Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.12.1981, Az.: BVerwG 1 C 145.80
Ansparung der Kosten für die Rückreise in die Heimat als Auflage gegenüber einem Asylbewerber; Vereinbarkeit von § 7 Abs. 4 AuslG mit vorrangigem Recht; Erfordernis einer Aufenthaltsgenehmigung für einen rechtmäßigen Aufenthalt außerhalb eines Lagerbezirks; Ausreisepflicht eines den Geltungsbereich des Ausländergesetzes verlassenden Ausländers auf eigene Kosten; Haftung von Beförderungsunternehmern für Kosten der Zurückweisung in das Bundesgebiet transportierter Ausländer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.12.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 145.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11613
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 23.08.1979 - AZ: V 320/78
- VGH Baden-Württemberg - 26.03.1980 - AZ: XI 1891/79
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 4 ALG
- Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG
- § 2 Abs. 1 S. 2 AuslG
- § 7 Abs. 3 AuslG
- § 7 Abs. 5 AuslG
- § 12 Abs. 1 AuslG
- § 13 Abs. 1 AuslG
- § 17 Abs. 1 AuslG
- § 21 Abs. 3 S. 1 AuslG
- § 24 Abs. 6 S. 1, 3 AuslG
- § 24 Abs. 6a AuslG
- § 39 AuslG
- § 40 AuslG
- § 43 AuslG
- § 6 AsylBeschlG
- § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG
Fundstellen
- BVerwGE 64, 285 - 292
- DVBl 1982, 306-308 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1982, 854 (amtl. Leitsatz)
- DokBer A 1982, 137
- DÖV 1982, 451
- InfoAuslR 1982, 86
- NJW 1982, 1244 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1982, 191-193 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Aufenthaltserlaubnis einschließlich der fiktiven Erlaubnis gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG darf grundsätzlich auch Asylbewerbern gegenüber eine Auflage beigefügt werden, um sicherzustellen, daß der Ausländer eine künftige Ausreisepflicht auf eigene Kosten erfüllen kann.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und Dr. Kühling
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. März 1980 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste im Oktober 1975 nach Berlin (West) ein. Er beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Antrag ab und wies den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger erhob dagegen Klage, über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.
Seit Dezember 1975 hält sich der Kläger im Gebiet der Beklagten auf. Er ist erwerbstätig und hat ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 1.100 DM. Er beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Beklagte beschied diesen Antrag bisher nicht. Sie stellte dem Kläger eine Bescheinigung über die Beantragung von Asyl aus.
Durch Bescheid vom 10. März 1978, ergänzt durch Bescheid vom 20. April 1978, gab die Beklagte dem Kläger auf, zur Sicherung der Rückreisekosten ein zur Verfügung der Beklagten zu stellendes Sparkonto einzurichten und darauf in monatlichen Raten von 200 DM einen Gesamtbetrag von 1.700 DM anzusparen. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies den Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom 6. November 1978 mit der Maßgabe zurück, daß die monatliche Sparrate auf 100 DM ermäßigt wurde. Es führte aus:
Nach § 7 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) - AuslG - dürfe die Aufenthaltserlaubnis u.a. mit Auflagen versehen werden. Dies gelte für Duldungen entsprechend. Die dem Kläger erteilte Auflage sei ermessensgerecht. Die Zahl der Asylbewerber namentlich aus Pakistan sei sprunghaft angestiegen, obwohl gerade bei ihnen die Anerkennung sehr selten sei. Da der Kläger bereits in zwei Verwaltungsinstanzen keinen Erfolg gehabt habe, sei damit zu rechnen, daß er nach Abschluß des Asylverfahrens das Bundesgebiet verlassen müsse. Erfahrungsgemäß könnten erfolglos gebliebene Asylbewerber zu jenem Zeitpunkt die Kosten für ihre Ausreise nicht aufbringen. Dadurch entstehe der Allgemeinheit eine erhebliche finanzielle Belastung. Die angefochtene Auflage liege folglich im öffentlichen Interesse, das gegenüber dem Interesse des Klägers Vorrang habe. Die Auflage bedeute keine unverhältnismäßige Härte. Bei Monatsraten von 100 DM werde den Belangen des Klägers angemessen Rechnung getragen.
Die Anfechtungsklage blieb ohne Erfolg.
