Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.03.1978, Az.: BVerwG 1 B 64.78
Anwendung des Ausweisungstatbestandes; Feststellungen des Strafgerichts; Verurteilung; Ausweisungstatbestand; Ausländerbehörde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.03.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 64.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 10962
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 15.04.1976 - AZ: 8 K 2752/75
- OVG Nordrhein-Westfalen - 13.12.1977 - AZ: IV A 972/76
Rechtsgrundlage
- § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG
Fundstellen
- DÖV 1978, 450
- NJW 1978, 2464 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Anwendung des Ausweisungstatbestandes des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG setzt nicht die Prüfung voraus, ob die die Verurteilung tragenden tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zutreffend sind und die Verurteilung folglich zu Recht ergangen ist. Auch im Rahmen des bei Vorliegen des Ausweisungstatbestandes eröffneten Ermessens darf die Ausländerbehörde in aller Regel von den strafrichterlichen Feststellungen und der Richtigkeit der Verurteilung ohne weiteres ausgehen.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 2. März 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Barbey und Meyer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 1977 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Der Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er wurde durch Urteil des Landgerichts Kleve vom 27. Februar 1974 rechtskräftig wegen versuchter Notzucht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und daraufhin auf Grund des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG von dem Beklagten aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Er macht im wesentlichen geltend, die Ausländerbehörde hätte für eine sachgemäße Ermessensbetätigung den Sachverhalt, der dem Strafurteil zugrunde liegt, aufklären müssen. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
Die Revision kann nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie mindestens eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Eine solche Frage wirft der Rechtsstreit nach dem Beschwerdevorbringen nicht auf.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG kann ein Ausländer u.a. dann ausgewiesen werden, wenn er wegen einer Straftat verurteilt worden ist. Gesetzliche Voraussetzung der Ausweisung ist danach die Verurteilung, nicht aber die der Verurteilung zugrunde liegende Tat. Der Ausweisungstatbestand verlangt daher nicht, daß die Ausländerbehörde prüft, ob der Ausländer wirklich eine Straftat begangen hat. Die Ausländerbehörde hat insbesondere nicht zu ermitteln, ob die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts, die die Verurteilung tragen, zutreffend sind und ob folglich die Verurteilung zu Recht ergangen ist. Mit Sinn und Zweck des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG wäre es nicht zu vereinbaren, wollte man demgegenüber die Ausländerbehörde für verpflichtet halten, eine solche Prüfung jedenfalls im Rahmen des ihr bei Vorliegen des Ausweisungstatbestandes eröffneten Ermessens vorzunehmen. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes soll vielmehr die Ausländerbehörde bei ihren Ermessenserwägungen jedenfalls grundsätzlich an die strafrechtliche Entscheidung anknüpfen dürfen. Es ist nicht Aufgabe der Ausländerbehörde, das Strafverfahren gewissermaßen zu "wiederholen". Allenfalls in Ausnahmefällen könnte es daher bei pflichtgemäßer, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtender Ausübung des Ausweisungsermessens geboten sein zu prüfen, ob die tragenden Feststellungen des Strafurteils zutreffen. Durch die Rechtsprechung des Senats ist dementsprechend geklärt, daß die Ausländerbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung von der Richtigkeit der Verurteilung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG in aller Regel ohne weiteres ausgehen darf und lediglich zu prüfen hat, ob das abgeurteilte Verhalten des Ausländers im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen des Falles eine Ausweisung geboten erscheinen läßt (Urteil vom 11. Juni 1975 - BVerwG 1 C 8.71 - BVerwGE 4.8, 299 [301]; Beschluß vom 17. September 1976 - BVerwG 1 B 14.76 -). Zwar ist die Ausländerbehörde an die strafgerichtlichen Feststellungen rechtlich nicht gebunden (vgl. auch Beschluß vom 29. Juli 1977 - BVerwG 1 B 137.77 - [NJW 1977, 2037 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 45]). Wenn aber eine weitere Aufklärung des Sachverhalts sich nicht aufdrängt, insbesondere nichts dafür ersichtlich ist, daß die Ausländerbehörde den Vorfall besser als die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht aufklären kann, darf die Behörde die Feststellungen des Strafurteils ihrer Entscheidung zugrunde legen (Urteil vom 16. Juni 1970 - BVerwG 1 C 47.69 - BVerwGE 35, 291 [294]; Beschlüsse vom 12. Mai 1977 - BVerwG 1 B 72.77 - und vom 5. Juli 1977 - BVerwG 1 B 109.77 -). Damit sind die maßgebenden Rechtsfragen auch für den vorliegenden Rechtsstreit grundsätzlich geklärt. Die Beschwerde hat in diesem Zusammenhang keine darüber hinausgehende Rechtsfrage dargelegt, die der revisionsgerichtlichen Klärung bedarf. Die Beschwerde befaßt sich insoweit ausschließlich mit der Anwendung der erwähnten Rechtsgrundsätze auf die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls.
Auch der Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor. Das Berufungsurteil weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift ist nur gegeben, wenn das Berufungsgericht in einer Rechtsfrage anderer Auffassung ist als das Bundesverwaltungsgericht. Das Berufungsgericht ist gerade von der vorstehend dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen und zu dem Ergebnis gelangt, daß eine Pflicht der Ausländerbehörde zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts zu verneinen sei, weil die Erkenntnismöglichkeiten der Ausländerbehörden unzweifelhaft geringer seien als die des Strafgerichts und weil sich eine Unrichtigkeit des Strafurteils in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auch nicht aufdränge. Soweit sich die Beschwerde gegen die bei der Anwendung der dargelegten Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall vorgenommene Würdigung des Sachverhalts wendet, kann sie ebenfalls nicht durchgreifen. Ob nämlich diese Würdigung zutreffend ist oder nicht, ist für die Frage einer die Zulassung der Revision rechtfertigenden Abweichung ohne Bedeutung (Beschlüsse vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 135.74 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 128], vom 27. Dezember 19.77 - BVerwG 1 B 258.77 -).
Schließlich ist die Revision auch nicht deswegen zuzulassen, weil das Berufungsurteil auf einem mit der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen könnte (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger will in diesem Zusammenhang möglicherweise geltend machen, das Berufungsgericht habe die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht verletzt, weil es den der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Vorfall nicht weiter aufgeklärt habe. Ein Aufklärungsmangel ist jedoch nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann das Unterbleiben tatsächlicher Aufklärung nur dann mit Erfolg gerügt werden, wenn es auf die fraglichen Umstände nach der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts ankommt (Beschlüsse vom 5. Juli 1977 - BVerwG 1 B 109.77 - vom 2. November 1977 - BVerwG 1 B 244.77 -). Nach der materiellrechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, daß die Ausländerbehörde im Falle des Klägers bei der Ausübung des Ausweisungsennessens ohne weitere Aufklärung des Sachverhalts von der Richtigkeit der strafgerichtlichen Verurteilung ausgehen durfte, war bezüglich des strafgerichtlich abgeurteilten Vorfalls keine gerichtliche Beweisaufnahme mehr erforderlich.
Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Barbey
Meyer