Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.12.1981, Az.: BVerwG 1 B 152.81
Begründung der Ausweisung eines Ausländers mit spezialpräventiven Erwägungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.12.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 152.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 15196
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Kassel - 19.06.1980 - AZ: IV E 443/79
- VGH Hessen - 27.08.1981 - AZ: VII OE 32/80
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs. 1 Nr. 6 AuslG
- Art. 2 Abs. 2 S.2 deutsch-italienischer Freundschafts-, Handels- und Schiffahrt vertrag vom 21. November 1957
- Art. 3 Abs. 3 Europäisches Niederlassungsabkommen vom 13. Dezember 1955
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Fundstelle
- InfAuslR 1982, 6
Prozessführer
Herr ... in ...
Prozessgegner
...
vertreten durch den ...
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Dezember 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. August 1981 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben, da die Rechtssache nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts zu dienen vermag. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage dieser Art wird in der Beschwerdeschrift nicht dargetan.
Soweit der Kläger unter Ziffer 1 der Beschwerdeschrift vorträgt, er verstoße "unstreitig ... wenigstens seit dem Zeitraum 1977/78 nicht mehr gegen bestehende Strafgesetze, da - ebenfalls unstreitig - die Kindesmutter seit diesem Zeitraum ihr Kind selbst unterhalten kann und unterhält, so daß eine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 170 b StGB entfallen ist", greift er die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht an; einen Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO macht er damit nicht geltend. Davon abgesehen sind die zitierten Ausführungen des Klägers unschlüssig. Der bloße Umstand, daß der Lebensbedarf seines nichtehelichen Kindes dank der Unterhaltsleistungen der Mutter nicht gefährdet ist, läßt die Strafbarkeit seines Verhaltens nicht entfallen.
In Ziffer 2 der Beschwerdeschrift wird die Frage aufgeworfen, ob eine Ausweisung mit spezialpräventiven Erwägungen begründet werden kann, wenn durch die Ausweisung mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gefahr für das zu schützende Rechtsgut und damit für die öffentliche Ordnung noch erhöht wird. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, da sie sich in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht in entscheidungserheblicher Weise stellen würde. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, an die der Senat gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), durfte die Widerspruchsbehörde davon ausgehen, daß der Kläger, der sich durch zweimalige strafgerichtliche Verurteilung und durch einjährige Strafhaft nicht hatte beeindrucken lassen, doch durch eine Entfernung aus dem Bundesgebiet dazu veranlaßt werden könnte, seine Unterhaltspflicht zu erfüllen. Im Berufungsurteil ist hierzu ausgeführt, der Kläger lebe seit nahezu zwei Jahrzehnten in der Bundesrepublik Deutschland und fühle sich nach seinem eigenen Vortrag in seinem Heimatland fremd; deshalb sei es nicht ausgeschlossen, daß er sich noch zur Erfüllung seiner Pflichten entschließen werde, um - nach Erreichen einer Befristung der Ausweisung - wieder ins Bundesgebiet zurückkehren zu dürfen. Wie sich aus diesen Feststellungen ergibt, betrifft die vom Kläger gestellte Rechtsfrage einen hier nicht gegebenen Sachverhalt: Im vorliegenden Fall wird durch die Ausweisung die Gefahr für das zu schützende Rechtsgut nicht erhöht; die Ausweisung stellt sich vielmehr als das letzte Mittel dar, den Kläger zu einem die deutschen Strafgesetze respektierenden Verhalten zu bewegen.
In Ziffer 3 der Beschwerdeschrift wirft der Kläger die Frage auf, was unter einem "ordnungsmäßigen Aufenthalt" im Sinne des Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens zu verstehen ist. Auch diese Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie beantwortet sich aus Abschnitt II des dem Europäischen Niederlassungsabkommen beigefügten Protokolls, das gemäß Art. 32 Bestandteil des Abkommens ist; danach gilt ein Aufenthalt als "ordnungsmäßig", wenn den "Vorschriften, die die Einreise, den Aufenthalt und die Freizügigkeit der Ausländer sowie die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch Ausländer regeln", entsprochen ist. Wie der beschließende Senat bereits entschieden hat, ist ein Aufenthalt folglich nicht "ordnungsmäßig", wenn Angehörige der EG-Staaten die von ihnen einzuholende besondere Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 3 AufenthG/EWG) nicht besitzen (Beschluß vom 28. Mai 1979 - BVerwG 1 B 238.77 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 63 = DÖV 1979, 828). In der Rechtsprechung des Senats ist ferner geklärt, daß landesrechtliche Meldevorschriften - auf solche hat das Berufungsgericht auf Seite 14 des angefochtenen Urteils abgestellt - Vorschriften des Aufenthaltsrechts im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 6 AuslG sind (Urteil vom 15. Juli 1980 - BVerwG 1 C 40.74 -). Auch eine Verletzung von Meldevorschriften stellt demnach einen Verstoß gegen Vorschriften, die den Aufenthalt regeln, dar und steht einem "ordnungsmäßigen Aufenthalt" im Sinne des Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens entgegen.
Kann der Kläger die Privilegierung nach Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungabkommens und ebenso nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des deutsch-italienischen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages mangels zehn- bzw. fünfjährigen ordnungsmäßigen Aufenthaltes nicht beanspruchen, so kommt es nicht mehr auf die unter Ziffer 5 der Beschwerdeschrift erwähnte Frage an, ob die von ihm "begangene Straftat der Unterhaltspflichtverletzung ein besonders schwerwiegender Grund der öffentlichen Ordnung sein kann".
Was schließlich das Vorbringen unter Ziffer 4 der Beschwerdeschrift angeht, so erschöpft es sich in Angriffen gegen die Sachverhaltsfeststellung und Sachverhaltswürdigung durch das Berufungsgericht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist insoweit nicht bezeichnet. Zudem sind die Angriffe ungerechtfertigt. Der Kläger ist aufgrund seiner Anerkennung von Gesetzes wegen als nichtehelicher Vater des Kindes Bianca anzusehen (§ 1600 a BGB). Hiervon hatte das Berufungsgericht ohne weitere Nachprüfung auszugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Meyer
Dr. Diefenbach