Der Verwaltungsgerichtshof wies die Berufung des Klägers aus folgenden Erwägungen zurück (DÖV 1980, 653): Nach § 7 Abs. 4 AuslG könne die Aufenthaltserlaubnis nachträglich mit Auflagen versehen werden. Der Kläger habe zwar keine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Da er eine Aufenthaltserlaubnis beantragt und die Behörde über diesen Antrag bisher nicht entschieden habe, sei er aber gemäß § 21 Abs. 3 AuslG so zu behandeln, als wäre er im Besitz einer solchen Erlaubnis. Daß die Behörden von einer Duldung ausgegangen seien, schade nicht. Eine Auflage nach § 7 Abs. 4 AuslG könne auf die Eröffnung eines Sparkontos und die Ansparung eines Betrages zur Deckung der Rückreisekosten gerichtet sein. Auflagen müßten ihre Rechtfertigung in den Zwecken des Ausländergesetzes finden. Die Wahrung finanzieller Belange des Staates, die der Aufenthalt eines Ausländers berühre, gehöre zu diesen Zwecken. Die Ausländerbehörde dürfe demnach grundsätzlich durch eine Auflage sicherstellen, daß der Ausländer einer künftigen Ausreisepflicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nachkommen könne. Eine solche Auflage beeinträchtige das Anwesenheitsrecht des Asylbewerbers nicht. Sie nehme die Entscheidung über den Asylantrag nicht vorweg. Die Behörde habe ihr Ermessen auch im übrigen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Anerkennungs- und Widerspruchsausschuß hätten das Asylgesuch des Klägers abschlägig beschieden. Die Behörde habe daher Anlaß, mit einem negativen Ausgang des Asylverfahrens zu rechnen und Vorsorge zu treffen, daß die Bundesrepublik Deutschland nicht mit den dann anfallenden Rückreise- bzw. Abschiebungskosten belastet werde. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt. Vom Kläger werde nichts verlangt, was ihm besondere Schwierigkeiten bereite oder über den verfolgten Sicherungszweck hinausgehe. Ein den Kläger weniger belastendes Mittel sei nicht ersichtlich.
Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts: Die Berufungsentscheidung verstoße gegen Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, §§ 7 Abs. 4, 13, 17 Abs. 1, 21 Abs. 3 AuslG sowie Art. 31 Nr. 1 der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559). Asylbewerber hätten während des Asylverfahrens ein Aufenthaltsrecht. Sie seien nicht zur Ausreise verpflichtet. Gegen sie dürfe keine Verfügung ergehen, die eine solche Pflicht voraussetze. Die angefochtene Auflage regele dementgegen nicht den Aufenthalt, sondern bereite die Ausreise vor.
Der Kläger beantragt,
den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. März 1980, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. August 1979 und die Bescheide vom 10. März/20. April 1978 sowie vom 6. November 1978 aufzuheben.
Die Beklagte läßt sich nicht vertreten.
II.
Die Revision ist nicht begründet. Die angefochtene Auflage ist rechtmäßig.
1.
Nach § 7 Abs. 4 AuslG, der mit vorrangigem Recht vereinbar ist (BVerwGE 49, 36 [43]; 56, 254 [260]), kann eine Aufenthaltserlaubnis nachträglich räumlich und zeitlich beschränkt sowie mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Eine Auflage ist eine Bestimmung zu einem Verwaltungsakt, die dem durch den Verwaltungsakt Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorschreibt (vgl. auch § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG). Dem Kläger ist in diesem Sinne ein Tun geboten worden. Er hat zwar keine Aufenthaltserlaubnis erhalten, ist aber rechtlich so gestellt, als ob ihm die Erlaubnis erteilt worden wäre. Deswegen dürfen ihm aufgrund des § 7 Abs. 4 AuslG nach pflichtgemäßem Ermessen Auflagen gesetzt werden.
