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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.03.1982, Az.: BVerwG 1 C 20.81

Ausländer; Ehe; Deutscher; Aufenthaltserlaubnis; Zeitliche Beschränkung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.03.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 20.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11901
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 18.09.1979 - AZ: XII VG 1309/79
OVG Hamburg - 26.01.1981 - AZ: Bf V 24/80

Fundstellen

  • BVerwGE 65, 175 - 184
  • BVerwGE 65, 174 - 184
  • BayVBl 1982, 375
  • DVBl 1982, 645-648 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1982, 281-286
  • DÖV 1982, 739-741
  • FamRZ 1982, 593
  • InfAuslR 1982, 122-125
  • MDR 1982, 872-873 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 1956-1958 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1982, 560 (amtl. Leitsatz)
  • StAZ 1983, 18-20

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Die Ermächtigung des § 7 Abs. 4 AuslG, die Aufenthaltserlaubnis nachträglich zeitlich zu beschränken, bezieht sich auch auf befristete Erlaubnisse. Sie ist grundsätzlich anwendbar, wenn der Zweck, um dessentwillen dem Ausländer der Aufenthalt gestattet wurde, nicht durchgeführt wird. Sie setzt das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nicht voraus.

  2. 2)

    Die Ehe zwischen einem Ausländer und einem Deutschen begründet kein Aufenthaltsrecht für den Ausländer, wenn sie lediglich dem Ausländer zu einem ihm sonst verwehrten Aufenthalt im Bundesgebiet verhelfen soll. Wird der wahre Zweck der Eheschließung erst später aufgedeckt, so darf die dem Ausländer wegen der Ehe erteilte Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich nach § 7 Abs. 4 AuslG zeitlich beschränkt werden.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und Dr. Diefenbach
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1981 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antrag, die Rechtswidrigkeit der durch die Bescheide der Beklagten vom 27. Oktober 1978 und 11. Juni 1979 verfügten Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis vom 27. Juli 1978 festzustellen, abgewiesen wird.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Gründe

1

I.

Die am 10. April 1954 geborene Klägerin ist jugoslawische Staatsangehörige. Sie reiste Ende Februar 1978 als Touristin in die Bundesrepublik Deutschland ein. Auf ihren Antrag vom 1. Juni 1978 erhielt sie am 27. Juli 1978 eine bis zum 27. Juli 1981 befristete Aufenthaltserlaubnis, nachdem sie am 30. Mai 1978 den Beigeladenen, einen im Jahre 1935 geborenen deutschen Staatsangehörigen, geheiratet hatte. Als sich Anhaltspunkte dafür ergaben, daß die Eheschließung nicht zu einer Lebensgemeinschaft führen sollte, befristete die Beklagte durch Bescheid vom 27. Oktober 1978 die Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung bis zum 30. November 1978.

2

Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte durch Bescheid vom 11. Juni 1979 im wesentlichen aus folgenden Erwägungen zurück: Nach § 7 Abs. 4 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) - AuslG - könne eine Aufenthaltserlaubnis nachträglich zeitlich beschränkt werden. Der Klägerin sei die Erlaubnis nur erteilt worden, um es ihr zu ermöglichen, die Ehe mit ihrem deutschen Ehegatten im Bundesgebiet zu führen. Die Ehe sei aber allein deswegen geschlossen worden, um eine Aufenthaltserlaubnis für die Klägerin zu erlangen. Die Eheleute hätten nicht beabsichtigt, eine eheliche Gemeinschaft einzugehen. Da die Voraussetzungen, die zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis geführt hätten, nicht vorlägen, bestehe für einen weiteren Aufenthalt der Klägerin kein Grund. Das öffentliche Interesse an ihrer Ausreise habe Vorrang gegenüber ihrem Wunsch, im Bundesgebiet zu bleiben. Dieses Interesse sei deswegen gegeben, weil die Bundesrepublik Deutschland kein Einwanderungsland sei. Auch dürfe nicht der Eindruck entstehen, durch Eheschließung mit einem Deutschen könne ein Aufenthaltsrecht selbst dann erworben werden, wenn die Ehe gar nicht verwirklicht werde. Vorrangige persönliche Belange der Klägerin bestünden nicht. Die Klägerin halte sich erst verhältnismäßig kurze Zeit im Bundesgebiet auf. Daß sie hier möglicherweise bessere Verdienstchancen als in ihrer Heimat habe, sei ohne Gewicht. Ihr sei die Rückkehr in ihre Heimat zuzumuten.

