtsfehler hin überprüft werden (§ 114 VwGO). Das Berufungsgericht hat das Vorliegen solcher Fehler verneint. Das ist nicht zu beanstanden.
Von dem Ermessen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG ist auf Grund einer angemessenen Abwägung der öffentlichen Interessen mit den Interessen des Ausländers pflichtgemäß Gebrauch zu machen. Die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG ermächtigt die Behörde, aufenthaltsrechtlich erhebliche öffentliche Interessen nach Maßgabe einer solchen Abwägung bei der Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis zur Geltung zu bringen, wenn dem Aufenthalt des Ausländers nicht schon ein zwingender Versagungsgrund entgegenstellt. Das Ermessen wird durch vorrangiges Verfassungsrecht begrenzt, insbesondere durch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes. Auch das Sozialstaatsprinzip sowie die Grundrechte und die in ihnen verkörperte Wertordnung setzen ihm Schranken. Diese Bindungen sind vor allem bei Entscheidungen über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bedeutsam (BVerwGE 56, 254[BVerwG 27.09.1978 - 1 C 48/77] [259 f.]; Urteil vom 13. November 1979 - BVerwG 1 C 12.75 -).
Der Beklagte hat von dem Ermessen zweckgerechten Gebrauch gemacht. Er will im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs durch die Versagung der Aufenthaltserlaubnis darauf hinwirken, daß im Bundesgebiet lebende Ausländer nicht im Zustand der Trunkenheit Kraftfahrzeuge führen. Damit läßt er sich von dem Zweck des Gesetzes entsprechenden Erwägungen leiten. Nach der Rechtsprechung des Senats übt die Ausländerbehörde ihr Ausweisungsermessen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG zweckgerecht aus, wenn sie durch die Ausweisung dazu beitragen will, im Bundesgebiet lebende Ausländer von Straftaten abzuhalten. Eine dahin gehende Wirkung ist bei kontinuierlicher Anwendung der Ausweisungsermächtigung nach Verurteilungen wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Trunkenheitsfahrten mit Kraftfahrzeugen zu erwarten (Urteil vom 13. November 1979 - BVerwG 1 C 100.76 -; Beschlüsse vom 2. Februar 1979 - BVerwG 1 B 238.78 - [Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 59 - DÖV 1979, 375 [BVerwG 02.02.1979 - 1 B 238/78] - DVBl. 1979, 592], vom 8. März 1979 - BVerwG 1 B 34.78 - [Buchholz, a.a.O. Nr. 60]). Entsprechendes hat für die Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis zu gelten. Auch im Rahmen des Ermessens nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG handelt die Behörde zweckgerecht, wenn - wie hier - ihre Entscheidung künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in dem angeführten Sinne vorzubeugen vermag.
Die Widerspruchsbehörde hat ihre Entscheidung auf Grund der gebotenen Interessenabwägung getroffen. Sie ist dabei, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Sie hat das Interesse des Klägers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet erkannt und in ihre Beurteilung einbezogen. Nach dem Sinn ihres Bescheides hat sie aber dieses Interesse nicht für so gewichtig erachtet, daß die mit ihrer Entscheidung verfolgten öffentlichen Belange zurückzustehen hätten. Sie hat insbesondere berücksichtigt, daß die Ablehnung der Erlaubnis für den mit seiner Familie im Bundesgebiet lebenden Kläger den Verlust des Arbeitsplatzes zur Folge hat. Auch die besonderen Umstände der vom Amtsgericht abgeurteilten Tat, die auf eine verhältnismäßig geringe Schuld des Klägers hindeuten können, hat sie nicht verkannt. Daß sie dabei nach den Verwaltungsvorgängen, auf die das Berufungsgericht verwiesen hat, von den strafgerichtlichen Feststellungen ausgegangen ist, begründet keinen Rechtsfehler. Die insoweit für die Entscheidung über die Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG geltenden Grundsätze (BVerwGE 48, 299[BVerwG 11.06.1975 - I C 8/71] [301]; Beschluß vom 2. März 1978 - BVerwG 1 B 64.78 - [NJW 1978, 2464]) müssen entsprechend gelten, wenn sich die Behörde wie im vorliegenden Falle nach der strafgerichtlichen Verurteilung des Ausländers wegen des bevorstehenden Ablaufs der Aufenthaltserlaubnis darauf beschränkt, deren Verlängerung abzulehnen.