a)
Nach § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG gilt der Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde vorläufig als erlaubt, wenn der Ausländer nach seiner Einreise die Aufenthaltserlaubnis beantragt. Diese Fiktionswirkung kommt dem Kläger, der einen Erlaubnisantrag gestellt hat, zugute und begründet die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts. Mach dem Urteil des Senats vom 19. Mai 1981 - BVerwG 1 C 168.79 - (NJW 1981, 2653 = DVBl. 1981, 1097 = DÖV 1981, 712) steht Asylbewerbern, die sich wie der Kläger außerhalb des Bezirks eines Sammellagers für Ausländer im Sinne der §§ 39, 40 AuslG aufhalten, kein Aufenthaltsrecht unmittelbar kraft Gesetzes zu. Sie benötigen für einen rechtmäßigen Aufenthalt außerhalb des Lagerbezirks grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis. Aufgrund der Fiktionswirkung des § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG ist der Kläger vorläufig so gestellt, als ob ihm die Erlaubnis schon erteilt worden wäre (BVerwGE 34, 325 [328 f.]). Auf diese fiktive Erlaubnis ist zwar § 7 Abs. 4 AuslG nicht anwendbar, soweit Sinn und Zweck des § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG dem entgegenstehen, wie möglicherweise bei zeitlichen Beschränkungen und Bedingungen, die den Bestand der Fiktionswirkung selbst betreffen. Im übrigen aber gilt § 7 Abs. 4 AuslG auch für die fiktive Erlaubnis. Die Ausländerbehörde darf ihr grundsätzlich Auflagen beifügen. Da sie solche Regelungen treffen kann, wenn sie dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt (§ 7 Abs. 3 AuslG) oder erteilt hat (§ 7 Abs. 4 AuslG) oder der Ausländer von dem Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis befreit ist (§ 7 Abs. 5 AuslG), muß sie dazu grundsätzlich auch berechtigt sein, wenn der Ausländer vorläufig nur so gestellt ist, als wäre er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Das Gesetz gibt keinen Anhalt, daß insoweit das durch den Erlaubnisantrag ausgelöste Aufenthaltsrecht gegenüber Beschränkungen gefestigter wäre als das durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gewährte oder kraft Gesetzes bestehende Recht. Ein öffentliches Interesse an solchen Regelungen kann hier ebenso wie in den genannten Fällen gegeben sein.
b)
Demgegenüber ist nicht erheblich, daß die Fiktionswirkung eine gesetzliche Folge des Erlaubnisantrages ist und nicht wie regelmäßig die Aufenthaltserlaubnis selbst (§ 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG) im Ermessen der Behörde steht. Auch dann nämlich, wenn im Einzelfall das behördliche Ermessen dahin reduziert ist, daß dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden muß, bleibt der Behörde in der Regel hinsichtlich der näheren Ausgestaltung der Erlaubnis nach Maßgabe des § 7 AuslG ein Ermessensspielraum. In Übereinstimmung damit kann beispielsweise die anerkannten Asylberechtigten zu erteilende Aufenthaltserlaubnis (§ 43 AuslG), auf die ein Rechtsanspruch besteht, mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit sie mit der Rechtsstellung eines Asylberechtigten vereinbar sind (Beschluß vom 16. Oktober 1980 - BVerwG 1 B 809.80 - Buchholz 402.24 § 17 AuslG Nr. 3). Entsprechendes gilt für Asylbewerber, deren Rechtsstellung grundsätzlich nicht weiterreicht als die anerkannter Asylberechtigter. Da das nach § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG bestehende Aufenthaltsrecht in diesem diesem Zusammenhang keine stärkere Wirkung entfaltet als das durch eine Aufenthaltserlaubnis gewährte Recht, dürfen auch einem Asylbewerber, dessen Aufenthaltsrecht auf dieser Fiktionswirkung beruht, entsprechende Auflagen gesetzt werden.
2.
Ob die Behörde gemäß § 7 Abs. 4 AuslG nachträglich eine Auflage anordnet, steht in ihrem Ermessen.
a)
Dieses Ermessen ist nicht schrankenlos. Die Auflage muß ebenso wie eine anfängliche (§ 7 Abs. 3 AuslG) ihre Rechtfertigung im Zweck des Gesetzes und der vom Gesetzgeber gewollten Ordnung der Materie finden; sie muß aufenthaltsrechtlich erheblichen Zwecken dienen, wie sie von der Behörde auch bei Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG verfolgt werden dürfen (BVerwGE 56, 254 [261]). In diesem, Rahmen darf die Ausländerbehörde durch Auflagen öffentliche Interessen schützen, die durch die Anwesenheit des Ausländers nachteilig berührt werden können, und zwar in den erwähnten Grenzen auch dann, wenn wegen der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles ihr Ermessen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG so geschrumpft ist, daß sie eine Erlaubnis erteilen muß, oder wenn der Ausländer wie der Kläger einem Erlaubnisinhaber gleichgestellt ist.