3

Das Verwaltungsgericht wies die Anfechtungsklage ab (InfAuslR 1980, 86). Auch die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht führte aus (InfAuslR 1981, 62): Grundlage für die der Klägerin erteilte Aufenthaltserlaubnis sei ihre Ehe mit dem Beigeladenen gewesen. Nachdem Anhaltspunkte hervorgetreten seien, daß sie den Beigeladenen nur deswegen geheiratet habe, um aufenthaltsrechtliche Vorteile zu erlangen, habe die Beklagte nach § 7 Abs. 4 AuslG die Erlaubnis beschränken dürfen. Willensmängel im Erlaubnisverfahren sowie die Veränderung und der Wegfall von Erteilungsvoraussetzungen dürften auf diesem Wege berücksichtigt werden. Die Regelung des § 7 Abs. 4 AuslG sei inhaltlich hinreichend bestimmt. Das öffentliche Interesse müsse mit dem des Ausländers an einem weiteren Aufenthalt angemessen abgewogen werden. Das behördliche Ermessen sei vor allem durch vorrangiges Recht begrenzt, insbesondere durch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes. Danach hätten die angefochtenen Bescheide Bestand.

4

Die Klägerin könne sich zwar darauf berufen, mit einem Deutschen verheiratet zu sein. Dem Schutz dieser Ehe gebühre aber kein Vorrang vor dem öffentlichen Interesse daran, daß die Klägerin sich nicht länger im Bundesgebiet aufhalte. Auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes greife nicht durch. Die der Klägerin mit Rücksicht auf ihre Ehe erteilte Aufenthaltserlaubnis begründe nur insoweit Vertrauensschutz, wie der Schutz der Ehe reiche. Die von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Ehe sei die Vereinigung von Mann und Frau zu einer grundsätzlich unauflöslichen Lebensgemeinschaft. Fehle der beiderseitige Wille zur Lebensgemeinschaft, so komme dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG bei behördlichen Ermessensabwägungen auf dem Gebiete des Aufenthaltsrechts überwiegende Bedeutung nicht zu. Die Klägerin und der Beigeladene hätten die Ehe nur deswegen geschlossen, um der Klägerin eine gesicherte aufenthaltsrechtliche Stellung zu verschaffen. Der Beigeladene habe den Sachverhalt insoweit glaubhaft geschildert. Das Vorbringen der Klägerin, eine eheliche Gemeinschaft mit dem Beigeladenen gewollt zu haben, sei dagegen unwahr. Weitere Beweisanzeichen bestätigten die Angaben des Beigeladenen. Demgemäß gingen von dieser Ehe in dem erörterten Zusammenhang Schutzwirkungen nicht aus, so daß die Aufenthaltserlaubnis habe befristet werden dürfen.

5

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend: Zu Unrecht versage das Berufungsgericht den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG, wenn ein Ausländer die Ehe mit einem Deutschen nur deswegen schließe, um sich im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen. Die Absicht, den Zustrom einwandernder Ausländer abzuwehren, rechtfertige nicht die Einschränkung von Grundrechten. Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG dürfe nicht zwischen rein deutschen und national gemischten Ehen abgestuft werden. Die Behörden hätten die Motive einer Eheschließung nicht nachzuprüfen. Zumindest bedürfe es dafür einschlägiger Verfahrensvorschriften. Die Ausländerbehörden bedienten sich insoweit häufig Prüfungsmethoden, die der Menschenwürde widersprächen. Das Berufungsgericht habe zudem nicht erkannt, daß der Beigeladene psychisch gestört sei und seine wahren Motive für die Eheschließung nicht offenbart habe.