Die behördliche Ermessensabwägung kann auch nicht mit der Begründung beanstandet werden, daß der Beklagte zu Unrecht Straftaten von "besonderer Verantwortungslosigkeit" angenommen habe. Nach den revisionsgerichtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei der diesbezüglichen Wendung im Widerspruchsbescheid nicht um einen die Ermessensentscheidung tragenden Grund, sondern allenfalls um eine überspitzte Formulierung für die von der Behörde zu Recht berücksichtigten und fehlerfrei gewichteten Umstände der Tat. Dem entspricht es, daß in dem die Ermessensabwägung betreffenden Abschnitt des Widerspruchsbescheides auf besondere Verantwortungslosigkeit des Handelns nicht abgestellt wird. Die Behörde hält, wie ihr Prozeßvorbringen bestätigt, die Tat des Klägers im Rahmen des nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG zu betätigenden Ermessens sicherheitsrechtlich für erheblich, weil der Kläger bei nur ganz geringer Fahrpraxis nachts auf regennasser Straße trotz eines nicht unbedeutenden Blutalkoholgehalts ein Kraftfahrzeug geführt hat. Darin liegt kein Rechtsfehler. Eine bloß unzutreffende Bezeichnung für das, was in der Ermessensabwägung inhaltlich zutreffend berücksichtigt worden ist, begründet nicht die Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidung.
Die Ermessensentscheidung des Beklagten, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers nicht zu verlängern, stellt keine unangemessene Folge der abgeurteilten Straftat dar. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist verletzt, wenn nach dem Ergebnis der Abwägung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis für den Kläger verbundenen Nachteile außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen. Das schließt ein, daß kein Mißverhältnis zwischen dem konkreten Tatgeschehen, insbesondere nach Art und Schwere, und den mit der Ausweisung für den Ausländer verbundenen Folgen, also zwischen Anlaß und Mittel, bestehen darf.
Im Rahmen der gebotenen Abwägung spricht gegen den Kläger, daß Trunkenheitsfahrten mit Kraftfahrzeugen gefährliche und häufig vorkommende Delikte sind und daß deswegen im Interesse der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs Anlaß besteht, die gesetzlichen Möglichkeiten zu ihrer Bekämpfung tunlichst auszuschöpfen. Das gilt auch in Fällen der regelmäßig nicht minder gefährlichen relativen Fahruntüchtigkeit. Die strafrechtliche Schuld des Klägers mag nach den Umständen des Falles vergleichsweise gering gewesen sein. Ordnungsrechtlich darf der abgeurteilten Tat dennoch ein solches Gewicht beigemessen werden, daß sie zum Anlaß für ein in dem dargelegten Sinne vorbeugendes Eingreifen genommen werden kann, zumal der Kläger nicht nur wegen einer Trunkenheitsfahrt, sondern darüber hinaus wegen Verkehrsunfallflucht bestraft worden ist, mag auch diese für sich nach Sachlage nicht schwer wiegen.
Im Rahmen der Abwägung ist vor allem einem langen Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet erhebliche Bedeutung beizumessen. Wird nämlich einem ausländischen Arbeitnehmer über lange Zeit ermöglicht, sich im Bundesgebiet eine Lebensgrundlage aufzubauen und diese zu festigen, und ist er vor allem infolge seiner langjährigen beruflichen Tätigkeit in hiesigen Lebensverhältnissen verwurzelt, so darf ihm seine so geschaffene wirtschaftliche Existenz nur aus entsprechend gewichtigen Gründen genommen werden. Der gebotene Schutz muß nicht ohne weiteres zurücktreten, wenn der Ausländer einmal strafrechtlich gefehlt hat, zumal wenn die behördliche Maßnahme nicht weiteren Verfehlungen des Ausländers vorbeugen, sondern das künftige Verhalten anderer Ausländer beeinflussen soll (Urteil vom 13. November 1979 - BVerwG 1 C 12.75 -). Aber auch im Hinblick darauf liegt in der Entscheidung des Beklagten keine unverhältnismäßige Reaktion. Der Kläger hielt sich im Zeitpunkt des Erlasses der behördlichen Bescheide auf Grund befristeter Aufenthaltserlaubnis erst etwa 4 Jahre lang im Bundesgebiet auf. Bei Erlaß des Berufungsurteils währte sein Aufenthalt noch keine 5 Jahre. Danach kann es nicht als unangemessen bezeichnet werden, daß ihm nach seiner strafgerichtlichen Verurteilung der weitere Aufenthalt und damit auch die Möglichkeit verwehrt wird, eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet auszuüben. Nach einer solchen Aufenthaltsdauer ist der Ausländer in hiesigen Lebensverhältnissen regelmäßig noch nicht in einer Weise verwurzelt, die ihm die Rückkehr in seine Heimat erheblich erschwert. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet die Ausländerbehörde dann grundsätzlich nicht, im Hinblick auf den bisherigen Aufenthalt öffentliche Belange, wie sie im vorliegenden Falle verfolgt werden, zurückzustellen. Eine für den Kläger mit der Rückkehr in seine Heimat möglicherweise verbundene Minderung des Lebensstandards gebietet keine andere Beurteilung. Auch Gründe des Vertrauensschutzes rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Bei einer Verweildauer von weniger als 5 Jahren auf Grund befristeter Aufenthaltserlaubnis konnte der Kläger nicht erwarten, daß ihm auch künftig der Aufenthalt im Bundesgebiet ohne weiteres und unbegrenzt gestattet werden würde, insbesondere nicht für den Fall, daß er einen für sein Verbleiben im Bundesgebiet nicht unbedeutenden Ausweisungstatbestand (§ 10 Abs. 1 Nr. 2. AuslG) verwirklichen sollte.