Die danach erforderlichen Voraussetzungen hat das Berufungsgericht zu Recht bejaht. Der Zweck des Ausländergesetzes umfaßt den Schutz derjenigen finanziellen Belange der Bundesrepublik Deutschland, auf deren Wahrung die Auflage hier gerichtet ist. Ein Ausländer, der den Geltungsbereich des Ausländergesetzes zu verlassen hat (§ 12 Abs. 1 AuslG), muß auf eigene Kosten ausreisen. Wird er abgeschoben (§ 13 Abs. 1 AuslG), hat er gemäß § 24 Abs. 6 Satz 1 AuslG grundsätzlich die dadurch entstehenden Kosten zu tragen (Ausnahmen: § 24 Abs. 6 a AuslG i.d.F. des Gesetzes vom 25. Juni 1975, BGBl. I S. 1542; § 6 des Zweiten Gesetzes zur Beschleunigung des Asylverfahrens vom 16. August 1980, BGBl. I S. 1437). Es widerspricht somit in der Regel dem öffentlichen Interesse, wenn den zuständigen Körperschaften die Kosten der Rückreise von Ausländern, denen der Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht worden ist, zur Last fallen. Bei Entscheidungen über die Aufenthaltserlaubnis kann dieses Interesse als aufenthaltsrechtlich erheblich berücksichtigt werden. Eine Auflage (§ 7 Abs. 3, 4 AuslG) darf daher grundsätzlich zu dem Zweck erlassen werden, daß die Kosten der Rückreise des Ausländers die öffentliche Hand nicht belasten.
Bezüglich der Haftung von Beförderungsunternehmern für Kosten der Zurückweisung in das Bundesgebiet transportierter Ausländer sieht das Gesetz ausdrücklich vor, daß eine Sicherheitsleistung verlangt werden kann (§ 24 Abs. 6 Satz 3 AuslG). Da die Ermächtigung des § 7 AuslG gegenüber ausländischen Befürderungsunternehmern regelmäßig nicht Platz greift, ist insoweit eine besondere Bestimmung erforderlich, um ihnen eine Sicherheitsleistung auferlegen zu können. Aus ihr ergibt sich aber nicht, daß in anderen Fällen eine Sicherheit nicht gefordert werden dürfte. Vielmehr deutet sie gerade darauf hin, daß die Sicherung von Rückreisekosten dem Gesetzeszweck entspricht und deswegen in geeigneten Fällen Gegenstand einer Auflage sein kann. Es leuchtet nicht ein, daß sie zwar von dem Beförderungsunternehmer, nicht aber von dem Ausländer sollte gefordert werden dürfen, obwohl dieser nach der gesetzlichen Regelung auf eigene Kosten ausreisen muß und im Falle der Abschiebung grundsätzlich in erster Linie kostenpflichtig ist.
b)
Enthält § 7 Abs. 4 AuslG nach dem Ausgeführten eine genügend bestimmte Ermächtigung für die Forderung, die Rückreisekosten sicherzustellen, und ist von ihr, wie noch darzulegen ist, ermessensfehlerfrei Gebrauch gemacht worden, so bestehen auch im Hinblick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG keine rechtlichen Bedenken.
c)
Auch im übrigen hat die Widerspruchsbehörde, auf deren Erwägungen bei der gerichtlichen Nachprüfung entscheidend abzustellen ist (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), ihr Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Ihre Entscheidung beruht auf einer angemessenen Abwägung der öffentlichen Belange mit den Interessen des Klägers und widerspricht insbesondere nicht vorrangigem Recht.