6

Die von der Beklagten nachträglich befristete Aufenthaltserlaubnis sei zwar während des Revisionsverfahrens ohnehin abgelaufen. Es bestehe aber ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Befristung. Sie, die Klägerin, habe nämlich inzwischen um eine neue Aufenthaltserlaubnis nachgesucht.

7

Die Klägerin beantragt,

unter entsprechender Aufhebung des Urteils des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1981 und des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 18. September 1979 festzustellen, daß die durch die Bescheide der Beklagten vom 27. Oktober 1978 und 11. Juni 1979 verfügte Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis vom 27. Juli 1978 rechtswidrig gewesen ist.

8

Die Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das Berufungsurteil.

9

II.

Die Revision ist nicht begründet.

10

1.

Die Klage ist mit dem nunmehr gestellten Antrag zulässig. Die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin war bis zum 27. Juli 1981 befristet. Sie ist demgemäß ohne Rücksicht auf ihre nachträgliche Beschränkung während des Revisionsverfahrens erloschen. Die genannte Beschränkung entfaltet keine die Klägerin beschwerende Rechtswirkung mehr. Die Klägerin ist deswegen zu Recht von ihrem Aufhebungsantrag zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.d.F. des § 21 des Staatshaftungsgesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBl. I S. 553) übergegangen, was auch im Revisionsverfahren zulässig ist. Sie hat, wie es § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO voraussetzt, ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Die Beklagte hat den neuen Erlaubnisantrag der Klägerin bis zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits zurückgestellt. Die Klägerin muß folglich damit rechnen, daß die Beklagte den Antrag aus den Gründen ablehnen will, die im vorliegenden Verfahren zu überprüfen sind. Die erstrebte Feststellung kann demnach zu einer Klärung der gegenwärtigen Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten wesentlich beitragen.

11

2.

Die nachträgliche Befristung der Aufenthaltserlaubnis war nicht rechtswidrig. Die Beklagte hat sie auf § 7 Abs. 4 AuslG gestützt. Danach kann eine Aufenthaltserlaubnis nachträglich räumlich und zeitlich beschränkt sowie mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Die Beklagte hat diese Ermessensermächtigung rechtsfehlerfrei angewendet. Sie hat weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden. Weise Gebrauch gemacht (§ 114 VwGO). Insbesondere hat sie eine sachgerechte Interessenabwägung vorgenommen. Im einzelnen ist auszuführen:

12

a)

Die Ermächtigung des § 7 Abs. 4 AuslG ist mit vorrangigem Recht vereinbar. Der Senat hat ihre Verfassungsmäßigkeit wiederholt bejaht (BVerwGE 49, 36 [43]; 56, 254 [260]; Urteil vom 15. Dezember 1981 - BVerwG 1 C 145.80 - DVBl. 1982, 306). Diese Entscheidungen betrafen nachträgliche räumliche Beschränkungen und Auflagen. Bezüglich der nachträglichen zeitlichen Beschränkungen hat Entsprechendes zu gelten. Die Ermächtigung ermöglicht es der Ausländerbehörde, nachträglich eingetretenen oder bekannt gewordenen Umständen angemessen Rechnung zu tragen. Die zeitliche Beschränkung muß aufenthaltsrechtlich erheblichen Zwecken dienen, wie sie bei Anwendung des die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis regelnden § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG verfolgt werden dürfen. Insbesondere kann der Aufenthalt des Ausländers seinem Zweck entsprechend näher geregelt werden. Das Ermessen wird durch die auch für § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG geltenden Schranken begrenzt, insbesondere durch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauens Schutzes sowie durch die Grundrechte, also auch durch das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG (BVerwGE 56, 254 [260 f.]).

13

b)

Nach diesen Grundsätzen durfte die Beklagte die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin nachträglich zeitlich beschränken.