Schließlich ist das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht verletzt. Dieses Gebot schließt es grundsätzlich aus, allein aus Gründen der Generalprävention einem Ausländer mit deutschem Ehegatten die Aufenthaltserlaubnis zu versagen (BVerwGE 56, 246[BVerwG 27.09.1978 - 1 C 79/76] [251 f.]). Teilen dagegen der Ehegatte und ein etwaiges minderjähriges Kind die Staatsangehörigkeit des Ausländers, ohne zugleich deutsche Staatsangehörige zu sein, so beansprucht die Berücksichtigung des Schutzes von Ehe und Familie in der Regel geringeres Gewicht. Eine Rückkehr in das Land gemeinsamer Staatsangehörigkeit ist dem anderen Ehegatten und dem Kind im Interesse der Fortsetzung der ehelichen und familiären Lebensgemeinschaft grundsätzlich zuzumuten, wenn nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen (BVerwGE 48, 299[BVerwG 11.06.1975 - I C 8/71] [303]), wofür hier jedoch die Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Anhalt bieten.
Hält demnach die Ermessensentscheidung des Beklagten der revisionsgerichtlichen Prüfung stand, so schließt das nicht aus, daß eine neue behördliche Entscheidung zu einer anderen Gewichtung der wesentlichen Umstände des Falles führt. Der Senat hat von dem durch das Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt und der Ermessensentscheidung der Widerspruchsbehörde auszugehen. Eine neue Ermessensentscheidung muß demgegenüber auf der Grundlage des im Zeitpunkt ihres Erlasses gegebenen Sachverhalts erfolgen. Sie wird daher etwaige in der Zwischenzeit eingetretenen Veränderungen der persönlichen Verhältnisse des Klägers berücksichtigen, also auch die Tatsache, daß der Kläger inzwischen nahezu 9 1/2 Jahre im Bundesgebiet lebt und daß sein Kind bereits schulpflichtig geworden sein könnte. Für sie kann auch bedeutsam sein, ob sich der Kläger zwischenzeitlich beanstandungsfrei geführt hat und ob seine Verurteilung im Bundeszentralregister getilgt worden ist und demgemäß das Verwertungsverbot des § 49 Abs. 1 BZRG Platz greift. Da dies alles im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen ist (vgl. auch § 49 Abs. 2 BZRG), bleibt es dem Kläger überlassen, ihm günstige Änderungen des Sachverhalts mit einen neuen Antrag an die zuständige Behörde geltend zu machen.
Eine Aufhebung der Abschiebungsandrohung nebst Ausreisefrist kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Abschiebungsandrohung muß im vorliegenden Faller mit Fristsetzung erfolgen, da keine besonderen Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, von der Fristsetzung abzusehen (§ 13 Abs. 2 AuslG). Die dem Kläger gesetzte Frist ist gegenstandslos geworden. Sie ist abgelaufen, ohne daß der Kläger sie zu befolgen brauchte. Davon war er befreit, weil das Verwaltungsgericht im Februar 1975 die Vollziehung ausgesetzt hat. Die Frist soll dem Ausländer Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise geben und es ihm zugleich ermöglichen, die Angelegenheiten zu regeln, die seine Anwesenheit erfordern. Eine seit langem abgelaufene Frist, die nicht befolgt zu werden braucht, erfüllt diesen Zweck nicht. Dem Kläger muß deswegen, wenn er abgeschoben werden soll, erneut eine Frist gesetzt werden. Ist die Frist gegenstandslos, so gilt dies auch für die Abschiebungsandrohung, da diese hier mit einer Frist verbunden sein muß. Gehen von der Androhung und der Fristsetzung keine Rechtswirkungen mehr aus, kann der Kläger nicht ihre Aufhebung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO fordern (Urteil vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 1 C 20.75 - [DokBer. A 1980, 53]).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Paul
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach Meyer