aa)
Die Auflage ist mit der Rechtsstellung vereinbar, die Asylbewerber beanspruchen können. Nach dem Senatsurteil vom 19. Mai 1981 - BVerwG 1 C 168.79 - (a.a.O.) ist bei Asylbewerbern, die aus dem (angeblichen) Verfolgungsland kommen und denen ein rechtmäßiger Lageraufenthalt nicht ermöglicht wird, das Ermessen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG mit Rücksicht auf Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und § 40 Abs. 1 AuslG in der Regel derart reduziert, daß die Behörde zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung des Asylverfahrens verpflichtet ist. Der Ausländer erhält dadurch den Schutz, der nötig ist, damit das ihm möglicherweise zustehende Asylrecht nicht gefährdet oder vereitelt wird und damit er dieses Recht ohne unzumutbare Erschwernisse geltend machen und verfolgen kann. Das ausländerbehördliche Ermessen ist jedoch nur soweit reduziert, wie diese Zwecke es erfordern (vgl. Beschluß vom 23. September 1981 - BVerwG 1 B 90.81 - DVBl. 1981, 1110). Im übrigen darf die Aufenthaltserlaubnis aufgrund des § 7 AuslG in den dargelegten Grenzen unter Beachtung vorrangigen Rechts durch Auflagen beschränkt werden.
Die angefochtene Auflage beeinträchtigt den danach dem Kläger zukommenden Schutz nicht. Sie stellt keine den Aufenthalt beendende Maßnahme dar, sondern läßt die Fiktionswirkung, an die sie geknüpft ist, unberührt. Zu Unrecht wendet der Kläger ein, die Auflage nehme das Asylverfahren unzulässig vorweg. Die Auflage gibt ihm jedoch weder die Ausreise auf noch droht sie ihm die Abschiebung an. Sie trifft lediglich Vorsorge für die Möglichkeit, daß der Kläger nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und dann voraussichtlich zur Ausreise verpflichtet ist. Sie will sichern, daß der Kläger in diesem Falle seiner Ausreisepflicht nachkommen bzw. bei einer erforderlichen Abschiebung seine Kostenpflicht erfüllen kann. Demgegenüber ist ohne Gewicht, daß von einem anerkannten Asylberechtigten eine entsprechende Sicherheitsleistung grundsätzlich nicht verlangt werden könnte. Bei ihm ist regelmäßig nicht mit einer alsbaldigen Ausreisepflicht zu rechnen. Asylbewerber sind jedoch aufenthaltsrechtlich nicht in jeder Hinsicht wie anerkannte Asylberechtigte gestellt. Die Ausländerbehörde muß zwar bei ihnen in der Regel mit der Möglichkeit rechnen, daß sie asylberechtigt sind. Andererseits steht aber auch nicht fest, ob sie das Asylrecht zu Recht beanspruchen. Deswegen ist es bei ihnen regelmäßig auch möglich, daß sie nach Beendigung des Asylverfahrens ausreisen müssen. Die angefochtene Auflage widerspricht demnach nicht dem Zweck des Aufenthalts, der einem Asylbewerber zu ermöglichen ist. Zu einer abweichenden Beurteilung gibt entgegen Kanein (Ausländergesetz, 3. Aufl., § 28 Anm. F 2 b) das Senatsurteil vom 16. August 1977 - BVerwG 1 C 15.76 - (Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 7 = NJW 1978, 507 [BVerwG 16.08.1977 - I C 15/76]) keinen Anlaß. Es befaßt sich nicht mit der Frage, ob und inwieweit das Asylbewerbern zu gewährende Aufenthalfsrecht beschränkt werden darf.
Gegen die hier vertretene Ansicht ist nichts daraus herzuleiten, daß Asylbewerbern gegenwärtig der gesetzlich vorgesehene Lageraufenthalt nicht ermöglicht wird, weil die sprunghafte Zunahme von Asylsuchenden dazu geführt hat, sie auf die Bundesländer zu verteilen. Durch diese Verwaltungspraxis werden den Ausländerbehörden keine Eingriffsbefugnisse eröffnet, die ihnen sonst nicht zustünden. Asylbewerbern, die sich ohne Aufenthaltserlaubnis im Bezirk eines Lagers aufhalten dürfen, können grundsätzlich ebenfalls Auflagen gesetzt werden. Ihre Rechtsstellung gleicht insoweit der jener Ausländer, die keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen. Deren Aufenthaltsrecht kann nach § 7 Abs. 5 Satz 1 AuslG durch Auflagen wie im Falle der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beschränkt werden. Diese Regelung muß für Asylbewerber, für die § 40 Abs. 1 AuslG ein räumlich beschränktes Aufenthaltsrecht ohne das Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis vorsieht, entsprechend gelten, zumal, wie bereits erwähnt, sogar der Aufenthaltserlaubnis anerkannter Asylberechtigter grundsätzlich Nebenbestimmungen beigefügt werden dürfen.