14

aa)

Die Anwendung der Ermächtigung war nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Erlaubnis der Klägerin von vornherein befristet war. Die Ermächtigung bezieht sich auf alle Formen der Aufenthaltserlaubnis. Sie gilt auch für solche, die bereits mit Nebenbestimmungen versehen sind. Dafür spricht nicht nur der Wortlaut, sondern auch der Zweck des Gesetzes. Ein öffentliches Interesse an einer nachträglichen zeitlichen Beschränkung kann bei befristeten Erlaubnissen ebenso wie bei unbefristeten gegeben sein, vor allem wenn sie eine lange Geltungsdauer haben.

15

Die Vorschrift ermöglicht es außerdem, die Geltung einer Aufenthaltserlaubnis unmittelbar zu beenden. Ihre Anwendung setzt nicht voraus, daß trotz der nachträglichen Beschränkung eine ins Gewicht fallende Laufzeit der Erlaubnis bleibt. Schon vom Wortverständnis her schließt die Ermächtigung zur nachträglichen Befristung den Fall ein, daß die Erlaubnis mit Erlaß der beschränkenden Maßnahme erlischt. Das entspricht ebenfalls dem oben dargelegten Gesetzeszweck. Dem öffentlichen Interesse an der nachträglichen Beschränkung kann ein solches Gewicht zukommen, daß es geboten ist, den Aufenthalt des Ausländers nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt, sondern alsbald zu beenden. Die Maßnahme der Beklagten begegnete somit auch nicht etwa deswegen rechtlichen Bedenken, weil sie die Geltung der Erlaubnis alsbald beenden sollte.

16

bb)

Für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme der Beklagten ist nicht erheblich, daß sich die nachträgliche Befristung einer Aufenthaltserlaubnis inhaltlich - je nach Anlaß - als Widerruf oder Rücknahme eines Verwaltungsakts mit Wirkung für die Zukunft darstellt.

17

Aus dieser Rechtsnatur der Maßnahme folgt zunächst nicht, daß sie Ausweisungsgründe (§ 10 Abs. 1 AuslG) voraussetzte. Dem Ausländergesetz ist nicht zu entnehmen, daß eine Aufenthaltserlaubnis nur im Wege der Ausweisung oder nur bei Vorliegen von Ausweisungsgründen beseitigt werden könnte. Ein solcher Schluß ist insbesondere nicht aus § 9 Abs. 1 Nr. 4 AuslG herzuleiten, nach dem die Ausweisung das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis bewirkt. Anderenfalls liefe die Regelung des § 7 Abs. 4 AuslG hinsichtlich der nachträglichen Befristung weitgehend leer. Es widerspräche auch Sinn und Zweck dieser Ermächtigung, sie an das Vorliegen von Ausweisungsgründen zu binden. Die Rechtsfolgen einer nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis bleiben wesentlich hinter denen einer Ausweisung zurück. Die Befristung löst nicht die Sperrwirkungen der §§ 9 Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 1 Satz 1 AuslG aus, durch die ausgewiesene Ausländer dem Bundesgebiet auch künftig ferngehalten werden sollen. Es besteht deswegen kein Anlaß, die nachträgliche Befristung der Aufenthaltserlaubnis von Voraussetzungen abhängig zu machen, die sogar die weiterreichende Ausweisung rechtfertigen und folglich in besonderem Maße für die Fernhaltung des Ausländers aus dem Bundesgebiet sprechen. Die Regelung des § 7 Abs. 4 AuslG ist ihrer oben dargelegten Aufgabe entsprechend beispielsweise auch dann grundsätzlich anwendbar, wenn der Zweck, um dessentwillen dem Ausländer der Aufenthalt gestattet wurde, gar nicht durchgeführt wird, vorzeitig erfüllt oder sonst vorzeitig entfallen ist, ohne daß damit zugleich ein Ausweisungsgrund verwirklicht sein müßte.

