Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 05.02.1981, Az.: 2 BvR 646/80
Einschränkungen grundrechtlicher Freiheiten; Untersuchungsgefangener; Briefverkehr; Richtliche Kontrolle; Achtung der Entfaltungsfreiheit; Verfassunggarantie von Ehe und Familie; Gefährdung der Ordnung; Vollzugsanstalt; Eingriffe in den Briefverkehr; Gefahrenabwehr
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 05.02.1981
- Aktenzeichen
- 2 BvR 646/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 11374
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg 17.09.1979 - IX 6/79
- OLG Düsseldorf 29.04.1980 - 2 Ws 217/80
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerfGE 57, 170 - 220
- MDR 1982, 23-26 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 1944-1948
- NJW 1981, 1948-1951
- NJW 1981, 1943-1944 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1981, 315-317
Redaktioneller Leitsatz
1. Eine verfassungsrechtlich zureichende Grundlage für Einschränkungen grundrechtlicher Freiheiten des Untersuchungsgefangenen stellt § 119 Abs. 3 StPO dar.
2. Um eine Gefährdung der dort bezeichneten öffentlichen Interessen zu verhindern begründet die Vorschrift es, den Briefverkehr einer richtlichen Kontrolle zu unterwerfen.
3. Die Auslegung ist bei der Bewertung brieflicher Äußerungen eines Untersuchungsgefangenen gegenüber seinem Ehegatten, seinen Kindern oder seinen Eltern ist § 119 Abs. 3 StPO im Lichte des durch Art 2 Abs. 1 GG verbürgten Gebots der Achtung der Entfaltungsfreiheit im persönlichen Lebensbereich, das inswoeit durch die Verfassunggarantie von Ehe und Familie eine besondere Verstärkung erfährt, zu vollziehen.
4.Wenn die Gefährdung der Ordnung in der Vollzugsanstalt klein ist, dann kommt der Handlungsfreiheit des Untersuchungsgefangenen größeres Gewicht zu und der Richter ist bei Eingriffen in den Briefverkehr zurückhaltender. Wobei § 119 Abs. 3 StPO lediglich der Gefahrenabwehr und nicht dem strafrechtlichen Ehrenschutz dient.