bb)
Das Ermessen ist ferner nicht deswegen rechtsfehlerhaft betätigt worden, weil die Beklagte den Antrag des Klägers nicht beschieden hat, obwohl ihr dies hätte möglich sein müssen. Dabei kann dahinstehen, welche Gründe dazu geführt haben, insbesondere ob Zweifel über die aufenthaltsrechtliche Stellung der Asylbewerber ursächlich gewesen sind. Dem Kläger sind Nachteile dadurch jedoch nicht erwachsen. Hätte die Beklagte den Antrag beschieden, so hätte sie eine Auflage gleichen Inhalts setzen dürfen. Nach Sachlage wäre das auch geschehen, denn für die Entschließung der Beklagten und der Widerspruchsbehörde war ersichtlich der nähere Rechtsgrund für den von ihnen gebilligten Aufenthalt des Klägers nicht wesentlich. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, ist es danach auch unerheblich, daß die Behörden sich zur Begründung der angefochtenen Maßnahme auf § 7 Abs. 4 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AuslG bezogen haben. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Duldung nicht verfügt wurde und dies den Behörden bekannt gewesen sein muß (vgl. § 25 Abs. 1 AuslG), soll sich die Auflage ersichtlich auf das Aufenthaltsrecht beziehen, das dem Kläger ohne weiteres zusteht und das die Behörde ihm auch nicht absprechen, will. Das ist nach dem Ausgeführten die Fiktionswirkung des § 21 Abs. 3 AuslG.
cc)
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Behörde habe nach der Ablehung des Asylgesuchs durch den Anerkennungs- und den Widerspruchsausschuß damit rechnen dürfen, daß der Kläger ausreisepflichtig werden und dann die Kosten seiner Ausreise nicht bestreiten könne, begegnet keinen Bedenken. Die Auflage setzt nicht voraus, daß die Ausreisepflicht demnächst mit Gewißheit oder doch aller Voraussicht nach eintreten wird. Für ihren Erlaß muß jedoch ein hinreichender Anlaß gegeben sein. Aus den im Widerspruchsbescheid ausgeführten Gründen ist ein solcher Anlaß hier fehlerfrei bejaht worden. Es besteht die ernste Möglichkeit, daß der Kläger demnächst ausreisen muß und dann nicht in der Lage sein wird, seiner Pflicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nachzukommen bzw. von ihm zu tragende Abschiebungskosten zu begleichen. Zweck und Grenzen der Ermessensermächtigung sind danach auch insoweit gewahrt.
dd)
Die Sparauflage beruht auch sonst auf einer mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu vereinbarenden Interessenabwägung. Der Kläger verfügt über ein Arbeitseinkommen, das es ihm ermöglicht, in angemessenen Raten die Kosten einer Rückreise vorsorglich anzusparen. Bedenken gegen die Höhe der festgesetzten Raten sind nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden. Die Sparauflage ist ein geeignetes und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers hinreichend Rechnung tragendes Mittel, einer Belastung der öffentlichen Hand mit Rückreisekosten vorzubeugen. Angesichts der Höhe der Reisekosten, die voraussichtlich entstehen, wenn der Kläger mit seinem Asylbegehren erfolglos bleibt (ca. 1.700 DM), und angesichts der hohen Belastungen der öffentlichen Haushalte (auch mit Rückführungskosten), die durch den starken Zustrom solcher Asylbewerber verursacht werden, die nicht politisch verfolgt sind, ist es nicht zu beanstanden, daß die Behörde in Würdigung der wesentlichen Umstände des Falles dem öffentlichen Interesse an der Auflage Vorrang gegenüber dem Interesse des Klägers einräumt, von der Ansparpflicht verschont zu bleiben.
3.
Das in der angefochtenen Verfügung außerdem enthaltene Gebot, die Einrichtung des Kontos und die Ratenzahlungen durch Vorlage des Sparbuchs nachzuweisen, dient der wirksamen Durchsetzung der Sparauflage und ist ebenfalls zu Recht auf § 7 Abs. 4 AuslG gestützt. Die Revision erhebt keine Rügen, die sich speziell gegen dieses Gebot richten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.700 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Kühling