18

Der Anwendung des § 7 Abs. 4 AuslG in dem genannten Rahmen stehen ferner nicht die Widerruf und Rücknahme von Verwaltungsakten regelnden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder entgegen (§§ 48, 49 VwVfG vom 25. Mai 1976, BGBl. I S. 1253; ferner HmbVwVfG vom 9. November 1977, GVBl. S. 333). Das VwVfG des Bundes greift schon deswegen nicht ein, weil es durch das Landesverwaltungsverfahrensgesetz verdrängt wird (§ 1 Abs. 3) und weil es ohnehin gegenüber inhaltsgleichen oder entgegenstehenden Rechtsvorschriften des Bundes und damit auch gegenüber § 7 Abs. 4 AuslG zurücktritt (§ 1 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Die bundesrechtliche Spezialvorschrift des § 7 Abs. 4 AuslG steht zugleich der Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften über Widerruf und Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft entgegen, wie sich aus Art. 31, 72 Abs. 1, 74 Nr. 4 GG ergibt. Das schließt nicht aus, daß in den Verwaltungsverfahrensgesetzen für Widerruf und Rücknahme normierte Schranken im Rahmen des ausländerbehördlichen Ermessens nach § 7 Abs. 4 AuslG entsprechend zu beachten sind, wenn sie Konkretisierungen vorrangiger Rechtsprinzipien oder allgemeiner Grundsätze rechtmäßiger Ermessensausübung darstellen und folglich das Ermessen von vornherein begrenzen.

19

c)

Die Beklagte hat auch sonst ihr Ermessen ohne Rechtsfehler ausgeübt. Ihre Entscheidung gründete sich nach dem Widerspruchsbescheid, auf den entscheidend abzustellen ist (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), auf eine hinreichende Interessenabwägung.

20

Die Widerspruchsbehörde ist davon ausgegangen, daß der Klägerin die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt worden wäre, wenn sie nicht einen Deutschen geheiratet hätte, daß die Erlaubnis es den Eheleuten ermöglichen sollte, die Ehe im Bundesgebiet zu führen, und daß diese dementgegen eine eheliche Gemeinschaft von vornherein nicht beabsichtigten, sondern die Ehe allein deswegen geschlossen hatten, um eine Aufenthaltserlaubnis für die Klägerin zu erlangen. Die Behörde hat deswegen einen Grund für einen weiteren Aufenthalt verneint und im Hinblick darauf, daß die Bundesrepublik Deutschland kein Einwanderungsland sei, dem öffentlichen Interesse an der Ausreise der Klägerin Vorrang gegenüber dem Wunsch der Klägerin an der Fortsetzung ihres Aufenthalts eingeräumt. Darüber hinaus hat sie dem Eindruck vorbeugen wollen, durch eine Eheschließung mit einem Deutschen könne ein Aufenthaltsrecht auch dann erworben werden, wenn die Ehe nicht verwirklicht werde. Die Behörde wollte demnach ihre frühere Entscheidung korrigieren und eine Regelung herbeiführen, die sie getroffen hätte, wenn ihr bekannt gewesen wäre, daß die Eheleute eine eheliche Gemeinschaft gar nicht beabsichtigten. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, daß das so gebildete Ermessen auf eine zutreffende tatsächliche Grundlage gestützt war und auf rechtsfehlerfreien Erwägungen beruhte.

21

aa)

Der Klägerin wäre die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt worden, hätte sie nicht die Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen geschlossen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG steht die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessen der Behörde, wenn die Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt. Es kann dahinstehen, ob diese Voraussetzung (Negativschranke) eine Aufenthaltserlaubnis zwingend ausgeschlossen hätte. Nach Sachlage hatte die Klägerin jedenfalls keinen Anspruch auf eine Erlaubnis. Sie hätte diese auch nicht aus Ermessensgründen erhalten. Das ist dem Sinnzusammenhang des Berufungsurteils zu entnehmen und entspricht der rechtlich nicht zu beanstandenden allgemeinen Verwaltungspraxis seit Einführung des Anwerbestopps im Jahre 1973.

22

bb)

Der für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis maßgebend gewesene Grund lag nicht vor. Mit Rücksicht auf Art. 6 Abs. 1 GG, nach dem Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, genießen ausländische Ehegatten Deutscher einen weitreichenden aufenthaltsrechtlichen Schutz (BVerfGE 51, 386 [396 ff.]; BVerwGE 42, 133[BVerwG 03.05.1973 - I C 33/72] [134 ff.]; 56, 246 [249 ff.]; 60, 126 [128 ff.]). Das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet jedoch nicht unmittelbar ein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet für jeden mit einem Deutschen verheirateten Ausländer. Es gebietet die nachteiligen Auswirkungen ausländerbehördlicher Maßnahmen auf die Erhaltung von Ehe und Familie unter angemessener Wahrung der Belange der Allgemeinheit im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu beschränken. Auf dem Gebiete des Aufenthaltsrechts wirkt dieses Gebot deswegen vornehmlich dahin, daß die Ausländerbehörde den Willen der Ehepartner, ihre Ehe im Bundesgebiet zu führen, in dem genannten Rahmen beachten muß. Ein Zwang für den deutschen Ehegatten, sein Heimatland aufzugeben oder die Trennung der ehelichen Gemeinschaft hinzunehmen, soll möglichst vermieden werden, weil er grundsätzlich geeignet ist, die Ehe zu erschüttern oder zu gefährden. Die Erlaubnis darf daher nur versagt werden, wenn so gewichtige öffentliche Interessen gegen den Aufenthalt des Ausländers sprechen, daß sie die bei Versagung der Erlaubnis zu erwartende Gefahr für den Bestand von Ehe und Familie eindeutig überwiegen. Nach diesen in der Rechtsprechung des Senats wiederholt dargelegten Grundsätzen ist für die sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden aufenthaltsrechtlichen Folgen nicht die bloße Tatsache des Verheiratetseins, sondern der erwähnte Schutzzweck des Grundrechts entscheidend. Demgemäß hat die Ehe zwischen einem Ausländer und einem Deutschen bei der Ermessensabwägung grundsätzlich kein ein Aufenthaltsrecht auslösendes Gewicht, wenn die Eheleute wie im vorliegenden Falle keine eheliche Gemeinschaft beabsichtigen, sondern lediglich formell die Ehe eingegangen sind, um dem Ausländer zu einem aus anderen Gründen angestrebten, ihm aber verwehrten Aufenthalt zu verhelfen. In diesem Fall trifft der erwähnte Schutzzweck nicht zu. Der in der Rechtsprechung des Senats anerkannte besondere aufenthaltsrechtliche Schutz könnte nicht die Führung der Ehe im Bundesgebiet ermöglichen und dadurch eine Gefahr für den Bestand der Ehe abwenden, weil die Eheleute gar nicht in ehelicher Gemeinschaft leben wollen, die Trennung vielmehr ihrem Willen entspricht. Die Ehe wird unter diesen Voraussetzungen zu einem Zweck benutzt, der unter den das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG im Bereich des Aufenthaltsrechts prägenden Gesichtspunkten nicht schutzbedürftig und deswegen in diesem Bereich auch nicht geschützt ist. Ob eine solche Ehe in anderen rechtlichen Zusammenhängen Schutz genießen kann, bedarf keiner Prüfung.

23

Bezweckt die Eheschließung allein, dem ausländischen Partner ein sonst nicht zu erlangendes Aufenthaltsrecht zu verschaffen, und löst sie deswegen einen aufenthaltsrechtlichen Schutz nicht aus, so bildet eine solche "Scheinehe" auch keinen Grund, dem Ausländer abweichend von der seit Einführung des Anwerbestopps zum Schütze öffentlicher Belange bestehenden Verwaltungsübung eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Wird der wahre Zweck der Eheschließung erst nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aufgedeckt, so darf demgemäß nach den oben dargelegten Grundsätzen regelmäßig in Anwendung des § 7 Abs. 4 AuslG der Aufenthalt des Ausländers beendet werden.

24

Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin und der Beigeladene mit ihrer Eheschließung nicht eine eheliche Gemeinschaft - in welcher näheren, zur geschützten Privatsphäre der Ehegatten gehörenden Ausgestaltung auch immer - herstellen, sondern lediglich der Klägerin einen ihr sonst verschlossenen Aufenthalt ermöglichen wollten. Die Eheleute wollten über diesen Zweck hinaus nichts miteinander zu tun haben. Daran hatte sich auch in der Folgezeit nichts geändert. An diese Feststellungen ist der Senat mangels zulässiger und begründeter Revisionsrügen gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Zwar macht die Klägerin geltend, das Berufungsgericht habe nicht erkannt, daß der Beigeladene psychisch gestört sei und seine wahren Motive für die Eheschließung nicht offenbart habe. Mit diesem Vorbringen bezeichnet sie aber nicht entsprechend den Begründungserfordernissen des § 139 Abs. 2 VwGO einen Verfahrensmangel. Für eine Verletzung von Beweiswürdigungsgrundsätzen bietet der Vortrag ebenfalls keinen Anhalt. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich.

25

Zu Unrecht wendet die Klägerin ferner ein, die Ausländerbehörde dürfe den Willen der Eheleute nicht erforschen. Ist der Wille der Ehepartner, die Ehe im Bundesgebiet zu führen, für den aufenthaltsrechtlichen Schutz wesentlich, so sind die Behörden bei berechtigtem Anlaß zu der Prüfung befugt, ob dieser Wille nur vorgeschützt ist. Diese Prüfung ist nicht von dem vorherigen Erlaß besonderer Verfahrensvorschriften abhängig. Es liegt auch nichts dafür vor, daß die Beklagte den Sachverhalt in einer die Würde der Eheleute verletzenden Weise aufgeklärt hätte. Die Klägerin hatte durch ihre Angaben in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren selbst gewichtige Anhaltspunkte für eine "Scheinehe" in dem dargelegten Sinne gegeben. Freiwillige Angaben des Beigeladenen hatten diese bestätigt. Sie fanden nach den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Eheleute ihren äußeren Ausdruck darin, daß die Eheleute, die sich erst wenige Tage vor der Eheschließung kennengelernt hatten, in Hamburg ohne Beziehung zueinander getrennt lebten. Es widerspricht nicht den Verfassungsgeboten, die Menschenwürde sowie Ehe und Familie zu achten und zu schützen (Art. 1 Abs. 1, 6 Abs. 1 GG), daß die Beklagte die ihr nachträglich bekannt gewordenen äußeren Anhaltspunkte aufgegriffen, die Eheleute befragt und sodann auf Grund einer Würdigung ihrer Angaben über den Aufenthalt der Klägerin in der angeführten Weise neu entschieden hat.

26

cc)

Die weiteren Ermessenserwägungen der Beklagten halten ebenfalls der Nachprüfung stand.

27

Mit ihrem Hinweis, die Bundesrepublik Deutschland sei kein Einwanderungsland, hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, daß sie einen längeren oder dauernden Aufenthalt verhindern will, wie sie es ohne die Eheschließung der Klägerin oder in Kenntnis ihres wahren Zwecks von vornherein getan hätte. Die Beklagte hat ihr Ermessen damit auf die öffentlichen Interessen gestützt, die der erwähnten Verwaltungspraxis seit dem Anwerbestopp zugrunde liegen. Nach dieser Praxis wird nichtprivilegierten Ausländern grundsätzlich ein Daueraufenthalt zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit versagt. Das ist rechtlich unbedenklich. Nach der Rechtsprechung des Senats übt die Ausländerbehörde ihr Ermessen in der Regel fehlerfrei aus, wenn sie einen zu Erwerbszwecken erstrebten Aufenthalt verweigert, um eine Einwanderung zu verhindern oder zu beenden (BVerwGE 38, 90 [93]; 56, 254 [270]). Diese Regel ist zwar mit Rücksicht auf Art. 6 Abs. 1 GG gegenüber dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen nicht anwendbar, wenn die Ehe in der Bundesrepublik Deutschland geführt werden soll (BVerwGE 60, 126 [132]). Indessen greift die Ausnahme nach dem Ausgeführten hier nicht Platz. Außerdem entspricht es in der Regel pflichtgemäßer Ermessensausübung, den Ausländern den Zuzug zu verwehren, die durch ihren Aufenthalt zu den wirtschaftlichen und sozialen Problemen beitragen können, die der Bundesrepublik Deutschland durch die große Zahl hier lebender Ausländer erwachsen sind und deren Bewältigung ihr erhebliche Schwierigkeiten bereitet (Beschluß vom 11. Januar 1982 - BVerwG 1 B 151.81 -, BayVBl. 1982, 186). Auch dieser Gesichtspunkt trifft im Falle der Klägerin zu.

28

Die Beklagte hat mit ihrer Ermessensentscheidung zusätzlich generalpräventive Ziele verfolgt. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 50, 166 [175 f.]; 51, 386 [397 f.]) hat der Senat generalpräventive Ermessenserwägungen u.a. bei Entscheidungen über die Ausweisung (BVerwGE 60, 75 [77]) und die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (BVerwGE 61, 105 [112]) gebilligt. In dem vorliegend erörterten Zusammenhang gilt Entsprechendes. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist es kein Einzelfall, daß Ausländer versuchen, durch "Scheinehen" der erwähnten Art ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Deswegen ist nichts dagegen einzuwenden, daß die Beklagte solchen Versuchen vorbeugen will, indem sie in ihr bekannt werdenden Fällen den Ausländern grundsätzlich den (weiteren) Aufenthalt verwehrt. Dabei handelt es sich weder um ungeeignete noch in der Regel um unverhältnismäßige Maßnahmen. Ob ein solches Verwaltungshandeln insbesondere kriminalpolitische Nachteile hat (Strate, InfAuslR 1981, 64 ff.), kann dahingestellt bleiben. Die Frage, wie insoweit zwischen den Vor- und Nachteilen des Verwaltungshandelns für die öffentlichen Interessen abgewogen wird, ist grundsätzlich eine dem Ermessen der Behörde überantwortete und der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegende Zweckmäßigkeitsfrage (§ 114 VwGO).

29

Auch die weitere Auffassung der Beklagten, die für eine Beendigung des Aufenthalts sprechenden öffentlichen Interessen überwögen das Interesse der Klägerin an der Fortsetzung ihres Aufenthalts, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Zutreffend hat die Beklagte ausgeführt, daß es der Klägerin angesichts ihres verhältnismäßig kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet zuzumuten sei, in ihre Heimat zurückzukehren. Ihrem Wunsch, im Bundesgebiet zu bleiben und zu arbeiten, brauchte kein Vorrang eingeräumt zu werden. Insbesondere sprach der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht zugunsten der Klägerin. Dieser Grundsatz greift nur ein, wenn das Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts schutzwürdig ist. Daran fehlte es hier. Die Klägerin wußte oder hätte wissen müssen, daß eine Ehe, wie sie und der Beigeladene sie eingegangen sind, die beanspruchte aufenthaltsrechtliche Vergünstigung nicht rechtfertigte. Außerdem hatte sie die Aufenthaltserlaubnis durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG). Wer eine Aufenthaltserlaubnis so wie die Klägerin beantragt, macht damit in der Regel zugleich geltend, mit seinem deutschen Ehegatten die Ehe in der Bundesrepublik Deutschland führen zu wollen. In dieser Absicht liegt nämlich in solchen Fällen regelmäßig der maßgebende Aufenthaltszweck, nach dem übrigens im Antragsvordruck gefragt wird und von dem die Ausländerbehörde ohne weiteres ausgehen darf, wenn nicht besondere Anhaltspunkte Abweichendes nahelegen.

30

dd)

Schließlich führt Art. 8 der Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686, 953), der u.a. das Privat- und Familienleben schützt, zu keinem anderen Ergebnis. Der aus dieser Vorschrift herzuleitende aufenthaltsrechtliche Schutz setzt voraus, daß ein hinreichend enges Familienband besteht. Das ist bei einer Ehe, wie sie hier festgestellt worden ist, nicht der Fall (vgl. EKMR, Entscheidung vom 14. Juli 1977 - Nr. 7289/75 und 7349/76 -, EuGRZ 1977, 497 [499]; ferner Bleckmann, EuGRZ 1981, 114 [119 f.]).

31

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach